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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 04.12.2007
Aktenzeichen: 3 Sa 1555/07
Rechtsgebiete: TV ERA-Anpassungsfonds, ERA-Einführungstarifvertrag, Lohntarifverträge


Vorschriften:

TV ERA-Anpassungsfonds vom 14. Dezember 2003
ERA-Einführungstarifvertrag vom 14. April 2005
Lohntarifverträge für die Arbeiter der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg Tarifgebiet I vom 18. Mai 2002 und vom 20. Februar 2004
Entscheidet sich der nicht tarifgebundene Erwerber eines Teils eines Betriebes, in dem die tariflichen Bestimmungen der Metall- und Elektroindustrie Anwendung finden, den nach Übergang in Kraft getretenen ERA-Tarifvertrag nicht anzuwenden und damit, das dem Tarifvertrag zugrunde liegende, neue Entgeltsystem nicht einzuführen, so entsteht dadurch kein Anspruch der übernommenen Arbeitnehmer auf lineare Tariflohnerhöhung im Umfang des in den ERA-Anpassungsfonds geflossenen restlichen Erhöhungsvolumens gemäß den vor dem Betriebsteil in Kraft getretenen Lohntarifverträgen.

Dies ergibt die Auslegung der maßgeblichen tariflichen Bestimmungen; eine zu schließende, unbewußte Tariflücke liegt nicht vor.

In diesem Fall sind allein die dem Anpassungsfonds zugeführten Geldmittel an die Arbeitnehmer auszuzahlen. (vgl. TV ERA-Anpassungsfonds und Ziffer 4. der Ergänzungsvereinbarung vom 6. April 2006).


Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Im Namen des Volkes Urteil

Verkündet am 4. Dezember 2007 Geschäftszeichen 3 Sa 1555/07

In Sachen

hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 3. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht B. als Vorsitzender sowie die ehrenamtlichen Richter Herr Bo. und Herr M.

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.05.2007 - 9 Ca 2798/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, infolge der Nichteinführung des Entgeltrahmen-Tarifvertrages (ERA-TV) für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg (Tarifgebiete I und II) vom 14. April 2005 (im Folgenden: ERA-TV) die Grundvergütung des Klägers um monatlich 44,32 € brutto zu erhöhen.

Der Kläger war bei der tarifgebundenen Rechtsvorgängerin der Beklagten, der D. AG, als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Sein monatliches Entgelt setzte sich zuletzt zusammen aus einem Grundgehalt von 1.583,-- € brutto sowie einer Leistungszulage in Höhe von 163,10 € brutto. Es fanden betriebseinheitlich die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in Berlin-Brandenburg, Tarifgebiet I, Anwendung.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2005 trat die D. Systems GmbH im Rahmen einer Ausgliederung in das Arbeitsverhältnis des Klägers ein; diese bzw. seit dem 1. Januar 2007 nunmehr die Beklagte ist nicht tarifgebunden.

Mit dem Lohntarifvertrag für die Arbeiter de Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg Tarifgebiet I vom 18. Mai 2002 wurde u. a. folgendes vereinbart:

2. Tariflöhne

Mit Wirkung ab dem 1. Juni 2002 erhöht sich das Tarifvolumen um insgesamt 4 %, mit Wirkung ab 1. Juni 2003 um weitere 3,1 %. Diese Erhöhungen werden jeweils wie folgt auf zwei Komponenten verteilt:

Mit Wirkung ab 1. Juni 2002 werden die Tariflöhne um 3,1 % erhöht, mit Wirkung ab 1. Juni 2003 um weitere 2,6 %.

Das restliche Erhöhungsvolumen von 0,9 % bzw. 0,5 % fließt in ERA-Strukturkomponenten.

Die ERA-Strukturkomponenten fanden keinen Eingang in die Lohntabellen der Anlage dieses Lohntarifvertrages. Ziffer 3 LTV 02 enthält Regelungen zu Leistungen von Strukturkomponenten als Einmalzahlungen. Den ERA-Strukturkomponenten lag die damals von den Tarifvertragsparteien erst beabsichtigte Einführung eines neuen Entgeltrahmentarifvertrages zugrunde; dazu hielten die Tarifvertragsparteien im Verhandlungsergebnis vom 18. Mai 2002 folgendes fest:

5.1 Beide Parteien verabreden folgende wesentliche Eckpunkte des ERA:

- Die systembedingten Mehrkosten des ERA-TV werden mit 2,79 % angenommen. Die Tarifvertragsparteien werden sich auf weitere Kompensationsmöglichkeiten einigen. Näheres regelt der künftige Entgeltrahmentarifvertrag.

- ...

- Durch ERA-Strukturkomponenten im Rahmen allgemeiner Tariferhöhungen werden diese Mehrkosten kompensiert.

In Ziffer 3.4 LTV 02 vereinbarten die Tarifvertragsparteien folgendes:

Wenn bis zum 31.12.2004 der ERA-TV nicht abgeschlossen wird, werden die Tabellenwerte rückwirkend zu der auf den 31.12.2003 folgenden nächsten Tarifperiode um 1,3645 % erhöht und bilden die Basis für diese Erhöhung der Entgelte.

Entsprechende Regelungen kamen auf der Grundlage des Lohntarifvertrages für die Arbeiter der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg Tarifgebiet I vom 20. Februar 2004 zustande (Erhöhung des Tarifvolumens von 2,2 % aufgeteilt in 1,5 % und 0,7 % ab dem 01.03.2004 und um weitere 2,7 % aufgeteilt in 2,0 % und 0,7 % ab 01.03.2005 sowie ERA-Einmalzahlungen in Ziffer 3. und eine entsprechende Regelung der Ziffer 3.4 mit Frist zum 31.12.2004).

Die näheren Einzelheiten zu den Strukturkomponenten regelten die Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds vom 19. Dezember 2003, zurzeit in der Fassung vom 15. September 2004 (im Folgenden: TV ERA-Anpassungsfonds). Während danach die eine Komponente der dauerhaften Erhöhung der Tabellenwerte dienen sollte (lineares Volumen), sollte die andere Komponente bis einschließlich Februar 2006 (restliches Erhöhungsvolumen) bis auf die Einmalzahlungen innerhalb der ersten Tarifperiode in den ERA-Anpassungsfonds fließen, der bei Einführung des ERA-TV entweder zur Deckung der betrieblichen Mehrkosten oder - wenn nicht nötig - zur Auszahlung an die Beschäftigten verwandt werden sollte (vgl. Ziffer 4. b) und e) TV ERA-Anpassungsfonds). Letzteres sollte im Falle des Nichtverbrauchs des Anpassungsfonds durch eine Betriebsvereinbarung zu regeln sein; individuelle Ansprüche der Arbeitnehmer aus dem Anpassungsfonds sollten nicht bestehen (Ziffer 4. e) TV ERA-Anpassungsfonds). Mit Hilfe des Anpassungsfonds sollte betriebliche Kostenneutralität hergestellt werden, wozu Ziffer 5 des ERA-Einführungstarifvertrages der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg (Tarifgebiete I und II) vom 14. April 2005 (im Folgenden: ERA-Einführung TV) nähere Maßgaben enthält. Sollten die Mehrkosten - insbesondere verursacht durch die an die so genannten Überschreiter zu leistenden Ausgleichszahlungen (vgl. Ziffer 4. b) Unterabs. 2 TV ERA-Anpassungsfonds; Ziffer 4.3. ERA-Einführungs-TV) - 2.79 % der fortgeschriebenen Systemkosten überschreiten, so sieht 5.4 ERA-Einführungs-TV eine Reihe von Kompensationsmöglichkeiten - bis hin zu einem weiteren Aufbau des ERA-Anpassungsfonds durch betriebliche Regelung - vor.

Für den Fall, dass der ERA-TV noch nicht zurzeit der letzten Auszahlung der ERA-Strukturkomponente - gemäß Ziffer 3.1. e) LTV 04 mit der Abrechnung für Februar 2006 - betrieblich eingeführt ist, regelt Ziffer 4. c) TV ERA-Anpassungsfonds u. a. folgendes:

4. c) Wird der ERA-TV im Betrieb nach Ablauf der Tarifperiode, in der die letzte ERA-Strukturkomponente wirksam wurde (zur Auszahlung kam), nicht eingeführt, wird in den folgenden Tarifperioden eine Einmalzahlung von 2,79 % bis zur betrieblichen Einführung des ERA-Tarifvertrages ausgezahlt. Die Berechnung erfolgt entsprechend der Methode für die Auszahlung der ERA-Strukturkomponente aus dem Entgeltabkommen vom 20.02.2004. Der Auszahlungszeitpunkt und ggf. weitere Einzelheiten werden zwischen den Tarifvertragsparteien zu gegebener Zeit festgelegt.

Die Beklagte entschloss sich als nichttarifgebundenes Unternehmen, den ERA-TV nicht einzuführen; sie zahlte die im Anpassungsfonds befindlichen Beträge an ihre Arbeitnehmer aus. Dazu enthält Ziffer 4. der durch die Tarifvertragsparteien am 6. April 2006 abgeschlossene Ergänzungsvereinbarung folgende Regelung:

4. Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds

Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, daß eine Auszahlung des ERA-Anpassungsfonds zu erfolgen hat, sobald feststeht, daß der ERA-TV betrieblich nicht eingeführt wird. Die Betriebsparteien können für den Fall einer tiefgreifenden Strukturänderung z. B. Teilschließung/Ausgliederung einer Teilauszahlung für die betroffenen Beschäftigten regeln.

Nach erfolgloser Geltendmachung mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 hat der Kläger mit seiner beim Arbeitsgericht am 16. Februar 2007 eingegangenen Klage die Beklagte auf Gewährung einer linearen Lohnerhöhung von 2,8 % (bzw. von 2,79 %) in Anspruch genommen, insoweit für den Zeitraum September 2006 bis Februar 2007 zuletzt die Zahlung von monatlich 44,32 € brutto verlangt und im übrigen gegen die Beklagte eine auf Zahlung eines um diesen Betrag erhöhten Grundgehalts gerichtete Feststellungsklage erhoben.

Werde der ERA-TV eingeführt, so könne sich das restliche Erhöhungsvolumen nicht tabellenwirksam auswirken, da dann das eingeführte Entgeltrahmenabkommen die alten Entgelttabellen ersetze. Dies gelte aber nicht für die Beklagte, die den ERA-TV nicht einführe. Dies ergebe eine interessengerechte, den Sinn und Zweck der ERA-Strukturkomponenten berücksichtigende Auslegung der Tarifbestimmungen und auch die Fortgeltung der Regelung der Ziffer 3.4 LTV 04 im Wege des § 613 a BGB seit dem 1. Januar 2005 auf sein Arbeitsverhältnis, worin die Beklagte eingetreten sei. Daran ändere auch die Ergänzungsvereinbarung vom 6. April 2006 zu Ziffer 4. nichts, die nur für den Fall der Betriebsschließung als einzig denkbaren Fall, in dem ein tarifgebundenes Unternehmen den ERA-TV nicht einzuführen habe, geschaffen worden sei.

Bei anderer Auslegung würde die Beklagte ohne eine Pflicht zur dauerhaften Auszahlung des Erhöhungsvolumens trotz nicht entstandener Systemumstellungskosten besser gestellt als die tarifunterworfenen Unternehmen, die zur Einführung des ERA-TV verpflichtet seien.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Es gebe keine Anspruchsgrundlage für eine lineare Erhöhung im Umfang der zweiten Komponente. Mit der Auszahlung des Anpassungsfonds hätten ihre Arbeitnehmer alles erhalten, was ihnen tariflich zugestanden habe.

Hinsichtlich des weiteren Tatbestandes erster Instanz wird denjenigen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Durch ein am 30. Mai 2007 verkündetes Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Für die monatliche Erhöhung des Entgelts von 44,32 € gebe es keine Anspruchsgrundlage. Soweit in den beiden Lohntarifverträgen die Rede von einem restlichen Erhöhungsvolumen sei, das nicht tatsächlich wirksam habe werden sollen, lasse dies nicht den Schluss zu, dass sich nach Auflösung und Auszahlung des ERA-Anpassungsfonds dieses Volumen auf die Höhe der zu zahlenden Entgelte habe auswirken sollen. Auch Ziffer 4. c) TV ERA-Anpassungsfonds gebe für den Kläger nichts her. Danach seien weitere Einmalzahlungen für folgende Tarifperioden nur für die Zeit bis zur betrieblichen Einführung des ERA-TV vorgesehen. Dies hätten die Tarifvertragsparteien in Ziffer 3.1. des Lohntarifvertrages für die Arbeiter der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg Tarifgebiet I vom 26. April 2006 für die Zeit ab März 2006 auch umgesetzt. Diese Formulierung lege die Auslegung nahe, dass eine Zahlungspflicht nach 4. c) TV ERA-Anpassungsfonds nicht mehr bestehe, wenn die Nichteinführung feststehe. Dafür spreche auch, dass Ziffer 4. der Ergänzungsvereinbarung vom 6. April 2006 für diesen Fall lediglich die Auflösung und Auszahlung des Anpassungsfonds vorsehe. Im Übrigen könne eine Einmalzahlung "aus der Strukturkomponente" schon deshalb nicht erfolgen, weil es den entsprechenden Anpassungsfonds im Streitfall nicht mehr gebe.

Auch Ziffer 3.4 LTV 04 falle als Anspruchsgrundlage aus. Diese Norm stelle lediglich eine zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeberverband vereinbarte Sanktion für das Nichtzustandekommen des ERA-TV in Form einer vorweggenommenen Tariferhöhung dar.

Ob eine unbewusste oder zumindest eine nachträglich entstandene Tariflücke vorliege, die eine ergänzende Auslegung ermöglichen würde, könne dahinstehen. Jedenfalls fehle es an ausreichenden Anhaltspunkten für die Feststellung des mutmaßlichen Willens der Tarifvertragsparteien im Sinne der Auffassung des Klägers. Im Gegenteil, die Regelung der Ziffer 4. der Ergänzungsvereinbarung spreche mehr dafür, dass im Falle der Nichteinführung des ERA-TV allein der Anpassungsfonds aufzulösen und an die Arbeitnehmer zu verteilen sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das dem Kläger am 29. Juni 2007 zugestellte Urteil richtet sich seine beim Landesarbeitsgericht am Montag, dem 30. Juli 2007 eingegangene Berufung, die er nach Verlängerung bis zum 28. September 2007 an diesem Tag begründet hat.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts komme Ziffer 4. c) TV ERA-Anpassungsfonds als Anspruchsgrundlage in Betracht. Danach werde eine Auszahlung der aufgestauten Strukturkomponenten in zeitlich unbegrenzter Form angeordnet, bis dies durch einen anderen Tarifvertrag abgelöst werde. Der Gesamtzusammenhang insbesondere unter Berücksichtigung der Ziffer 4. b) TV ERA-Anpassungsfonds ergebe, dass die Tarifvertragsparteien die aufgestauten Strukturkomponenten als Teilvergütung angesehen und nach Ende der Periode des Aufsparens eine Überführung dieser Beträge in das Vermögen der Arbeitnehmer vorgesehen hätten. Aus Ziffer 4. b) TV ERA-Anpassungsfonds sei zu schließen, dass nach Februar 2006 die Strukturkomponente als Teil der Vergütung zu ermitteln und auszuzahlen sei. Dem stehe Ziffer 4. der Ergänzungsvereinbarung nicht entgegen, da dort nicht der Fall der (tarifwidrigen) Nichteinführung des ERA-TV, sondern nur der Fall der Betriebsschließung geregelt sei, bei dem sich nur die Frage der Auszahlung des Anpassungsfonds, nicht aber die der zukünftigen Auszahlung der Strukturkomponente als tabellenwirksame Lohnkomponente bzw. als Einmalzahlung stelle.

Zumindest ergebe sich aus der Gesamtschau aller tariflichen Regelungen, dass nach Ablauf der Einzahlungsperiode in den Anpassungsfonds die Strukturkomponente als Teil der Vergütung anzusehen und folglich zur Auszahlung zu bringen sei. Es gebe daher keine bewusste Tariflücke.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. Mai 2007 - 9 Ca 2798/07 - abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 265,92 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 221,16 € seit dem 3. März 2007 und aus weiteren 44,32 € seit dem 24. April 2007 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab Februar 2007 ein monatliches Grundgehalt in Höhe von 1.627,32 € brutto zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Kläger könne seine geltend gemachten Ansprüche nicht auf die Regelung der Ziffer 4. c) TV ERA-Anpassungsfonds stützen. Tatbestandsvoraussetzung sei gerade, dass der TV-ERA irgendwann einmal eingeführt werde. Für den umgekehrten Fall der Nichteinführung gelte die Regelung nach ihrem Wortlaut nicht, was die Tarifvertragsparteien durch die Regelung zu 4. der Ergänzungsvereinbarung vom 6. April 2006 verdeutlicht hätten. Diese Bestimmung finde entgegen der Auffassung des Klägers nicht nur für den Fall der Betriebsstilllegung, sondern gerade auch auf Fälle der Teilschließung und Ausgliederung Anwendung, bei denen ein Betriebsteil "zurückbleibe", in dem der TV-ERA eingeführt werden müsse. Hinsichtlich des anderen Teils sei der Anpassungsfonds aufzulösen und auszuzahlen, ohne dass die Tarifvertragsparteien dabei zugleich darauf hingewiesen hätten, dass das restliche Erhöhungsvolumen nun in voller Höhe für die lineare Erhöhung der Entgelte zu verwenden sei. Arbeitnehmer, denen bei Nichteinführung des ERA-TV der Anpassungsfons ausgezahlt werde und die sodann eine lineare Erhöhung im Umfang der zweiten Komponente beanspruchen könnten, würden gegenüber Mitarbeitern in Betrieben mit Einführung des ERA-TV ungerechtfertigt besser gestellt.

Im Übrigen hätten alle Tarifvorschriften, die sich mit dem restlichen Erhöhungsvolumen befassten, zur Grundlage die Einführung des ERA-TV und gäben keine Aussage darüber ab, dass es sich bei Nichteinführung tabellenwirksam auswirken werde. Im Gegenteil, die Strukturkomponenten seien primär für den Ausgleich betrieblicher Kosten durch die Einführung des ERA-TV bestimmt. Da somit eine bewusste Tariflücke vorliege, verbiete sich eine richterliche Lückenfüllung, die ansonsten deswegen auch nicht in Betracht komme, weil keineswegs nur eine Möglichkeit der Schließung der Lücke vorgegeben sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung hat der Kläger form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß und rechtzeitig begründet.

Das Rechtsmittel hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrages zu 2. bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Zulässigkeit ergibt sich hier zum einen daraus, dass die Feststellungsklage Ansprüche auf zukünftige, wiederkehrende Leistungen betrifft (vgl. dazu etwa BAG 5 AZR 187/05 vom 1. Februar 2006, NZA 06, 1165; BAG 4 AZR 652/05 vom 18. April 2007, NZA 07, 965), und zum anderen aus dem Gesichtspunkt der Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO (vgl. dazu BAG 10 AZR 385/05 vom 28. Juni 2006, NZA 06, 1174). Der Kläger ist nicht etwa gehalten gewesen, die nach Klageerhebung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung fällig gewordenen Vergütungsdifferenzen zum Gegenstand seines Leistungsantrages zu 1. zu machen.

II.

Dem Kläger steht die geltend gemachte Lohnerhöhung von monatlich 44,32 € brutto weder als lineare Erhöhung von 2,79 % noch als monatliche Einmalzahlung für den Anspruchszeitraum ab September 2006 gegen die Beklagte zu.

1.

Wie der Kläger in seiner Berufungsbegründung einräumt, ist mit dem Arbeitsgericht festzustellen, dass ein Anspruch auf Tariferhöhung über die tariflich geregelte erste Komponente, des linearen Tariferhöhungsvolumens, hinaus im Umfang des restlichen Erhöhungsvolumens nach den Lohntarifverträgen vom 18. Mai 2002 und vom 20. Februar 2004 nicht besteht. Die Tarifverträge sehen insoweit nur die einmaligen Auszahlungen von ERA-Strukturkomponenten (2. Komponente) für die jeweilige Tarifperiode im Sinne der Ziffer 4. a) TV ERA-Anpassungsfonds vor, die mit Ablauf der letzten Tarifperiode Ende Februar 2006 endeten. Die Weiterzahlung der 2. Komponente als tabellenwirksame, lineare Tariferhöhung ist in den Lohntarifverträgen auch in Form von Einmalzahlungen nicht geregelt worden.

2.

Entgegen der Auffassung des Klägers verhelfen ihm weder die Regelung der Ziffer 4. c) TV ERA-Anpassungsfonds noch die der Ziffer 3.4 LTV 04 bzw. die der Ziff. 2.2 3. des Verhandlungsergebnisses vom 20. Februar 2004 noch die Grundsätze zur Ausfüllung einer planwidrigen, ausfüllungsbedürftigen und ausfüllungsfähigen unbewussten Tariflücke zum Erfolg seiner Klage. Dies hat das Arbeitsgericht zu Recht erkannt und zutreffend begründet; das Berufungsgericht nimmt auf die Ausführung im angefochtenen Urteil ausdrücklich Bezug. Das Vorbringen des Klägers im zweiten Rechtszug rechtfertigt keine andere Beurteilung der Rechtslage.

a) aa)

Nach den vom Arbeitsgericht zutreffend wiedergegebenen Grundsätzen des Bundesarbeitsgerichts zur Tarifauslegung kommt es darauf an, unter Berücksichtigung des Tarifwortlauts nach dem wirklichen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien zu forschen, soweit dieser seinen Niederschlag in den tariflichen Normen gefunden hat, wozu insbesondere auf den tariflichen Gesamtzusammenhang der auszulegenden Norm abzustellen ist (vgl. etwa BAG 6 AZR 378/01 vom 27. Juni 2002, AP Nr. 18 zu § 1 TVG Tarifverträge: Musiker). Danach scheidet die Regelung zu Ziffer 4. c) TV ERA-Anpassungsfonds als Anspruchsgrundlage sowohl für eine lineare Lohnerhöhung als auch für eine Einmalzahlung im Sinne der Regelungen über die Auszahlung von ERA-Strukturkomponenten gemäß dem LTV 04 aus.

bb)

Es mag sein, dass sich ein sicheres Auslegungsergebnis allein aufgrund des Wortlauts der Regelung der Ziffer 4. c) TV ERA-Anpassungsfonds nicht ergibt. Zu fragen ist daher nach dem aus dem Gesamtzusammenhang herzuleitenden Sinn und Zweck der Tarifnorm. Die Tarifvertragsparteien haben in Ziffer 4. TV ERA-Anpassungsfonds, wie eingangs der Vorschrift erwähnt, Regelungen zur Ermittlung und Verwendung der ERA-Strukturkomponenten getroffen. Die nach Ziffer 4. b) TV ERA-Anpassungsfonds vom Arbeitgeber dem Anpassungsfonds zuzuführenden Strukturkomponenten werden nicht an die Arbeitnehmer ausgezahlt, sondern sollen zur Deckung der Mehrkosten der ERA-Einführung verwandt oder - soweit sie dazu nicht benötigt werden - zur Auszahlung an die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer gebracht werden. Ist nun die ERA-Einführung in dem betreffenden Betrieb bis zum Ablauf der letzten Tarifperiode zum Februar 2006 noch nicht eingeführt, so regelt Ziffer 4. c) TV ERA-Anpassungsfonds die weitere Verwendung der ERA-Strukturkomponenten. Diese sind entweder nach Unterabsatz 1 in Höhe von 2,79 % als Einmalzahlung an die Arbeitnehmer auszukehren oder aber über eine Betriebsvereinbarung nach Unterabsatz 2 weiterhin dem Anpassungsfonds zuzuführen.

Die ERA-Strukturkomponenten sind zwar als Teil der Vergütung zu ermitteln, da sie ein Teil des Tariferhöhungsvolumens gemäß den Lohntarifverträgen darstellen. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gewährung von Einmalzahlungen nach Ziffer 4. c) TV ERA-Anpassungsfonds als weitere Strukturkomponente setzt aber voraus, dass der Arbeitgeber die tariflichen Strukturkomponenten im Rahmen des Anpassungsfonds überhaupt noch vorhalten muss. Ist dies - wie hier - nicht der Fall, kann nach dem Sinn und Zweck der Norm der Ziffer 4. c) TV ERA-Anpassungsfonds, eine Regelung zu schaffen hinsichtlich der Verwendung des Anpassungsfonds für den Zeitraum vom Ende der letzten Tarifperiode nach den Entgelttarifverträgen 02 und 04 bis zu der Einführung des ERA-Tarifvertrages, was gemäß Ziffer 2.1.1. ERA-Einführungs TV grundsätzlich bis spätestens zum 30. Juni 2009 erfolgen muss, eine Zahlungspflicht aus dem Anforderungsfonds nicht mehr gegeben sein.

cc)

Die Beklagte war nicht verpflichtet, den von ihrer Rechtsvorgängerin aufgebauten (vgl. Ziffer 3. TV ERA-Anpassungsfonds) Anpassungsfonds über den Monat Februar 2006 hinaus weiterzuführen. Dies wird auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte als tarifungebundenes Unternehmen nicht die nach der Betriebsteilübernahme im Wege der Ausgliederung in Kraft getretenen Tarifverträge der Metallindustrie hat anwenden müssen. Galt danach in dem von ihr übernommenen Betrieb weder der ERA-TV noch der ERA-Einführungs TV, so liegt ein Fall vor, der nach Ziffer 4. der Ergänzungsvereinbarung vom 6. April 2006 zur Auflösung und Auszahlung des Anpassungsfonds berechtigt hat, worauf sich die Beklagte ungeachtet des Umstandes, dass eine Tarifbindung an die Ergänzungsvereinbarung nicht besteht, berufen kann. Denn die Tarifvertragsparteien haben insoweit eine von ihnen bei Tarifabschluss nicht bedachte, aber von ihnen für regelungsbedürftig angesehene Angelegenheit geregelt und damit eine unbewusste Lücke geschlossen, die ihre Bedeutung auch schon für die vor ihrem Inkrafttreten eingetretenen Fälle hat.

b)

Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch erkannt, dass die Regelung der Ziffer 3.4. LTV 04 bzw. die des Verhandlungsergebnisses zu 2.2.3. vom 20. Februar 2004 keine Grundlage für die geltend gemachten Erhöhungsansprüche mit der Folge abgeben, dass sie nach § 613 a BGB auf das Arbeitsverhältnis der Parteien seit dem 1. Januar 2005 statisch weitergelten würden. Der Kläger hat diesen Gesichtspunkt in seiner Berufungsbegründung auch nicht weiterverfolgt, die genannten Bestimmungen vielmehr als Auslegungskriterien zur Stützung seiner Annahme herangezogen, es lägen genügend Anhaltspunkte für einen erkennbaren Reglungswillen der Tarifvertragsparteien dahin vor, dass der Arbeitgeber im Falle der Nichteinführung des ERA-TV seit Ende der letzten Tarifperiode im Februar 2006 das Tariferhöhungsvolumen von 2,79 % (richtig 2,8 %) tabellenwirksam bzw. in monatlichen Einmalzahlungen an die Arbeitnehmer weiterzugeben habe.

c)

Auch aus der Gesamtschau aller sich mit der Einführung des ERA-TV befassenden tariflichen Vorschriften sowie aus den Verhandlungsergebnissen vom 20. April 2004 und vom 18. Mai 2002 folgt entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Strukturkomponenten als dauerhafte Lohnerhöhung in Höhe von 2, 79 % bzw. als regelmäßige (monatliche) Einmalleistungen dann zu zahlen, wenn er - aus Gründung der Tarifbindung nicht gehindert - von der Einführung des neuen Entgeltsystems absieht.

aa)

Die so genannte 2. Komponente, das restliche Tariferhöhungsvolumen im Sinne der Ziffer 3. TV ERA-Anpassungsfonds, sollte weder nach diesem Tarifvertrag noch nach den Lohntarifverträgen eine dauerhafte Lohnerhöhung für die Arbeitnehmer darstellen. Dies war nach den insoweit eindeutigen Regelungen der Ziffer 3. und 2. der Lohntarifverträge nur für die 1. Komponente des Tariferhöhungsvolumens vorgesehen. Die Auszahlung ERA-Strukturkomponenten in derjenigen Tarifperiode, in der sie erstmals entstanden sind (von der Beklagten als Wartezahlungen bezeichnet), sollte im Hinblick auf den vom Arbeitgeber unter Berücksichtigung seiner (erwarteten) tariflichen Verpflichtung zur Einführung des ERA-TV zu bildenden Anpassungsfonds erfolgen; dies gilt auch für die nach Ziffer 4. c) TV ERA-Anpassungsfonds mögliche Auszahlung nach dem Februar 2006. Die Auszahlungen waren Teil der ERA-Strukturkomponenten, des restlichen Erhöhungsvolumens, und nicht Teil der (laufenden) Vergütung; die Beträge wurden nach Ziffer 4. a) TV ERA-Anpassungsfonds allein als Teil der Vergütung ermittelt, wie dies die Regelungen der Entgeltabkommen vorsahen. Es sollten hinsichtlich der Strukturkomponenten nach Ziffer 4. e) TV ERA-Anpassungsfonds keine individuellen Ansprüche der Arbeitnehmer bestehen, sie sollten vielmehr erst nach Maßgabe einer zu schließenden Betriebsvereinbarung nach Einführung des ERA-TV entstehen, wenn die Strukturkomponenten nicht (mehr) zur Deckung der durch die Einführung verursachten Mehrkosten benötigt werden würden.

Der Sinn und Zweck des vereinbarten restlichen Tariferhöhungsvolumens sowie dessen Ausgestaltung sprechen daher gegen eine Regelungswillen der Tarifvertragsparteien dahin, dass dieses Erhöhungsvolumen dauerhaft dann an die Arbeitnehmer auszukehren ist, wenn der Arbeitgeber es nicht für die Einführung des ERA-TV deswegen benötigt, weil er ihn ohne Verstoß gegen den Tarifvertrag nicht einführt.

bb)

Bei dieser Sachlage kommt Ziffer 4. der Ergänzungsvereinbarung vom 6. April 2006 durchaus eine nicht unwesentliche Bedeutung für die Auslegung zu. Die Regelung betrifft den Fall der nicht tarifwidrigen Nichteinführung des ERA-TV. Folge des Eintritts dieses Tatbestandsmerkmals sollte die Auszahlung oder - insbesondere bei Ausgliederung (eines Betriebsteils) - die Teilauszahlung des ERA-Anpassungsfonds sein. Wenn die Tarifvertragsparteien nun den Fall der Nichteinführung bedenken und dabei die für diesen Fall bislang nicht geregelte Frage der Auszahlung des Anpassungsfonds klären, so ergibt sich daraus mit hinreichender Deutlichkeit ihr Wille, dass es dabei zu verbleiben habe, dass die 2. Komponente auch in diesem Fall nicht zu einer dauerhaften, linearen Tariferhöhung führen soll. Die Auszahlung des Anpassungsfonds und ein damit einhergehender Eintritt der Verpflichtung des Arbeitgebers, die Strukturkomponente in Höhe von 2,79 % als tabellenwirksame Lohnerhöhung oder als regelmäßige Einmalzahlung fortzuzahlen, sind so eng miteinander verknüpft, dass die Nichtregelung in Ziffer 4. der Ergänzungsvereinbarung in Bezug auf Letzteres das gefundene Auslegungsergebnis wesentlich bestärkt.

Daran ändert nichts der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien - wie für den Fall der Ausgliederung - für den nicht tarifgebundenen Betriebserwerber keine tariflichen Pflichten auferlegen können. Denn einer Regelung dahin, dass bei einer Ausgliederung und einer damit verbundenen Nichteinführung des ERA-Tarifvertrages Ansprüche auf Tariflohnerhöhung im Umfang der Strukturkomponenten gegen den tarifgebundenen Betriebsveräußerer entstehen, worin dann der Erwerber auf der Schuldnerseite eintritt, hätte nichts entgegengestanden. Die Auffassung des Klägers, die Regelung zu Ziffer 4. der Ergänzungsvereinbarung betreffe nur den Fall der Betriebsschließung, bei der nur die Frage der Auszahlung des Anpassungsfonds, nicht aber die der zukünftigen Auszahlung der Strukturkomponente als tabellenwirksame Lohnkomponente zu regeln seien, überzeugt nicht. Sie steht nicht im Einklang mit dem eindeutigen Wortlaut der Regelung, der sich auf alle Fälle der (nicht tarifwidrigen) Nichteinführung, insbesondere auch auf den Fall der Ausgliederung, bezieht. Auch ist der Gegenstand der Regelung keineswegs dergestalt, dass sie eine sinnvolle Anwendung etwa nur im Rahmen von Betriebsstilllegungen zulassen würde.

Dem Vorbringen des Klägers zu den gegenteiligen Vorstellungen der Tarifvertragsparteien hatte das Berufungsgericht unter diesen Voraussetzungen nicht nachzugehen. Eine Aufklärung wäre deshalb unzulässig, weil sie nur möglich wäre, wenn ein entsprechender Wille der Tarifvertragsparteien in den Tarifnormen seinen Niederschlag gefunden hätte, was nicht der Fall ist (vgl. dazu etwa BAG 10 AZR 1010/94 vom 18. Oktober 1995, NZA-RR 96, 256).

cc)

Dementsprechend können die tariflichen Regelungen auch nicht mit Hilfe einer ergänzenden Regelung im Sinne des Klägers gerichtlich fortentwickelt werden. Dies wäre nur zulässig bei Bestehen einer Tariflücke. Eine solche ist aber nur dann gegeben, wenn eine dem Regelungsplan widersprechende Unvollständigkeit vorliegt oder anders ausgedrückt, wenn die dem Tarifvertrag zugrunde liegenden Wertungen und Prinzipien eine Regelung verlangen, die nicht vorhanden ist (vgl. Schaub Arbeitsrechtshandbuch 11. Auflg. § 198 Rn. 39). Eine solche planwidrige Unvollständigkeit liegt hier aber nicht vor; es lässt sich vielmehr ein Regelungswille der Tarifvertragsparteien erkennen, der eine richterliche Lückenfüllung ausschließt (vgl. dazu BAG 4 AZR 330/93 vom 15. Juni 1995, NZA 95, 1212).

dd)

Bei dieser Sachlage erübrigen sich auch nähere Erwägungen dazu, ob und ggf. welche Partei durch das gefundene Auslegungsergebnis besser gestellt wird. Während die Beklagte meint, dass - träfe die Auffassung des Klägers zu - diejenigen Arbeitnehmer ungerechtfertigt bevorzugt werden würden, die in Betrieben beschäftigt seien, in denen der ERA-TV nicht eingeführt werde, hält der Kläger umgekehrt der Beklagten vor, sie erlange bei ihrer Auffassung durch die Nichteinführung des ERA-TV ohne Grund ungerechtfertigte Vorteile gegenüber Betrieben, die tariflich zur Einführung verpflichtet seien. Ob nun ungeachtet der tariflich vereinbarten Kostenneutralität (vgl. 5. ERA-Einführungs TV) auf Dauer infolge der Umstellung des Entgeltsystems im Vergleich zu nicht tarifgebundenen Unternehmen erhöhte Lohnkosten entstehen, kann dahinstehen. Denn ergibt sich - wie hier - durch Auslegung ein bestimmter Regelungswille der Tarifvertragsparteien und damit ein konkretes Ergebnis, so ist es nicht die Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, ein anderes Auslegungsergebnis in die Tarifnorm deswegen hineinzuinterpretieren, weil es zur streitgegenständlichen Fallkonstellation auch eine gerechtere und zweckmäßigere Lösung gibt (vgl. dazu etwa BAG 3 AZR 329/00 vom 24. April 2001, NZA 02, 912; BAG 10 AZR 132/01 vom 24. Oktober 2001, NZA 02, 1158).

3.

Fehlt nach alledem dem Klagebegehren des Klägers die Anspruchsgrundlage, so hat das Berufungsgericht auf sich beruhen lassen können, ob die Differenzansprüche in Höhe von monatlich 44,32 € zum Teil deshalb nicht gegeben sind, weil der Kläger sie nicht im Sinne der zweiten Stufe der Ausschlussfristenregelung des § 14 des Manteltarifvertrages für die Arbeiter der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg Tarifgebiet I, des § 14 Ziffer 2 MTV, ordnungsgemäß gerichtlich geltend gemacht hat (vgl. dazu etwa ErfK-Preis 7. Auflg. BGB §§ 194 - 218 Rn. 68 m. w. Nachw.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Revision war für den Kläger gem. § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG zuzulassen, die mit der Auslegung der Tarifverträge entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind von grundsätzlicher Bedeutung.

Für die Beklagte ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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