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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
Urteil verkündet am 29.07.2009
Aktenzeichen: 5 Sa 27/09
Rechtsgebiete: HGB, ArbGG, UmwG, BGB


Vorschriften:

HGB § 128
HGB § 128 Satz 1
HGB § 140 Abs. 1 Satz 2
HGB § 160
HGB § 160 Abs. 1
HGB § 161 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
UmwG § 2 Nr 1
UmwG § 4
UmwG § 6
UmwG § 19
UmwG § 20 Abs 1 Nr 2 Satz 1
BGB § 288
BGB § 613 a Abs. 6
BGB § 736 Abs. 2
BGB § 737
BGB § 738
Der ausgeschiedene Komplementär haftet auch für nach seinem Ausscheiden begründete Entgeltansprüche eines vor seinem Ausscheiden von der KG eingestellten Arbeitnehmers, auch wenn die zweigliedrige KG durch das Ausscheiden des Komplementärs erlischt und das Gesellschaftsvermögen dem verbleibenden Alleinübernehmer anwächst.
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18. Februar 2009 - 12 Ca 349/08 - abgeändert:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

1. EUR 1.575,00 (i.W.: Euro eintausendfünfhundertfünfundsiebzig) brutto abzüglich EUR 249,36 (i.W.: Euro zweihundertneunundvierzig 36/100) netto nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2008;

2. EUR 1.575,00 (i.W.: Euro eintausendfünfhundertfünfundsiebzig) brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. August 2008;

3. EUR 570,00 (i.W.: Euro fünfhundertsiebzig) netto nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf jeweils EUR 285,00 (i.W.: Euro zweihundertfünfundachtzig) seit dem 01. Mai 2008 und seit dem 01. Juni 2008

zu zahlen.

II. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin 1/3, die Beklagte 2/3, die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darüber, ob die Beklagte (ehemals Beklagte zu 2) als ausgeschiedene persönlich haftende Gesellschafterin der früheren Arbeitgeberin der Klägerin - der P. GmbH & Co KG i.L. (ehemals Beklagte zu 1)) - für Entgeltansprüche haftet, die nach dem Ausscheiden der Beklagten aus der Kommanditgesellschaft fällig geworden sind.

Die 1953 geborene Klägerin trat am 7. September 1981 in die Dienste der Rechtsvorgängerin der P. GmbH & Co KG, die nach einem Betriebsübergang im Jahre 2003 Arbeitgeberin der Klägerin wurde (Bl. 6 d. Beiakte Arbeitsgericht Hamburg 12 Ca 269/08). Sie wurde zuletzt als Hausdamenassistentin im Hotel A. eingesetzt und verdiente EUR 1.575,- brutto monatlich.

Die P. GmbH & Co KG kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28. November 2007 zum 30. Juni 2008, nachdem sie den Dienstleistungsauftrag im Hotel A. zum 31. Dezember 2007 verloren hatte (Bl. 7 d. Beiakte Arbeitsgericht Hamburg 12 Ca 561/07). Mangels anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten wurde die Klägerin ab Januar 2008 zunächst freigestellt, erhielt ihre Vergütung für die Monate Januar und Februar 2008, für die Monate März und Juni 2008 jedoch nicht, für die Monate April und Mai mit Nettoabzügen. Die Beträge sind unstreitig. In dem Verfahren 12 Ca 269/08 erging am 7. Juli 2008 ein rechtskräftiges Versäumnisurteil gegen die Fa. P. GmbH & Co KG wegen der Entgeltansprüche der Klägerin im auch hier vorliegenden Zeitraum. Die Kündigungsschutzklage wurde zurückgenommen. Mit Schreiben vom 27. März 2008 wurde die Klägerin von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten aufgefordert, Arbeit in einem anderen Hotel aufzunehmen (Anl. K2, Bl. 16 d.A.).

Die Beklagte war persönlich haftende Gesellschafterin der P. GmbH & Co KG. Am 24. Januar 2008 wurde ihr Ausscheiden aus der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen (Bl. 11 d. Beiakte 12 Ca 269/08). Die weitere Eintragung lautet: "Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist ohne Liquidation erloschen."

Mit ihrer am 18 Juli 2008 eingereichten Klage hat die Klägerin von der Beklagten und der P. GmbH & Co KG gesamtschuldnerisch Arbeitsvergütung für die Monate März bis Juni 2008 verlangt. In der Güteverhandlung am 8. September 2008 nahm die Klägerin die Klage gegen die P. GmbH & Co KG zurück.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte hafte gem. § 161 Abs. 1 HGB als Komplementärin gesamtschuldnerisch für die Entgeltforderungen. Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe weisungsgemäß die Arbeit als Zimmermädchen im Hotel L. aufgenommen, auch wenn hierfür keine rechtliche Verpflichtung bestanden habe.

Der Klägerin hat (ausweislich des Protokolls vom 18. Februar 2009, unrichtig wiedergegeben im arbeitsgerichtlichen Urteil) beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. an sie EUR 1.575, brutto abzüglich EUR 249,36 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2008 zu zahlen;

2. an sie EUR 1.575, brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2008 zu zahlen;

3. an sie EUR 570,- netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils EUR 285,- seit dem 1. Mai 2008 und seit dem 1. Juni 2008 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, bereits zum 24. Januar 2008 aus der Gesellschaft ausgeschieden zu sein. Die von der Klägerin erhobenen Klageforderungen beträfen Ansprüche aus der Zeit nach ihrem Ausscheiden. Durch Verschmelzung sei Arbeitgeber der Klägerin die Fa. G. Gebäudedienste P. GmbH geworden.

Durch das der Klägerin am 13. März 2009 zugestellte Urteil vom 18. Februar 2009, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Beklagte sei nicht Arbeitgeberin der Klägerin.

Hiergegen richtet sich die am 9. April 2009 beim Landesarbeitsgericht Hamburg eingelegte und zugleich begründete Berufung der Klägerin.

Die Klägerin wiederholt ihre Rechtsausführungen und trägt vor, eine gesellschaftsrechtliche Verschmelzung der P. GmbH & Co KG mit einem anderen Unternehmen sei nicht erfolgt.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18. Februar 2009 - 12 Ca 349/08 -

die Beklagte zu verurteilen,

1. an sie EUR 1.575, brutto abzüglich EUR 249,36 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2008 zu zahlen;

2. an sie EUR 1.575, brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2008 zu zahlen;

3. an sie EUR 570,- netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils EUR 285,- seit dem 1. Mai 2008 und seit dem 1. Juni 2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte wiederholt ihr Vorbringen, wonach die Fa. G. Gebäudedienste P. GmbH mit ihrem, der Beklagten, Ausscheiden Gesamtrechtsnachfolger der Fa. P. GmbH & Co KG geworden sei und hafte.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft und im Übrigen form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 64 Abs. 6, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung ist auch begründet. Die Beklagte als frühere Komplementärin der Fa. P. GmbH & Co KG haftet der Klägerin für die geltend gemachten Entgeltforderungen. Folgende Rechtsgrundsätze liegen zugrunde:

Nach § 161 Abs. 2, § 128 Satz 1 HGB haftet der Komplementär einer Kommanditgesellschaft für Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern persönlich. § 160 Abs. 1 HGB erstreckt diese Haftung auf die Zeit nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft für bis dahin begründete Verbindlichkeiten, sofern sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig werden und innerhalb dieser Frist bestimmte Unterbrechungstatbestände wie zB die gerichtliche Geltendmachung der Forderung eintreten.

Bei der Entgeltforderung der Klägerin handelt es sich um eine vor dem Ausscheiden der Beklagten aus der Kommanditgesellschaft "begründete" Verbindlichkeit der Fa. P. GmbH & Co KG iSv. § 160 Abs. 1 HGB.

Die streitgegenständliche Forderung der Klägerin ist eine Verbindlichkeit der ehemals beklagten Kommanditgesellschaft. Auf Grund des gegen die Kommanditgesellschaft ergangenen rechtskräftigen Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. Juli 2008 steht fest, dass die Fa. P. GmbH & Co KG der Klägerin das Arbeitsentgelt schuldet (§ 129 HGB). Im Übrigen hat die Beklagte gegen die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin der Höhe nach keine Einwendungen erhoben.

Die Forderung der Klägerin wurde vor dem Ausscheiden der Beklagten aus der Kommanditgesellschaft begründet. Bei Dauerschuldverhältnissen ist die Rechtsgrundlage für die einzelnen Schuldverpflichtungen bereits in dem Vertrag selbst angelegt. Sie sind damit begründet iSv. § 160 Abs. 1 HGB, auch wenn die weiteren Voraussetzungen ihres Entstehens erst später erfüllt werden (BAG, 19. Mai 2004 - 5 AZR 405/03 - AP Nr. 3 zu § 160 HGB; BGH 27. September 1999 - II ZR 356/98 - BGHZ 142, 324). In einem unbefristeten Dauerschuldverhältnis wie dem Arbeitsverhältnis verpflichtet sich der Arbeitnehmer zu Leistungen im Vertrauen darauf, dass die Gegenleistung ebenfalls auf Dauer erbracht wird. Durch die Haftung des Gesellschafters nach §§ 128, 160 HGB wird das Vertrauen auf die Leistungsfähigkeit und die vorhandene Haftungsmasse bei Abschluss des Vertrags geschützt. Deshalb kommt es auf die Begründung des Dauerschuldverhältnisses und nicht auf das Entstehen und die Fälligkeit der einzelnen Forderungen an (ebenso bereits BAG 28. November 1989 - 3 AZR 818/87 - BAGE 63, 260).

In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze haftet die Beklagte für die geltend gemachten Forderungen der Klägerin nach § 160 Abs. 1 HGB. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin zur Kommanditgesellschaft wurde am 7. September 1981 und damit vor dem Ausscheiden des Beklagten aus der Gesellschaft begründet. Die von der Klägerin verlangte Vergütung für die Monate März bis Juni 2008 ist innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist fällig geworden, auch wenn man von einem Ausscheiden der Beklagten aus der Kommanditgesellschaft zum 24. Januar 2008 ausgeht.

Das von der Beklagten genannte Urteil des BAG vom 10. April 2004 (7 AZR 101/04 - AP Nr 14 zu § 14 TzBfG) betraf die Verschmelzung von Rechtsträgern unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Aufnahme nach § 2 Nr 1 UmwG. In der Tat erlischt der übertragende Rechtsträger mit Eintragung der Verschmelzung, § 20 Abs 1 Nr 2 Satz 1 UmwG. Allerdings setzt eine Verschmelzung einen Verschmelzungsvertrag voraus, § 4 UmwG. Der Verschmelzungsvertrag muss notariell beurkundet werden, § 6 UmwG. Die Verschmelzung muss im Register eingetragen werden, § 19 UmwG. All diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Fa. P. GmbH & Co KG ist gelöscht, ihr Vermögen dem verbleibenden Kommanditisten im Wege der Anwachsung angefallen (dazu sogleich).

Das von der Beklagten zitierte Urteil des BAG vom 21. Februar 2008 (8 AZR 157/07 - AP Nr. 342 zu § 613a BGB) betraf die Frage des Widerspruchsrechtes gemäß § 613 a Abs. 6 BGB im Falle einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge. In der Tat erlischt nach Austritt des Komplementärs die Gesellschaft im Falle einer Zweipersonengesellschaft. Die Fortsetzung der Gesellschaft setzt nämlich zwingend voraus, dass mindestens zwei Gesellschafter verbleiben, da nach h.M. eine Einmanngesellschaft bürgerlichen Rechts nicht bestehen kann. Die Gesellschafter einer zweigliedrigen Gesellschaft können vereinbaren, dass einer von ihnen das Gesellschaftsvermögen ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven übernimmt und den anderen abzufinden hat. In einem solchen Fall wächst das Gesellschaftsvermögen dem Alleinübernehmer ohne besondere Übertragungsakte an. Mit der Anwachsung auf den letzten Gesellschafter ist die Gesellschaft beendet (Bergmann in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 736 BGB Nr. 4 m.w.N.). Der verbleibende Gesellschafter erwirbt Alleineigentum an den Gegenständen des Gesellschaftsvermögens. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 737 BGB hat der ausschließungsberechtigte Gesellschafter das Recht zur Übernahme des Gesellschaftsvermögens ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven. Dies lässt sich einmal durch eine entsprechende Anwendung des § 738 BGB auf die zweigliedrige Gesellschaft rechtfertigen, folgt aber auch aus § 140 Abs. 1 Satz 2 HGB. Die Beklagte hat Recht: Die Anwachsung vollzieht sich kraft Gesetzes mit dem Ausscheiden. Dies ändert aber im Ergebnis nichts:

Den ausgeschiedenen Gesellschafter trifft nämlich für die Gesellschaftsverbindlichkeiten eine Nachhaftung (entsprechend § 128 HGB) und zwar gem. § 736 Abs. 2 BGB in den Grenzen, die für die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft vorgesehen sind.

Der Gesellschafter haftet daher gem. § 160 HGB mit einer zeitlichen Begrenzung von fünf Jahren für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, soweit sie vor seinem Ausscheiden begründet worden sind. Mit Ablauf der Frist von fünf Jahren ist grundsätzlich die Nachhaftung erloschen (Enthaftung). Die Beklagte hat auch insoweit Recht: Für Gesellschaftsschulden, die nach seinem Ausscheiden begründet wurden, haftet der Gesellschafter nicht. Rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten sind aber - auch nach der o.a. Rechtsprechung des BAG - dann begründet, wenn das Rechtsgeschäft abgeschlossen ist und sich ohne Hinzutreten weiterer rechtsgeschäftlicher Akte die konkrete, einzelne Verbindlichkeit ergibt. Daraus folgt für Dauerschuldverhältnisse - wie vorliegend -, dass es für die Begründung der hieraus resultierenden Forderungen auf den Abschluss des Dauerschuldvertrages und nicht auf die daraus hervorgehenden Einzelverbindlichkeiten ankommt ( BGH v. 12.12.2005 - II ZR 283/03 - DB 2006, 151-154; BGH v. 27.09.1999 - II ZR 356/98 BGHZ 142, 324-332; OLG Dresden v. 02.10.1996 - 7 U 981/96 - DB 1996, 2327-2328)

Der Gesetzgeber hat mit § 160 HGB eine umfassende Regelung des Problems der Nachhaftungsbegrenzung vorgenommen. Er hat dabei die Rechtsprechung zu dem alten Recht gesehen sowie berücksichtigt und wollte dabei auch die Dauerschuldverhältnisse einbezogen wissen. Damit hat der Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit für alle Verbindlichkeiten einheitlich den Weg einer klar festgelegten Ausschlussfrist gewählt. Mit diesem Weg hat er zugleich die Interessen der Beteiligten in einer Weise berücksichtigt und ausgeglichen, die zwar fraglos gewisse Härten mit sich bringt, aber letztlich für keinen der jeweils Beteiligten als unzumutbar anzusehen ist. Für zweigliedrige Gesellschaften, deren Betrieb von einem Gesellschafter nach Übernahme der Gesellschaftsanteile des anderen Gesellschafters als Alleininhaber fortgeführt wird, gelten keine Besonderheiten. Die Interessen des ausscheidenden Gesellschafters einerseits und der Gläubiger andererseits sind der Interessenlage bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer mehrgliedrigen Gesellschaft vergleichbar. Hier wie dort hat der betroffene Gläubiger ein Interesse an der Nachhaftung, der ausscheidende Gesellschafter ein Interesse an Nachhaftungsbegrenzung (Bergmannin: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 736 BGB Nr. 22).

Die Zinsentscheidung beruht auf § 288 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Kammer hat die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 26. Juni 2009 und 23. Juli 2009 und der Klägerin vom 17. Juli 2009 zur Kenntnis genommen und die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung gemäß § 156 ZPO verneint.

Ende der Entscheidung

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