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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 19.09.2003
Aktenzeichen: 5 Ta 1841/03
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 54 Abs. 5 Satz 4
Erscheinen die Parteien nach entsprechender Mitteilung nicht zum Gütetermin, weil sie den Ausgang eines Parallelverfahrens abwarten wollen, kommt § 54 Abs. 5 Satz 4 ArbGG nicht zur Anwendung.
Landesarbeitsgericht Berlin Beschluss

5 Ta 1841/03

In der Beschwerdesache

in dem Rechtsstreit

hat das LAG Berlin, Kammer 5, durch den Vorsitzenden Richter am LAG Corts als stellvertretenden Vorsitzenden am 19.09.2003 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 28.08.2003 aufgehoben.

2. Das ArbG wird angewiesen, einen Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer anzuberaumen.

Gründe:

1. Die entsprechend § 252 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Klägers ist fristgemäß und formgerecht beim ArbG Berlin eingelegt worden, das ihr durch Beschluss vom 12.09.2003 nicht abgeholfen hat.

2. Die sofortige Beschwerde ist begründet.

Die Klage ist nicht gemäß § 54 Abs. 5 Satz 4 ArbGG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 ZPO als zurückgenommen zu betrachten.

Die Parteien sind nicht bloß in der Güteverhandlung vom 26.11.2002 ausgeblieben. Vielmehr haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten dem Gericht vorher schriftsätzlich mitgeteilt, sich mit den Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf im Hinblick auf die Erörterung einer Vielzahl von Parallelprozessen in einem anderen Gütetermin zwei Tage später verständigt zu haben. Darin war ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens gemäß § 251 Abs. 1 ZPO zu sehen, dem die Klägervertreterinnen durch ihr widerspruchsloses Ausbleiben konkludent zugestimmt haben, was genügt.

Während die Regelung des § 54 Abs. 5 Satz 4 ArbGG die Untätigkeit der Parteien saktionieren soll, gibt ihnen § 251 Satz 1 ZPO die Möglichkeit, unter Wahrung der Rechtshängigkeit gezielt von einer Durchführung des Rechtsstreits vorerst Abstand zu nehmen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Vergleichsverhandlungen schweben oder dass die Anordnung eines Ruhens des Verfahrens aus sonstigen wichtigen Gründen zweckmäßig ist. Als ein solcher Grund ist die zu erwartende Klärung der Streitfrage in einem Parallelprozess anerkannt (Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Auflage, 1984, § 251 R 3).

Sind aber die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 251 Satz 1 ZPO erfüllt, ist für eine Rücknahmefiktion gemäß § 54 Abs. 5 Satz 4 ArbGG kein Raum (LAG Saarland, Beschluss vom 09.06.2000 - 2 Ta 2/00 - NZA-RR 2000, 546 zu II der Gründe).

3. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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