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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 29.11.2007
Aktenzeichen: 9 W 83/06
Rechtsgebiete: FGG, BeurkG
Vorschriften:
FGG § 28 Abs. 2 S. 1 | |
BeurkG § 54 Abs. 2 |
2. Zu den Voraussetzungen einer Divergenzvorlage nach § 28 Abs. 2 S. 1 FGG.
Kammergericht
Beschluss
Geschäftsnummer: 9 W 83/06
In dem Notarbeschwerdeverfahren
hat der 9. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Nippe, den Richter am Kammergericht Dr. Vossler und die Richterin am Amtsgericht Abels am 29. November 2007 beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde der Gläubigerin vom 29. Juni 2006 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin (84 T 2/06) vom 15. Juni 2006 wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe:
I. Gegenstand des Verfahrens ist die von der Beschwerdeführerin begehrte Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde des Notars Wnn vom 30. Dezember 1993 - UR -----------. In der genannten Urkunde erklärte der Geschäftsführer einer Knnnn GmbH (Geschäftsbesorgerin) im Namen der einzelnen Gesellschafter der Inn Immobilienfonds n GbR (Schuldner) deren sofortige Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin. Zur Abgabe dieser Erklärung wurde die Geschäftsbesorgerin durch einen vor dem gleichen Notar beurkundeten Geschäftsbesorgungsvertrag vom 28. Dezember 1993 - UR ----------- - durch die Dr. Gnnn GmbH bevollmächtigt. Dieser wiederum wurde von jedem einzelnen Schuldner in einem gesonderten Zeichnungsschein eine privatschriftliche Vollmacht zum Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages erteilt.
Am 25. November 2005 beantragte die Beschwerdeführerin unter Nachweis der mittlerweile eingetretenen Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite die Erteilung einer auf sie lautenden vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde vom 30. Dezember 1993. Dieses Ansinnen lehnte der amtierende Notar unter Hinweis darauf ab, dass aufgrund der bekannten Rechtsprechung (zu Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG) nicht unerhebliche Zweifel daran bestünden, ob die Schuldner wirksam dem Immobilienfonds beigetreten seien und für die titulierte Forderung hafteten.
Die Beschwerdeführerin hat darauf hin am 30. Dezember 2005 Beschwerde zum Landgericht Berlin erhoben. Mit Beschluss vom 18. Mai 2006 hat das Beschwerdegericht den Notar angewiesen, die von der Beschwerdeführerin beantragte vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen, soweit diese auf die Duldung der Zwangsvollstreckung in ein nach der Urkunde ebenfalls haftendes Grundstücks gerichtet ist. Mit einem weiteren Beschluss vom 15. Juni 2006 hat es die weitergehende Beschwerde auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zur Zwangsvollstreckung in das persönliche Vermögen der Schuldner zurückgewiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird in entsprechender Anwendung von § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen in den Beschlüssen des Landgerichts vom 18. Mai 2006 und vom 15. Juni 2006 Bezug genommen.
Gegen den ihr am 23. Juni 2006 zugestellten Beschluss des Landgerichts vom 15. Juni 2006 wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer am 29. Juni 2006 beim Kammergericht eingegangenen weiteren Beschwerde. Sie beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 15. Juni 2006 den Notar Dnnnn Wnn , Bnnn , anzuweisen, der Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin der Bn Hnnnnnbank AG eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde vom 30. Dezember 1993 - UR ---------------, hinsichtlich der persönlichen Haftung der einzelnen Mitverpflichteten gem. Aufstellung in der 1. Anlage der genannten Urkunde zu erteilen.
Der Senat hat die Beteiligten zur weiteren Beschwerde und zu einer beabsichtigten Vorlage an den Bundesgerichtshof angehört.
II. Der Senat hält die gemäß § 54 Abs. 2 BeurkG i. V. m. § 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde für begründet, sieht sich aber an einer abschließenden Entscheidung durch den Beschluss des Bundesgerichtshof vom 21. September 2006 - V ZB 76/06 (NJW-RR 2007, 358) gehindert, von dessen Rechtsprechung er durch die beabsichtigte Entscheidung abweichen würde. Die weitere Beschwerde war daher gemäß § 54 Abs. 2 BeurkG i. V. m. § 28 Abs. 2 S. 1 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.
1. Das Landgericht hat die Zurückweisung der Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:
Der zulässige Beschwerdeantrag sei unbegründet, soweit er auf eine Anweisung des Notars gerichtet ist, die Vollstreckungsklausel in persönlicher Hinsicht umzuschreiben. Zwar habe die Beschwerdeführerin die Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite hinreichend durch öffentliche bzw. öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen. Jedoch könne eine Umschreibung der Vollstreckungsklausel nach § 727 ZPO nur erfolgen, wenn darüber hinaus auch die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben seien, woran es vorliegend jedoch fehle. Zwar könne eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung grundsätzlich auch durch einen Vertreter erfolgen. Darüber hinaus sei der Notar in dem Klauselerteilungsverfahren auch nicht befugt, die materiell-rechtliche Wirksamkeit der hierzu erforderlichen Vollmacht nachzuprüfen.
Allerdings genügten die vorliegenden Urkunden als solche nicht, um die Bevollmächtigung des Geschäftsführers der Geschäftsbesorgerin, der die Unterwerfungserklärungen jeweils im Namen der Schuldner abgegeben hat, nachzuweisen. Hierzu wäre es nach Auffassung des Landgerichts erforderlich gewesen, dass die Schuldner die Geschäftsbesorgerin unmittelbar zur Abgabe dieser Erklärung bevollmächtigt hätten. Zumindest hätten die Schuldner die Dr. Gnnn GmbH jedoch ausdrücklich dazu bevollmächtigen müssen, der Geschäftsbesorgerin eine entsprechende Untervollmacht zu erteilen. Davon könne jedoch ebenfalls nicht ausgegangen werden, weil es hierzu in den Zeichnungserklärungen lediglich geheißen habe, dass die "Vollmachten bekannt ... seien". Überdies stehe einer wirksamen Erteilung der Vollmachten entgegen, dass diese unter dem Vorbehalt der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung stehen sollten, was einer unzulässigen Bedingung gleichkomme.
2. Diese Ausführungen halten in einem entscheidenden Punkt einer rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG i. V. m. §§ 546 ff. ZPO) nicht stand:
a) In dem Beschwerdeverfahren nach § 54 BeurkG entspricht die Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts dem Umfang der Prüfungsbefugnis des Notars (von Schuckmann/Preuß, Beurkundungsgesetz, 4. Aufl., § 54 Rn. 9). Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht deshalb zu Recht davon abgesehen, die materiell-rechtliche Wirksamkeit der erteilen Vollmacht - etwa im Hinblick auf einen möglichen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz - nachzuprüfen. Denn derartige Gesichtspunkte haben auch bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel durch den Notar außer Betracht zu bleiben. Dieser hat nach den §§ 727, 794 Abs. 1 Nr. 5, 795, 797 Abs. 2 ZPO lediglich nachzuprüfen, ob ein formell wirksamer Titel mit vollstreckungsfähigem Inhalt vorliegt. Die Prüfung der materiellen Wirksamkeit einer zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung erteilten Vollmacht wäre von der Prüfungsbefugnis des Notars allenfalls dann umfasst, wenn die Nichtigkeit der Vollmacht ohne weiteres der Urkunde selbst entnommen werden könnte (BGH, MDR 2005, 1432, 1433; BGH, NJW-RR 2004, 1718, 1719; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 794 Rn. 31a), was vorliegend jedoch offensichtlich nicht der Fall ist.
b) Soweit das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung hingegen die Auffassung vertritt, dass die Beschwerdeführerin die Vollmacht zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung bereits in formeller Hinsicht nicht hinreichend nachgewiesen habe, hält dies einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Ausweislich der notariellen Urkunde vom 28. Dezember 1993 haben die privatschriftlichen Zeichnungserklärungen sämtlicher Schuldner bei der Beurkundung im Original vorgelegen und sind gemäß § 12 BeurkG in beglaubigter Abschrift zur Urkunde genommen worden. In den Zeichnungserklärungen wurde die Dr. Gnnn GmbH beauftragt und bevollmächtigt, einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Geschäftsbesorgerin abzuschließen. Dieser Geschäftsbesorgungsvertrag, der den Anlegern ausweislich der Zeichnungsscheine als Teil des Prospekts vorgelegen hat, enthält in § 4 Abs. 2 die Bevollmächtigung, jeden Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsprechend des jeweiligen Anteils persönlich zu verpflichten und ihn in diesem Umfang der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Auf diese Vollmacht wurde in dem Zeichnungsscheine überdies nochmals gesondert hingewiesen.
Entgegen dem angefochtenen Beschluss ist es unschädlich, dass die Schuldner weder die Geschäftsbesorgerin unmittelbar bevollmächtigt haben, sie der Zwangsvollstreckung zu unterwerfen, noch der Dr. Gnnn GmbH eine gesonderte Hauptvollmacht für eine Vollstreckungsunterwerfung erteilt haben. Vielmehr konnte die Hauptvollmacht - wie in den Zeichnungsscheinen in verständlicher Form geschehen - ohne weiteres dahin ausgestaltet werden, dass (nur) der aufgrund der Hauptvollmacht zu bestellende Unterbevollmächtigte die Unterwerfungserklärung abgeben darf. Da die Erteilung einer Untervollmacht sowohl nach bürgerlichem Recht (vgl. dazu MüKo/Schramm, BGB, 5. Aufl., § 167 Rn. 93 ff.; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 167 Rn. 12) als auch nach prozessualen Grundsätzen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 79 Rn. 2) ohne weiteres möglich ist, kann an dieser Stelle offen bleiben, wie eine solche Bevollmächtigung dogmatisch einzuordnen ist.
Ferner ist es auch unschädlich, dass in den Zeichnungsscheinen von Vollmachten "vorbehaltlich der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung" die Rede ist. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist hierin keine aufschiebende Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) der Vollmachtserteilung zu sehen, etwa in dem Sinne, dass deren Wirksamkeit von einer vorherigen Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung abhängen sollte. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus § 4 Abs. 2 Geschäftsbesorgungsvertrages, wonach eine unbedingte Bevollmächtigung der Geschäftsbesorgerin vorgesehen war. Der genannte Vorbehalt bezieht sich offenbar vielmehr auf § 2 Abs. 5 des Geschäftsbesorgungsvertrages, wonach der Geschäftsbesorgerin auf der ersten Gesellschafterversammlung fristlos gekündigt werden konnte, womit die zur Durchführung dieses Vertrages erteilten Vollmachten ab diesem Zeitpunkt hinfällig würden. Letztlich erweist sich die betreffenden Passage der Zeichnungserklärung damit lediglich als Hinweis auf die gesetzliche Regelung in § 168 S. 1 BGB.
3. Die angefochtene Entscheidung beruht auf der Rechtsverletzung und stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend dar (§ 27 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 561 ZPO), so dass die weitere Beschwerde Erfolg haben müsste.
a) Insbesondere lässt sich die Zurückweisung der Beschwerde nach Auffassung des Senats nicht darauf stützen, dass die Vollmachten der Schuldner für die Zwangsvollstreckungsunterwerfung lediglich in privatschriftlicher Form vorgelegen haben.
aa) Welchen Formerfordernissen eine auf die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung gerichtete Vollmacht genügen muss, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Da es sich bei einer Vollstreckungsunterwerfung um eine ausschließlich auf das Zustandekommen eines Vollstreckungstitels gerichtete einseitig prozessuale Willenserklärung handelt, beurteilt sich ihre Wirksamkeit nach überwiegender Auffassung nicht nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, sondern nach zivilprozessualen Grundsätzen (BGH, NJW 2003, 1594, 1595; Zöller/Stöber, a. a. O., § 794 Rn. 29 m. w. N.; a. A. MüKo/Wolfsteiner, ZPO, 3. Aufl., § 794 Rn. 151). Eine Prozessvollmacht kann jedoch formlos - sogar durch schlüssiges Verhalten (§ 89 Abs. 2 ZPO) - erteilt werden (BGH, NJW 2004, 844). Zu ihrem Nachweis genügt gemäß § 80 Abs. 1 ZPO grundsätzlich die privatschriftliche Form. Eine öffentliche Beglaubigung kann das Gericht nur auf Antrag des Prozessgegners anordnen (§ 80 Abs. 2 ZPO). Für die Wirksamkeit der hier in Rede stehenden Vollmachten wäre demnach ihre Erteilung in privatschriftlicher Form ausreichend.
Sofern man der Mindermeinung folgte, wonach die Wirksamkeit der Vollmacht ungeachtet ihres prozessualen Charakters nach den §§ 167 ff. BGB zu beurteilen ist, käme man letztlich ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn auch nach materiellem Recht kann eine Vollmacht grundsätzlich formfrei erteilt werden. Gemäß § 167 Abs. 2 BGB gilt dies selbst dann, wenn das von dem Vertreter vorzunehmende Rechtsgeschäft seinerseits formbedürftig ist. Von diesem Grundsatz kommen nach der Rechtsprechung nur dann Ausnahmen in Betracht, wenn die formfreie Bevollmächtigung im Ergebnis zu einer Umgehung der Formvorschriften führen würde. Dies ist etwa bei einer unwiderruflichen Vollmacht der Fall, durch die der Vertretene rechtlich und tatsächlich in gleicher Weise gebunden wird wie durch die Vornahme des formbedürftigen Rechtsgeschäfts (MüKo/Schramm, a. a. O., § 167 Rn. 16 ff.; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 167 Rn. 2). Die vorliegend von den Schuldnern erteilten Vollmachten waren jedoch bis zur Vornahme der notariellen Beurkundung frei widerruflich, worauf in den Zeichnungserklärungen jeweils ausdrücklich hingewiesen wurde. Ihre Erteilung wäre daher auch bei einer Beurteilung nach materiell-rechtlichen Grundsätzen formfrei möglich gewesen (vgl. MüKo/Wolfsteiner, ZPO, 3. Aufl., § 794 Rn. 151; Dux, WM 1994, 1145, 1147 f.).
bb) Ungeachtet der dargestellten Rechtslage vertreten mehrere Senate des Bundesgerichtshofs (BGH [9a ZS] NJW-RR 2004, 1718, 1719; BGH [7. ZS] MDR 2005, 1432; BGH [5. ZS] NJW-RR 2007, 358, 359) sowie ein Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Zweibrücken, OLG-Report 1999, 20; BayObLG, RPfleger 1965, 17, 18) und des Schrifttums (Stöber, RPfleger, 1994, 393, 394; Zimmer, NotBZ 2006, 302, 303; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 726 Rn. 5) die Auffassung, dass dem Notar die Vollmacht für eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung auch dann in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form nachzuweisen ist, wenn es sich nicht um eine unwiderrufliche Vollmacht handelt. Dieses zusätzliche Formerfordernis, das keine unmittelbare Stütze im Gesetz findet, wird zumeist mit einer entsprechenden Anwendung von § 726 ZPO begründet. Die Vollmacht des Vertreters sei als eine Tatsache anzusehen, von der die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde abhänge, und damit einer aufschiebenden Bedingung im Sinne der genannten Vorschrift vergleichbar. Darüber hinaus sei es ein Gebot der Sicherheit im Rechtsverkehr, den Vertretungsnachweis mindestens durch öffentlich beglaubigte Urkunden zu verlangen. Schließlich erscheine es unbillig, es der Initiative des Betroffenen zu überlassen, sich gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aufgrund der Unterwerfung eines nur angeblich Bevollmächtigten zur Wehr zu setzen (vgl. etwa BayObLG, RPfleger 1965, 17, 18; LG Bonn, RPfleger 1990, 374; Zimmer, NotBZ 2006, 302, 303).
Dieser Auffassung vermag der Senat - in Übereinstimmung mit dem 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW-RR 2006, 683, 684; BGH, NJW 2004, 844; vgl. ferner OLG Köln, MDR 1969, 150; KG, JW 1931, 1825, 1826; von Rinteln, RNotZ 2001, 3, 15; Musielak/Lackmann; ZPO, 5. Aufl., § 794 Rn. 4; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 797 Rn. 14; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 794 Rn. 54; Wieczorek/Schütze/Paulus, ZPO, 3. Aufl., § 794 Rn. 93; Zöller/Stöber, a. a. O., § 794 Rn. 29a) - nicht zu folgen.
Zwar ordnet § 795 ZPO die entsprechende Anwendung der §§ 724 ff. ZPO - und damit auch des § 726 ZPO - auf die in § 794 ZPO genannten Schuldtitel an, womit die Vorschrift grundsätzlich auch bei der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) zu beachten ist. Allerdings ist die wirksame Bevollmächtigung zur Abgabe einer Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung keineswegs mit einer aufschiebenden Bedingung oder Fälligkeitsbestimmung im Sinne der Vorschrift vergleichbar. § 726 ZPO betrifft die Frage, ab wann und unter welchen Voraussetzungen ein wirksam titulierter Anspruch vollstreckt werden kann. Wurde der Vertreter nicht ordnungsgemäß vertreten, fehlt es hingegen schon an einem wirksamen Vollstreckungstitel. Die Vollmacht betrifft damit bereits den Bestand des Vollstreckungstitels und nicht die Frage, ab welchem Zeitpunkt mit seiner Vollstreckung begonnen werden kann. Das Bestehen oder Nichtbestehen der Vertretungsmacht zum Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde kann damit nicht als Tatsache angesehen werden, von deren "Eintritt" die Vollstreckung aus der Urkunde abhängt (vgl. dazu auch OLG Köln, MDR 1969, 150; von Rinteln, RNotZ 2001, 3, 15).
Von der Fragwürdigkeit seiner dogmatischen Herleitung abgesehen, lässt sich das Erfordernis einer öffentlichen Beglaubigung der Unterwerfungsvollmacht auch nicht überzeugend mit dem Schutz des Rechtsverkehrs begründen. Um auszuschließen, dass ein Vollstreckungstitel durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht errichtet und eine vollstreckbare Ausfertigung einer solchen Urkunde erteilt wird, dürfte es in aller Regel ausreichen, die Vorlage einer privatschriftlichen Vollmacht zu verlangen. Dass der Notar hierzu spätestens bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel berechtigt und verpflichtet ist, folgt - wie bereits ausgeführt (vgl. II. 3. a) aa)) - schon aus § 80 Abs. 1 ZPO, so dass es eines Rückgriffs auf § 726 ZPO nicht bedarf. Die Notwendigkeit einer öffentlichen Beglaubigung der Vollmachtsurkunde könnte darüber hinaus allenfalls dazu beitragen, mögliche Fälschungen auszuschließen. Die Wahrscheinlichkeit solcher - strafrechtlich relevanter (§ 267 StGB) - Manipulationen ist bei lebensnaher Betrachtungsweise jedoch vergleichsweise gering. Es erscheint daher vertretbar, die vermeintlichen Schuldner auf die vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe zu verweisen, die in solchen Fällen ausreichenden und effektiven Rechtsschutz bieten.
b) Schließlich sind auch keine anderweitigen Hindernisse ersichtlich, welche einer Erteilung der von der Beschwerdeführerin beantragten vollstreckbaren Ausfertigung entgegenstehen könnten. Soweit die Schuldner im Rahmen ihrer durch den Senat veranlassten Anhörung weitere Einwendungen erhoben haben, handelt es sich durchweg um Gesichtspunkte, welche im Klauselerteilungsverfahren nach §§ 727, 794 Abs. 1 Nr. 5, 795, 797 Abs. 2 ZPO nicht von Belang sind. Das Prüfungsrecht des Notars und damit auch des Beschwerdegerichts (vgl. von Schuckmann/Preuß, a. a. O., § 54 Rn. 9) beschränkt sich auf die formellen Voraussetzungen der Klauselerteilung. Hierzu gehören insbesondere die Zuständigkeit des Notars, der Antrag auf Umschreibung der Klausel, ein äußerlich wirksamer Vollstreckungstitel sowie die erforderliche Vollstreckungsreife. Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch, wie sie vorliegend von den Schuldnern erhoben werden, müssten gegebenenfalls im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden (Zöller/Stöber, a. a. O., § 797 Rn. 5 ff.).
4. Da die Voraussetzungen einer Divergenzvorlage nach § 54 Abs. 2 BeurkG i. V. m. § 28 Abs. 2 S. 1 FGG erfüllt sind, ist der Senat an einer eigenen Sachentscheidung gehindert.
Nach § 28 Abs. 2 FGG hat ein Oberlandesgericht, das mit einer weiteren Beschwerde nach § 27 FGG befasst ist, die Sache dem Bundesgerichtshof zu Entscheidung vorzulegen, wenn es bei der Beurteilung einer Rechtsfrage auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit von einer früheren Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will. Dies gilt nach der Rechtsprechung allerdings nur dann, wenn die betreffende Rechtsfrage sowohl für die Entscheidung des vorlegenden Gerichts als auch für die vorangegangene Entscheidung des anderen Gerichts erheblich war. Bloße Empfehlungen (etwa im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung) oder obiter dicta genügen daher nicht. Vielmehr müssen die Entscheidungen auf der anderen Beurteilung der Rechtslage beruhen. Dabei genügt es allerdings, wenn die strittige Rechtsfrage erörtert und beantwortet ist und für die Entscheidung von Einfluss war (BGHZ 96, 198, 201 = NJW 1988, 59; BGH, NJW 1989, 668, 669; Jansen/Briesemeister, FGG, 3. Aufl., § 28 Rn. 32; Keidel/Kuntze/Winkler/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 28 Rn. 17 f.).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die von dem Senat beabsichtigte Entscheidung beruht auf der Rechtsauffassung, dass für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Nachweis der Vertretervollmacht durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nicht erforderlich ist (vgl. II. 3. a) bb)). Der Bundesgerichtshof hat die gleiche Rechtsfrage u. a. mit seinem Beschluss vom 21. September 2006 - V ZB 76/06 (BGH, NJW-RR 2007, 358) in gegenteiligem Sinne entschieden. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs beruht dabei maßgeblich auf der Aussage, dass eine vollstreckbare Ausfertigung nur bei Vollmachtsnachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden erteilt werden darf. Denn aus dieser Notwendigkeit folgt nach den Gründen des genannten Beschlusses das Zustellungserfordernis gemäß § 750 Abs. 2 ZPO, auf dessen Missachtung der Bundesgerichtshof seine Entscheidung stützt.
Ende der Entscheidung
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