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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 25.02.2002
Aktenzeichen: 5 Ta 25/01
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 2 Abs. 1 Ziffer 4 lit. b
Eine Sozialeinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 4 lit. b ArbGG ist auch dann gegeben, wenn sie nicht von der Arbeitgeberin gebildet, aber mit ihr die Verbesserung der Lebensverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beabsichtigt wird und eine greifbare Beziehung zu deren Arbeitsverhältnissen besteht.
Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss

Geschäftszeichen: 5 Ta 25/01

In dem Rechtsstreit

beschließt das Landesarbeitsgericht Hamburg, 5 Kammer,

durch Landesarbeitsgericht xxxxxxxxx als Vorsitzenden d. ehrenamtliche Richter d. ehrenamtliche Richter

am 25. Februar 2002:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 9. November 2001 (22 Ca 260/01) abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gegeben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe: I.

Die Parteien streiten sich um die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten.

Im Ausgangsverfahren verlangt der Kläger die Rückzahlung eines Darlehens. Zwischen ihm und der Fa. xxxxxxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Fa. xxxxxxx GmbH ist, bestand seit dem 1. Juli 1972 ein Arbeitsverhältnis, das durch Aufhebungsvereinbarung zum 30. Juni 1997 beendet wurde. Eine betriebliche Altersversorgung besteht bei der Fa. xxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxx GmbH & Co. KG nicht.

Mit der Beklagten zu 1, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2 ist, schloss der Kläger am 31. Januar 1975 einen Vertrag über eine stille Gesellschaft. Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf die Anlage B 1 zur Klagerwiderung (Bl. 25 ff d.A.) verwiesen. In diesem Vertrag über die stille Gesellschaft ist unter anderem vorgesehen, dass alle Streitigkeiten zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entscheiden werden. Ebenfalls am 31. Januar 1975 schlossen die Parteien hierüber einen gesonderten Schiedsgerichtsvertrag (Anlage B 2 zur Klagerwiderung, Bl. 32 f d.A.).

Die Einlage des Klägers an der Beklagten zu 1 betrug zunächst DM 1500,- und wurde im Laufe der Zeit auf DM 7250,- aufgestockt. Zahlungen auf die Einlage erbrachte der Kläger nicht.

Bis 1974 war ein Gesellschafter zu 74,25 % am xxxxxl-Verlag beteiligt. Er übertrug sodann 49,5 % der Beteiligung auf die Beklagte zu 1. Wegen der Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 1 wird auf die Anlage BfK 1 zum Schriftsatz des Klägers vom 3. Januar 2002 (Bl. 69 ff d.A.) verwiesen.

Das Recht, stiller Gesellschafter der Beklagten zu 1 zu werden, erwarben die Beschäftigten der Fa. xxxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG nach dreijähriger Betriebszugehörigkeit. Der Anteil eines stillen Gesellschafters am Jahresgewinn der Beklagten zu 1 bestimmt sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der Fa. xxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxx GmbH & Co. KG und der Höhe des dort bezogenen Jahresentgelts.

Der Kläger und die Beklagte zu 1 schlossen mehrere Darlehensverträge, nach denen der Kläger der Beklagten zu 1 Darlehen gewährte. Wegen der Einzelheiten eines Darlehensvertrages vom 15. Mai 1998 wird auf die Anlage K 2 zur Klagschrift (Bl. 13 f d.A.) verwiesen. Die Verpflichtung zur Gewährung der Darlehen ergab sich aus § 4 Abs. 1 b des Vertrages über eine stille Gesellschaft. In den Darlehensverträgen ist vorgesehen, dass die Streitigkeiten aus dem Darlehensverhältnis durch ein Schiedsgericht entschieden werden. Am 14. September 1976 vereinbarten die Parteien zu den Darlehensverträgen einen Schiedsgerichtsvertrag (Anlage B 3 zur Klagerwiderung, Bl. 34 f d.A.). Die Gesamtsumme der zwischen dem 31. Dezember 1990 und Mai 1998 gewährten Darlehen belief sich auf DM 33295,-. Die Forderungen des Klägers aus den Darlehensverträgen betrugen einschließlich Zinsen am 31. Dezember 1998 42480,86. Abzüglich mehrerer Zahlungen durch die Beklagte zu 1 und zuzüglich weiterer Zinsen bestanden bei Einreichung der Klagschrift Forderungen des Klägers in Höhe von DM 29462,17.

Wegen der Einzelheiten von Schreiben der Beklagten zu 1 vom 16. September 1997 und 4. Januar 1999 wird auf die Anlagen BfK 2 und 3 zum Schriftsatz des Klägers vom 3. Januar 2002 (Bl. 81 f d.A.) verwiesen. Die Beklagte zu 1 teilte dem Kläger mit Schreiben vom 2. September 1999 mit, dass an stille Gesellschafter, die aus dem Arbeitsverhältnis mit der Fa. xxxxxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG und der stillen Gesellschaft ausgeschieden seien, die noch nicht zurückgezahlten Darlehen in sechs gleichen Jahresraten, beginnend mit dem auf das Ausscheiden folgenden Kalenderjahr gezahlt würden.

Zwischen dem Kläger und der Fa. xxxxxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG ist beim Arbeitsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 22 Ca 66/97 ein Rechtsstreit anhängig, in dem der Kläger die Zahlung einer Jahresabschlussvergütung in Höhe von DM 14099,- brutto verlangt.

Der Kläger ist der Meinung, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet sei, ihm den noch offenen Betrag auszuzahlen. Er trägt vor, dass er die Darlehensverträge nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wiederholt gekündigt habe, zuletzt im Jahre 2000. Die in den Darlehensverträgen vorgesehene Unkündbarkeit sei unbeachtlich, weil die Grundlage dafür nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Veranlassung der Arbeitgeberin entfallen sei. Der Kläger habe außerdem vergeblich die vorfristige Rückzahlung der Darlehen beantragt. Für seine Forderungen sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach § 2 Abs. 1 Ziffer 4 lit. b ArbGG eröffnet. Der Kläger habe die Darlehensverträge aufgrund seines Arbeitsverhältnisses abzeichnen müssen. Die Beklagte zu 1 sei gewichtige Gesellschafterin der Fa. xxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG und der Fa. xxxxxxxxxxxx GmbH. Die Beklagte zu 1 habe gegenüber dem Kläger Arbeitgeberaufgaben wahrgenommen, nämlich die gleichsam gestreckte Auszahlung von Arbeitsentgelt, welches die Arbeitgeberin zunächst nicht ausgezahlt, sondern zurückgehalten hätte. Demgemäss verlange der Kläger mit der Klage nichts anderes als die Zahlung von Arbeitsentgelt. Zumindest aber handele es sich bei der Beklagten zu 1 um eine Sozialeinrichtung der Fa. xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxx GmbH & Co. KG, die der Vermögensbildung diene. Die Beklagten sind der Auffassung, dass das Arbeitsgericht nicht zuständig sei, weil zwischen den Parteien für alle Fragen im Zusammenhang mit den Darlehensverträgen und ihren Rückzahlungsmodalitäten die Entscheidung durch ein Schiedsgericht vereinbart worden sei. Das Mitbeteiligungsmodell an der Beklagten zu 1 solle eine alterssichernde Funktion haben.

Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Beschluss vom 9. November 2001 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger keine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gegen die Beklagte zu 1 geltend mache und diese auch keine Sozialeinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 4 lit. b ArbGG sei. Eine Sozialeinrichtung müsse nämlich vom Arbeitgeber eingerichtet werden, was vorliegend nicht der Fall sei.

Gegen diesen Beschluss, der dem Kläger am 14. November 2001 zugestellt worden ist, hat er mit Schriftsatz vom 28. November 2001, der am selben Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt.

Der Kläger trägt vor, dass der seinerzeitige Mehrheitsgesellschafter des xxxxxxx-Verlages und der xxxxxx-Verlag den für die Beklagte zu 1 ihnen erforderlich scheinenden Gesellschaftsvertrag erwirkt hätten. Sie hätten insbesondere dafür gesorgt, dass die Aufnahme langjähriger Beschäftigter in den Kreis der stillen Gesellschafter der Beklagten zu 1 gesichert sei. Nach Kenntnis des Klägers bestehe das Vermögen der Beteiligten zu 1 im wesentlichen aus der Beteiligung an der Fa. xxxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG, welche ihr unter Auflagen überlassen worden sei. Die Gestaltung der verschiedenen zusammenwirkenden Verträge zwischen den Beteiligten entspräche den Interessen, die mit dem Beteiligungsmodell bedient werden sollten. Die Beklagte zu 1 wirke zusammen mit Herrn xxxxxxxxx als Gesellschafter der Fa. xxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG, so beispielsweise bei der Berufung von Chefredakteuren, Geschäftsführern und Verlagsleitern.

Der Kläger beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Die Beklagten beantragen,

die sofortige Beschwerde des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, dass die Übertragung von Anteilen an der Fa. xxxxxxxxxxxxxxx KG und der Fa. xxxxxxxxxxxxxx GmbH auf die Beklagte steueroptimal nur durch Verkauf zu lösen gewesen sei. Herr xxxxxxxxxxx habe daher den Beschäftigten in den Jahren 1970 bis 1972 50 % der Gewinne mit der Auflage zur Verfügung gestellt, gegen den nach Steuern verbleibenden Nettobetrag eine Beteiligung von 49,5% an der Fa. xxxxxxxxxxxxxxxx KG und von 48 % an der an der Fa. xxxxxxxxxxxxx GmbH zu erwerben. Zu diesem Zweck hätten die Beschäftigten den ihnen nach Pauschalversteuerung verbleibenden Betrag als Darlehen an die Beklagte zu 1 gegeben, die damit die Anteile an den xxxxxxxxxx-Gesellschaften erworben habe. Laufzeit und Höhe der Rückzahlungsraten dieser Alt-Darlehen hätten sich aus den hierzu abgeschlossenen Darlehensvertragen ergeben. Damit die Beklagte zu 1 ihre laufenden Kosten und ihre vertraglichen Verpflichtungen habe abdecken können, sei darüber hinaus die Regelung für Neu-Darlehen entstanden, nach der 15 % des Gewinnanteils der stillen Gesellschafter der Beklagten zu 1 zur Verfügung gestellt werden müsste. Die Rückzahlungsmodalitäten für die Darlehen seien mehrfach zugunsten einer schnelleren Rückzahlung verändert worden. Der Kläger habe seine Rückzahlungsraten stets termingerecht und verzinst bekommen. Das werde auch bei den noch offenen Rückzahlungsraten der Fall sein. Der Kläger habe noch zwei Rückzahlungsraten über insgesamt * 6187,99 zu erhalten, die in gleichen Teilen am 31. Dezember 2002 und 31. Dezember 2003 gezahlt würden. Außerdem erhalte der Kläger im Mai 2002, Mai 2003 und Dezember 2003 Zinsleistungen. Der Kläger habe seine Einlage bei Fälligkeit durch Abzug von seinen individuellen Gewinnauszahlungsbeträgen erbracht.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Es ist deshalb unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts zu erkennen, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben ist.

1) Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts ist zulässig. Gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG, § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG ist sie statthaft. Für die sofortige Beschwerde finden nach § 26 Ziffer 10 EGZPO die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften weiter Anwendung. Die sofortige Beschwerde ist innerhalb der Frist des § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. beim Landesarbeitsgericht, an das die sofortige Beschwerde gemäß §§ 577 Abs. 2 Satz 2, 569 Abs. 1 ZPO a.F. gerichtet werden konnte, in der nach § 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. möglichen Form der Einreichung einer Beschwerdeschrift eingegangen.

Der Beschwerdeantrag ist zulässig. Das Verlangen des Klägers, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, ist dahingehend auszulegen, dass der Kläger anstrebt, dass darauf erkannt wird, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben ist. Eine Prozesshandlung ist der Auslegung fähig. Es kommt nur derjenige Wille in Betracht, der in der Auslegung verkörpert ist. Maßstab der Auslegung ist dasjenige, was vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (Baumbach u.a., ZPO, vor § 128, Rdnr. 52). Dadurch, dass der angefochtene Beschluss zum Inhalt hat, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten unzulässig ist, steht er der weiteren Rechtsverfolgung des Klägers vor den Arbeitsgerichten entgegen. Da der Kläger mit der sofortigen Beschwerde ersichtlich das Ziel anstrebt, seine Klage vor den Arbeitsgerichten weiter zu verfolgen, will er mit ihr erreichen, dass entgegen dem Ausspruch des Arbeitsgerichts der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten als zulässig erkannt wird. Dieses ist Voraussetzung dafür, dass er sein Ziel erreichen kann und entspricht seiner zum Ausdruck gekommenen Interessenlage. Dieser Wille des Klägers ist auch hinreichend verkörpert, weil mit dem Antrag, den angegriffenen Beschluss aufzuheben, zum Ausdruck gebracht wird, dass dieser Beschluss keine Auswirkungen auf die Rechtsverfolgung des Klägers haben soll.

Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde sind nicht gegeben.

2) Die sofortige Beschwerde ist begründet, weil der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach § 2 Abs. 1 Ziffer 4 lit. b ArbGG gegeben ist. Es handelt sich um eine Streitigkeit zwischen einem Arbeitnehmer und einer Sozialeinrichtung des privaten Rechts über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis zumindest in unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

Es handelt sich bei der Beklagten zu 1 um eine Sozialeinrichtung des privaten Rechts. Das die Beklagte zu 1 privatrechtlich organisiert ist, folgt aus ihrer Rechtsform Kommanditgesellschaft. Eine Sozialeinrichtung liegt dann vor, wenn eine soziale Leistung der Arbeitgeberin nach allgemeinen Richtlinien aus einer abgesonderten, besonders zu verwaltenden Vermögensmasse erfolgt. Eine solche Einrichtung dient der Verbesserung der allgemeinen Lebensverhältnisse der Beschäftigten und/oder ihrer Hinterbliebenen. Sinn und Zweck der Zuständigkeitsnorm ist, alle bürgerlich rechtlichen Streitigkeiten, die in greifbarer Beziehung zu Arbeitsverhältnisses stehen, auch prozessual im Rahmen der Arbeitssachen zu erfassen (BAG, Beschluss vom 23. August 2001, 5 AZB 11/01, AP Nr. 77 zu § 2 ArbGG 1979).

Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Beklagten zu 1 um eine Sozialeinrichtung. Sie dient der Verbesserung der Lebensverhältnisse der Beschäftigten der Fa. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG und steht in einer greifbaren Beziehung zu deren Arbeitsverhältnissen, weil alle Beschäftigten mit einer Betriebszugehörigkeit von drei Jahren das Angebot erhalten, stille Gesellschafter der Beklagten zu 1 zu werden. Es handelt sich um ein Modell, dass die Beteiligung der Beschäftigten am Unternehmenserfolg ihrer Arbeitgeberin ermöglicht, weil die Gewinnbeteiligung an der Beklagten zu 1 abhängig von dem wirtschaftlichen Ergebnis der Arbeitgeberin ist, aus dem sich das wirtschaftliche Ergebnis der Beklagten zu 1 ableitet. Hiermit wird die Verbesserung der Lebensverhältnisse der Beschäftigten während und nach dem Arbeitsverhältnis beabsichtigt. Gegen die Annahme einer Sozialeinrichtung spricht nicht, dass die Beklagte zu 1 nicht unmittelbar von der Fa. xxxxxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG gebildet worden ist, sondern von dem Mehrheitsgesellschafter des xxxxxx-Verlages. Maßgeblich dafür, ob es sich um eine Sozialeinrichtung handelt, ist der Sinn und Zweck der Zuständigkeitsnorm, weil dadurch die Konzentration von Klagen, die in greifbarer Beziehung zum Arbeitsverhältnis stehen, bei den Arbeitsgerichten ermöglicht werden soll. Für diesen Sinn und Zweck ist es ohne Bedeutung, wer die Einrichtung gebildet hat. Es kommt vielmehr auf ihre Zwecksetzung und den unmittelbaren Bezug zum Arbeitsverhältnis an, der vorliegend gegeben ist.

Die vom Kläger verfolgten Ansprüche stehen mit dem Arbeitsverhältnis in unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang. Dieses folgt schon daraus, dass es sich um restliche der Beklagten zu 1 im Wege von Darlehen belassene Gewinnbeteiligungsansprüche des Klägers handelt, für deren Höhe sein Einkommen und die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit bestimmend war.

3) Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (Germelmann-Matthes- Prütting, ArbGG, § 48, Rdnr. 97). Die Rechtsbeschwerde ist nach § 78 ArbGG in Verbindung mit § 574 Abs. 3 ZPO und § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, weil die Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung hat, als angenommen wird, dass es für die Annahme einer Sozialeinrichtung nicht erforderlich ist, dass diese unmittelbar von der Arbeitgeberin gebildet worden ist.

Ende der Entscheidung

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