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Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 21.11.2008
Aktenzeichen: 13 Sa 1496/08
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 362 |
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 21. November 2008 13 Sa 1496/08
In Sachen
hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 13. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. F. als Vorsitzender sowie die ehrenamtlichen Richter Herr B. und Herr N.
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 03.06.2008 - 47 Ca 20190/07 - wird auf ihre Kosten bei einem Streitwert von 4.646,41 EUR in der zweiten Instanz zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten im Rahmen des angegriffenen Teilurteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 03. Juni 2008 nur noch um die Erfüllung von abgerechneten Gehaltsansprüchen inklusive abgerechneter Überstundenansprüche für die Monate August 2007, Oktober 2007 und November 2007 in Höhe von insgesamt 5.320,89 € brutto abzüglich 674,48 € netto zuzüglich Zinsen. Dabei ist unstreitig, dass die Klägerin mit Schreiben vom 01. August 2007 der Beklagten ihr neues Bankkonto bei der B. Sp., BLZ 1..... Kto. Nr. ........ mitteilte und bat, künftige Gehaltszahlungen dorthin zu überweisen (vgl. das Schreiben der Klägerin in Kopie Bl. 53 d. A.). Auch im Mahnschreiben vom 19. November 2007 (vgl. das Mahnschreiben in Kopie Bl. 24 d. A.) wies die Klägerin auf dieses Konto hin.
Das Arbeitsgericht Berlin hat den Zahlungsanspruch der Klägerin für die Monate August, Oktober und November 2007 abzüglich Überzahlungen für Essensgeld (insofern rechtskräftig) für entstanden erachtet und die Erfüllungseinwendungen der Beklagten zurückgewiesen, da diese dafür darlegungs- und beweisfällig geblieben sei. Im Kammertermin sei lediglich eine Überweisung auf ein Postbankkonto ohne Nennung des Betrages und des Datums behauptet worden, dies reiche nicht aus. Entsprechendes gelte auch für die laut Abrechnungen angefallenen Steuern und Sozialabgaben. Auch insofern sei weder dargetan noch unter Beweis gestellt, wann die Beklagte welche Beiträge an wen abgeführt habe.
Wegen der weiteren konkreten Begründung des Arbeitsgerichts und des Parteivortrags erster Instanz wird auf das Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin Bl. 92 - 98 d. A. verwiesen.
Gegen dieses ihr am 03. Juli 2008 zugestellte Teilurteil richtet sich die beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 22. Juli 2008 eingegangene und am 01. Oktober 2008 nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 01. Oktober 2008 per Fax begründete Berufung der Beklagten.
Sie behauptet nunmehr, an die Klägerin sei das Augustgehalt in Höhe von 1.790,-- € brutto = 1.116,04 € netto mit dem Verwendungszweck "Gehalt 09/07" auf das angegebene Konto bei der Sp. überwiesen worden, das Septembergehalt sei ebenfalls in Höhe von 1.116,04 € (am 14. Dezember 2007) wie das Oktober- und Novembergehalt (am 21. Januar 2008) auf ein Konto der S. C. Bank überwiesen worden, welches ebenfalls der Klägerin gehöre.
Die Krankenkasse der Klägerin, die T. Berlin, habe mit Schreiben vom 21. Juli 2008 der Beklagten bestätigt, dass alle in den Beitragsnachweisen angegebenen Beiträge zur Sozialversicherung bis einschließlich November 2007 von der Beklagten für die Klägerin entrichtet worden seien (vgl. dazu die Bescheinigung der T. vom 21. Juli 2008 in Kopie Bl. 131 d. A.). Mit Schriftsatz vom 18. November 2008 beruft sich die Beklagte außerdem für die Zahlungen der in den Beitragsnachweisen angegebenen Beiträge auf das Zeugnis der Frau H., zu laden über die T. Krankenkasse.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 03. Juni 2008 verkündeten Teilurteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 03. Juni 2008 - 47 Ca 20190/07 - die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin bestreitet eine Erfüllung der Forderungen. Hinsichtlich der Lohnforderung August 2007 liege keine Erfüllung vor. Zum einen habe die Beklagte mit dem Verwendungszweck einer Leistungsbestimmung Ausdruck gegeben ("Gehalt 09/07"), zum anderen sei das Augustgehalt/Septembergehalt nach der Behauptung der Beklagten wie das Oktober- und Novembergehalt auf ein Konto der S. Bank überwiesen worden. Auf dieses Konto habe sie zum Zeitpunkt der behaupteten Zahlungen keinen Zugriff mehr gehabt, da aufgrund fehlender Umsätze ihre Bankkarte eingezogen worden sei.
Die Abführung von Steuer- und Sozialversicherungsbeiträgen sei nach wie vor nicht dargelegt. Aus dem Schreiben der T. Krankenkasse seien die durch die Beklagte tatsächlich abgeführten Beiträge nicht ersichtlich. Es werde schlicht bestätigt, dass die Beiträge entrichtet worden seien. Welche Beiträge welcher Nachweise für welche Person gemeint seien, ergebe sich daraus nicht. Bezüglich der Klägerin werde nur die An- und Abmeldung bestätigt.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der zweiten Instanz wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 01. Oktober 2008 (Bl. 117 ff d. A.) und 18. November 2008 (Bl. 147 ff d. A.) sowie der Klägerin vom 06. November 2008 (Bl. 139 ff d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die gem. §§ 8 Abs. 2; 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe b, Abs. 6; 66 Abs. 1 S. 1 und S. 5 ArbGG; §§ 519; 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zulässige Berufung ist insbesondere formgerecht und fristgemäß eingelegt und begründet worden.
II.
In der Sache hat die Berufung der Beklagten jedoch keinen Erfolg, da sie die allein noch streitige Erfüllung weder dargetan noch rechtsgültig unter Beweis gestellt hat.
1. Das Augustgehalt 2007 ist in Höhe der abgerechneten 1.116,04 € nicht auf dem von der Klägerin angegebenen Konto bei der B. Sp. eingegangen. Eingegangen ist nur ein ebenso hoher Betrag mit dem Verwendungszweck "Gehalt 09/07" am 27. November 2007. Dies ist die Erfüllung des Septembergehalts, da der Arbeitgeber als Schuldner mit der Leistungsbestimmung "Gehalt 09/07" gem. § 366 Abs. 1 BGB diese Zahlung als Erfüllung für das Septembergehalt bestimmt hat.
2. Die von der Beklagten behaupteten und unter Beweis gestellten Zahlungen für August/September, Oktober und November 2007 sind unstreitig nicht auf das von der Klägerin angegebene Sp.konto gezahlt worden. Damit ist keine Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB eingetreten. Denn teilt der Gläubiger dem Schuldner ein bestimmtes Girokonto mit, insbesondere eine neue Bankverbindung, hat die Überweisung auf das alte, andere Konto keine Erfüllungswirkung (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH 05.05.1986 - II ZR 150/85 - BGHZ 98, L 24, 30; OLG Karlsruhe 19.12.1996 - 9 U 140/96 - NJW 1997, 1587).
3. Auch hinsichtlich der Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge ist keine Erfüllung eingetreten. Auch insoweit ist die Beklagte darlegungs- und beweisfällig geblieben:
Aus der Bescheinigung der T. geht - wie die Klägerin zutreffend einwendet -, nur hervor, dass die Klägerin angemeldet und abgemeldet worden ist und dass "die in den Beitragsnachweisen angegebenen Beiträge zur Sozialversicherung bis November 2007" von der Beklagten entrichtet worden seien. Welche konkreten in welchen Beitragsnachweisen angegebenen Beiträge an die T. für die Klägerin abgeführt worden sind, ist der Bescheinigung der T. vom 21. Juli 2008 nicht zu entnehmen. Eine Vernehmung der zuletzt im Schriftsatz vom 18. November 2008 zum ersten Mal angegebenen Zeugin H. wäre ein unzulässiger Ausforschungsbeweis, abgesehen von der Tatsache, dass dieser Beweisantritt ohnehin verspätet i.S.v. § 67 Abs. 4 S. 2 ArbGG ist.
III.
Die Berufung der Beklagten war daher auf ihre Kosten gem. § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
IV.
Für eine Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
Ende der Entscheidung
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