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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 14.08.2001
Aktenzeichen: 6 Ta 10/01
Rechtsgebiete: ArbGG, GVG, ZPO
Vorschriften:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a | |
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 b | |
ArbGG § 48 Abs. 2 | |
GVG § 17 a Abs. 3 S. 2 | |
GVG § 17 a Abs. 4 S. 3 | |
GVG § 17 a Abs. 4 S. 5 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 577 Abs. 2 |
Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss
Geschäftszeichen: 6 Ta 10/01
In dem Rechtsstreit
beschließt das Landesarbeitsgericht Hamburg, 6. Kammer durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht xxxxxxxx als Vorsitzende
am: 14. August 2001
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. Oktober 2000 - 14 Ca 194/00 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei einem Wert von DM 10.000,00.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts, mit dem der Rechtsweg zum Arbeitsgericht bejaht worden ist, ist zwar gemäß § 48 Abs. 2 ArbGG, § 17 a Abs. 4 S. 3 GVG an sich statthaft und auch im übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Frist gemäß § 577 Abs. 2 ZPO bei Gericht eingegangen.
Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat korrekt auf die Rüge der Beklagten gemäß § 17 a Abs. 3 S. 2 GVG eine Vorabentscheidung durch Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtswegs getroffen. Das Arbeitsgericht ist auch zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben ist, gestützt auf § 2 Abs. 1 Nr. 3 a und b ArbGG.
Die Beschwerdekammer geht allerdings, abweichend von der Begründung des Arbeitsgerichts, davon aus, dass auch hinsichtlich der Klage gegen die Beklagte zu 1) ein sogenannter "sic-non"-Fall im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gegeben ist, in dem die Klage nur Erfolg haben kann, wenn der Kläger Arbeitnehmer ist.
In einer solchen Konstellation, bei der zuständigkeits- und anspruchsbegründende Tatsachen zusammenfallen und damit eine Doppelrelevanz vorliegt, braucht letztlich für die Frage der Rechtswegzuständigkeit das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses nicht geklärt zu werden, es genügt die entsprechende Rechtsansicht des Klägers (BAG NZA 1996, 1005; NZA 1997, 175; NZA 1999, 1175).
Das Arbeitsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, eine sic-non"- Konstellation scheide bezüglich der Beklagten zu 1) aus, weil die fristlose Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nach der Intention des Klägers auch dann überprüft werden muss, wenn kein Arbeitsverhältnis, sondern ein freies Dienstverhältnis gegeben ist. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch in den Entscheidungen vom 19. Dezember 2000 (NZA 2001, 285) und 17. Januar 2001 (NZA 2001, 341) festgestellt, dass ein sic-non"- Fall bereits dann vorliegt, wenn sich ein Beschäftigter gegen eine Kündigung mit dem Antrag wehrt, dass durch diese das Arbeitsverhältnis" nicht aufgelöst worden ist. Mit diesem Antragsinhalt ist Streitgegenstand nicht nur die Frage, ob das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung beendet worden ist. Streitgegenstand ist vielmehr auch, ob dieses Vertragsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist. Die beantragte Feststellung setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Kündigung ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien tatsächlich bestanden hat; andernfalls ist der Antrag schon deshalb unbegründet (BAG NZA 1999, 987). Der Klagerfolg hängt bei dieser Form der Antragstellung folglich auch von Tatsachen ab, die zugleich für die Bestimmung des Rechtswegs entscheidend sind. Wegen dieser Doppelrelevanz sind die Gerichte für Arbeitssachen zur Entscheidung über entsprechende Anträge berufen, unabhängig vom effektiven Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (BAG NZA 2001, 285; NZA 2001, 341).
Hinsichtlich der Klage gegen die Beklagte zu 2) hat das Arbeitsgericht mit überzeugender Begründung eine sic-non"-Konstellation ohnehin bejaht.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ein Zulassungsgrund für die weitere Beschwerde gemäß § 17 a Abs. 4 S. 5 GVG war nicht gegeben. Die Beschwerdekammer folgt der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu.
Ende der Entscheidung
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