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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 26.01.2006
Aktenzeichen: 9 W 12/05
Rechtsgebiete: KostO


Vorschriften:

KostO § 47
Die Gebühr nach § 47 KostO fällt für die erste Geschäftsführerbestellung auch dann an, wenn der entsprechende Gesellschafterbeschluss mit dem Gründungsvertrag der GmbH in einer Urkunde verbunden wird und die Bestellung der Geschäftsführer nicht ausdrücklich als Beschluss gekennzeichnet ist. (Ergänzung zu JurBüro 1983, 1551)
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 9 W 12/05

In der Notariatskostensache

hat der 9. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Nippe sowie die Richter am Kammergericht Bulling und Langematz am 26. Januar 2006 beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10. Dezember 2004 - 82 T 1018/03 - geändert und die Kostenberechnung des Notars zu seiner UR-Nr. G 36/2000 als zutreffend bestätigt.

Der Wert der weiteren Beschwerde wird auf 371,20 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller (Notar) beurkundete am 7. August 2000 zu seiner UR-Nr. G 36/2000 einen Vertrag, mit dem die Wnnn Cnnnnn AG und die Cnnn Cnnn Vnnnnnnn -GmbH die Enn Unn-Ennnnnn-Cnnn-Mnnnnn GmbH gründeten. In der Urkunde heißt es u. a.:

"Dies vorausgeschickt erklärten die Erschienenen mit der Bitte um Beurkundung was folgt:

I.

Wir errichten hiermit unter der Firma

Enn Unn -Ennnnnn-Cnnn-Mnnnnn GmbH

eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, für die der dieser Verhandlung als Anlage beigefügte Gesellschaftsvertrag gilt, den wir hiermit feststellen.

II.

Von dem Stammkapital der Gesellschaft in Höhe von 25.000,00 Euro übernehmen wir die folgenden Stammeinlagen ...

III.

Zu Geschäftsführern werden

1. der Kaufmann Mnnn Fnn,

...

2. der Dipl.-Kaufmann Jnnn Fnnn,

...

bestellt.

Jeder von ihnen vertritt die Gesellschaft allein, auch wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit."

In dem als Anlage zur notariellen Verhandlung vom 7. August 2000 beigefügten Gesellschaftsvertrag heißt es unter § 5:

"§ 5

Geschäftsführung, Vertretung, zustimmungspflichtige Geschäfte

1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein.

Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft von zwei Geschäftsführern gemeinschaftlich oder von einem Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten.

Jeder Geschäftsführer, der mit mindestens 50 % der Geschäftsanteile beteiligt ist, ist berechtigt, je einen Geschäftsführer direkt zu bestellen und abzuberufen, ohne daß es eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung bedarf.

2. Die Gesellschaft kann, auch wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, allen oder einzelnen Geschäftsführern die Befugnis zur Einzelvertretung erteilen.

3. Die Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden."

Der Notar sah die Geschäftsführerbestellung als Beschluss der Gesellschafter an und berechnete in seiner Kostenberechnung neben der 20/10-Gebühr gemäß § 36 Abs. 2 KostO für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages auch eine 20/10-Gebühr gemäß § 47 KostO nebst Umsatzsteuer für die Beurkundung eines Gesellschafterbeschlusses. Der Präsident des Landgerichts beanstandete die gemäß § 47 KostO erhobene Gebühr mit der Begründung, die Bestellung der Geschäftsführer sei durch rechtsgeschäftliche Erklärung erfolgt. Er wies den Notar an, insoweit eine Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen.

Das Landgericht hat die Kostenberechnung um die beanstandete Gebühr nebst anteiliger Mehrwertsteuer herabgesetzt, weil die Gesellschafterbestellung nicht durch Beschluss der Gesellschafterversammlung, sondern durch rechtsgeschäftliche Erklärungen der Gesellschafter erfolgt sei. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde des Notars.

II.

Die nach § 156 Abs. 2 KostO zulässige weitere Beschwerde ist auch begründet.

Der Notar hat zu Recht eine Gebühr gemäß § 47 KostO für die Beurkundung eines Beschlusses über die Geschäftsführerbestellung neben der Gebühr nach § 36 KostO für die Feststellung des Gesellschaftsvertrages in Ansatz gebracht.

Ob für die gleichzeitige Beurkundung der Bestellung von Geschäftsführern die 20/10-Gebühr nach § 47 KostO anfällt, hängt davon ab, ob diese Bestandteil des Gesellschaftsvertrages ist oder durch besonderen Beschluss der Gesellschafterversammlung erfolgte. Hier ist Letzteres der Fall.

Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 GmbHG erfolgt die Bestellung der Geschäftsführer entweder im Gesellschaftsvertrag oder durch einen nach §§ 46 Nr. 5, 47 ff. GmbHG zu fassenden Gesellschafterbeschluss. Die Wahl zwischen den beiden Möglichkeiten obliegt den Gesellschaftern. Hier haben diese von einer Bestellung in dem der Gründungsurkunde als Anlage beigefügten Gesellschaftsvertrag abgesehen. Das spricht für eine Geschäftsführerbestellung durch Beschluss in der Urkunde Nr. G 36/2000. Denn außerhalb des Gesellschaftsvertrages war eine Bestellung nicht durch Willenserklärung, sondern nur durch Beschluss möglich (vgl. Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 16. Auflage, § 41 c Rdnr. 14; Heinrich, in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band III, 2003, § 6 Rdnr. 21).

Die unter Ziffer III. der notariellen Urkunde getroffene Bestimmung über die Alleinvertretungsbefugnis, die nach § 5 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages durch die "Gesellschaft", d. h. durch die Gesellschafterversammlung, vorgenommen werden sollte, spricht ebenfalls für eine Bestellung der Geschäftsführer durch Beschluss (vgl. dazu auch Kammergericht, JurBüro 1983, 1551/1552). Dieser Wille der Gesellschafter ist zu beachten und kann nicht in eine Geschäftsführerbestellung durch Gesellschaftsvertrag umgedeutet werden (vgl. BayObLG, DB 1989, 2529/2530 m. w. N.).

Die Bestellung der Geschäftsführer durch Beschluss dürfte im Übrigen auch dem Regelfall entsprechen (vgl. OLG Oldenburg, JurBüro 1989, 825/826; Heinrich, in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band III, 2003, § 6 Rdnr. 21; Göttlich/Mümmler, KostO, 14. Auflage, "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" Anm. 2.1.; Hachenburg, GmbHG, 8. Auflage, § 6 Rdnr. 19; Mümmler, JurBüro 1988, 290/294).

An dieser Beurteilung ändert es weder etwas, dass die Beschlussfassung über die Geschäftsführerbestellung mit der Feststellung des Gesellschaftsvertrages in der Urkunde verbunden ist (vgl. Kammergericht, JurBüro 1983, 1551/1552; OLG Stuttgart, JurBüro 1990, 1633 ff. mit Anmerkung Mümmler), noch dass die Bestellung der Geschäftsführer in der notariellen Urkunde nicht ausdrücklich als "Beschluss" gekennzeichnet ist (auch wenn dies zur Klarstellung wünschenswert gewesen wäre).

Für die Qualifizierung als Beschluss ist es unerheblich, ob der Beschluss als solcher förmlich bezeichnet ist. Das Vorliegen eines Beschlusses hängt nicht von der Überschrift ab, sondern davon, dass sich ein Gremium in dieser Form entscheidet (vgl. Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, § 27 Rdnr. 108 sowie 16. Auflage, § 41 c Rdnr. 14). Ebenso entsteht die Gebühr nach § 47 KostO unabhängig davon, ob der Gesamtwille einwandfrei oder fehlerhaft zustande kam und die Beschlüsse daher etwa anfechtbar oder nichtig sind (vgl. Korintenberg/Reimann, KostO, 16. Auflage, § 47 Rdnr. 7 f.).

Soweit es eingangs der Urkunde heißt, dass die Erschienenen Folgendes "erklärten", rechtfertigt das ebenfalls nicht zwingend den Beschluss auf einen rechtsgeschäftlichen Willen zur Bestellung der Geschäftsführer. Denn auch Beschlüsse beruhen auf gleichlautenden Willenserklärungen.

Der Notar hat deshalb die 20/10-Gebühr nach § 47 KostO zu Recht in Ansatz gebracht.

Gebühren und Auslagen werden in dem Verfahren von dem Notar nicht erhoben (§ 156 Abs. 6 Satz 3 KostO); eine Kostenerstattungsanordnung entspräche nicht der Billigkeit (§ 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG).

Ende der Entscheidung

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