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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 14.08.2007
Aktenzeichen: Not 1/07 (1)
Rechtsgebiete: BNotO


Vorschriften:

BNotO § 6
BNotO § 6b
Zum Ermessensspielraum der Justizverwaltung bei der Ausschreibung von Notarstellen und zum Beurteilungsspielraum bei der Ermittlung des geeigneten Bewerbers.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: Not 1/07 Not 2/07

In dem Verfahren

wegen Bestellung zum Notar und einstweiliger Anordnung

hat der Senat für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Kammergericht Erich, des Notars Dr. Yersin und des Richters am Kammergericht Feskorn am 14. August 2007 beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Präsidentin des Kammergerichts vom 9. März 2007 - 3835 E-G .../05 - wird nach einem Verfahrenswert von 50.000 EUR zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird nach einem Verfahrenswert von 10.000 EUR zurückgewiesen.

3. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe:

I.

Der am 29. Mai 1954 in Berlin geborene Antragsteller legte am 18. Februar 1982 vor dem Justizprüfungsamt Berlin die zweite juristische Staatsprüfung ab. Er wurde im Jahr 1982 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Landgericht Berlin zugelassen, im Jahr 1987 außerdem bei dem Kammergericht. Er bewarb sich im Mai 2005 um eine der im Amtsblatt für Berlin vom 8. April 2005 (Seite 1242) ausgeschriebenen 37 Notarstellen für Bewerber mit zweiter juristischer Staatsprüfung. Mit Bescheid vom 9. März 2007 teilte die Antragsgegnerin ihm mit, dass er nicht zum Notar bestellt werden könne, da seine fachliche Eignung im Auswahlverfahren gemäß § 6 Abs. 3 BNotO mit 115,30 Punkten bewertet worden sei und er damit auf der Bewerberliste Rang 63 einnehme. Der auf dem letzten Rang geführte Bewerber weise 141,80 Punkte auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 9. März 2007 Bezug genommen.

Gegen diesen ihm am 14. März 2007 zugestellten Bescheid wendet sich der Antragsteller mit seinem am 21. März 2007 bei dem Kammergericht eingegangen Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Er rügt, dass die Ausschreibung der Notarstellen zu Unrecht das Gesetz zur Schaffung dezentraler Verwaltungsstrukturen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 19. November 2004 (GVBl. 2004,463) unberücksichtigt lasse. Mit diesem Gesetz sei die Struktur der Berliner Amtsgerichte dahin gehend verändert worden, dass diese nicht mehr von einem Präsidenten zentral geleitet würden, sondern selbstständig und je mit einem Präsidenten besetzt seien. Daher hätten Notarstellen für jeden der 12 Amtsgerichtsbezirke getrennt ausgeschrieben werden müssen, wie es § 10 a BNotO vorsehe und es gängige Praxis in den übrigen Oberlandesgerichtsbezirken mit Anwaltsnotariat sei. Im Bezirk des Amtsgerichts Wedding, in dem er seine Kanzlei unterhalte, bestehe ein Bedarf an der Einrichtung von (neuen) Notarstellen. Bei insgesamt 37 zu bestellenden Notaren entfielen auf jeden Amtsgerichtsbezirk drei Notarstellen. Da sich nach seiner Kenntnis im Bezirk des Amtsgerichts Wedding nur ein weiterer Rechtsanwalt bewerbe, sei er für diesen Bezirk zu bestellen.

Er rügt ferner, dass bei der Bewertung seiner fachlichen Leistung lediglich noch 10 Berufsjahre statt in der Vergangenheit übliche 15 Jahre berücksichtigt worden seien, wodurch Berufs - und Lebenserfahrung sowie der Nachweis, dass er zur wirtschaftlichen Führung eines Büros in der Lage sei, nicht ausreichend berücksichtigt würden. Notarvertretungen habe er nicht wahrnehmen können, da er hierzu keine Chance gehabt habe. Schließlich seien seine notarspezifischen Kenntnisse im Bereich des Erbrechts durch entsprechende Punkte zu berücksichtigen. Er habe in einer Vielzahl von Fällen die von den durch die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 19 Konsulargesetz zu beurkundenden Erbscheinsanträge entworfen und die Erbscheinsverfahren weiter betrieben. Dafür seien - bei ihm vorhandene - Kenntnisse der erbrechtlichen Folgen der polnischen Teilungen erforderlich gewesen.

Der Antragsteller beantragt,

die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheides vom 9. März 2007 zu verpflichten, ihn zum Anwaltsnotar längstens für die Zeit bis 31. Mai 2024 im Bezirk des Kammergerichts für die Dauer seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu bestellen,

hilfsweise,

die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheides vom 9. März 2007 zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,

hilfshilfsweise,

das laufende Auswahlverfahren abzubrechen, die im Amtsblatt für Berlin vom 8. April 2005 erfolgte Ausschreibung offener Notarstellen zurückzunehmen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, binnen einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Frist Notarstellen für den Amtsgerichtsbezirk des Amtsgerichts Wedding auszuschreiben.

Der Antragsteller hatte ferner sinngemäß begehrt,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mehr als drei Notarstellen je Berliner Amtsgerichtsbezirk zu besetzen und das Besetzungsverfahren von mehr als drei Notarstellen je Amtsgerichtsbezirk fortzusetzen,

hilfsweise, das Auswahlverfahren unter Rücknahme der Ausschreibung abzubrechen und binnen einer zu bestimmenden Frist Notarstellen für den Bezirk des Amtsgerichts Wedding auszuschreiben.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie hält die Anträge für unbegründet, teilweise für unzulässig. Die fachliche Eignung des Antragstellers sei zutreffend ermittelt. Ihm seien andere Mitbewerber vorzuziehen gewesen, da diese nach Abwägung der für das Notaramt gezeigten theoretischen Kenntnisse und Erfahrungen sowie unter Berücksichtigung des jeweiligen Schwerpunkts ihrer Anwaltstätigkeit, ihrer Anwaltspraxis und des Ergebnisses des Staatsexamens eine größere fachliche Eignung aufwiesen als der Antragsteller. Die dabei angewandten Kriterien entsprächen § 6 Abs. 3 BNotO, der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 sowie der daraufhin ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Die vom Antragsteller in seiner Antragsschrift angeführten besonderen erbrechtlichen Kenntnisse und Erfahrungen hätte sie nicht berücksichtigen können, weil sie nicht bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist dargetan worden seien. Eine Ausschreibung der Notarstellen für jeden einzelnen Amtsgerichtsbezirk sei zum einen nicht geboten gewesen, zum anderen könne der Antragsteller dies mangels Eingriffs in subjektive Rechte nicht geltend machen.

Der Senat hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 9. Mai 2007 zurückgewiesen, soweit mit ihm die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt worden ist, bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache mehr als eine der Notarstellen, die für Bewerber mit zweiter juristischer Staatsprüfung ausgeschrieben sind, nicht zu besetzen.

Die Personalakten der Rechtsanwaltskammer Berlin - I RA M 386 - sowie der den Antragsteller betreffende Bewerbungsvorgang 3835 E-G 14/05 lagen dem Senat vor, ferner die weiteren im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 12. April 2007 angeführten Verfahrensakten.

II.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung, da beide Beteiligten auf deren Durchführung verzichtet haben, §§ 111 Abs. 4, BNotO, § 40 Abs. 2 Satz 2 BRAO.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist in seinem Hauptantrag sowie dem 1. Hilfsantrag gemäß § 111 BNotO statthaft sowie form - und fristgerecht gestellt. Er hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die Antragsgegnerin hat den Beurteilungsspielraum, der ihr bei der Festlegung der das Maß der Eignung bestimmenden Merkmale und bei deren Gewichtung zusteht (BGH DNotZ 1994, 318 = NJW 1994, 1874), mit den in Nr. 12 der Allgemeinen Verfügung über die Angelegenheiten der Notare (AVNot) vom 22. April 1996 (ABl. Seite 1741), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 30. November 2004 (ABl. Seite 4714), in Verbindung mit der Stellenausschreibung 2005 (ABl. Seite 1242) aufgestellten Auswahlkriterien zutreffend angewandt und ausgeschöpft.

Der Antragsteller kann sein Begehren, in dem durch die Ausschreibung vom 22. April 2005 eingeleiteten Bewerbungsverfahren zum Notar bestellt zu werden, nicht darauf stützen, die Notarstellen hätten für jeden Amtsgerichtsbezirk gesondert ausgeschrieben werden müssen. Gemäß § 6 b BNotO ist die Justizverwaltung verpflichtet, jede Notarstelle, für die sie einen Bedarf festgestellt hat (§ 4 BNotO), förmlich ausschreiben. Ohne diese Ausschreibung kann der Antragsteller nicht zum Notar bestellt werden (std. Rspr. des BGH, z.B. NJW 1993, 131). Ausgeschrieben worden sind hier aber (für Bewerber mit zweitem Staatsexamen) 37 Notarstellen einheitlich für das Land Berlin. Nur im Rahmen dieser Ausschreibung kann ein Bewerber zum Notar bestellt werden, wobei die Reihenfolge bei der Auswahl der Bewerber nach § 6 Abs. 3 BNotO zu bestimmen ist.

Die Antragsgegnerin hat mit Recht den Antragsteller nicht zum Notar bestellt, weil andere Bewerber für die ausgeschriebenen Stellen eine höhere fachliche Eignung aufweisen. Die von dem Antragsteller dagegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

Die Dauer seiner Anwaltstätigkeit wird in Ziff. 2 b der Ausschreibung angemessen berücksichtigt. Die Reduzierung der in die Bewertung höchstens einfließenden Zeit der anwaltlichen Tätigkeit von 15 auf 10 Jahre ist nicht zu beanstanden. Sie beruht auf der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 20.04.2004 (BVerfGE 110, 304, 326 ff.), dass der notarspezifischen Vorbereitung gegenüber der allgemeinjuristischen Qualifikation durch Staatsexamen und Anwaltstätigkeit größere Bedeutung beizumessen sei. Das Anciennitätsprinzip, nach dem im Zweifel der "dienstältere" Rechtsanwalt bestellt wird, entspricht nicht dem Grundsatz der Bestenauslese (vgl. BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, NJW 2005, 50).

Das Argument, dass nicht alle Bewerber, insbesondere Einzelanwälte, die Möglichkeit hätten, Vertretungen wahrzunehmen, ist nicht geeignet, die darauf bezogenen Auswahlkriterien infrage zu stellen (BGH Beschluss vom 26.03.2007 - NotZ 39/06 [ZNotP 2007, 234]). Eine absolute Chancengleichheit aller Bewerber ist mit keinem Auswahlsystem zu garantieren. Die Durchführung von Beurkundungsgeschäften sowie die Notarvertretungen sind nahezu die einzige Möglichkeit für den Bewerber, notarpraktische Erfahrungen zu sammeln und seine Kenntnisse und Fähigkeiten unter Beweis zu stellen. Selbst wenn nicht alle Notarbewerber die gleiche Möglichkeit dazu haben sollten, wäre es nicht gerechtfertigt, auf diesen Beleg fachlicher Berufserfahrung zu verzichten (BGH a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 20.04.2004 unter C III b bb).

Die von dem Antragsteller im vorliegenden Verfahren angeführten besonderen Kenntnisse und Erfahrungen im Erbrecht konnten von der Antragsgegnerin in die Bewertung seiner fachlichen Eignung nicht einbezogen werden, da er sie in dem Bewerbungsverfahren nicht geltend gemacht hat. Dies schließt auch ihre Berücksichtigung im Verfahren nach § 111 BNotO aus. Die Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO kann nur auf Qualifikationen gestützt werden, die der Bewerber bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist dargelegt und nachgewiesen hat (std. Rspr. des BGH, z.B. NJW 2005, 212 m.w.N.). Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch die für entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen höchstmögliche Zahl von 15 Sonderpunkten dem Antragsteller keinen Rang auf der Besetzungsliste verschaffen könnte.

Die Ausrichtung auf ein Punktesystem und die darauf beruhende Einordnung von fachlichen Qualifikationsmerkmalen in eine benotete Rangskala bergen die Gefahr in sich, dass den Besonderheiten des Einzelfalles nicht immer ausreichend Rechnung getragen und das Maß der Eignung des einzelnen Bewerbers nicht vollständig ermittelt wird. Die Justizverwaltung schöpft ihren Beurteilungsspielraum nicht aus, wenn sie sich auf eine Gegenüberstellung der für die einzelnen Bewerber innerhalb des Bezugssystems gewonnenen Gesamtpunktzahlen beschränkt und ohne weiteres dem Bewerber den Vorzug gibt, der die auf diese Weise ermittelte höchste Punktzahl erreicht hat. Eine an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts orientierte Besetzungsentscheidung läge darin nicht (BGH ZNotP 2007, 109).

Die Justizverwaltung hat daher, bevor sie ihre endgültige Auswahl trifft, zum einen danach zu fragen, ob für die jeweiligen Bewerber Umstände ersichtlich sind, die in das an den genannten festen Kriterien ausgerichtete Punktesystem keinen Eingang gefunden haben, aber dennoch zu berücksichtigen sind, um die Kenntnisse und Fähigkeiten des Bewerbers zutreffend und vollständig zu erfassen. Dem trägt die Antragsgegnerin mit der Regelung in Ziff. 2 f der Ausschreibung in der gebotenen Form (BGH ZNotP 2007, 109) Rechnung, da "im Rahmen der Gesamtentscheidung" die Vergabe von Sonderpunkten in Betracht kommt. Sie hat auch in dem angefochtenen Bescheid geprüft, ob sonstige Umstände vorliegen, die in das Punktesystem keinen Eingang gefunden haben, aber dennoch zu berücksichtigen sind, um die Kenntnisse und Fähigkeiten des Bewerbers vollständig zu erfassen. Die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (DNotZ 2007, 66 = NJW-RR 2007, 63; ZNotP 2007, 109) vorzunehmende und von der Antragsgegnerin vorgenommene wertende Gesamtschau der gewonnenen Erkenntnisse hat zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis geführt.

Auf die Frage einer persönlichen Eignung des Antragstellers kommt es angesichts dessen nicht an. So weit er geltend macht, über das Vermögen eines in einem früheren Verfahren - in dem auch er sich beworben habe - zum Notar bestellten Rechtsanwalts sei im Jahr 2000 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden, erschließt sich nicht, welche Konsequenzen dies für das vorliegende Verfahren haben könnte.

Der zweite Hilfsantrag, mit dem der Antragsteller einen Abbruch des Auswahlverfahrens zum Zwecke der Ausschreibung von Notarstellen für den Bezirk des Amtsgerichts Wedding begehrt, ist unzulässig.

Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 9. Mai 2007 ausgeführt hat, könnte der Antrag nur als allgemeiner Leistungsantrag statthaft sein, da das Begehren des Antragstellers insoweit nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet ist. Auch hier kann offen bleiben, ob der Antrag auf Verpflichtung zur Ausschreibung von Stellen für den Bezirk des Amtsgerichts Wedding entgegen dem Wortlaut von § 111 BNotO statthaft wäre. Der Antrag wäre unzulässig, da der Antragsteller nicht geltend machen kann, in subjektiven Rechten verletzt zu sein (zu dieser Voraussetzung BGH NJW 1996, 123). Auf die nähere Begründung in dem Senatsbeschluss vom 9. Mai 2007 wird Bezug genommen.

Der Antrag hätte auch in der Sache keinen Erfolg. Die Bestimmung der Zahl der Amtsinhaber und der Zuschnitt der Notariate obliegen der Organisationsgewalt des Staates, der seinen ihm dabei zustehenden Ermessensspielraum an den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege auszurichten hat (BGH NJW 1996, 123). Dieser ist nicht dadurch überschritten, dass die Antragsgegnerin Notarstellen einheitlich für das Land Berlin ausschreibt und mit Nr. 20 der AVNot von der Ermächtigung des § 10 a Satz 2 BNotO Gebrauch gemacht hat, indem sie den Amtsbezirk (§ 11 BNotO) zum Amtsbereich der in Berlin bestellten Notare bestimmt hat. Eine geordnete Rechtspflege erfordert nicht, dass dem rechtsuchenden Publikum an jedem beliebigen Ort ein Notariat zur Verfügung steht; es muss nur gewährleistet sein, dass der rechtsuchende Bürger von seinem Wohnort in zumutbarer Entfernung einen Notar erreichen kann und dass Notare in einer dem Bedarf entsprechenden Zahl vorhanden sind (BGH DNotZ 1991, 82). Diese Erreichbarkeit einer ausreichenden Zahl von Notaren ist im Land Berlin - auch angesichts der vorhandenen öffentlichen Verkehrsmittel - gewährleistet. Die Änderungen der Verwaltungsstruktur der Amtsgerichte rechtfertigt keine andere Beurteilung; auf die Ausführungen in dem Senatsbeschluss vom 9. Mai 2007 wird Bezug genommen.

Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach dem Beschluss vom 9. Mai 2007 nur noch insoweit zu entscheiden, als der Antragsteller begehrt, eine Stelle nicht zu besetzen. Dieser Antrag ist ebenfalls zurückzuweisen, da das Begehren des Antragstellers in der Hauptsache keinen Erfolg hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 201 Abs. 1 BRAO, die Wertfestsetzung auf § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 202 BRAO, § 30 Abs. 2 Satz 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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