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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 22.08.2006
Aktenzeichen: 9 W 114/06
Rechtsgebiete: KUG


Vorschriften:

KUG § 22
1. Zum Verbotsumfang eines Unterlassungstenors "... wie in ... geschehen".

2. Der Abdruck einer Silhouette einer Person kann ein Bildnis i. S. d. § 22 KUG sein.


Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 9 W 114/06

22.08.2006

In pp.

hat der 9. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Richter am Kammergericht Langematz, den Richter am Kammergericht Dr. Wimmer und den Richter am Kammergericht Bulling beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 8. Juni 2006 - 27 O 66/06 - teilweise geändert und das gegen die Schuldnerin verhängte Ordnungsgeld auf 1.000 EUR (in Worten: eintausend Euro) herabgesetzt.

Die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird auf 12.500 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss ist gemäß §§ 793, 569 ZPO zulässig und hat teilweise Erfolg.

Mit dem Abdruck des Portraitfotos der Gläubigerin in der "Snnnn" Nr. 14/06, Seite 88 rechts oben, hat die Schuldnerin nicht gegen die einstweilige Verfügung vom 2. Februar 2006 verstoßen, wonach ihr untersagt ist, "Bildnisse der Antragstellerin zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten und / oder veröffentlichen und / oder verbreiten zu lassen, wie in der Snnnn Nr. 3 vom 12. Januar 2006 auf der Seite 78 links oben geschehen.". Der Verbotsumfang beschränkt sich zwar entgegen der Auffassung der Schuldnerin nicht auf das in Bezug genommene Foto, welches die Gläubigerin im Gespräch mit der Reporterin Bnnnn zeigt. Andererseits ist der Schuldnerin die Verbreitung von Bildern der Gläubigerin nicht uneingeschränkt untersagt worden. Vielmehr knüpft der Tenor der einstweiligen Verfügung mit der Formulierung "wie ... geschehen" an das Charakteristische des konkreten Verletzungstatbestandes an (vgl. BGH WRP 1998, 42 zu II.2.b; BGH NJW 2000, 2195 zu I.2; BGH GRUR 20012, 529 zu II.2). Um diesen Verletzungskern zu bestimmen, muss der Inhalt der Antragsschrift mit herangezogen werden, auf den in der einstweiligen Verfügung Bezug genommen worden ist. Dort hat die Gläubigerin geltend gemacht, das genannte Foto sei gegen ihren Willen aufgenommen worden. Soweit in der Erstmitteilung weitere Fotos veröffentlicht worden sind, welche die Gläubigerin mit Herrn Snnnn oder bei einem Auftritt als Tänzerin zeigen, ist die Gläubigerin hiergegen nicht vorgegangen. Als Charakteristikum der ursprünglichen Verletzungshandlung muss daher die ungenehmigte Fertigung der Aufnahme angesehen werden. Dem gegenüber ist das hier interessierende Portraitfoto, bei dem die Gläubigerin anlässlich einer Ballettprobe in die Kamera schaut, offenbar nicht ohne ihren Willen aufgenommen worden. Die kontextneutrale Verbreitung dieses Bildes fällt daher nicht unter den Verbotstenor; ob sie im konkreten Zusammenhang aufgrund zeitgeschichtlicher Bedeutung (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) gerechtfertigt war oder ob die Gläubigerin hiergegen gesondert vorgehen könnte, ist vorliegend nicht zu entscheiden.

Dagegen hat das Landgericht zu Recht ein Ordnungsgeld verhängt, weil die Schuldnerin die Silhouette der Gläubigerin aus dem der einstweiligen Verfügung zugrunde liegenden Foto abgedruckt hat. Die Silhouette stellt aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung ein Bild der Gläubigerin dar; an die Erkennbarkeit sind nur geringe Anforderungen zu stellen (vgl. BGH NJW 1979, 2205). Jedoch ist hier ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 EUR angemessen und ausreichend, weil das Bild nur beschränkte Hinweise auf die Identität der Gläubigerin ergibt, die sich vornehmlich aus der Namensangabe ergibt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 788 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert entspricht dem Vollstreckungsinteresse der Gläubigerin.

Ende der Entscheidung

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