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Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil verkündet am 12.12.2003
Aktenzeichen: 13 Sa 2441/03
Rechtsgebiete: TzBfG
Vorschriften:
TzBfG § 8 Abs. 4 |
Landesarbeitsgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 12.12.2003
In Sachen
pp
hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 13. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 12.12.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Fenski als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Herrn Schramm und Herrn Neumann
für Recht erkannt:
Tenor:
1) Auf die Berufung des Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. August 2001 - 81 Ca 15355/01 - und unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers die Klage abgewiesen.
2) Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision.
3) Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit von 35 auf 32 Stunden und die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage Montag bis Donnerstag auf Wunsch des Klägers.
Der Kläger ist bei dem Beklagten, der ständig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, seit dem 1. September 1995 tätig. Der Beklagte erarbeitet Normen für die deutsche Wirtschaft und vertritt deutsche Interessen in europäischen und weltweiten Normungsorganisationen. Diese Arbeit wird in Normausschüssen und Arbeitsausschüssen geleistet. Beim Beklagten besteht für jeden Normausschuss eine Geschäftsstelle unter Leitung eines sog. Geschäftsführers. Bei größeren Normausschüssen werden fachliche und organisatorische Tätigkeiten auf Referenten übertragen. Seit dem 1. Februar 1999 war der Kläger als Referent eingesetzt. Der Arbeitsvertrag der Parteien lautete auszugsweise:
"1.2 Zu den Aufgaben von Herrn H. gehört u.a. das fachliche und organisatorische Betreuen von Normungsvorhaben und Arbeitsausschüssen im nationalen, europäischen und internationalen Bereich, insbesondere auf dem Gebiet des Bauwesens.
1.3 Die Tätigkeit kann mit Reisen und vorübergehenden Entsendungen in alle Länder der Erde verbunden sein.
1.4 In dieser Position obliegt es ihm, u.a. (...) das DIN selbständig und verantwortlich ggf. auch gegenüber Dritten zu vertreten (...).
2.1 Umfang der Arbeitszeit sowie Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen richten sich nach der Betriebsvereinbarung Nr. 5 über die gleitende Arbeitszeit in der jeweils geltenden Fassung."
Der Kläger ist Vollzeitkraft. Er erfüllte Sekretariatsaufgaben für internationale Ausschüsse, koordinierte deren Sitzungen, führte die Protokolle und erstellte Ergebniszusammenfassungen. Für 35 weitere Arbeitsausschüsse hatte er organisatorische und koordinierende Aufgaben wahrzunehmen. Dazu gehörten auch direkte mündliche und telefonische Kontakte. Etwa 1/4 seiner Arbeitszeit verbrachte der Kläger auf Dienstreisen.
Zum Aufgabenbereich des Klägers gehörte die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB). Der Kläger hatte telefonische und schriftliche Anfragen zur Auslegung einzelner Normen der VOB zu beantworten. Dabei ging es um Abrechnungsmodalitäten für Bauleistungen und um teilweise sehr hohe Beträge. Diese Anfragen konnte nur der Kläger beantworten, weil er bei dem Beklagten auf diesem Gebiet allein spezialisiert war. Am 27. Februar 2001 machte der Kläger einen Wunsch auf Verkürzung und Neuverteilung seiner Arbeitszeit geltend, dem die Beklagte hinsichtlich der Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit stattgab, hinsichtlich der Verteilung auf die Tage Montag bis Donnerstag jedoch widersprach. Wegen des genauen Wortlauts beider Schreiben wird auf den Tatbestand des BAG-Urteils vom 18. Februar 2003, S. 5 - 6, Bl. 176 R - 177 d. A. verwiesen.
Weiterer Schriftwechsel führte zu keiner Einigung der Parteien über die Verteilung der Arbeitszeit. Der vom Beklagten im Rahmen des Schriftwechsels geäußerten Ansicht, es sei bereits eine Einigung über die Verringerung der Arbeitszeit zustande gekommen, widersprach der Kläger bereits außergerichtlich.
Mit der im Juni 2001 vor dem Arbeitsgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger eine um drei Stunden verringerte Arbeitszeit, die auf vier Arbeitstage von Montag bis Donnerstag verteilt werden soll, erhoben. Betriebliche Gründe stünden seinem Arbeitszeitwunsch nicht entgegen. Es gebe keine Notwendigkeit für ihn, freitags anwesend zu sein. Zur VOB gingen etwa drei telefonische Anfragen täglich ein, im Winter etwas mehr. Meistens sei jedoch ohnehin eine ergänzende Beibringung von Unterlagen erforderlich. Er habe zudem einen Anrufbeantworter installiert, so dass die Anfragenden ihr Begehren auch während seiner Abwesenheit am Freitag deutlich machen könnten. Da die Anfragenden für die Auskünfte kein Honorar entrichteten, sei die Finanzierung des Beklagten davon auch nicht abhängig. Seine Ausschusstätigkeit erfordere keine Anwesenheit am Freitag. Sollte dies ausnahmsweise doch einmal der Fall sein, sei er bereit, an diesem Freitag zu arbeiten.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, der Verringerung der Arbeitszeit des Klägers aus 32 Stunden pro Woche bei einer gleichmäßigen Verteilung dieser Arbeitszeit auf montags bis donnerstags zu je acht Stunden zuzüglich Pausen zuzustimmen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Ansicht vertreten, eine Verringerung der Arbeitszeit sei bereits zustande gekommen, so dass dem weiteren Begehren des Klägers die Sperrfrist des § 8 Abs. 6 TzBfG entgegenstehe Er habe betriebliche Gründe für die Verweigerung der Verteilung der Arbeitszeit auf die vom Kläger gewünschten Tage. Es gingen im Jahresdurchschnitt mehr als drei telefonische Anfragen täglich zur VOB ein. Bei Neuausgaben und Ergänzungen stiege deren Zahl. Der Kläger könne sie am Telefon direkt beantworten. Das sei auch erforderlich, weil derzeit kein Anrufbeantworter installiert sei. Die Anrufe könnten nur an das Sekretariat umgeleitet werden. Die Anfragen kämen von mittelständigen Betrieben. Diese gehörten in der Regel Verbänden an, die zur Finanzierung des Beklagten beitrügen. Die Anwesenheit des Klägers an fünf Tagen in der Woche sei auch vor dem Hintergrund seiner Dienstreisen sowie seiner sonstigen Abwesenheiten - z. B. wegen Sitzungsteilnahme - erforderlich.
Das Arbeitsgericht Berlin hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht Berlin die Klage abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat das Bundesarbeitsgericht mit am 18. Februar 2003 verkündeten und Ende Oktober 2003 zugestelltem Urteil zum Aktenzeichen 9 AZR 164/02 (Bl. 175 - 183 R d. A.) das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht Berlin zurückverwiesen. Dabei hat es darauf hingewiesen, dass es einen nachvollziehbaren Grund und eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG darstellen würde, wenn nur der Kläger die Betreuung der Ausschusssitzungen, die auch an Freitagen stattfinden, ausüben könnte und der Beklagte sonst die Betreuung der Ausschusssitzungen ausfallen lassen müsste. Der Beklagte sei daher nicht verpflichtet, sich auf die im Verringerungsverlangen vom 27. Februar 2001 erklärte Bereitschaft zu verlassen, im Einzelfall freiwillig freitags stattfindende Ausschusssitzungen zu betreuen. Es sei weiterhin zu beachten, dass der Arbeitgeber nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG nur zur vorbehaltlosen Zustimmung verurteilt werden könne.
Dazu trägt der Beklagte nunmehr vor, dass der Kläger in 22 deutschen Ausschüssen und 21 europäischen Ausschüssen als Referent tätig war. Jedem Ausschuss war nur ein Referent zugeordnet. Auf die Terminierung der Sitzungen der Arbeitsausschüsse, die oftmals auf zwei bis drei Tage angesetzt würden, habe der Referent des DIN auf der europäischen und internationalen Normungsebene - soweit nicht das DIN das Sekretariat führe, keinen Einfluss. Viele Sitzungen fänden an den vom Kläger geforderten freien Tagen, d. h. am Freitag statt. Dies sei nicht zuletzt deshalb so, weil die Mitglieder der Arbeitsausschüsse des DIN und der europäischen und internationalen Normungsgremien ihre Normungstätigkeit als externe Experten mit ihren eigentlichen beruflichen Verpflichtungen in Industrie, Wissenschaft, Verwaltung und Verbänden in Einklang bringen müssten.
Die Teilnahme an und die Arbeit in den Sitzungen der Arbeitsausschüsse des DIN und in den europäischen und internationalen Normungsgremien sei für Referenten des DIN unabhängig davon, an welchem Tag der Woche sie stattfänden, unabdingbar. Die DIN-Referenten hätten die Normungsarbeit, verstanden im Sinne von Sitzungsvorbereitung, Unterstützung des Sitzungsleiters (in formeller und normungsinhaltlicher Hinsicht), Sitzungsprotokollierung und inhaltlicher Sitzungsnacharbeitung, zu leisten. Die übrigen Gremiumsmitglieder gäben den normungsrelevanten Input.
In dem Zeitraum von Juli 2002 bis einschließlich Juni 2003 fanden im Aufgabenbereich des Klägers acht mit Dienstreisen verbundene Arbeitsausschusssitzungen und Gremiumssitzungen an einem Freitag (und regelmäßig auch an den zwei davor liegenden Wochentagen) statt. Zusätzlich hätten an durchschnittlich zwei Freitagen im Monat im Referenzzeitraum Arbeitsausschusssitzungen in Berlin stattgefunden.
Im Zeitraum von einem Jahr hätten bei zehn weiteren Referenten des Normenausschusses Bauwesen, die beispielhaft ausgewählt würden, Arbeitsausschuss- oder Gremiensitzungen außerhalb von Berlin - Sitzungen in Berlin kämen noch hinzu - 53 mal am Freitag stattgefunden.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 23.08.2001 - 81 Ca 15355/01 - die Klage abzuweisen und die Anschlussberufung des Klägers vom 04.12.2003 zurückzuweisen.
Der Kläger, der im Wege der Anschlussberufung vom 04.12.2003 hilfsweise beantragt hatte,
den Beklagten zu verurteilen, folgender Vertragsänderung zuzustimmen:
Die Arbeitszeit des Klägers wird auf 32 Stunden pro Woche herabgesetzt und ist an vier Wochentagen à acht Stunden zzgl. der Pausen zu erbringen, und zwar in der Regel jeweils Montag bis Donnerstag einer jeden Woche. Ausnahmsweise dann, wenn ein Gremium/Ausschuss, dem der Kläger angehört, an einem Freitag tagt und die Anwesenheit des Klägers erforderlich ist, ist der Kläger verpflichtet, am Freitag zu arbeiten und hat Anspruch auf einen anderen arbeitsfreien Arbeitstag in derselben Woche (Montag, Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag),
erklärt den Rechtsstreit für erledigt und bezieht sich dabei auf folgenden unstreitigen Sachverhalt:
Vom 17.05.2002 bis zum 02.07.2003 war er als Betriebsratsmitglied von der Arbeitspflicht freigestellt. Am 03.07.2003 schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag, der Kläger ist seitdem auf einer neu ausgeschriebenen (Vollzeit-)Stelle als Referent im Verbraucherrat des DIN tätig. An seiner Stelle sind mehrere andere Betriebsratsmitglieder für einen Teil ihrer Arbeitspflicht freigestellt worden.
Zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses sei seine Klage zulässig und begründet gewesen. Der Beklagte hätte freitags auch ohne ihn seinen Verpflichtungen nachkommen können. Abgesehen davon, dass er dem Umstand, dass möglicherweise einmal unabweisbar auf einem Freitag Gremiumssitzungen fallen könnten, durch seinen Hilfsantrag Rechnung getragen habe, sei noch darauf hinzuweisen, dass der Beklagte und der für ihn in diesen Gremien handelnde Kläger keineswegs ein völlig unbedeutender Faktor sei, der bei der Organisierung der Arbeit dieser Gremien glatt übergangen werde. Wenn der Beklagte zutreffend auszähle, wie viele Gremiensitzungen im Jahr oder Monat auf einen Freitag gefallen seien, so gäbe dies doch nur die Praxis wieder, die sich gebildet habe in einer Situation, in der der Kläger am Freitag wie an jedem anderen Arbeitstag der Woche gearbeitet habe. Stehe erst einmal fest, dass der Kläger am Freitag grundsätzlich nicht arbeite, so werde es in aller Regel möglich sein, den Freitag von Sitzungen freizuhalten, wie es ja auch ansonsten ständige Praxis bei der Organisation der Arbeit eines Ausschusses sei, auf die Belange aller Personen, die dem Ausschuss angehörten, Rücksicht zu nehmen. Die Anzahl der Sitzungen, die künftig - nach Obsiegen im vorliegenden Prozess - auf einen Freitag fielen, werde demnach, wenn zwar nicht vollkommen, so doch jedenfalls extrem abnehmen. Berücksichtige man dann noch, dass der Kläger in seinem neuen Arbeitsfeld keineswegs alle Ausschusssitzungen wahrnehme, sondern von Fall zu Fall sich mit ehrenamtlichen Ausschussmitgliedern von Verbraucherorganisationen abstimme, den Termin alleine wahrnehmen könnten, so reduziere sich das Konfliktpotential durch die Freitagsabwesenheit der Klägers auf ein derartiges Minimum, dass beim Prüfen des Hauptantrags des Klägers spätestens auf der dritten Prüfungsstufe nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts zugunsten des Klägers zu entscheiden sei, eine wesentliche Beeinträchtigung der Belange des Beklagten dadurch, dass er einmal ein Sitzungstermin nicht wahrnehmen könne, keineswegs erkennbar sei.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 20.11.2003 (Bl. 192 - 216 d. A. nebst Anlagen im separaten Aktenordner) und des Klägers vom 04.12.2003 (Bl. 228 - 238 d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Beklagten (vgl. dazu bereits das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 18.01.2002, S. 10, Bl. 150 d. A.) hat auch in der Sache Erfolg, die Anschlussberufung des Klägers ist als unbegründet zurückzuweisen. Denn die eingereichte Klage ist zwar durch den Neuabschluss des Arbeitsvertrages am 03.07.2003 gegenstandslos geworden, zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses war die Klage aber nicht begründet.
I.
Erklärt wie hier der Kläger allein - "einseitig" - die Hauptsache für erledigt, während der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag aufrechterhält, so endet die Rechtshängigkeit der Klage nicht, der Kläger stellt vielmehr im Wege der Klageänderung zulässigerweise den Antrag, festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Dieser Antrag hat (nur) dann Erfolg, wenn die Hauptsache tatsächlich erledigt ist und die Klage zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war (allgemeine Meinung im Zivilprozessrecht, vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Auflage, § 91 a Rz. 44 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Daran fehlt es vorliegend, da die ursprüngliche Klage zwar gegenstandslos geworden ist, zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses jedoch nicht begründet war.
1.
Die Klage ist nicht bereits deshalb gegenstandslos geworden, weil der Kläger als freigestelltes Betriebsratsmitglied generell von seiner Arbeitspflicht freigestellt worden ist. Die Beteiligten streiten ja gerade darum, welche wöchentliche Arbeitszeit für den Kläger gelten soll, von der er dann als freigestelltes Betriebsratsmitglied freigestellt wäre.
2.
a)
Durch den Neuabschluss eines Arbeitsvertrages wird eine Klage nach § 8 TzBfG auf Zustimmung zur Reduzierung der Arbeitszeit und Neuverteilung auf bestimmte Wochentage gegenstandslos. Denn der Anspruch auf Reduzierung und Neuverteilung der Arbeitszeit bezieht sich nicht nur gemäß § 8 Abs. 1 TzBfG auf die "vertraglich vereinbarte Arbeitszeit", sondern korrespondiert auch mit den betrieblichen Gründen, die der Arbeitgeber dem Anspruch des Arbeitnehmers als Einwendung entgegenhalten kann. Wird der Arbeitsvertrag geändert, ändert sich der zu beurteilende Gegenstand für die Einlassungen des Arbeitgebers.
b)
Dies leuchtet bei einer Änderung des Arbeitszeitvolumens durch einen neuen Arbeitsvertrag sofort ein, etwa wenn nunmehr statt einer 35-Stunden-Woche und der gewünschten Reduzierung auf 32 Stunden pro Woche ein Arbeitsvertrag mit einem Volumen von 20 Stunden pro Woche abgeschlossen würde. Es gilt jedoch auch bei nominell gleich bleibendem Arbeitszeitvolumen, da sich wegen der typischen Einheit von Arbeitszeitreduzierungs- und verteilungsverlangen (vgl. dazu BAG 18.02.2003, a.a.O. zu B II 2 b d. Gr.) und der einheitlichen Maßstäbe für die Berechtigung des Arbeitgebers, Wünsche des Arbeitnehmers nach Verringerung und nach Neufestsetzung abzulehnen (vgl. BAG 18.02.2003, a.a.O., zu B III d. Gr.), mit der Änderung des Vertragsgegenstandes auch die Einwendungen des Arbeitgebers ändern (können).
c)
So liegt es hier. Denn der Kläger ist nunmehr für den Verbraucherausschuss des Beklagten tätig. Dies ist eine grundlegend andere Tätigkeit als die bisherige. Während der Kläger früher als Referent in den Normausschüssen dafür zuständig war, die Normierungsarbeit selbst unter Berücksichtigung der Interessen der Vertreter aus Wirtschaft, Industrie, Verwaltung und Wissenschaft zu moderieren, zu steuern und nach Erzielung eines Konsenses in Normentwürfe umzusetzen, ist er nunmehr kein aktives Mitglied der Normarbeit mehr. Denn der Verbraucherrat erstellt selbst keine Normen, sondern die Referenten der Geschäftsstelle des Verbraucherrates nehmen als Interessenvertreter der Verbraucher und Verbraucherorganisationen an der Normungsarbeit teil. Das bedeutet, dass die Referenten des Verbraucherrates als personelle Vertreter der Verbraucherinteressen in den Normenausschüssen mitarbeiten, die Normungsaufgaben und Arbeitsprogramme der Normungsausschüsse beobachten, Anträge auf verbraucherrelevante Normungsvorhaben vorlegen, Verbraucherinteressen bei der Normungsarbeit vertreten, zu Normvorlagen und Normentwürfen Stellungnahmen erarbeiten und ggf. Einsprüche zu Normentwürfen formulieren. Schließlich obliegt ihm die Betreuung und Beratung von weiteren externen Verbrauchervertretern, die in den Arbeitsgremien des DIN mitwirken.
2.
Zum Zeitpunkt des Neuabschlusses des Arbeitsvertrages am 03.07.2003 war die Klage auf Arbeitszeitreduzierung und -neuverteilung auf die Tage Montag bis Donnerstag zwar zulässig, jedoch nicht begründet, da der vom Kläger gewünschten individuellen Verteilung seiner Arbeitszeit erhebliche Gründe im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG entgegenstanden.
a)
Dabei kann es zugunsten des Klägers dahinstehen, ob das Landesarbeitsgericht an die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätze zur dreistufigen Prüfungsfolge (vgl. BAG, a.a.O., zu B III 3 d. Gr.) gemäß § 563 Abs. 2 ZPO n.F. gebunden ist oder nicht, wenn das abgesetzte Urteil des BAG nicht binnen fünf Monaten von allen beteiligten Richtern unterschrieben zur Geschäftsstelle gereicht wurde (vgl. zum Absetzen von Urteilen innerhalb der Fünf-Monats-Frist zuletzt nur BVerfG 15.09.2003, NZA 2003, 1355 f. m.w.N.). Das erkennende Gericht muss dies nicht aufklären, denn es folgt dem BAG dahingehend, dass es - auf welcher Stufe auch immer - jedenfalls einen betrieblichen Grund im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG darstellt, wenn allein der Kläger geeignet war, die Betreuung "seiner" Ausschüsse an Freitagen durchzuführen.
b)
Davon geht die Kammer nach dem Vortrag der Parteien in der zweiten Instanz und der Anhörung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2003 aus. Denn der Kläger war - wie andere Kollegen auch - bestimmten Normausschüssen zugeordnet. Er war damit Spezialist für den jeweiligen Ausschuss, so dass er nicht beliebig von einem anderen Kollegen vertreten werden konnte. Von seiner Fähigkeit der Moderation, der Strukturierung der Vorgänge im Ausschuss und der Umsetzung hingen die Normenvorgänge maßgeblich ab. Dennoch war er nicht derjenige, der als Vertreter des Beklagten Tagesordnung und Ziele diktierte. Dies hing vielmehr von den anderen externen Mitgliedern der Ausschüsse ab, die dieser Tätigkeit "ehrenamtlich", aber interessengeleitet nachgingen. Da diese Mitglieder der Arbeitsausschüsse DIN und der europäischen internationalen Normungsgremien ihre Normungstätigkeit als externe Experten mit ihren eigentlichen beruflichen Verpflichtungen in Industrie, Wissenschaft, Verwaltung und Verbänden in Einklang bringen mussten, fanden viele Sitzungen an Freitagen statt. Der Beklagte muss diese Organisation entgegen der Auffassung des Klägers nicht für diesen so ändern, dass sich die anderen externen Mitglieder der Ausschüsse, die den "normungsrelevanten Input" geben, nach dem Kläger richten.
c)
Der Beklagte muss sich auch nicht auf den Verteilungswunsch nach dem Hilfsantrag des Klägers verweisen lassen, wobei zugunsten des Klägers dahinstehen kann, ob dieser im Hinblick auf den Zeitpunkt der früheren Erledigung überhaupt zu berücksichtigen ist. Denn dieser stellt durch die Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen wie "in der Regel", "ausnahmsweise", "wenn die Anwesenheit des Klägers erforderlich ist" einen Antrag unter Vorbehalt dar, dem der Beklagte nicht zustimmen muss (vgl. BAG 18.02.2003, a.a.O., zu B III 3 b d. Gr.).
III.
Der Kläger trägt daher die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 ZPO einschließlich der Kosten der Revision bei einem Streitwert von 12.000,-- €. Dies ist das Kosteninteresse (vgl. nur die ständige BGH-Rechtsprechung, z. B. BGH 08.02.1989, BGHZ 106, 359, 366; weitere Nachweise bei Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 91 a Rz. 48 m.w.N.).
IV.
Für eine erneute Zulassung der Revision waren Zulassungsgründe im Sinne von § 72 Abs. 2 ArbGG nicht ersichtlich, da es sich nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 18.02.2003 vorliegend nur noch um die Anwendung auf den Einzelfall handelte.
Ende der Entscheidung
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