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Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Beschluss verkündet am 13.10.2003
Aktenzeichen: 6 Ta 1968/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 888 I |
Landesarbeitsgericht Berlin Beschluss
Berlin, den 13. Oktober 2003
In der Vollstreckungssache
Tenor:
wird die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. September 2003 - 79 Ca 7441/03 -auf ihre Kosten bei einem Gegenstandswert von 3.860,-- EUR zurückgewiesen.
Gründe:
1. Die Schuldnerin, welche die Gläubigerin bis zur Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses als Leiterin der Niederlassung Berlin beschäftigte, ist durch Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. Juli 2003 - 79 Ca 7441/03 - zu deren Weiterbeschäftigung verurteilt worden. Mit seinem angefochtenen Beschluss hat das Arbeitsgericht gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 4.000,-- EUR, ersatzweise Zwangshaft ihres Geschäftsführers, festgesetzt.
2. Die fristgemäß und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist unbegründet.
2.1 Da die Schuldnerin ihre sofortige Beschwerde gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO beim Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht eingelegt hat, konnte darüber aus Gründen der Prozessökonomie sofort entschieden werden, ohne dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gemäß § 572 Abs. 1 Hs. 1 ZPO noch Gelegenheit zu einer Abhilfe zu geben (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24.05.2002 - 5 W 4/02 -).
2.2 Allerdings ist auch im Rahmen einer Zwangsvollstreckung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO noch zu beachten, dass dem Schuldner die Vornahme der ausgeurteilten unvertretbaren Handlung unmöglich (geworden) ist, und zwar selbst dann, wenn er entsprechenden Vortrag im Erkenntnisverfahren versäumt haben sollte (LAG Berlin, Beschluss vom 23.9.2002 - 6 Ta 1705/02 - zu 2 der Gründe). Dies ließ sich dem Vorbringen der Schuldnerin im vorliegenden Fall indessen nicht entnehmen.
Danach ist es lediglich zu einer Umverteilung der Aufgaben der Gläubigerin gekommen, ohne dass ersichtlich war, dass sich diese offenbar noch vorhandenen Aufgaben nicht wieder zurück übertragen lassen. Dass die neuen Büroräume derart beschaffen sind, dass dort kein zusätzlicher Arbeitsplatz eingerichtet werden kann, ist ebenfalls nicht dargelegt worden.
2.3 Die von der Schuldnerin weiterhin vorgebrachte Freistellung der Gläubigerin unter Fortzahlung der Vergütung stand der Durchsetzung des titulierten Beschäftigungsanspruchs ebenfalls nicht entgegen. Hierzu muss dem Schuldner ein entsprechendes Leistungsverweigerungsrecht zustehen (ArbR im BGB/Corts, 2. Aufl., 2002, Vor § 620 R 5). Dies war vorliegend nicht der Fall.
Weder enthält der maßgebliche Änderungsvertrag der Parteien vom 6. August 2002 (Ablichtung Bl. 5 f d.A.) eine dahingehende ausdrückliche Regelung, noch konnte eine solche im Wege ergänzender Vertragsauslegung gemäß § 157 BGB gewonnen werden, nachdem aufgrund des vorläufig vollstreckbaren erstinstanzlichen Urteils derzeit vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses auszugehen ist und keine besonderen, einer Weiterbeschäftigung der Schuldnerin entgegenstehenden Umstände dargelegt worden sind.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 891 Satz 3 ZPO.
Der Gegenstandswert ist entsprechend § 3 Hs. 1 ZPO mit einem Monatseinkommen angesetzt.
Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 78 Satz 2 ArbGG waren nicht erfüllt.
4. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Ende der Entscheidung
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