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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 03.11.2004
Aktenzeichen: 9 W 146/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 269 Abs. 2 Satz 4
Das Gericht darf sich, wenn es einem anwaltlich vertretenen Beklagten eine Klagerücknahme zustellt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, darauf beschränken auf § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO hinzuweisen und braucht den Inhalt dieser Vorschrift nicht wiederzugeben.
Kammergericht

Beschluss

Geschäftsnummer: 9 W 146/04

02.11.2004

In dem Rechtsstreit

hat der 9. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Richter am Kammergericht Bulling als Einzelrichter beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1. gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 7.9.2004 - 31 O 574/03 - wird bei einem Beschwerdewert von 7.158,09 Euro auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 567 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat den Antrag des Beklagten zu 1. auf Terminsanberaumung zu Recht abgewiesen. Die Klage ist wirksam zurückgenommen, nachdem der Beklagte zu 1. nicht binnen 2 Wochen nach Zustellung der Klagerücknahme am 2.7.2004 widersprochen hat. Indem das Landgericht im Beschluss vom 1.7.2004 den Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zur Klagerücknahme gab und auf § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO hinwies, ist der anwaltlich vertretene Beklagten zu 1. hinreichend auf die Folge hingewiesen worden, dass seine Einwilligung als erteilt gilt, wenn er der Klagerücknahme nicht innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen widerspricht. Von einem Rechtsanwalt ist zu erwarten, dass er einem solchen gerichtlichen Hinweis unverzüglich nachgeht und die angegebene Gesetzesbestimmung nachliest, wenn ihm die in Bezug genommene Regelung nicht ohnehin vertraut ist. Daher darf sich das Gericht gegenüber einem Rechtsanwalt darauf beschränken auf § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO aufmerksam zu machen und muss dessen Inhalt nicht zwingend wiedergeben. Diese Differenzierung im Rahmen der Hinweispflicht gemäß § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO steht im Einklang mit der Begründung des Regierungsentwurfs zum ZPO-Reformgesetz (BT-Drs. 14/4722, Seite 80, 81) wonach die für eine Fiktionswirkung erforderliche Aufklärung über die Folgen einer Untätigkeit vor allem die anwaltlich nicht vertretene Partei problembewusst machen soll.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert entspricht bei einem Streit über die Wirksamkeit einer Klagerücknahme dem Hauptsachewert (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 214. Auflage, § 3 Rn. 16 zur Klagerücknahme).



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