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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
Urteil verkündet am 28.09.2004
Aktenzeichen: 2 Sa 25/04
Rechtsgebiete: SGB X, BGB, StGB, AktG, ZPO, ArbGG, GVG, SGB III
Vorschriften:
SGB X § 10 | |
SGB X § 116 Abs. 1 | |
BGB § 241 Abs. 2 | |
BGB § 280 b | |
BGB § 311 Abs. 2 | |
BGB § 615 | |
BGB § 823 Abs. 2 | |
StGB § 263 | |
AktG § 92 Abs. 2 Abs. 3 | |
ZPO § 712 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 720 a Abs. 1 | |
ZPO § 720 a Abs. 2 | |
ArbGG § 48 Abs. 1 | |
ArbGG § 64 Abs. 1 | |
ArbGG § 64 Abs. 2 | |
GVG § 17a Abs. 3 | |
SGB III § 187 |
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2003 - 13 Ca 23/03 - wird einschließlich des Hilfsantrages kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Mit seiner Klage hat der Kläger gegenüber dem Beklagten (ehemals Beklagter zu 2) einen Anspruch auf Vergütung aus einem Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Firma A. AG (ehemals Beklagte zu 1), vertreten durch den Vorstand Herrn L. K., dem Beklagten, sowie Schadensersatzansprüche geltend gemacht.
Der Kläger ist von der Firma A. AG, die ihren Sitz in H. unter der Anschrift J. Allee gehabt hat, ausweislich des Arbeitsvertrages vom 23. Oktober 2002 (Bl. 3 ff d. A.) mit Wirkung ab 01. Januar 2003 als Leiter der Niederlassung H., Vertriebsmanagement, - support und Koordination mit einer monatlichen Vergütung von 9.000,00 EUR brutto zuzüglich einer Jahrestantieme gemäß § 6 des Arbeitsvertrages, angestellt worden. Der Arbeitsvertrag hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01. Januar 2003. Vor dem Beginn ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
Zuvor ist der Kläger für die Firma A. AG im Rahmen eines Kooperationsvertrages vom 01. Oktober 2002 (Bl. 24 ff d. A.) tätig gewesen.
Der Kläger berechnete der Firma A. AG für den Monat Oktober 2002 unter Zugrundelegung des Kooperationsvertrages das vertraglich vereinbarte Pauschalhonorar in Höhe von 9.000,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer (Bl. 30 d. A.). Zur Begleichung dieser Rechnung erhielt der Kläger von der Firma A. AG einen Scheck über einen Teilbetrag von 9.000,00 EUR. Die Firma A. AG hat insoweit vorgetragen, dass der Beklagte als Vorstand der Firma davon ausgegangen sei, dass das Konto der Firma die erforderliche Deckung aufweisen würde, da er mit einem größeren Zahlungseingang des Kunden N. aus B. habe rechnen können. Da dieser Zahlungseingang sich verzögert habe, sei der Scheck nicht eingelöst worden, so dass dem Kläger die von seiner Bank zunächst erteilte Gutschrift wieder rückbelastet worden sei. Der Kläger hat daraufhin zwischen dem 06. Dezember und 17. Dezember 2002 im so genannten Partnernetzwerk der Firma A. AG und potenziellen Investoren die Rückbelastung des Schecks der Firma A. AG verbreitet. Zu dem Partnernetzwerk der Firma A. AG, das neben dem Kläger ca. 25 Personen umfasste, gehören mit der Firma verbundene freie Mitarbeiter, die sich vertraglich verpflichtet hatten, bei Bedarf für von der Firma A. AG akquirierte Unternehmen als Interimsmanager zur Verfügung zu stehen.
Nachdem der Beklagte als Vorstand der Firma A. AG am 17. Dezember 2002 davon erfuhr, dass der Kläger im so genannten Partnernetzwerk der Firma A. AG und potenziellen Investoren die Rückbelastung des Schecks der Firma A. AG verbreitet hatte, kündigte er nach einem Telefonat mit dem Kläger das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Firma A. AG mit Schreiben vom 17. Dezember 2002 (Bl. 9 d. A.), dem Kläger am 19. Dezember 2002 zugegangen, fristlos aus dringendem Grunde.
Nachdem der Kläger zunächst mit der bei Gericht am 10. Januar 2003 eingegangenen und unter dem Aktenzeichen 13 Ca 23/03 geführten Klage die Rechtsunwirksamkeit der von der Firma A. AG ausgesprochenen Kündigung geltend gemacht hat, hat er mit bei Gericht am 31. Januar 2003 eingegangener Klagerweiterung gegenüber der Firma A. AG die Zahlung der Vergütung in Höhe von 9.000,00 EUR für den Monat Januar 2003 nebst Zinsen geltend gemacht. Nach der am 12. März 2003 durchgeführten Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht in der Sache 13 Ca 23/03 hat der Kläger mit bei Gericht am 18. März 2003 eingegangenem Schriftsatz die Klage auf den Beklagten erweitert.
Mit Beschluss vom 24. April 2003 hat das Amtsgericht München - Insolvenzgericht - das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. AG eröffnet.
Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit gegen den Beklagten vom Rechtsstreit gegen die Firma A. AG abgetrennt.
Im Laufe des Rechtsstreits ist unstreitig geworden, dass der Kläger Insolvenzgeld in Höhe von 9.000,00 EUR für Januar 2003 erhalten hat.
Der Kläger hat vorgetragen, dass der Beklagte neben der Firma A. AG gesamtschuldnerisch persönlich hafte. Es wird insoweit auf die Schriftsätze des Klägers vom 14. März 2003 (Bl. 36 ff d. A.), 28. Juli 2003 (Bl. 101 d. A.) nebst Urteil des Landgerichtes H. vom 10. Juli 2003 (Bl. 102 ff d. A.) und vom 21. Oktober 2003 (Bl. 139 ff d. A.) Bezug genommen. Der Beklagte persönlich wäre es gewesen, der den Kläger durch seine ausdrückliche Zusage, die Finanzierung sei gesichert, veranlasst habe, den Arbeitsvertrag vom 23. Oktober 2002 zu unterzeichnen. Zudem wäre dem Beklagten, der für die Insolvenzantragstellung als Vorstand der Firma A. AG verantwortlich gewesen wäre, spätestens seit dem 12. Juli 2002 bekannt gewesen, dass eine Insolvenzlage bestehen würde. Er habe es gleichwohl zum einen unterlassen, den Insolvenzantrag innerhalb der vorgeschriebenen 3-Wochen-Frist zu stellen, zum anderen in Kenntnis der Insolvenzlage der Firma Advenio den Kläger veranlasst, den Arbeitsvertrag vom 23. Oktober 2002 mit der Firma A. AG zu schließen und hinsichtlich seiner Arbeitsleistungen in Vorlage zu treten. Die persönliche Haftung des Beklagten ergebe sich aufgrund dieses Tatbestandes gemäß den Vorschriften des § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Strafgesetzbuch sowie § 92 Abs. 2 Abs. 3 Aktiengesetz. Daneben hafte der Beklagte auch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss wegen Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens gemäß §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 BGB.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger das Gehalt für den Monat Januar 2003 in Höhe von 9.000,00 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 01. Februar 2003 zu zahlen.
Der Beklagte hat aufgrund dessen, dass er seinen Wohnsitz in S. habe, die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Hamburg, ferner die sachliche Zuständigkeit, da der Rechtsweg zu Arbeitsgerichtsbarkeiten nicht eröffnet sei, da der Beklagte nicht Arbeitgeber des Klägers wäre.
Unter Aufrechterhaltung der Rüge der örtlichen sowie der sachlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Hamburg hat der Beklagte vorsorglich den Antrag gestellt,
die Klage abzuweisen;
hilfsweise
die vorläufige Vollstreckbarkeit auszuschließen, ferner hilfsweise, dem Beklagten gemäß § 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Klägers abzuwenden,
ferner hilfsweise, die Zwangsvollstreckung nach Maßgabe der §§ 720 a Abs. 1 und 2 ZPO zu beschränken, da der Beklagte zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist.
Der Beklagte hat vorgetragen, dass eine persönliche Haftung für etwaige Verbindlichkeiten der Firma A. AG unter keinen erdenklichen Gesichtspunkten in Betracht komme.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 22. Oktober 2003 die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Anspruch weiter und begehrt hilfsweise Zahlung an die Bundesagentur für Arbeit. Er vertritt die Auffassung, dass aufgrund der von dem Beklagten in eigenem Namen abgegebenen Erklärungen das Vorfeld eines Garantieversprechens zugunsten eines echten Garantieversprechens überschritten worden sei, so dass der Beklagte aufgrund der von ihm abgegebenen Garantieerklärung in Bezug auf die Erfüllung der streitgegenständlichen Gehaltsansprüche unmittelbar hafte. Denn der Beklagte habe in Ich-Form erklärt, dass er Verträge nur unterzeichne, die er auch bezahlen könne.
Auch wenn ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss auf das negative Interesse gerichtet sei, so sei doch der Schaden zu ersetzen, der sich daraus ergebe, dass der Kläger aus anderweitiger beruflicher Tätigkeit Einnahmen erzielt hätte, wenn er nicht aufgrund der von dem Beklagten begangenen Täuschung veranlasst worden wäre, den Arbeitsvertrag mit der A. AG zu unterschreiben. Konkret habe dem Kläger ein Angebot der S.-Akademie beim M. Center K. vorgelegen. Die dem Kläger angebotene Tätigkeit habe in der Konzeption der Didaktik und Methodik, dem Erstellen des Curriculums, der Akquisition der Teilnehmer und der Durchführung der Ausbildung bestehen sollen. Soweit hätte der Kläger für Januar 2003 ein Honorar von mindestens 9.000,00 EUR erhalten.
Durch die Zahlung des Insolvenzgeldes für Januar 2004 sei der Schaden nicht entfallen. Wenigstens gehe der Anspruch gemäß § 116 Abs. 1 und 10 SGB X insoweit auf die Bundesagentur für Arbeit über.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2003 zum Aktenzeichen 13 Ca 23/03 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 9.000,00 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2003 zu zahlen;
hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, an die Bundesagentur für Arbeit 9.000,00 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Februar 2003 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Er trägt vor, aufgrund des von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten Insolvenzgeldes könne für den Kläger gar kein ersatzfähiger Schaden entstanden sein. Ein angeblicher Schadensersatzanspruch sei auch nicht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen.
Mit Nichtwissen werde bestritten, dass dem Kläger vor und/oder bei Abschluss des Arbeitsvertrages ein Angebot des S.-Akademie beim M. Center K. vorgelegen habe und dass der Kläger bei Annahme dieses Angebotes Einnahmen in Höhe von mindestens 9.000,00 EUR erzielt hätte.
Es werde bestritten, dass die A. AG im Oktober 2002 überschuldet gewesen sei. Eine rechnerische Überschuldung reiche nicht aus, vielmehr komme es entscheidend darauf an, ob die Fortführung des Unternehmens trotz der rechnerischen Überschuldung den Umständen nach überwiegend wahrscheinlich sei. Selbst eine rechnerische Überschuldung sei nicht gegeben gewesen. Zumindest habe aber eine positive Fortbestandsprognose für die A. AG bestanden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Beklagten in der Berufungserwiderung Bezug genommen (Bl. 201 ff d. A.).
Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft und im Übrigen form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 64 Abs. 6, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO).
II. Soweit das Arbeitsgericht über den Rechtsweg und die örtliche Zuständigkeit entgegen § 48 Abs.1 ArbGG i.V.m. § 17a Abs.3 GVG nicht vorab durch Beschluss entschieden hat, ist dies unerheblich, da der Beklagte im Rahmen des Berufungsverfahrens seine entsprechende Rüge nicht aufrechterhalten und die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Zulässigkeit des Rechtsweges nicht angegriffen hat.
Die Berufung ist in der Sache nicht begründet.
Zu Recht ist das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch bereits deshalb entfällt, weil dem Kläger für Januar 2003 kein Schaden entstanden ist. Auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruchsübergang eines Schadensersatzanspruches auf die Bundesagentur für Arbeit ist nicht gegeben.
1. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger einen Erfüllungsanspruch auf das Januargehalt 2003 aufgrund eines selbstständigen Garantieversprechens gegen den Beklagten persönlich hat. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Firma A. AG ist mit Schreiben vom 17. Dezember 2002 fristlos gekündigt worden. Über die Wirksamkeit dieser Kündigung ist seitens des Arbeitsgerichtes nicht entschieden worden. Insoweit steht noch nicht fest, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Firma A. AG beendet ist oder nicht. Ein Anspruch auf das Januargehalt 2003 setzt aber voraus, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden ist. Da die Unwirksamkeit der Kündigung nicht festgestellt ist, fehlt es an einer Rechtsgrundlage für einen Gehaltsanspruch des Klägers für die Zeit nach der Kündigung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges gemäß § 615 BGB. Da mithin ein Annahmeverzugsanspruch des Klägers für Januar 2003 nicht feststeht, kommt auch eine Verurteilung des Beklagten in seiner Eigenschaft als Vorstand der A. AG unter dem Gesichtspunkt eines selbstständigen Garantieversprechens in Bezug auf den Gehaltsanspruch für Januar 2003 nicht Betracht.
2. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger gegen den Beklagten in seiner Eigenschaft als Vorstand der A. AG dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch hat, sei es unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss, sei es aufgrund eines deliktischen Anspruches. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger im Januar 2003 ein Insolvenzgeld in Höhe von 9.000,00 EUR erhalten hat. Demgemäß hat er den Betrag, den er als Schaden gegenüber dem Beklagten geltend macht, erhalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Insolvenzgeld, das das Bestehen des Arbeitsverhältnisses im Januar 2003 voraussetzt, mit Rechtsgrund gezahlt worden ist oder nicht. Dem Kläger ist der Betrag von 9.000,00 EUR zugeflossen und es sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die leistende Bundesagentur für Arbeit die Leistung unter Vorbehalt erbracht hat oder beabsichtigt, den Betrag vom Kläger zurückzufordern. Der Kläger hat damit im Januar 2003 keine materiellen Nachteile erlitten, der zu einem Ausgleich im Wege des Schadensersatzes durch den Beklagten führen müsste. Soweit ist allenfalls zu prüfen, ob ein Anspruchsübergang auf die Bundesagentur für Arbeit stattgefunden hat.
3. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass ihm dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten zusteht, ist ein solcher Anspruch nicht auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen.
a) Gemäß § 187 SGB III gehen Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur für Arbeit über. Unabhängig davon, dass wegen der noch nicht entschiedenen Kündigung überhaupt noch nicht feststeht, ob dem Kläger ein Anspruch auf Arbeitsentgelt für den Monat Januar 2003 zusteht, würde sich ein etwaiger Anspruch gegen den insolvent gewordenen Arbeitgeber, mithin die Firma A. AG, nicht aber gegen den Beklagten richten.
b) Ein etwaiger Anspruchsübergang hat auch nicht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X stattgefunden. Nach dieser Vorschrift geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit diese aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen haben, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf den Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen.
Die Bundesagentur für Arbeit hat Insolvenzgeld gezahlt. Es bestehen bereits Zweifel, ob sie aufgrund eines Schadensereignisses Sozialleistungen erbracht hat. Die Insolvenz ist kein Ereignis, sondern ein sich aufgrund wirtschaftlicher Umstände ergebender Zustand eines Unternehmens, wobei das Insolvenzgeld der Absicherung des vereinbarten Arbeitsentgeltes dient.
Selbst wenn man die Insolvenz als Schadensereignis in diesem Sinne definieren wollte, so fehlt es auf jeden Fall an der Kongruenz zwischen der Leistung von Insolvenzgeld und dem vom Kläger behaupteten Schadensersatzanspruch. Das Insolvenzgeld dient allein der Absicherung des verdienten Arbeitsentgeltes. Es dient nicht der Behebung eines Schadens aus etwaigem Verschulden bei Vertragsschluss oder aus einem Verstoß gegen die aktienrechtlichen Verpflichtungen eines Vorstandes, bei Insolvenzlage des Unternehmens einen Antrag auf Insolvenzeröffnung zu stellen. Das Insolvenzgeld setzt einen Anspruch auf Arbeitsentgelt voraus (§ 183 Abs. 1 SGB III), der durch die fehlende Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers nicht erfüllt werden kann. Demgegenüber tritt der Schaden wegen Verschuldens bei Vertragsschluss bzw. einer Verletzung der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages ein, weil der Arbeitnehmer wegen der Verstöße von vornherein den Arbeitsvertrag nicht unterzeichnet hätte und dementsprechend auch keine Arbeitsentgeltansprüche entstanden wären. Das Insolvenzgeld dient allein der Arbeitsentgeltabsicherung. Gerade deswegen findet auch hinsichtlich des Arbeitsentgeltanspruches ein Anspruchsübergang auf die Bundesagentur für Arbeit ein. Demgegenüber besteht der Schaden des Klägers darin, dass er einen Arbeitsvertrag unterzeichnet hat, den er nach seinem Vortrag nicht abgeschlossen hätte, wenn der Beklagte seinen Verpflichtungen nachgekommen wäre, so dass er anderweitige Einkünfte hätte erzielen können. Einer Absicherung derartiger Ansprüche dient das Insolvenzgeld gerade nicht.
Angesichts der fehlenden Kongruenz der Ansprüche fehlt es damit auch an einer Rechtsgrundlage für einen Anspruchsübergang eines etwaigen Schadensersatzanspruches gegen den Beklagten auf die Bundesagentur für Arbeit.
4. Nach allem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Die Kammer hat gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG die Revision zugelassen, da, soweit ersichtlich, eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu Kongruenz von Ansprüchen im Rahmen des § 116 Abs. 1 SGB III, insbesondere bei Leistung von Insolvenzgeld, nicht vorliegt.
Ende der Entscheidung
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