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Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil verkündet am 05.11.2004
Aktenzeichen: 6 Sa 1544/04
Rechtsgebiete: KSchG, BetrVG
Vorschriften:
KSchG § 1 Abs. 5 Satz 1 | |
KSchG § 1 Abs. 5 Satz 2 | |
BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 2 | |
BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3 |
Landesarbeitsgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 5. Nov.04
In dem Rechtsstreit
hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 6. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 08.10.2004 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Corts sowie die ehrenamtlichen Richter Berg und die ehrenamtliche Richterin Förster
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23.06.2004 - 76 Ca 6290/04 - geändert.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Berufungsinstanz, welche der Beklagten auferlegt werden.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die am ..... 1955 geborene, ledige Klägerin stand seit dem 27. Juli 1981 in den Diensten der Beklagten. Sie wurde zuletzt als Produktionsmitarbeiterin gegen eine Vergütung nach LG 2 des Lohntarifvertrags für die Arbeiter der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg, Tarifgebiet I, in Höhe von rund 1.900,-- € brutto monatlich beschäftigt.
Am 08. Februar 2004 vereinbarte die Beklagte mit ihrem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit einer Liste der Namen von 55 zu entlassenden Arbeitnehmern der LG 1 bis 4 (Ablichtungen Bl. 10-13 d.A.), darunter auch die Klägerin auf Position 32. Zur Sozialauswahl enthielt der Interessenausgleich unter Nr. 4 folgende Regelung:
"4.1 Die Auswahl ist unter den Mitarbeitern der Lohngruppen 1 bis 4 erfolgt. Diese Mitarbeiter sind nach der Art der auszuübenden Tätigkeit und der für diese Tätigkeit erforderlichen Qualifikation vergleichbar. Es handelt sich um Anlerntätigkeiten, die von jedem Mitarbeiter dieser Gruppen - ggf. nach einer kurzen Einarbeitungszeit - ausgeübt werden können.
4.2 Nicht in die soziale Auswahl einzubeziehen waren:
* Mitarbeiter, die nach Ziffer 11.1.2 Manteltarifvertrag für die Arbeiter der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg, TG I, ordentlich unkündbar sind.
* Mitarbeiter mit 25 Dienstjahren Firmenzugehörigkeit
* Mitarbeiterinnen in Mutterschutz und in Elternzeit
4.3. Bei der Sozialauswahl sind die Kriterien Dienstalter, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung des Mitarbeiters berücksichtigt worden. Es wurde folgendes Punkteschema angewandt:
* Dienstzeit: bis zu 10 Dienstjahren für jedes volle Dienstjahr ein Punkt; ab dem 11. Dienstjahr für jedes weitere volle Dienstjahr 2 Punkte
* Lebensalter: für jedes volle Lebensjahr ein Punkt
* Unterhaltspflichten: je unterhaltsberechtigter Person (Kind, Ehepartner) 5 Punkte
* Schwerbehinderung: bis 50 % GdB und Gleichgestellte 5 Punkte; über 50 % GdB je weitere 10 % GdB jeweils 1 Punkt
Die Auswahl der für eine Kündigung in Betracht kommenden Mitarbeiter wurde in Abhängigkeit der Punktwerttabelle durchgeführt. Dabei wurden die Mitarbeiter in der Reihenfolge der festgestellten Punktzahl (beginnend mit dem niedrigsten Punktwert) ausgewählt. Das Ergebnis wurde in abschließender Betrachtung für sozial ausgewogen befunden.
Nach Anhörung des Betriebsrats mit Schreiben vom 11. Februar 2004 (Ablichtung Bl. 28 d.A.) kündigte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 23. Februar 2004 fristgemäß zum 30. September 2004.
Das Arbeitsgericht Berlin hat auf die fristgemäß erhobene Klage festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch diese Kündigung nicht aufgelöst worden sei, und die Beklagte zugleich zur vorläufigen Weiterbeschäftigung der Klägerin verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung sei zwar nicht sozialwidrig, weil es der aufgrund der gesetzlichen Vermutung des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG beweisbelasteten Klägerin nicht gelungen sei darzulegen, dass eine Beschäftigungsmöglichkeit für sie nicht weggefallen sei; auch sei nicht erkennbar, dass der Beklagten bei der Sozialauswahl ein grober Fehler unterlaufen sei. Die Kündigung sei jedoch gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG unwirksam, weil die Beklagte trotz entsprechender Auflage nicht dargelegt habe, welche Vorkenntnisse der Betriebsrat gehabt habe, die eine erneute Unterrichtung anlässlich seiner Anhörung zur beabsichtigten Kündigung entbehrlich gemacht hätten.
Gegen dieses ihr am 05. Juli 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 16. Juli 2004 eingelegte und zugleich begründete Berufung der Beklagten. Sie stellt die der Betriebsratsanhörung vorangegangenen Gespräche mit dem Betriebsratsvorsitzenden, seiner Stellvertreterin und dem Betriebsausschuss in der Zeit ab Juli 2003 im Einzelnen dar und verweist darauf, dass von den Betriebspartner unter Nr. 6 des Interessenausgleichs vom 08. Februar 2004 ausdrücklich Übereinstimmung darüber bekundet worden sei, dass der Betriebsrat im Rahmen der Verhandlungen umfassend über die Kündigungsgründe einschließlich der Gründe für die Sozialauswahl, unterrichtet worden sei. Dies habe der Betriebsratsvorsitzende dem Klägervertreter unter Bezugnahme auf einen ihrer Schriftsätze in einem Parallelverfahren ausdrücklich bestätigt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Änderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bestreitet weiterhin die Ordnungsgemäßheit der Betriebsratsanhörung und stellt auch die Betriebsbedingtheit der Kündigung und die Ordnungsgemäßheit der Sozialauswahl in Frage. So ergebe sich für die LG 1 bis 4 nach der eigenen Prognose der Beklagten im Vorprozess über eine vorangegangene Kündigung vom 25. Juni 2003 ein Arbeitskräftebedarf von rund 91 Mitarbeitern, während die Beklagte nach ihren, der Klägerin, Berechnungen tatsächlich nur noch 78 Mitarbeiter in diesen Lohngruppen beschäftige. Unrichtig sei auch, dass die Fertigungsstunden zwischen den LG 1 bis 4 und 5 bis 8 im Verhältnis 1 : 2 aufgeteilt werden müssten, nachdem im Vorprozess der Anteil der LG 1 bis 4 von der Beklagten noch mit 40 % angegeben worden sei. Auch sei es nicht möglich, die Gemeinkostenstunden vollständig auf die Mitarbeiter der LG 5 bis 8 zu übertragen. Weiterhin sei es grob fehlerhaft, die Mitarbeiter der LG 1 bis 4 zu einer Vergleichsgruppe zusammenzufassen. Zudem sei mangels ausreichender Auskunft der Beklagten davon auszugehen, dass diese eine Reihe von Mitarbeitern überhaupt nicht in die Sozialauswahl einbezogen habe, was ebenfalls grob fehlerhaft sei. Schließlich begegne es auch verfassungsrechtlichen Bedenken, ihr die vollständige Darlegungs- und Beweislast für eine Sozialwidrigkeit der Kündigung aufzubürden, weil sie keine genaue Kenntnis des Personalbestands und der Lohngruppenzugehörigkeit jedes einzelnen Mitarbeiters habe und sich auch nicht in zumutbarer Zeit verschaffen könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung ist von der Beklagten fristgemäß und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG). Das Fehlen von Ausführungen zum Weiterbeschäftigungsantrag war unschädlich, weil es sich dabei um einen sog. Folgenanspruch handelte (vgl. BAG, Urteil vom 02.04. 1987 - 2 AZR 418/86 - AP BGB § 626 Nr. 96 zu B I 1 der Gründe).
2. Die Berufung ist begründet.
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 23. Februar 2004 fristgemäß zum 30. September 2004 aufgelöst worden, weshalb auch ein Anspruch der Klägerin auf vorläufige Weiterbeschäftigung für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist entfiel.
2.1 Die Kündigung des gemäß §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG unter Kündigungsschutz stehenden Arbeitsverhältnisses der Klägerin war nicht sozial ungerechtfertigt.
2.1.1 Die Kündigung war durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, die einer Weiterbeschäftigung der Klägerin im Betrieb der Beklagten entgegenstanden (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG). Dafür bestand gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG eine Vermutung, die von der Klägerin gemäß §§ 292 Satz 1, 525 Satz 1 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG hätte widerlegt werden müssen, was der Klägerin jedoch nicht gelungen ist.
2.1.1.1 § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG begegnet entgegen der Ansicht der Klägerin keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
2.1.1.1.1 Allerdings ergibt sich aus dem Schutz der Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG auch die Pflicht für den Gesetzgeber zum Schutz der Arbeitnehmer vor Arbeitgeberkündigungen (BVerfG, Beschluss vom 27.01.1998 - 1 BvL 15/87 - BVerfGE 97,169 = AP KSchG 1969 § 23 Nr. 17 zu B I 2 der Gründe), und darf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast den durch einfachrechtliche Normen bewirkten Schutz grundrechtlicher Gewährleistungen nicht leer laufen lassen (BVerfG, Beschluss vom 06.10.1999 - 1 BVR 2100/99 - AP GG Art. 12 Nr. 112 zu IV 2 der Gründe). Dies ist indessen bei der sich aus der gesetzlichen Vermutung des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG ergebenden Überbürdung der Beweislast auf den Arbeitnehmer, dass keine dringenden betrieblichen Erfordernisse für seine Entlassung vorliegen, nicht der Fall.
2.1.1.1.2 Wie auch sonst bei einem Negativbeweis ergibt sich aus § 138 Abs. 1 ZPO eine sog. sekundäre Darlegungslast des Prozessgegners. Dies gilt um so mehr, wenn die primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner nähere Angaben machen kann und ihm dies aufgrund einer bestehenden Sonderrechtsbeziehung auch zumutbar ist (BGH, Urteil vom 11.06.1990 - II ZR 159/89 - NJW 1990, 3151 zu II 2 der Gründe). In der vorliegenden Konstellation kommt noch hinzu, dass der Arbeitnehmer über die Möglichkeit verfügt, beim Betriebsrat als seinem gewählten Interessenvertreter Erkundigungen über die Gründe einzuziehen, die zum Abschluss des Interessenausgleichs geführt haben. Schließlich muss bei der Bewertung der gesetzlichen Regelung auch berücksichtigt werden, dass der Arbeitnehmer bei Vereinbarung eines Interessenausgleichs mit Namensliste regelmäßig auch eine an den wirtschaftlichen Möglichkeiten des Arbeitgebers orientierte Sozialplanabfindung erwarten kann, wie dies vorliegend auch der Fall war. Dementsprechend hat auch das Bundesarbeitsgericht gegen die inhaltsgleiche, vom 01. Oktober 1996 bis 31. Dezember 1998 in Kraft gewesene Vorläufervorschrift vom 25. September 1996 (BGBl. I S.1476) keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken angemeldet (zuletzt Urteil vom 22.01.2004 - 2 AZR 111/02 - AP BetrVG 1972 § 111 Namensliste Nr. 1 zu C II der Gründe).
2.1.1.2 Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG waren erfüllt.
2.1.1.2.1 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin beruhte auf einer Betriebsänderung i.S.d. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG. Dafür genügt ein erheblicher Personalabbau, wofür die Zahlen- und Prozentangaben in § 17 Abs. 1 KSchG eine Richtschnur abgeben, sofern mindestens 5 % der Belegschaft des Betriebes betroffen sind (BAG, Urteil vom 07.08.1990 - 1 AZR 445/89 - AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 34 zu II der Gründe). Diese Vorgaben waren vorliegend erfüllt.
Bei insgesamt rund 650 Mitarbeitern entsprachen 55 Entlassene 8,5 % und war die Mindestzahl von 30 in einem Betrieb mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSchG) weit überschritten. Dass damit die für einen erzwingbaren Sozialplan gemäß § 112 a Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderlichen Kopf- und Prozentzahlen nicht erreicht wurden, war unschädlich, weil § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG allein auf das Vorliegen einer Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG abstellt, ohne deren Sozialplanpflichtigkeit zu verlangen. Es ist vielmehr dem Betriebsrat überlassen, seine Zustimmung zu einem Interessenausgleich mit Namensliste vom Abschluss eines Sozialplans abhängig zu machen, wie dies vorliegend ja auch geschehen ist (für diesen Fall zust. Fischer AuR 1998, 261, 263).
2.1.1.2.2 Der Interessenausgleich vom 08. Februar 2004 genügte dem Schriftformerfordernis des § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, indem er von der Personalleiterin der Beklagten und dem Betriebsratsvorsitzenden unterzeichnet worden ist. Deren Bevollmächtigung gemäß § 167 Abs. 1 BGB bzw. ein Handeln im Rahmen eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses gemäß §§ 26 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 1 und 2 BetrVG (dazu BAG, Beschluss vom 24.02.2000 - 8 AZR 180/99 - AP KSchG 1969 Namensliste Nr. 7 zu II 3 a der Gründe) hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt.
2.1.1.2.3 Dass die Namensliste nicht im Interessenausgleich selbst enthalten war, sondern lediglich in einer Anlage dazu, war unschädlich. Es genügte, dass sie ebenfalls von der Personalleiterin und dem Betriebsratsvorsitzenden unterzeichnet war. Es muss lediglich feststehen, dass Interessenausgleich und Namensliste eine Urkunde bilden (BAG, Urteil 07.05.1998 - 2 AZR 55/98 - BAGE 88, 375 = AP KSchG 1969 Namensliste Nr. 1 zu II 1 b der Gründe), was vorliegend aufgrund der Bezugnahme unter Nr. 13 des Interessenausgleichs der Fall war.
2.1.1.2.4 Es ist der Klägerin nicht gelungen die Vermutung für das Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse zu widerlegen.
2.1.1.2.4.1 Die Entscheidung des Arbeitgebers, den Personalbestand auf Dauer zu reduzieren, gehört zu den sog. unternehmerischen Maßnahmen, die zum Wegfall von Arbeitsplätzen führen und damit den entsprechenden Beschäftigungsbedarf entfallen lassen können. Das Vorliegen einer solchen Entscheidung und der Wegfall des Beschäftigungsbedarfs ist von den Gerichten für Arbeitssachen voll nachzuprüfen (BAG, Urteil vom 17.06.1999 - 2 AZR 522/98 - BAGE 92, 61 = AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 102 zu II 1 a der Gründe). Darüber hinaus ist eine unternehmerische Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und Dauerhaftigkeit durch entsprechenden Tatsachenvortrag zu verdeutlichen, um dem Gericht eine Überprüfung zu ermöglichen, ob sie nicht etwa unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (BAG, Urteil vom 17.06.1999 - 2 AZR 141/99 - BAGE 92, 61 = AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 101 zu II 2 b der Gründe).
2.1.1.2.4.2 Ausgehend von prognostizierten 192.400 Fertigungsstunden für das restliche Geschäftsjahr von März bis September 2004 und einem Anteil der Mitarbeiter in LG 1 bis 4 von 33 % errechnete sich bei jährlich 1.442 Arbeitsstunden pro Mitarbeiter ein Personalbedarf für diese Lohngruppen von (192.400 x 12/7 x 33 % : 1.452 =) 75 Mitarbeitern. Dies sind lediglich 16 Mitarbeiter weniger, als die Beklagte Mitte 2003 bei ihrem vorangegangenen Versuch eines größeren Personalabbaus im Bereich dieser Lohngruppen prognostiziert hatte. Da sie aber mit der überwiegenden Zahl der damaligen Kündigungen bei Gericht aus Gründen der Betriebsratsanhörung oder Sozialauswahl nicht durchzudringen vermochte, finden sich unter den nunmehr Entlassenen immerhin 42 Mitarbeiter mit einer erneuten Kündigung. Da außerdem vier Mitarbeiter wegen des inzwischen aufgrund einer Betriebszugehörigkeit von 25 Jahren erlangten sog. Jubiläumskündigungsschutzes keine erneute Kündigung erhalten haben, sind mithin lediglich (55 ./. 42 ./. 4 =) neun zusätzliche Entlassungen vorgenommen worden. Diese geringfügige Zunahme erklärte sich im Wesentlichen daraus, dass die Beklagte seinerzeit noch von einem Anteil der Mitarbeiter in LG 1 bis 4 an den Fertigungsstunden in Höhe von 40 % ausgegangen war. Dass sie diesen Anteil nunmehr um 7 Prozentpunkte gesenkt hat, bedeutete eine Reduzierung um 17,5 %, was bei einer Ausgangsgröße von 91 Mitarbeitern einen Überhang von 16 Mitarbeitern ergab.
2.1.1.2.4.3 Es bestand kein Anlass, die Kalkulation der Beklagten hinsichtlich der im restlichen Geschäftsjahr noch benötigten Fertigungsstunden in Zweifel zu ziehen. Sie lag sogar noch etwas über dem Wert, den die Beklagte acht Monate zuvor in ihrer Zwölf-Monats-Planung (Ablichtung Bl. 123 d.A.) ausgewiesen hatte. Soweit die Klägerin daraus einen um 185.000 Stunden höheren Betrag meinte herauszulesen zu können, hat sie übersehen, dass es sich dabei um die Summe aus 115.000 und 70.000 Stunden innerhalb der Programmgruppe Synchrone Netzwerk-Produkte (SNP) handelte.
2.1.1.2.4.4 Gleicherweise nicht zu beanstanden war, dass die Beklagte den Anteil der Mitarbeiter in LG 1 bis 4 auf 33 % gesenkt hat. Dies erklärte sich aus dem in der Präambel zum Interessenausgleich angesprochenen Produktwechsel von SDH auf MSI, wo weniger Anlerntätigkeiten in den niedrigeren Lohngruppen anfallen. Da dieser Wechsel erst mit Wirkung zum 30. Juni 2004 hatte vollzogen werden sollen, konnte die damit einhergehende Reduzierung des Anteils an Mitarbeiterstunden in LG 1 bis 4 auch erst ab diesem Zeitpunkt zum Tragen kommen.
2.1.1.2.4.5 Soweit die Klägerin eine vollständige Übertragung der Gemeinkostenstunden auf die Mitarbeiter der LG 5 bis 8 für ausgeschlossen erachtet hat, vermochte auch dies die unternehmerische Entscheidung der Beklagten, die Arbeitsplätze von 55 Mitarbeitern in LG 1 bis 4 dauerhaft einzusparen, nicht als offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich erscheinen zu lassen. So ist es ohne weiteres möglich, die meisten der von der Klägerin anhand einer entsprechenden Auswertung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2002/03 (Ablichtung Bl. 128 d.A.) angeführten, Gemeinkosten verursachenden Tätigkeiten, wie etwa Fehlersuche, Inventur oder Lager und Transport, vollständig von Mitarbeitern der LG 5 bis 8 verrichten zu lassen. Dies erscheint auch jedenfalls so lange als nachvollziehbar, wie die Beklagte in LG 5 bis 8 noch keine Personalanpassung vorgenommen hat. Ehe ein Arbeitgeber Fachkräfte entlässt oder in Kurzarbeit schickt, bleibt es ihm unbenommen, sie vorübergehend auch unterwertige Arbeiten mit erledigen zu lassen, was aufgrund der Regelung über die Pflicht zur weiteren Entlohnung nach der vereinbarten Lohngruppe in Nr. 2.4 des Lohn RTV MetInd Bln. vom 08. Januar 1986 i.d.F.v. 27.01.1988 auch als vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt anzusehen war.
Dass die Klägerin nach Ablauf der Berufungserwiderungsfrist noch "mit Nichtwissen bestritten" hat, auch in LG 5 bis 8 herrsche ein geringerer Beschäftigungsbedarf, war angesichts des dem Interessenausgleich zugrunde liegenden allgemeinen Rückgang an Fertigungsstunden nicht nachvollziehbar und deshalb unerheblich.
Auch soweit Gemeinkosten für die Tätigkeiten anfallen, die Mitarbeiter der LG 1 bis 4 notwendiger Weise selbst verrichten müssen, wie dies etwa bei Anlernen, Ausbildung und Verbesserungsvorschlägen der Fall ist, oder die in ihrer Person ausfallen oder Zusatzaufwendungen verursachen, wäre es doch nicht ausgeschlossen, die dafür entstehenden Kosten in der Weise der Gruppe der Mitarbeiter in LG 5 bis 7 zuzuschlagen, dass diese in entsprechendem Umfang Tätigkeiten der LG 1 bis 4 übernehmen. Auch wenn man die dafür und die für die Reinigung des Arbeitsplatzes anfallenden 3.517 Stunden bei den Mitarbeitern der LG 1 bis 4 beließe, ergäbe sich daraus ein zusätzlicher Beschäftigungsbedarf von lediglich (3.517 : 1.452 =) 2,42 Mitarbeitern. Dies entspräche jedoch ziemlich genau der Differenz zwischen dem sich nach den Vorgaben der Beklagten ergebenden Bedarf von 75 Mitarbeitern in LG 1 bis 4 und dem von der Klägerin berechneten Bestand von 78 Mitarbeitern nach den Kündigungen. Dabei hat die Klägerin noch übersehen, dass sich die von ihr als bereits ausgeschieden aufgeführte Arbeitnehmerin M. auf Platz 3 der Namensliste zum Interessenausgleich findet, sie mithin auf einen Bestand von sogar noch 79 Mitarbeitern hätte kommen müssen. Außerdem hat die Klägerin ihren Berechnungen die Stundenangaben für das Geschäftsjahr 2002/03 zugrunde gelegt, obwohl die Gemeinkostenstunden inzwischen dem Rückgang der Fertigungsstunden entsprechend deutlich zurückgegangen sind.
2.1.1.2.4.6 Nach alledem kam es nicht mehr darauf an, dass für die Beklagte im Verhandlungstermin die Zahl der tatsächlich verbliebenen Mitarbeiter in LG 1 bis 4 mit 92 Aktiven nebst einigen in Elternzeit konkretisiert worden ist.
2.1.1.2.4.7 Für die Richtigkeit der Prognose der Beklagten und die Durchführbarkeit ihrer unternehmerischen Entscheidung sprach schließlich noch indiziell, dass die Beklagte sämtliche 42 Mitarbeiter der LG 1 bis 4, denen sie jetzt erneut gekündigt hat, seit Ablauf der jeweils ersten Kündigungsfrist trotz zwischenzeitlicher Verurteilung nicht weiter beschäftigt hat, ohne dass die Klägerin behauptet hat, dass es zu Ersatzeinstellungen, der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern oder der Leistung von Überstunden in nennenswertem Umfang gekommen sei.
2.1.2 Die Kündigung war nicht wegen unzureichender Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte bei der Auswahl der Klägerin gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 KSchG sozial ungerechtfertigt. Dies wäre mit Rücksicht auf die namentliche Bezeichnung der Klägerin im Interessenausgleich vom 08. Februar 2004 gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG nur bei grober Fehlerhaftigkeit der Fall gewesen.
2.1.2.1 Als grob fehlerhaft i.S.d. § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG ist es anzusehen, wenn eines der in § 1 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 KSchG aufgeführten Sozialdaten Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten oder Schwerbehinderung unberücksichtigt geblieben oder eindeutig unzureichend oder übermäßig berücksichtigt worden ist und sich dadurch das Auswahlergebnis selbst als grob fehlerhaft darstellt. Dabei gehört zur Auswahl begriffsnotwendig auch die Festlegung des Auswahlkreises (BAG, Urteil vom 07.05.1998 - 2 AZR 536/97 - BAGE 18, 363 = AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 94 zu II 2 b der Gründe).
2.1.2.2 Von einer grob fehlerhaften Sozialauswahl war entgegen der Ansicht der Klägerin nicht etwa wegen unzureichender Erfüllung der Auskunftspflicht der Beklagten gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 KSchG auszugehen (dazu BAG Urteil vom 10.02.1999 - 2AZR 716/98 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 40 zu II 1 der Gründe). Vielmehr hat die Beklagte bereits erstinstanzlich ihre Gründe für die getroffene Sozialauswahl auch hinsichtlich der in die Auswahl einbezogenen bzw. nicht einbezogenen Arbeitnehmer dargelegt. Darauf, welche Kollegen der entlassene Arbeitnehmer seinerseits für vergleichbar hält, kommt es nicht an (vgl. BAG, Urteil vom 08.08.1985 - 2 AZR 464/84 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 10 zu III 2 c, bb der Gründe).
2.1.2.3 Es war nicht grob fehlerhaft, dass die Beklagte aufgrund Nr. 2 des Interessenausgleichs alle Arbeitnehmer der LG 1 bis 4 in einen Gesamtvergleich einbezogen und nicht nach einzelnen Lohngruppen differenziert hat. Nach LG 1 bis 4 werden durchweg Hilfsarbeiten und Anlerntätigkeiten vergütet, wobei der LRTV Arb MetInd Bln. für die Eingruppierung keine abstrakten Tätigkeitsmerkmale nennt, sondern es in Nr. 2.2 Absatz 2 bei einer Verweisung auf zwei Bände mit Tarifbeispielen gemäß dem gekündigten MTV Arbeiter vom 20. Oktober 1961 belassen hat, welche die heute anfallenden Tätigkeiten ohnehin nur völlig unzureichend erfassen, weshalb in den Betrieben vielfach eine Art Zeit- oder Bewährungsaufstieg praktiziert wird. Demgegenüber findet sich gemäß Nr. 2.1.2 LTV Arb MetIn BlnBrdbg I in LG 5 der sog. Ecklohn für entsprechend qualifizierte Arbeiter, mit denen sich auch die Klägerin nicht für vergleichbar erachtet hat.
2.1.2.4 Die Herausnahme der Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl, deren Arbeitsverhältnis nach Nr. 11.2 MTV MetIn BlnBrdbg I nicht mehr ordentlich kündbar war, entspricht der herrschenden Meinung (zB. KR/Etzel, 7. Aufl., 2004, § 1 KSchG R 665 m.w.N.) und kann deshalb keinesfalls als grob fehlerhaft angesehen werden.
Soweit nach Nr. 4.3 des Interessenausgleichs auch alle Mitarbeiter mit 25 Dienstjahren Firmenzugehörigkeit nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen waren, hat die Klägerin keinen Einzigen benannt, der auf eine geringere Punktzahl als sie gekommen wäre, obwohl ihr dies anhand des Personalstammdatenblattes, Stand: 17. Juni 2003, (Ablichtungen Bl. 125 - 127 d.A.) mit den Daten aller damaligen 155 Mitarbeiter in LG 1 bis 4 unschwer hätte möglich sein müssen. Stattdessen hat die Beklagte unwidersprochen darauf hingewiesen, dass sämtliche dieser Arbeitnehmer ohnehin aufgrund ihrer Sozialdaten schutzwürdiger als die Klägerin gewesen seien.
2.1.2.5 Es konnte schließlich auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte Arbeitnehmer in LG 1 bis 4 weiter beschäftigt hat, die offensichtlich deutlich sozial weniger schutzbedürftig als die Klägerin waren.
2.1.2.5.1 Hinsichtlich der Kollegin S. N. hat die Beklagte unter Vorlage eines Auszugs aus deren Personalakte (Ablichtung Bl. 123 d.A.) dargelegt, dass diese sich vom 24. Mai 2003 bis 27. März 2006 in Elternzeit befindet, ohne dass die für eine fehlerhafte Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG beweisbelastete Klägerin dem noch entgegen getreten ist.
2.1.2.5.2 Die von der Klägerin als Mitarbeiterin mit LG 3 benannte Arbeitnehmerin S. ist nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Beklagten bereits in 2003 entlassen worden. Die Arbeitnehmerin K. ist auf der Namensliste zum Interessenausgleich auf Platz 19 aufgeführt. Die übrigen fünf, erstmals mit Schriftsatz der Klägerin vom 08. Oktober 2004 als sozial weniger schutzbedürftig angeführten Arbeitnehmer haben nach Darstellung der Beklagten gegen ihre Kündigungen in 2003 keine Klage erhoben und waren deshalb ebenfalls bereits ausgeschieden. Davon abgesehen, hat die Klägerin nicht einmal behauptet, dass diese Mitarbeiter tatsächlich noch weiterbeschäftigt würden, sondern lediglich für den Fall, dass dies so sei, die Sozialauswahl für grob fehlerhaft gehalten.
2.2 Die Kündigung war nicht wegen unzureichender Anhörung des Betriebsrats entsprechend § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam.
2.2.1 Um von einer den Anforderungen des § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG genügenden Unterrichtung des Betriebsrats ausgehen zu können, genügte es allerdings nicht, dass die Betriebspartner unter Nr. 6 des Interessenausgleichs ihre Übereinstimmung darüber zum Ausdruck gebracht, in der Präambel zum Interessenausgleich den Anlass für den vereinbarten Personalabbau genannt und unter Nr. 4.3 die Maßstäbe für die Sozialauswahl festgelegt haben, ohne dass im Anhörungsschreiben vom 10. Februar 2004 nähere Ausführungen zu den betrieblichen Gründen gemacht worden sind. Da die Betriebsanhörung auch bei Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namensliste gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG keinen erleichterten Anforderungen unterliegt (BAG, Urteil vom 20.05.1999 - 2 AZR 532/98 - AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 5 zu II 3 der Gründe), ist es folglich im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses Sache des Arbeitgebers, näher darzulegen und ggf. unter Beweis zu stellen, den Betriebsrat im Rahmen der Anhörung über seine unternehmerische Entscheidung und deren Auswirkungen unterrichtet oder dies anlässlich der Verhandlungen über den Interessenausgleich oder bereits im Vorfeld getan zu haben, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat.
2.2.2 Die Beklagte hat ihren Vortrag gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 ArbGG zulässigerweise mit ihrer Berufungsbegründung ergänzt, indem sie im Einzelnen dargestellt hat, wann der Betriebsratsvorsitzende und seine Vertreterin bei welcher Gelegenheit über welche für ihre unternehmerische Entscheidung eines Abbaus von 55 Stellen in LG 1 bis 4 maßgeblichen Umstände unterrichtet worden sind. Für die Richtigkeit dieser Darstellung sprach bereits, dass der Betriebsrat unter der bereits angesprochenen Nr. 6 des Interessenausgleichs bestätigt hat, umfassend über die Kündigungsgründe informiert worden zu sein. Hinzu kam, dass der Betriebsratsvorsitzende in einem Schreiben an den Klägervertreter die Richtigkeit des Inhalts eines Schriftsatzes der Beklagten vom 19. Juli 2004 aus einem Parallelprozess (Ablichtungen Bl. 261 - 268 d.A.) "Punkt für Punkt" bestätigt hat, worin die Beklagte die vorangegangene laufende Unterrichtung des Betriebsrats aufgrund fünf Seiten detailliert dargestellt hat. Darauf, dass der Betriebsratsvorsitzende auf weitere Anfragen des Klägervertreters nur noch kurz erwidert habe, es gebe kein Betriebsratsprotokoll der Einigungsstellensitzung und die Betriebsratsanhörung sei aus seiner Sicht in Ordnung gewesen, kam es danach nicht mehr an. Vielmehr genügten die genannten Umstände, um eine Überzeugung der Kammer von der Richtigkeit der Darstellung der Beklagten zu begründen (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3. Nebenentscheidungen
3.1 Die Klägerin hat als unterlegene Partei gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Allerdings waren die Kosten der Berufungsinstanz gemäß § 97 Abs. 2 ZPO der Beklagten aufzuerlegen, weil sie aufgrund ihres neuen Vortrags zur Betriebsratsanhörung obsiegt hat, das geltend zu machen sie bereits in erster Instanz im Stande war.
3.2 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG waren nicht erfüllt. Weder war eine Divergenz (Nr. 2) erkennbar, noch kam der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (Nr. 1) zu. Alle der Entscheidung zugrunde liegenden abstrakten Rechtssätze stehen im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Ende der Entscheidung
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