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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 11.12.2002
Aktenzeichen: Not 18/01
Rechtsgebiete: BNotO, BRAO, FGG


Vorschriften:

BNotO § 6
BNotO § 6 Abs. 3
BNotO § 6 Abs. 3 Satz 2
BNotO § 6 Abs. 3 Satz 3
BNotO § 111 Abs. 2 Satz 1
BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2
BRAO § 7 Nr. 8
BRAO § 1
BRAO § 2
BRAO § 3
BRAO § 46
BRAO § 47
BRAO § 201 Abs. 2
FGG § 13 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Not 17/01 Not 18/01

In der Notarsache

wegen Bestellung zum Notar und einstweiliger Anordnung

hat der Notarsenat des Kammergerichts in Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Erich, den Notar Dr. Fuhrmann und die Richterin am Kammergericht Dr. Stresemann am 11. Dezember 2002 beschlossen:

Tenor:

1. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2001 -... - wird aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antrag auf Bestellung zum Notar unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, eine der im Amtsblatt für Berlin vom 31. März 2000 (ABl. S. 1091) ausgeschriebenen Notarstellen bis zur Neubescheidung des Antrags freizuhalten.

3. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller 2/3 seiner Auslagen zu erstatten.

4. Der Wert der Hauptsache wird auf 51.129,19 EUR (100.000.- DM) festgesetzt, der Wert des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz beträgt 10.225,84 EUR (20.000.- DM).

Gründe:

A.

Der 1962 geborene Antragsteller wurde im September 1990 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht Freiburg i.Br. zugelassen.

In der Zeit vom 3. August 1992 bis zum 31. Dezember 1995 war der Antragsteller im Rahmen des "Anwaltsprojekts II" des Bundesministeriums für Justiz (Einsatz von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen zur beschleunigten Abwicklung offener Vermögensfragen bei Landkreisen und kreisfreien Städten in den neuen Ländern) auf der Grundlage von Honorarverträgen beim Landkreis Elbe-Elster in Brandenburg (vormals: Landkreis Finsterwalde) tätig. Im März 1993 hatte der Antragsteiler seine im Oktober 1991 begonnene Dissertation zur Begutachtung eingereicht; das Rigorosum fand im März 1994 statt.

Seit Mai 1996 ist der Antragsteller als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht zugelassen.

Der Antragsteller hat sich um eine der im Amtsblatt für Eferlin vom 31. März 2000 (ABl. S. 1091) ausgeschriebenen 60 Notarstellen beworben. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2001 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, daß beabsichtigt sei, die zu besetzenden Notarstellen anderen Bewerbern zu übertragen. Seine fachliche Eignung sei mit 99,65 Punkten zu bewerten, wobei die Tätigkeit beim Landkreis Elbe-Elster in der Zeit von August 1992 bis Dezember 1995 nicht als hauptberufliche Anwaltstätigkeit angerechnet worden sei. Die in der Besetzungsliste auf den Plätzen 1 bis 60 geführten Bewerberinnen und Bewerber hätten Punktzahlen von 123,45 (Rang 1) bis 100,35 (Rang 60) Punkten erreicht.

Gegen diesen, ihm am 29. Oktober 2001 zugestellten Bescheid wendet sich der Antragsteller mit seinem am 10. November 2001 eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Er hält es für rechtsfehlerhaft, daß seine Anwaltstätigkeit im Anstellungsverhältnis in den Jahren 1992 bis 1995 bei der Bewertung seiner fachlichen Eignung unberücksichtigt geblieben ist. Bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 6 BNotO am Maßstab von Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG müsse die Tätigkeit als Syndikusanwalt als hauptberufliche Rechtsanwaltstätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 3 BNotO angesehen werden. Er sei für den Landkreis rechtsberatend und -vertretend in einer Weise tätig gewesen, wie sich auch niedergelassene Rechtsanwälte betätigten. Daß diese Berufserfahrung bei der Notarzulassung nur deshalb außer Betracht bleibe, weil sie im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses gewonnen sei, lasse sich nicht nachvollziehbar begründen. Bei einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst, dem der Notarstatus im übrigen angenähert sei, wirke sich das Anstellungsverhältnis letztlich nur dahin aus, daß ein Gehalt vom Staat bezogen, vor den Gerichten keine Robe getragen und als Adresse diejenige der Behörde genannt werde. Die anwaltliche Unabhängigkeit des Syndikusanwalts sei durch die nach der Rechtsprechung zu § 7 Nr. 8 BRAO erforderliche Arbeitgebererlaubnis gesichert, wonach im Dienstvertrag die Erlaubnis zur weisungsfreien Erledigung anwaltlicher Geschäfte vereinbart sein müsse. Syndikusanwälte könnten für ihren Arbeitgeber als Rechtsanwalt auftreten, und in der Praxis würde ihnen auch bezüglich ihrer Tätigkeit beim Arbeitgeber ein Zeugnisverweigerungs- und Beschlagnahmeprivileg eingeräumt. Tatsächlich sei der finanziell abgesicherte Syndikusanwalt häufig wesentlich freier als mancher niedergelassene Rechtsanwalt. Der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs habe konsequenterweise seine bisherige Rechtsprechung geändert und es von Verfassungs wegen für erforderlich gehalten, die Tätigkeit als Syndikusanwalt bei der Fachanwaltszulassung zu berücksichtigen. Nichts anderes könne für die Notarzulassung gelten.

Im übrigen sei zu berücksichtigen, daß er die Tätigkeit im Landkreis Elbe-Elster auf Veranlassung des Bundesjustizministeriums und der Bundesrechtsanwaltskammer ausgeübt habe. Es ginge nicht an, Rechtsanwälte einerseits zu einer Tätigkeit in den Vermögensämtern der neuen Länder aufzufordern und sie andererseits bei der Notarzulassung zu benachteiligen. Richtig wäre es vielmehr gewesen, diejenigen zu privilegieren, die sich den staatlichen Stellen zur Verfügung gestellt hätten.

Schließlich habe er glaubhaft gemacht, daß er neben seiner Vollzeitbeschäftigung in Brandenburg regelmäßig 20 Wochenstunden als Rechtsanwalt in freier Praxis tätig gewesen sei. Hiervon sei ungefähr die Hälfte auf die anwaltliche Beratung des Landkreises Elbe-Elster entfallen, der Rest auf die Bearbeitung von Mandaten in Freiburg. Angesichts der großzügigen Honorierung im Anstellungsverhältnis habe er dem Landkreis selbstverständlich kein Honorar für die zusätzliche Beratungstätigkeit in Rechnung gestellt. Soweit er am Wochenende in Freiburg das eine oder andere Mandat betreut habe, seien daraus keine nennenswerten Einnahmen erzielt worden, mit denen er eine nachhaltige Anwaltstätigkeit in freier Praxis belegen könne.

Der Antragsteller beantragt,

den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm eine der im Amtsblatt Berlin vom 31. März 2000 ausgeschriebenen Notarstellen zu übertragen,

hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,

sowie

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Amtsblatt Berlin vom 31. März 2000 ausgeschriebenen Notarstellen bis zu einer Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache mit den vorgesehenen anderen Bewerbern zu besetzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie hält es für unmaßgeblich, inwieweit die Tätigkeit eines Syndikusanwalts bei der Verleihung von Fachanwaltsbezeichnungen Berücksichtigung finden könne. Für den Zugang zum Anwaltsnotariat seien andere sachliche Gesichtspunkte entscheidend. Der Gesetzgeber habe aus gutem Grund verlangt, daß ein Notarbewerber umfangreiche Erfahrungen mit einer Vielzahl von Rechtssuchenden erlangt habe, denn ein Notar sei gegenüber jedermann zur Erbringung notarieller Dienstleistungen verpflichtet. Durch die Tätigkeit in einer Behörde oder einem Unternehmen erwerbe der Notarbewerber in der Regel aber nicht die vielfältigen Erfahrungen im Umgang mit Mandanten, die ihm die für den Beruf des Anwaltsnotars erforderliche Sicherheit im Umgang mit dem rechtsuchenden Publikum und das Verständnis für ihr Anliegen vermittelten. Das gelte auch im Fall des Antragstellers. Er sei in der Zeit von August 1992 bis Dezember 1995 im wesentlichen mit der juristischen Schulung der Mitarbeiter des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen des Landkreises Elbe-Elster und mit der Vorbereitung von Verwaltungsentscheidungen befaßt gewesen. Erfahrungen mit einer Vielzahl von Rechtssuchenden habe er in diesem Zeitraum nicht gesammelt.

Eine neben der Vollzeitbeschäftigung als Syndikus ausgeübte freiberufliche Anwaltstätigkeit könne bei der Punktvergabe generell nicht berücksichtigt werden. Unabhängig davon habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, neben seiner Vollzeitbeschäftigung regelmäßig 20 Stunden als Rechtsanwalt in freier Praxis tätig gewesen zu sein.

Die Parteien haben ihre unterschiedlichen Standpunkte bei der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 20. November 2002 dargelegt und vertieft.

Dem Senat lagen die beim Justizministerium Baden-Württemberg, bei der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin und der Rechtsanwaltskammer Berlin geführten Personalakten des Antragstellers, die Dienstakte des Landgerichts Freiburg sowie die Bewerbungsakte des Antragstellers für das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Auswahlverfahren (... KG - Bew 5/00) vor.

B.

Der Antrag zur Hauptsache ist zulässig, insbesondere innerhalb der Monatsfrist des § 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO eingelegt und begründet worden. Er ist begründet, soweit der Antragsteller die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und eine Neubescheidung begehrt. Der Bescheid vom 25. Oktober 2001 verletzt den Antragsteller in seinen Rechten, weil die Antragsgegnerin nicht geprüft hat, ob dem Antragsteller für seine Tätigkeit beim Landkreis Elbe-Elster Sonderpunkte im Sinne von Ziffer III. 12 f. der Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notare (AVNot vom 22. April 1986, ABl. S. 1741, zuletzt geändert am 26. Juli 2002, ABl. S. 3202) zu geben sind, und damit seine fachliche Eignung möglicherweise zu Unrecht mit nur 99,65 Punkten bewertet hat. Der weitergehende Antrag ist demgegenüber unbegründet, weil der Antragsteller nicht verlangen kann, daß die Anstellung beim Landkreis Elbe-Elster einer hauptberuflichen Anwaltstätigkeit gleichgestellt wird.

I. Die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Notarbewerbern richtet Sich nach deren persönlicher und fachlicher Eignung (§ 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO). In den Gebieten des Anwaltsnotariats (§ 3 Abs. 2 BNotO) ist dabei auch die Zeit, in der der Bewerber hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig war, angemessen zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BNotO). Die Antragsgegnerin hat die Anstellung des Antragstellers von August 1992 bis Dezember 1995 in diesem Zusammenhang zu Recht unberücksichtigt gelassen, da er im fraglichen Zeitraum nicht hauptberuflich als Rechtsanwalt im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO beschäftigt war. Der Antragsteller stand in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Landkreis Elbe-Elster, welches ihn verpflichtete, im Umfang der üblichen Wochenarbeitszeit in dessen Räumlichkeiten gegen eine feste Vergütung tätig zu werden; er war damit wie ein Syndikusanwalt (§ 46 BRAO) tätig (vgl. zur Definition des Syndikusanwalts Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl. 2000, Rdn. 1 zu § 46). Inwieweit der Antragsteller neben seiner Tätigkeit für den Landkreis als freiberuflicher Anwalt tätig geworden ist, kann offen bleiben. Da er vertraglich verpflichtet war, in den Diensträumen seines Auftraggebers 40 Stunden wöchentlich zu arbeiten bzw. dort während der normalen Dienstzeiten zur Verfügung zu stehen, kann er nebenher jedenfalls nicht hauptberuflich als freier Anwalt tätig geworden sein.

1. Die Tätigkeit als Syndikusanwalt ist keine den Vorgaben der §§ 1 bis 3 BRAO entsprechende anwaltliche Tätigkeit. Der Rechtsanwalt übt einen freien, durch Unabhängigkeit und eigenverantwortliches, selbst bestimmtes Handeln geprägten Beruf aus. Er ist unabhängiger Berater und Vertreter seiner Auftraggeber sowie unabhängiges Organ der Rechtspflege (vgl. §§ 1 bis 3 BRAO). Demgegenüber steht der Syndikusanwalt in einem arbeitsvertraglich gebundenen Beschäftigungsverhältnis zu einem Verband, Unternehmen oder - z.B. im Fall des § 47 BRAO - zum Staat. Infolge der Verpflichtungen gegenüber seinem Dienstherrn kann der Anwalt innerhalb dieses Beschäftigungsverhältnisses nicht als Vertreter eines freien und unabhängigen Berufsstandes und seine Tätigkeit nicht als eine anwaltliche angesehen werden (vgl. BGHZ 141, 69; BGH MDR 2000, 671; AnwBl. 2002, 242).

2. Es verstößt nicht gegen die verfassungsmäßigen Rechte des Antragstellers, daß seine Tätigkeit für den Landkreis Elbe-Elster bei der Bewertung seiner fachlichen Eignung einer hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht gleichgestellt wird.

a) Die Anforderungen, die der Staat an einen Notarbewerber absolut und im Vergleich zu Mitbewerbern stellt, beschränken die Freiheit der Berufswahl in Gestalt subjektiver Zulassungsvoraussetzungen. Daraus folgt zunächst, daß der Gesetzgeber nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG die grundlegenden Eignungsanforderungen und Auswahlgesichtspunkte selbst regeln muß (vgl. BVerfGE 73, 280 <295>), was durch die Regelung des § 6 BNotO geschehen ist. Die Beschränkungen, die sich aus Absatz 3 dieser Vorschrift für einen Bewerber ergeben, legitimieren sich aus der Sache heraus. Sie beruhen darauf, daß für den Beruf des Notars eine Freiheit der Berufswahl nur nach Maßgabe der vom Staat zur Verfügung gestellten Ämter besteht (vgl. BVerfGE a.a.O.; S. 292), mithin dort, wo mehr geeignete Bewerber als zu vergebende Notarstellen vorhanden sind, eine Auswahlentscheidung erforderlich wird.

Welche Maßstäbe am ehesten tauglich sind, den geeignetsten Bewerber zu ermitteln, unterliegt zuvorderst der Entscheidung des Gesetzgebers. Er hat insbesondere darüber zu befinden, ob und inwieweit berufliche Erfahrungen berücksichtigt werden müssen oder können. Als verfassungsrechtliche Vorgabe ist das Prinzip der Verhältnismäßigkeit insofern zu berücksichtigen, als die normierten Auswahlkriterien zu dem angestrebten Zweck nicht außer Verhältnis stehen dürfen (vgl. BVerfGE 73, 280 <298> sowie in diesem Sinne allgemein zu subjektiven Zulassungsvoraussetzungen BVerfGE 7, 377 <406 ff.>). Im Hinblick auf die Konkurrenzsituation der Bewerber untereinander muß darüber hinaus der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) beachten werden. Denn bei einem Auswahlverfahren unter mehreren geeigneten Bewerbern wirkt sich die Entscheidung zugunsten eines Bewerbers zum Nachteil eines anderen Bewerbers aus (vgl. BGH NJW 1994, 3353 <3355 f>). Das hindert den Gesetzgeber allerdings nicht, bei der Festlegung der Auswahlmaßstäbe bestimmten Berufserfahrungen zusätzliches Gewicht für die Eignung eines Bewerbers beizulegen. Der Gleichheitsgrundsatz verwehrt nicht jede Differenzierung, sondern will ausschließen, daß eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Die rechtliche Unterscheidung muß also in sachlichen Unterschieden eine ausreichende Stütze finden (vgl. BVerfGE 87,1 <36>).

b) Die in § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO zum Ausdruck gekommene Einschätzung des Gesetzgebers, daß hauptberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt die fachliche Eignung eines Bewerbers für das Notaramt erhöht, dies für eine Tätigkeit als Syndikusanwalt oder in vergleichbarer Stellung dagegen nicht in demselben Maß gilt, ist durch sachliche Unterschiede zwischen den Berufsgruppen gerechtfertigt. Der Gesetzgeber durfte annehmen, daß eine freiberufliche Anwaltstätigkeit gegenüber der Tätigkeit als Syndikusanwalt zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, welche für das Amt des Notars in besonderer Weise qualifizieren.

Zweck der in § 6 Abs. 3 BNotO normierten Auswahlgesichtspunkte ist es, von allen Bewerbern diejenigen zu finden, die in fachlicher Hinsicht am besten geeignet sind, die freien Notarstellen einzunehmen. Die fachliche Eignung eines Notarbewerbers beurteilt sich neben seinen Rechtskenntnissen auch nach seinen praktischen Erfahrungen in der eigenverantwortlichen Rechtsberatung und Rechtsbesorgung, seiner Sicherheit im Umgang mit rechtsuchenden Bürgern und dem Verständnis für ihre Anliegen sowie der Fähigkeit zur reibungslosen Organisation seiner Kanzlei (vgl. BGH DNotZ 1997, 900). § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO liegt - bei einer notwendig generalisierenden Betrachtung - die berechtigte Annahme zugrunde, daß ein Bewerber typischerweise umso mehr praktische Erfahrung in den genannten Bereichen gesammelt haben wird und deshalb um so geeigneter für das Amt des Notars erscheint, je länger er hauptberuflich als selbständiger Anwalt tätig gewesen ist.

Die hauptberufliche Tätigkeit als Syndikusanwalt eröffnet demgegenüber nicht in demselben Umfang die Möglichkeit, in täglicher Praxis Erfahrungen mit dem rechtsuchenden Publikum und der Rechtsbesorgung auf den unterschiedlichsten Gebieten zu sammeln, und stellt deshalb keinen vergleichbaren Indikator für die fachliche Eignung des Bewerbers dar. Zwar wird ein Syndikusanwalt auf seinem Fachgebiet häufig umfangreiche Kenntnisse erworben haben und nicht selten eine herausgehobene Stellung bekleiden. Allerdings beschränkt die Tätigkeit für nur einen Auftraggeber die Rechtsgebiete und Fallkonstellationen, mit denen er in seiner täglichen Arbeit beschäftigt ist. Der Syndikusanwalt wird in der Regel auf Unternehmens- bzw. verbandsrelevante Rechtsgebiete spezialisiert sein. Dabei bearbeitet er die Fälle stets aus derselben Perspektive, nämlich vor dem Hintergrund der Interessen seines Auftraggebers. Auch werden seine Erfahrungen mit Gerichten wegen des in § 46 BRAGO niedergelegten Vertretungsverbots in der Regel deutlich geringer sein als die eines freiberuflich tätigen Anwalts. Im Gegensatz zu diesem hat der Syndikusanwalt im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses auch weniger Gelegenheit, Erfahrungen im eigenverantwortlichen Umgang mit einer Vielzahl unterschiedlicher Mandanten zu gewinnen und Fähigkeiten bei der Bewältigung der damit verbundenen organisatorischer) Anforderungen zu entwickeln. Der Gesetzgeber durfte daher davon ausgehen, daß freiberuflich tätige Rechtsanwälte im Vergleich zu Syndikusanwälten regelmäßig über eine deutlich größere Bandbreite an Erfahrungen im Umgang mit dem rechtsuchenden Publikum verfügen, und eine längere Dauer der durch Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit geprägten Ausübung des Anwaltsberufs zusätzlich für das Amt eines Notars qualifiziert.

II. 1. Allerdings folgt aus den sachlichen Unterschieden zwischen dem Berufsbild des Rechtsanwalts und des Syndikusanwalts nicht, daß die Syndikustätigkeit eines Notarbewerbers bei der Bewertung seiner fachlichen Eignung für das angestrebte Amt in jedem Fall außer Betracht zu bleiben hat. Ziel der Auswahlentscheidung ist es, die Bewerber zu finden, die persönlich und fachlich am besten geeignet erscheinen, das Amt des Notars auszuüben (§ 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO). Die Dauer der Zeit, in der ein Bewerber hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig war, ist dabei nur eines von mehreren relevanten Kriterien. Die Behörde darf sich bei ihrer Entscheidung nicht rein schematisch an die in § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BNotO genannten Gesichtspunkte halten, sondern muß bei der Bewertung der fachlichen Eignung der Bewerber auch besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Demgemäß sieht Ziffer III. 12 f. AVNot vor, daß im Rahmen der Gesamtentscheidung Punkte hinzugerechnet werden könne, wenn zusätzliche Umstände, die den Bewerber für das Amt des Notars in ganz besonderer Weise qualifizieren, dies erfordern, um seine fachliche Eignung besser zu kennzeichnen.

Solche zusätzlichen Umstände können sich im Einzelfall aus einer Syndikustätigkeit ergeben. Hat die Tätigkeit dem Bewerber Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt, die ihn in besonderer Weise für das Amt des Notars qualifizieren, darf dies bei der Bewertung seiner fachlichen Eignung nicht gänzlich unberücksichtigt blieben (vgl. BGH AnwBl. 2002, 242 <243> für die Fachanwaltsbezeichnung). Allerdings qualifiziert eine Tätigkeit nicht schon deswegen in besonderer Weise für das Amt des Notars, weil sie derjenigen eines Rechtsanwalts angenähert ist. Entscheidend ist, ob die Syndikustätigkeit einen spezifischen Bezug zum Tätigkeitsfeld eines Notars aufweist und nach Umfang und Dauer die Annahme rechtfertigt, daß der Bewerber besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf diesem Gebiet erworben hat; ist das der Fall, müssen die Tätigkeit bei der Bewertung der fachlichen Eignung des Bewerbers in angemessener Weise berücksichtigt werden. Der Senat verkennt nicht, daß entsprechende Feststellungen nicht immer leicht zu treffen sein werden und auch Abgrenzungsschwierigkeiten gegenüber anderen Bewerbern mit sich bringen können. Jedoch stellt die Vermeidung von Problemen bei der Punktvergabe keinen Grund dar, welcher es im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigte, zusätzliche Qualifikationen eines Bewerbers bei der Bewertung seiner fachlichen Eignung vollständig außer Betracht zu lassen.

2. Im Fall des Antragstellers bestand Anlaß, die Vergabe von Sonderpunkten für seine Tätigkeit beim Landkreis Elbe-Elster zu prüfen. Aus den Angaben des Antragstellers in seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2000 und der Bestätigung des Landkreises vom 19. Dezember 2000 (Bl. 57 ff. u. 96 der Bewerbungsakte) ergibt sich, daß er dort schwerpunktmäßig mit Fragen aus dem Grundstücks- und dem Gesellschaftsrecht befaßt war, also mit Rechtsgebieten, aus denen ein großer Teil der von einem Notar zu beurkundenden Rechtsgeschäfte stammt. Beim Amt für offene Vermögensfragen war er insbesondere auf dem Gebiet des Grundstücks- und Grundbuchrechts tätig; er hat zum einen die Mitarbeiter des Amts in diesen Bereichen geschult, zum anderen Rückübertragungsanträge nach dem Vermögensgesetz bearbeitet, Verhandlungen mit Antragstellern, Verfügungsberechtigten und sonstigen Beteiligten in diesen Fällen geführt sowie Entscheidungen über die Erteilung von Genehmigungen nach der Grundstücksverkehrsordnung getroffen.

Daneben hat er das Liegenschaftsamt bei der Veräußerung und dem Erwerb von Grundstücken beraten und schwierige Fälle nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zur Entscheidung gebracht. Weiterhin war er auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts tätig, indem er den Landkreis bei der Gründung und Ausgestaltung kommunaler Unternehmen betreut und für verschiedene Eigengesellschaften bzw. Eigenbetriebe des Landkreises die Gesellschaftsverträge bzw. Satzungen entworfen hat. Nach den Angaben des Landkreises handelte es sich dabei um einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt des Antragstellers, mithin nicht nur um eine vereinzelte Befassung. Angesichts der Dauer der Tätigkeit von drei Jahren erscheint die Annahme nicht fernliegend, daß der Antragsteller in dieser Zeit Kenntnisse und Erfahrungen gesammelt hat, die ihn für das Amt eines Notars besonders qualifizieren.

3. Die Antragsgegnerin hat bislang nicht geprüft, ob die Tätigkeit des Antragstellers beim Landkreis Elbe-Elster die Vergabe von Sonderpunkten rechtfertigt. Da der Antragsteller schon bei Gewährung eines Sonderpunkts eine höhere Punktzahl erreicht hätte als der Bewerber, welcher in der Besetzungsliste Platz 60 einnimmt, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und der Antragsgegnerin Gelegenheit zu geben, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Vergabe von Sonderpunkten ist dabei auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aller Bewerber zu prüfen. Dem Senat ist aus einem anderen anhängigen Verfahren bekannt, daß ein Mitbewerber einen Sonderpunkt für einen Aufsatz über Probleme der Grundstücksverkehrsgenehmigung bekommen hat. Die praktischen Erfahrungen, die der Antragsteller im Amt für offene Vermögensfragen im Zusammenhang mit der Erteilung von Grundstücksverkehrsgenehmigungen und weiteren Fragen aus dem Grundstücksrecht erworben hat, könnten der theoretischen Beschäftigung des Mitbewerbers mit diesem Aspekt des Grundstücksrechts mindestens vergleichbar sein.

Nicht berücksichtigen muß die Antragsgegnerin allerdings, daß die Tätigkeit des Antragstellers auf ein vom Bundesministerium der Justiz initiiertes Projekt zur beschleunigten Abwicklung offener Vermögensfragen in den neuen Ländern zurückgeht. Der Antragsteller hat mit seiner Entscheidung, drei Jahre in Brandenburg tätig zu sein, im Wettbewerb um das Anwaltsnotariat einen gewissen Nachteil hingenommen. Dies war für ihn erkennbar, denn die Bundesrechtsanwaltskammer hatte in ihrem Rundschreiben vom 28. März 1991 (Bl. 111 der Bewerbungsakte) darauf hingewiesen, daß der Beruf als Rechtsanwalt während der Tätigkeit in den neuen Ländern nicht ausgeübt werden könne.

II. Da der Hilfsantrag zur Hauptsache Erfolg hat, war dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu entsprechen, wobei es genügt, daß die Antragsgegnerin eine Notarstelle noch unbesetzt lässt.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 201 Abs. 2 BRAO und § 13 a FGG. Den Wertfestsetzungen liegen die §§111 Abs. 4 BNotO, 202 Abs. 2 BRAO und 30 Abs. 2 KostO zugrunde; dabei wurde berücksichtigt, daß die Kosten nach der alten DM-Gebührentabelle entstanden sind (§ 134 Abs. 1 BRAO).

Ende der Entscheidung

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