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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 27.07.2006
Aktenzeichen: 9 W 50/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 3 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 9 W 50/06
In Sachen
hat der 9. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Nippe, den Richter am Landgericht Lenk sowie den Richter am Kammergericht Langematz am 27. Juli 2006 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Verfahrenswert in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 21.03.2006 - 15 O 194/06 - auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Streitwertbeschwerde ist zulässig und begründet.
Für einen Unterlassungsanspruch ist in erster Linie wertbestimmend die gemäß § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung, die von dem beanstandeten Verhalten verständigerweise zu besorgen ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3 "Unterlassung"; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Auf., Anh. § 3 Rn. 121). Diese bemisst der Senat bei der hier in Rede stehenden SMS-Werbung auf dem Handy des Antragstellers unter weiterer Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt, auf 2.000,00 Euro. Dabei berücksichtigt der Senat, dass er den Belästigungsgrad einer Werbe-SMS auf dem Handy höher bewertet als z.B. bei einer Werbe-Email.
Den Gesichtspunkt der Marktbedeutung der Antragsgegnerin hält der Senat nicht für werterhöhend, da diese hier weder konkrete Auswirkungen auf den Grad der Beeinträchtigung des Antragstellers noch auf die Störereigenschaft der Antragsgegnerin hatte.
Ende der Entscheidung
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