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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 22.06.2007
Aktenzeichen: 9 U 80/07
Rechtsgebiete: LPG


Vorschriften:

LPG § 10 Abs. 2
Das berechtigte Interesse im Sinne von § 10 Absatz 2 LPG kann durch eine Berücksichtigung der Stellungnahme des Betroffenen bereits in der Ausgangsmitteilung nur dann entfallen, wenn auf diese Art und Weise die Funktion einer Gegendarstellung, den Betroffenen mit seiner Sicht der Dinge zu Wort kommen zu lassen, erfüllt wird. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die in der Ausgangsmitteilung enthaltene Entgegnung des Betroffenen als von vornherein unglaubwürdig dargestellt wird.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 9 U 80/07

22.06.2007

In Sachen

hat der 9. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Nippe, den Richter am Kammergericht Bulling sowie den Richter am Kammergericht Damaske beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag der Antragsgegnerin vom 6. Juni 2007 auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Berlin vom 2. Mai 2007 (27.O.402/07) wird zurückgewiesen.

2. Der Senat beabsichtigt die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Mai 2007 gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Antragstellerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Gründe:

1. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 719 Absatz 1 in Verbindung mit § 707 ZPO) sind vorliegend nicht gegeben, weil die Berufung der Antragsgegnerin keine Aussicht auf Erfolg hat.

Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Gegendarstellung in der vom Landgericht titulierten Form (§ 10 LPG). Insoweit kann auf die zutreffenden Gründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen werden, die sich auch bereits mit den im Wege der Berufung geltend gemachten Einwänden auseinandergesetzt haben.

a) Insbesondere ist der Antragsteller in der Ausgangsmitteilung nicht schon ausreichend zu Wort gekommen.

Das berechtigte Interesse kann durch eine Berücksichtigung der Stellungnahme des Betroffenen bereits in der Ausgangsmitteilung nur dann entfallen, wenn auf diese Art und Weise die Funktion einer Gegendarstellung, den Betroffenen mit seiner Sicht der Dinge zu Wort kommen zu lassen, erfüllt wird. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die in der Ausgangsmitteilung enthaltene Entgegnung des Betroffenen als von vornherein unglaubwürdig dargestellt wird ((Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 11, Rn. 54).

Das Zitat des Antragstellers auf der Titelseite ("Da war doch kein Alkohol drin." wird im Kontext ("behauptet hinterher dreist") derart in Frage gestellt, dass von einer gleichwertigen Entgegnung keine Rede sein kann. Dies gilt auch, soweit es in der Ausgangsmitteilung heißt "Er schwor, niemals Hochprozentiges an Kinder zu geben." sowie "Nie an Kinder.", denn in diesem Zusammenhang wird dem Antragsteller vorgeworfen, er sage nicht die Wahrheit, wenn es heißt: "Also doch! ... schenkt in seiner Bar .. Schnaps an Kinder aus. ..." Schließlich wird auch in der Passage der Ausgangsmitteilung "Mit seinem Verhalten konfrontiert sagte er ...: 'Ich habe keinen Alkohol in die Cocktails gemixt.'" die zitierte Stellungnahme des Antragstellers in dieser Weise durch den Kontext der Berichterstattung entwertet.

Darüber hinaus wendet sich der Antragsteller mit seiner Gegendarstellung nicht allein gegen den Vorwurf an Jugendliche Alkohol ausgeschenkt zu haben, sondern auch dagegen, er habe "nicht nach Alter oder Ausweis" gefragt, er habe also auf das Alter der Gäste nicht geachtet und vielmehr, ohne sich hierzu Gedanken gemacht zu haben, Alkohol an die Jugendlichen ausgeschenkt. Hiergegen möchte der Antragsteller erwidern, dass dies nicht zutrifft, dass er vielmehr erkannt habe, dass die Jugendlichen noch nicht volljährig sind, und diesen deshalb erklärt habe: "Ihr seid definitiv keine 18 ..." und diesen aus diesem Grunde keine alkoholischen Getränke serviert habe. Zu diesem Aspekt der Gegendarstellung kommt der Antragsteller in der Ausgangsmitteilung nicht bereits zu Wort. Ob der Antragsteller wortwörtlich nach dem Alter der Gäste gefragt hat, ist demgegenüber unerheblich.

b) Auch die Wiedergabe einer Stellungnahme des Antragstellers im Rahmen einer Folgeberichterstattung am 15. April 2007 unter der Überschrift "Jetzt redet der Koma-Wirt" lässt das berechtigte Interesse des Antragstellers nicht entfallen. Auch insoweit gilt, dass dies nicht ausreichte, das Geschehen aus Sicht des Antragstellers angemessen darzustellen, weil die Entgegnung von vornherein als unglaubwürdig dargestellt und damit entwertet wurde. Die Mitteilung der - vom Antragsteller im Übrigen bestrittenen - Stellungnahme wird eingeleitet mit den Sätzen: "Glaubt A.G., dass ihm jemand diese Story abkauft? Wo der Kurier ihn erwischte, als er zwei 15-jährigen Hart-Alk servierte?". Damit ist die Äußerung des Antragstellers von vorn herein als unglaubwürdig hingestellt.

c) Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, die von ihr berichteten Tatsachen entsprächen der Wahrheit, es handele sich nicht um fremdes Informanten-Material sondern Grundlage seien Recherchen eigener Mitarbeiter, ist dies unerheblich, weil der Einwand, die mit der Gegendarstellung mitgeteilten Tatsachen seien unwahr, nur dann Berücksichtigung finden kann, wenn dies offensichtlich ist, was vorliegend nicht feststellbar ist. Zur Begründung kann wiederum auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden.

d) Da hiernach das berechtigte Interesse des Antragstellers gegeben ist, kommt es nicht darauf an, ob eine zugespitzte Darstellung in der Ausgangsmitteilung zulässig war. Auch ein ausschließlich pönalisierender Charakter scheidet danach aus.

e) Schließlich ist auch die Kostenentscheidung des Landgerichts, insbesondere die Anwendung von § 92 Absatz 2 Nr. 1 ZPO, im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden.

2. Der Senat ist nach Beratung einstimmig zu dem Ergebnis gelangt, dass die Berufung der Antragsgegnerin in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat.

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 522 Absatz 2 Ziffer 2 und 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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