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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 22.07.2005
Aktenzeichen: 9 W 60/05
Rechtsgebiete: KostO, FGG, GmbHG, BGB
Vorschriften:
KostO § 16 | |
KostO § 156 Abs. 2 | |
FGG § 27 | |
GmbHG § 5 Abs. 3 Satz 2 | |
BGB § 139 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 9 W 60/05
22.07.2005
In der Notariatskostensache
hat der 9. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Nippe und die Richter am Kammergericht Bulling und Langematz beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde des Beschwerdegegners wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 21.2.2005 - 82 T 511/04 - geändert und die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Kostenrechnung des Beschwerdegegners vom 22.11.2002 betreffend seine notarielle Verhandlung vom 11.10.2002 - UR Nr. n /n nn - zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtsgebühr. Außergerichtliche Kosten und Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 156 Abs. 2 KostO, 27 FGG zulässig und hat in der Sache Erfolg.
Allerdings stellte die Beurkundung des Vertrages vom 11.10.2002 eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 16 KostO dar, weil die Abtretung eines GmbH-Anteils vereinbart wurde, der entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG nicht durch 50 EUR teilbar war. Dieses offensichtliche Versehen macht nicht nur diese Abtretung, sondern den Vertrag insgesamt nichtig, auch wenn die Zweifelsregelung des § 139 BGB durch Ziffer IV. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages abbedungen worden ist, denn ohne die Abtretung des mehrheitlichen GmbH-Anteils hätten die Vertragsparteien weder die Veräußerung des weiteren GmbH-Anteils und der stillen Beteiligung an der GmbH gewollt noch die Verpflichtung des bisherigen Mehrheitsgesellschafters zum Erwerb eines Grundstückes aus dem GmbH-Vermögen. Die salvatorische Klausel in Ziffer IV § 2 Abs. 3 Satz 2 des Vertrages kann daher nicht zum Tragen kommen.
Gleichwohl darf der Antragsgegner die Kosten des Vertrages vom 11.10.2002 erheben, weil sie auch bei richtiger Behandlung der Sache entstanden wären. Bei entsprechendem Hinweis des Beschwerdegegners wäre der Geschäftsanteil des Mehrheitsgesellschafters entsprechend den Vorgaben des GmbHG geteilt und ein Anteil von 21.850 EUR (statt 21.840 EUR) abgetreten worden; dies ist vom Beschwerdegegner unwidersprochen vorgetragen worden und unterliegt nach der damaligen Interessenlage der Vertragsparteien auch keinem Zweifel. Damit aber wäre der Vertrag wirksam zustande gekommen.
Die Auffassung im angefochtenen Beschluss und in den Beschlüssen des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27.2.1970 (DNotZ 1970, 437) und 18.12.2001 - 1 W 1712/00 -, die (hypothetischen) Erklärungen der Beteiligten bei richtiger Belehrung müssten bei der Prüfung der Kausalität der unrichtigen Sachbehandlung für die Entstehung der fraglichen Kosten außer Betracht bleiben, vermag den erkennenden Senat nicht zu überzeugen. § 16 KostO stellt mit der Formulierung "Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären" gerade auf den hypothetischen Geschehensablauf ab. Das Argument (im Beschluss vom 27.2.1970), der Notar dürfe nichts verlangen, was er als Schadensersatz wieder zurückgewähren müsste, geht ins Leere: der Auftraggeber kann die Kosten einer Neubeurkundung durch einen anderen Notar grundsätzlich nicht als Schaden geltend machen, wenn er dem Urkundsnotar keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat (vgl. BGH NJW 2002, 1655). Auch die Erwägung des 1. Zivilsenats, der Grundsatz, dass bei unrichtiger Sachbehandlung nur die gegenüber der richtigen Sachbehandlung entstandenen Mehrkosten nicht zu erheben sind, solle lediglich sicher stellen, dass die Beteiligten durch die unrichtige Sachbehandlung keinen Vorteil erlangen, hat kein entscheidendes Gewicht. Dem Kostenschuldner erwächst aus der unwirksamen Beurkundung immerhin der Anspruch gegen den Urkundsnotar auf kostenfreie Nachbeurkundung (vgl. BGH a. a. O. Seite 1656) und er wäre eklatant bevorteilt, wenn gleichzeitig die Kosten der ersten Beurkundung nicht zu erheben wären. Er hätte aber auch dann schon einen Vorteil aus der unrichtigen Sachbehandlung, wenn er im Nachhinein die Kosten der ursprünglich gewünschten Beurkundung vermeiden könnte, indem er nach seinem Belieben von einer Nachbeurkundung Abstand nimmt. Eben dies hat die Beschwerdeführerin getan; ein wirksamer Neuabschluss des Vertrages ist nicht etwa an einer einseitigen Weigerung der Verkäufer gescheitert.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin musste der Beschwerdegegner eine Beurkundung nicht von einer vorherigen Zustimmung ihrer Aktionärsversammlung bzw. einer Rücksprache mit ihrem Vorstandsvorsitzenden abhängig machen, nachdem ihr Vorstandsmitglied Wehrle bei der Beurkundung erklärte die Kaufpreise zu beschaffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 131 KostO, 13a Abs. 1 Satz 1 FGG. Die Voraussetzungen einer Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG liegen nicht vor. Der Senat weicht mit seiner Auslegung von § 16 KostO nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichtes ab. Im Fall des OLG Stuttgart JurBüro 1976, 493 wäre es bei richtiger Behandlung gerade nicht zu einer Beurkundung gekommen und die Beschlüsse des BGH DNotZ 1961, 430, des OLG Düsseldorf DNotI-Report 22/1994 Seite 7 sowie des OLG Hamm JurBüro 2000, 152 befassen sich nicht mit Kausalitätsfragen.
Ende der Entscheidung
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