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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 26.06.2001
Aktenzeichen: 2 Ta 12/01
Rechtsgebiete: KSchG, ArbGG
Vorschriften:
KSchG § 9 Abs. 1 | |
ArbGG § 12 Abs. 7 |
Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss
Geschäftszeichen: 2 Ta 12/01
In dem Rechtsstreit
beschließt das Landesarbeitsgericht Hamburg, Zweite Kammer, durch xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx als Vorsitzender
am 26. Juni 2001:
Tenor:
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, Herrn Rechtsanwalt xxxxxxxxxxxx gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. April 2001 1 Ca 430/00 -, wird, soweit das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen hat, auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Gründe:
Die im eigenen Namen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingelegte Beschwerde ist gemäß § 10 Abs. 3 BRAGO statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Beschwerdewert übersteigt 100,-- DM, so dass die Beschwerde insgesamt zulässig ist.
Die Beschwerde ist in der Sache jedoch nicht begründet. Es trifft allerdings die Auffassung des Beschwerdeführers zu, dass die Frage, inwieweit ein Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 KSchG streitwerterhöhend zu berücksichtigen ist, durch eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin (LAG Berlin LAEE Nr. 119 b zu § 12 ArbGG Streitwert) strittig gestellt worden ist. Das Landesarbeitsgericht Berlin ist damit von einer langjährigen herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung abgewichen (vgl. die Darstellung des Meinungsstandes im Beschluss des LAG Berlin aaO.).
Zuzustimmen ist dem LAG Berlin insoweit, dass die Regelung in § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG, wonach eine Abfindung bei der Festsetzung des Streitwertes nicht hinzugerechnet werden darf, allein einer streitwertmäßigen Berücksichtigung des Auflösungsantrages nicht entgegensteht. Bewertet wird insoweit nicht die Abfindung, sondern der eigenständige Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses, den auch das LAG Berlin nicht nach der Höhe der festgesetzten oder hypothetischen Abfindungssumme bestimmt.
Zuzustimmen ist weiterhin dem Argument, dass der Auflösungsantrag einen selbständigen Streitgegenstand darstellt, der an sich eine streitwertmäßige Berücksichtigung rechtfertigen könnte. Eine streitwertmäßige Berücksichtigung des Auflösungsantrages scheitert nach Auffassung des Beschwerdegerichts aber am Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des § 12 Abs. 7 ArbGG. Der Auflösungsantrag ist zwar nicht unmittelbar ein Streit über die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, sondern setzt einen Streit darüber voraus. Durch den Auflösungsantrag wird aber im Falle der Wirksamkeit der Kündigung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses befunden und zwar in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Kündigungsschutzverfahren. Dieser innere Zusammenhang rechtfertigt es, die Obergrenze des § 12 Abs. 7 ArbGG nicht zu überschreiten, wenn im Rahmen eines Kündigungsschutzrechtsstreits ein Auflösungsantrag gestellt wird. Damit wird auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 12 Abs. 7 ArbGG Rechnung getragen. Mit dieser Vorschrift wird der soziale Zweck verfolgt, Streitigkeiten über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, generell oder nach Ausspruch einer Kündigung, kostenmäßig gering zu halten. Der Arbeitnehmer soll nicht aus Kostengründen auf die Erhebung einer Bestandsschutzklage verzichten. Dieser Zweck würde umgangen, wenn ein Auflösungsantrag werterhöhend berücksichtigt würde. Da auch der Arbeitgeber, anders als im vorliegenden Fall, einen Auflösungsantrag stellen könnte, könnte er das Kostenrisiko des klagenden Arbeitnehmers erheblich erhöhen. Gerade dem will die Vorschrift des § 12 Abs. 7 ArbGG entgegenwirken. Da die streitwertmäßige Berücksichtigung des Auflösungsantrages aber unabhängig davon ist, ob der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber den Antrag gestellt hat, kann nur einheitlich festgelegt werden, ob der Auflösungsantrag bei der Streitwertberechnung erhöhend wirkt. Insoweit greift der Sinn und Zweck des § 12 Abs. 7 ArbGG generell mit der Maßgabe, dass der Auflösungsantrag im Rahmen dieser Norm nicht streitwerterhöhend wirken kann.
Nach allem war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Der Beschwerdewert beträgt, soweit hierüber durch das Beschwerdegericht zu entscheiden war, 330,-- DM.
Ende der Entscheidung
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