Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 30.07.2004
Aktenzeichen: 16 SHa 1480/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 | |
ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 2 |
2. Nicht nur das verweisende, auch das "zurückverweisende" Gericht hat den Parteien vor seiner Entscheidung rechtliches Gehör zu geben.
Beschluss
In Sachen
pp
Tenor:
wird gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO als das örtlich zuständige Gericht das Arbeitsgericht Berlin bestimmt.
Gründe:
1.
Mit der beim Arbeitsgericht Berlin erhobenen Klage wehrt sich der Kläger gegen eine Kündigung und macht diverse aus seinem Arbeitsvertrag hergeleitete Ansprüche geltend. Durch Beschluss vom 28.6.2004 erklärte sich das Arbeitsgericht Berlin für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht N. mit der Begründung, die Beklagte habe ihren allgemeinen Gerichtsstand in dessen Bezirk, in dem auch der Erfüllungsort liege; die im Arbeitsvertrag getroffene Gerichtsstandsvereinbarung (Arbeitsgericht Berlin) sei unwirksam. Durch Beschluss vom 7.7.2004 lehnte das Arbeitsgericht N. (ohne Anhörung der Parteien) die Übernahme ab, da das Arbeitsgericht Berlin vor seinem Beschluss zwar dem Kläger, nicht aber der Beklagten ausreichend rechtliches Gehör gewährt habe. Nach Vorlage an das hiesige Landesarbeitsgericht wiederholten die Parteien schriftlich ihre im Arbeitsvertrag geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung.
2.
Nach der nach Entstehung der Streitigkeit getroffenen neuerlichen Gerichtsstandsvereinbarung ist das Arbeitsgericht Berlin örtlich zuständig. Über die Bindungswirkung der beiden arbeitsgerichtlichen Beschlüsse ist nicht mehr zu entscheiden. Insoweit weist zwar das Arbeitsgericht N. zu Recht darauf hin, dass nach Zustellung einer Klage beiden Parteien vor einer Verweisung rechtliches Gehör zu geben ist (was allerdings auch für eine "Zurückverweisung" gilt, d.h. für einen Beschluss, durch den ein Gericht die Übernahme des verwiesenen Rechtsstreits ablehnt). Nicht jeder Verstoß gegen dieses Gebot macht jedoch den Verweisungsbeschluss schon nichtig. Zweifel an dieser Rechtsfolge sind insbesondere dann angebracht, wenn die nicht oder nicht ausreichend angehörte Partei nicht einmal im Nachhinein Argumente vorbringt, die die Verweisung als fehlerhaft erscheinen lassen. Ob vorliegend der (inhaltlich richtige) Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin oder gar beide Beschlüsse unverbindlich sind, kann jedoch auf sich beruhen, nachdem die Parteien die am gestrigen Tage eingereichte Gerichtsstandsvereinbarung über die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Berlin getroffen haben. Der Wirksamkeit dieser Vereinbarung steht § 261 Abs.3 Nr.2 ZPO nicht entgegen, da die Zuständigkeitsfrage bei Abschluss der Vereinbarung noch nicht endgültig geklärt war.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.