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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 23.03.2006
Aktenzeichen: 9 W 133/05
Rechtsgebiete: KostO
Vorschriften:
KostO § 145 Abs. 1 Satz 1 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 9 W 133/05
23.03.2006
In der Notariatskostensache
hat der 9. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Nippe, den Richter am Kammergericht Bulling und den Richter am Landgericht Lenk beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde des Beschwerdegegners wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 18.07.2005 - 82 T 844/04 - aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen, das über die Beschwerde nach Maßgabe dieses Beschlusses und auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde - nach einem Wert von 4.250,24 EUR - zu entscheiden hat.
Gründe:
Die weitere Beschwerde des Beschwerdegegners ist gemäß § 156 Abs. 2 KostO zulässig und begründet. Seine Kostenberechnung ist durch den angefochtenen Beschluss zu Unrecht auf 58 EUR herabgesetzt worden. Der Beschwerdegegner durfte Gebühren gemäß §§ 145 Abs. 1, 46 Abs. 1 KostO in Ansatz bringen.
Das Landgericht hat dem von den Beschwerdeführern unterzeichneten "Auftrag" zu Recht entnommen, dass sie den Beschwerdeführer mit dem Entwurf eines (gemeinschaftichen) Testamentes beauftragten. Nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Beschluss, die für die Entscheidung über die weitere Beschwerde zugrunde zu legen sind, diktierte der Beklagte den Testamentsentwurf am Wochenende des 11./12.2004, bevor ihm am 13.12.2004 das Schreiben der Beschwerdeführer vom 11.11.2004 zuging, in dem sie baten keinen Entwurf zu erstellen. Der diktierte Entwurf wurde am 14.12.2004 von einer Notariatsangestellten niedergeschrieben und den Beschwerdeführern übersandt.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts hatte der Beschwerdegegner bei Rücknahme des Auftrags am 13.12.2004 den Testamentsentwurf bereits im Sinne von §§ 145 Abs. 1 Satz 1, 7 KostO "gefertigt". Die Entstehung der Entwurfsgebühr setzt nach dem Wortlaut des Gesetzes keine Aushändigung des Entwurfs voraus (s. a. OLG Frankfurt JurBüro 1998, 375), sondern maßgebend ist - worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat - allein, dass alle wesentlichen Bestimmungen so fixiert sind, dass das Geschäft auf dieser Grundlage endgültig gestaltet werden kann. Nach - soweit ersichtlich - bislang einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Literatur kommt es nicht darauf an, dass der Entwurf bereits in Reinschrift vorliegt (vgl. die vom Landgericht angegebenen Fundstellen sowie OLG Frankfurt a. a. O. und Beushausen/Küntzel-Kersten/ Bühling, KostO, 5. Auflage, § 145 Anm. 2 c). Hieran ist festzuhalten. Entscheidend ist, dass der Notar die Leistung erbracht hat, welche die Gebühr rechtfertigt (vgl. Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, § 7 Rn. 4), hier nämlich durch vollständiges Diktat des Entwurfs. Dass der Entwurf des Beschwerdegegners noch der Niederschrift durch eine Schreibkraft bedurfte, um ihn den Beschwerdeführern übersenden zu können, stand der Fertigstellung ebenso wenig entgegen wie es Lücken im Text tun, die leicht und ohne besondere Kenntnisse und Erfahrungen geschlossen werden können (vgl. dazu die Nachweise im angefochtenen Beschluss). Es macht keinen maßgeblichen Unterschied, ob der diktierte Entwurf auf Tonbandkassette oder - wie im Fall des OLG Naumburg DNotZ 1928, 214 - in einem Stenogramm aufgezeichnet worden ist. Nach dem heutigen Stand der Bürotechnik kann ein Text statt in Kurzschrift ebenso gut auf Tonband oder mittels EDV festgehalten (und durch eMail sogar papierlos übermittelt) werden.
Da das Landgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zum Geschäftswert getroffen hat, der zwischen den Parteien im Streit ist, muss das Verfahren in die Tatsacheninstanz zurückverwiesen werden.
Ende der Entscheidung
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