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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 11.02.2005
Aktenzeichen: 10 Sa 1681/04
Rechtsgebiete: KSchG, BetrVG


Vorschriften:

KSchG § 1 Abs. 2
KSchG § 1 Abs. 3
KSchG § 1 Abs. 5
KSchG § 23
BetrVG § 4 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 28.07.2004 - 3 Ca 318/04 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung. Die am 19.03.1968 geborene Klägerin ist verheiratet und hat ein Kind. Seit dem 03.12.1990 ist sie als Versandmitarbeiterin in der Qualitätskontrolle bei der Beklagten, einem Unternehmen der Bekleidungsindustrie mit Sitz in B1xxxx-W1xxxxxxxxxx, in deren Betriebsstätte O1xxxxx bzw. bei deren Rechtsvorgängerin zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt ca. 1.800,00 € tätig. In den Betriebsstätten O1xxxxx und W1xxxxxxxxxx betrieb die Beklagte Auslieferungslager für die versandtechnische Abwicklung von Textilien. In beiden Betriebsstätten wurden Betriebsräte gewählt. Betriebsleiter der Betriebsstätte O1xxxxx ist Herr S4xxxxx-K5xxxxxxxxx, der in der Hauptniederlassung der Beklagten in B1xxxx-W1xxxxxxxxxx gleichzeitig Leiter der Logistikabteilung ist. Die Betriebsstätte O1xxxxx hatte die Beklagte mit Wirkung ab 01.01.2003 von der Rechtsvorgängerin, der Firma C1xxx B5xxxxxxxx GmbH & Co. KG übernommen, bei der die Klägerin bereits früher seit dem 03.12.1990 tätig war. Am 02.01.2003 schloss die Klägerin mit der Beklagten einen neuen Arbeitsvertrag (Bl. 7 f. d.A.), in dem als Arbeitgeber die "Firma K1xxx S1xxxxxxx GmbH & Co. KG, W3xxxxxxx 22, 44xxx O1xxxxx" genannt ist. In Ziffer II des Arbeitsvertrages vom 02.01.2003 war folgendes vereinbart: "Die Tätigkeit ab 01.01.2003 als gew. Arbeitnehmer wird fortgesetzt. Die Betriebszugehörigkeit vom 03.12.1990 bis zum 31.12.2002 bei der Fa. C1xxx B5xxxxxxxx GmbH & Co. KG, wird mit allen Rechten und Pflichten anerkannt. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, im Bedarfsfalle auch eine andere zumutbare Tätigkeit vorübergehend im Betrieb zu übernehmen." Ob die Betriebsstätten O1xxxxx und B1xxxx-W1xxxxxxxxxx einen Gemeinschaftsbetrieb darstellen, ist zwischen den Beteiligten streitig. Im Oktober 2003 plante die Beklagte durch ihre Geschäftsführung ein Unternehmungssanierungskonzept. Dazu gehörte auch die Schließung der Betriebsstätte O1xxxxx, die im November 2003 dem in der Betriebsstätte O1xxxxx gewählten Betriebsrat vorgestellt wurde. Am 27.11.2003 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat in O1xxxxx einen Interessenausgleich (Bl. 38 ff d.A.), dessen Gegenstand nach § 1 Nr. 1 des Interessenausgleich die Schließung des B6xxxxxxx "W3xxxxxxx 22, 44xxx O1xxxxx" war. Die Stilllegung dieses Betriebes wurde im Januar 2004 eingeleitet. Mit dem Interessenausgleich verbunden war eine Liste mit den Namen der kündigenden Arbeitnehmer, auf der auch die Klägerin verzeichnet war. Gleichzeitig wurde am 27.11.2003 ein Sozialplan abgeschlossen (Bl. 45 ff d.A.). Mit Schreiben vom 16.01.2004 (Bl. 11 d.A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 31.03.2004. Hiergegen erhob die Klägerin am 09.02.2004 Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht. Unter dem 12.02.2004 schlossen die Beklagte sowie der Betriebsrat O1xxxxx eine erste Änderung zum Interessenausgleich vom 27.11.2003. Diese Änderungsvereinbarung hatte für die Schließung der Betriebsstätte O1xxxxx zum 30.04.2004 sowie geänderte Kündigungsfristen zum Gegenstand. Die Namensliste, die Bestandteil des Interessenausgleichs war, führte wiederum sämtliche Mitarbeiterin in O1xxxxx und auch die Klägerin als zu kündigende Mitarbeiterin auf. Mit Schreiben vom 17.02.2004 (Bl. 19 d.A.) kündigte die Beklagte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis zum 30.04.2004. Hiergegen erhob die Klägerin am 01.03.2004 die vorliegende Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht. Der Klägerin wurde mitgeteilt, dass aus der Kündigung vom 16.01.2004 keinerlei Rechte hergeleitet würden. Ferner wurde die Kündigung vom 17.02.2004 hinsichtlich der Kündigungsfrist berichtigt, das Arbeitsverhältnis sollte zum 30.06.2004 beendet werden. Nachdem die Betriebsstätte in O1xxxxx wurde zum 30.04.2004 geschlossen wurde, wurde die Klägerin mit Schreiben vom 30.04.2004 (Bl. 168 d.A.) ab dem 01.05.2004 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Anrechnung auf Urlaubs- und Freizeitansprüche von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung freigestellt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Kündigung vom 17.02.2004 sei sozial nicht gerechtfertigt. Dringende betriebliche Erfordernisse für die Kündigung seien nicht vorhanden. Die soziale Auswahl sei grob fehlerhaft, da die Versandmitarbeiter aus dem Betrieb B1xxxx-W1xxxxxxxxxx nicht in die Sozialauswahl miteinbezogen worden seien. Bei dem Betrieb in O1xxxxx und der Niederlassung B1xxxx-W1xxxxxxxxxx handele es sich um einen Gemeinschaftsbetrieb. Der Betrieb in O1xxxxx sei sozusagen verlängerte Werkbank des Betriebes in B1xxxx-W1xxxxxxxxxx. In O1xxxxx erfolge der Versand der von der Beklagten produzierten Bekleidung. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass in O1xxxxx keine eigene Lohnbuchhaltung oder Abrechnungsabteilung bestehe und Arbeitgeberfunktionen durch den Betriebsleiter S4xxxxx-K5xxxxxxx ausgeübt würden, der gleichzeitig Angestellter der Hauptniederlassung sei. Im Übrigen werde die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates vor Ausspruch der Kündigung bestritten. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 17.02.2004 mit Ablauf des 30.06.2004 aufgelöst wird. Die Beklagten hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei nach § 1 Abs. 5 KSchG sozial gerechtfertigt. Nach Abschluss des Interessenausgleichs vom 27.11.2003 werde die Betriebsbedingtheit und die fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit der Klägerin vermutet. Die Beklagte sei aufgrund andauernden erheblichen Umsatzrückganges gezwungen gewesen, Umstrukturierungen und weitreichende Personalreduzierungen unter Stilllegung des Versands in O1xxxxx durchzuführen. Die Arbeitnehmer des Betriebes B1xxxx-W1xxxxxxxxxx seien in die Sozialauswahl nicht einzubeziehen gewesen. Bei der Betriebsstätte in O1xxxxx handele es sich um einen eigenständigen Betrieb. Dies ergebe sich schon daraus, dass dort ein eigener Betriebsrat gewählt worden sei. Im Übrigen sei die Klägerin mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in B1xxxx-W1xxxxxxxxxx nicht vergleichbar. Die Klägerin könne nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nicht durch Weisungsrecht nach B1xxxx-W1xxxxxxxxxx versetzt werden. Der Betriebsrat sei vor der Kündigung der Klägerin ordnungsgemäß beteiligt worden. Ihm seien die beabsichtigte Stilllegung des Betriebes in O1xxxxx, die Schließungsgründe sowie der konkrete Entlassungstermin der Klägerin mitgeteilt worden. Dem Betriebsrat seien auch die Sozialdaten der Klägerin mitgeteilt worden. Durch das am 28.07.2004 verkündete Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die getroffene Sozialauswahl sei unzutreffend, weil die Mitarbeiter des Betriebes B1xxxx-W1xxxxxxxxxx in die Sozialauswahl hätten einbezogen werden müssen. Bei den Betrieben in O1xxxxx und in B1xxxx-W1xxxxxxxxxx handele es sich nämlich um einen Gemeinschaftsbetrieb. Gegen das der Beklagten am 04.08.2004 zugestellte Urteil, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat die Beklagte am 02.09.2004 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04.11.2004 mit dem am 04.11.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagte ist nach wie vor der Auffassung, dass die Betriebsstätte in O1xxxxx zusammen mit der Betriebsstätte in W1xxxxxxxxxx keinen Gemeinschaftsbetrieb bilde. Ein Gemeinschaftsbetrieb liege nur dann vor, wenn sich zwei oder mehrere Unternehmen zur gemeinsamen Führung eines Betriebes rechtlich verbinden würden. Bei dem Betrieb der Beklagten in O1xxxxx handele es sich aber nicht um ein eigenes und eigenständiges Unternehmen, es lägen lediglich zwei verschiedene Betriebe bzw. Betriebsstätten ein und desselben Unternehmens vor. Eine betriebsübergreifende Sozialauswahl hätte nicht stattzufinden brauchen, weil die Klägerin lediglich einen Arbeitsvertrag mit der Betriebsstätte in O1xxxxx abgeschlossen habe. Der gesamte Betrieb in O1xxxxx sei stillgelegt worden. Darüber hinaus sei die Klägerin mit den Mitarbeitern in der Betriebsstätte B1xxxx-W1xxxxxxxxxx nicht vergleichbar. An der Vergleichbarkeit fehle es schon deshalb, weil die Betriebsstätte in O1xxxxx vom Betrieb des Arbeitgebers in B1xxxx-W1xxxxxxxxxx räumlich weit entfernt sei und der Arbeitsvertrag allein mit der Betriebsstätte O1xxxxx abgeschlossen worden sei. Die Klägerin sei nicht im Wege des Direktionsrechtes von O1xxxxx nach W1xxxxxxxxxx versetzbar gewesen. Zwischen den Betriebsstätten in W1xxxxxxxxxx und O1xxxxx hätte auch kein Mitarbeiteraustausch stattgefunden. Dass die Klägerin zeitweise in S7xxxxxxx, 18 km von O1xxxxx entfernt, gearbeitet habe, sei unerheblich. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 28.07.2004 - 3 Ca 318/04 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ist insbesondere nach wie vor der Auffassung, dass die Sozialauswahl betriebsübergreifend auch mit den Mitarbeitern des Betriebes W1xxxxxxxxxx hätte erfolgen müssen. Bei den Betriebsstätten in B1xxxx-W1xxxxxxxxxx und O1xxxxx, die beide zur S8xxxxxxxxxxxxx gehörten, handele es sich um einen Gemeinschaftsbetrieb. Dabei könne es auch nicht darauf ankommen, ob die beiden Betriebsstätten verschiedenen Unternehmen oder einem Unternehmen zugeordnet werden könnten. Wesentlich sei, dass die Arbeitgeberfunktion im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt werde. Die Betriebsstätte in O1xxxxx sei lediglich als v1xxxxxxxxx W4xxxxxx der Abteilung Versand und Logistik in W1xxxxxxxxxx zu begreifen. Beide Betriebe würden einheitlich geleitet. Der Betriebsleiter in O1xxxxx, Herr S4xxxxx-K5xxxxxxxxx, sei zugleich Leiter der Abteilung Logistik der Beklagten in W1xxxxxxxxxx. Eine eigenständige Leitungsebene in O1xxxxx habe es nicht gegeben. Für die Annahme eines Gemeinschaftsbetriebes spreche auch, dass zwischen den Betriebsstätten in W1xxxxxxxxxx und O1xxxxx ein Austausch von Mitarbeitern stattgefunden habe. Insoweit behauptet die Klägerin, es seien häufiger Mitarbeiter aus der Abteilung Logistik und Versand in W1xxxxxxxxxx nach O1xxxxx abgeordnet worden. Selbst nach der Betriebsstilllegung in O1xxxxx sei der dortige Hausmeister, Herr M1xxxx, von einem Mitarbeiter aus W1xxxxxxxxxx unterstützt worden. Ebenso seien Mitarbeiter aus O1xxxxx in W1xxxxxxxxx eingesetzt worden. Eine Kollegin der Klägerin, Frau S5xxxxxx, sei nach W1xxxxxxxxxx in die Qualitätskontrolle abgeordnet worden und habe dort gearbeitet. Auch die Klägerin und eine weitere Kollegin, Frau R2xxxx, seien von der Beklagten nach S7xxxxxxx abgeordnet worden, dort hätten sie die Qualitätskontrolle gemacht. Nach alledem hätte die Sozialauswahl betriebsübergreifend stattfinden müssen. Das Arbeitsgericht habe schließlich auch zu Recht erkannt, dass die Beklagte der sie treffenden Darlegungspflicht für die ausreichende Berücksichtigung sozialer Belange nicht nachgekommen sei. Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die gegen die Kündigung vom 17.02.2004 gerichtete Kündigungsschutzklage ist nicht begründet. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung der Beklagten vom 17.02.2004 wirksam zum 30.06.2004 aufgelöst worden. I Die Unwirksamkeit der Kündigung ergibt sich nicht aus § 1 Abs. 1 KSchG. Die Kündigung vom 17.02.2004 ist vielmehr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial gerechtfertigt, weil sie durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der Klägerin entgegen stehen, bedingt ist. Sowohl die Beschäftigungszeit der Klägerin im Betrieb der Beklagten als auch die Größe des Betriebes der Beklagten rechtfertigen die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes, §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG. Die Kündigungsschutzklage ist auch rechtzeitig erhoben worden, § 4 KSchG. 1. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin liegen dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der Klägerin im Betrieb der Beklagten entgegen stehen, vor, § 1 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG. Nach § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse i.S.d. Abs. 2 bedingt ist, wenn bei einer Kündigung aufgrund einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, wegen einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet sind. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Beklagte hat mit der Betriebsstätte O1xxxxx eine Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG vorgenommen. Die Stilllegung des gesamten Betriebes oder von wesentlichen Betriebsteilen stellt nach § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG eine Betriebsänderung dar. Die Klägerin war auch im Interessenausgleich zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat vom 27.11.2003/12.02.2004 namentlich bezeichnet. Unstreitig ist die Namensliste fest mit dem Interessenausgleich verbunden gewesen. Damit tritt die gesetzliche Vermutung des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG ein. Der beklagte Arbeitgeber braucht zur Rechtfertigung der Kündigung keine weiteren Tatsachen vorzutragen (BAG, Urteil vom 07.05.1998 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 94). Demgegenüber hat die Klägerin keine weiteren Tatsachen dafür dargelegt, dass eine Beschäftigungsmöglichkeit für sie weiter vorhanden ist oder dringende betriebliche Erfordernisse nicht vorliegen. 2. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist die Kündigung auch nicht nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG sozial gerechtfertigt. Die Klägerin rügt ohne Erfolg, die Beklagte habe soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt, indem sie die in der Betriebsstätte W1xxxxxxxxxx beschäftigten Mitarbeiter nicht in die Sozialauswahl einbezogen habe. Die von der Beklagten getroffene Sozialauswahl ist nicht grob fehlerhaft, § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG. Die Beklagte hat die getroffene Sozialauswahl zu Recht auf den Betrieb in O1xxxxx beschränkt. Dabei konnte auch zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass der Betrieb in O1xxxxx zusammen mit dem Betrieb in B1xxxx-W1xxxxxxxxxx einen Gemeinschaftsbetrieb darstellt. Dennoch war die Beklagte nicht verpflichtet, unter den Arbeitnehmern in B1xxxx-W1xxxxxxxxxx und den Arbeitnehmern in O1xxxxx eine übergreifende Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG durchzuführen. a) Richtig ist zwar, dass dann, wenn mehrere Unternehmen einen gemeinschaftlichen Betrieb bilden, die Sozialwahl bis zu einer etwaigen Auflösung des Gemeinschaftsbetriebes auf den gesamten Betrieb zu erstrecken ist. Die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG hat betriebsübergreifend zu erfolgen, wenn mehrere Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb unterhalten (BAG, Urteil vom 13.06.1985 - AP KSchG 1969 § 1 Nr. 10; BAG, Urteil vom 05.05.1994 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 23; BAG, Urteil vom 27.11.2003 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 64 m.w.N.). Es erscheint schon äußerst zweifelhaft, ob zwischen dem Betrieb der Beklagten in B1xxxx-W1xxxxxxxxxx und der Betriebsstätte der Beklagten in O1xxxxx ein gemeinsamer Betrieb im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestanden hat. Unstreitig ist nämlich zwischen den Parteien, dass es sich bei der Betriebsstätte in O1xxxxx nicht um ein eigenständiges Unternehmen gehandelt hat. Selbst bei Annahme eines gemeinsamen Betriebes kommt eine betriebsübergreifende Sozialauswahl aber bereits deshalb nicht in Betracht, weil ein etwaiger gemeinsamer Betrieb zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Weiterbeschäftigung der Klägerin im Betrieb in W1xxxxxxxxxx in Frage stand, bereits aufgelöst worden ist. Eine unternehmensübergreifende Sozialauswahl ist jedenfalls dann nicht vorzunehmen, wenn der Gemeinschaftsbetrieb zum Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr besteht. Ist im Zeitpunkt der Kündigung einer der beiden Betriebe, die einen Gemeinschaftsbetrieb bilden, bereits stillgelegt, so sind damit die Arbeitgeberfunktionen im Bereich der sozialen und personellen Angelegenheiten sowie die unternehmerischen Funktionen im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten dem vormals einheitlichen Leitungsapparat der beteiligten Unternehmen entzogen, der Gemeinschaftsbetrieb ist bzw. wird aufgelöst, damit ist die "gemeinsame Klammer", die eine unternehmensübergreifende Sozialauswahl veranlasst hat, entfallen (BAG, Urteil vom 13.09.1995 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 72; BAG, Urteil vom 17.01.2002 - NZA 2002, 999; BAG, Urteil vom 18.09.2003 - AP KSchG 1969 § 17 Nr. 14; BAG, Urteil vom 27.11.2003 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 64; ErfK/Ascheid, 5. Aufl., § 1 KSchG Rz. 477; APS/Kiel, 2. Aufl., § 1 KSchG Rz. 666; Annuß/Hohenstatt, NZA 2004, 420 m.w.N.). Das gleiche muss gelten, wenn im Zeitpunkt der Kündigung der eine der beiden Betriebe, die zusammen einen Gemeinschaftsbetrieb gebildet haben, zwar noch nicht stillgelegt ist, aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung, die bereits greifbare Formen angenommen hat, aber feststeht, dass er bei Ablauf der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers stillgelegt sein wird. Kündigungsgrund ist in einem solchen Fall das dringende betriebliche Erfordernis, das einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in dem stillzulegenden Betrieb nach Ablauf seiner Kündigungsfrist entgegen steht. Eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in dem bis zur Stilllegung des einen Betriebes zwischen beiden Unternehmen gebildeten Gemeinschaftsbetrieb kommt damit aber nicht mehr in Betracht (BAG, Urteil vom 18.09.2003 - aaO -, unter B.I.4.c) der Gründe). So liegt der vorliegende Fall. Der Betrieb in O1xxxxx, der nach Auffassung der Klägerin einen Gemeinschaftsbetrieb mit dem Betrieb in W1xxxxxxxxxx bildet, ist unstreitig bei Ablauf der Kündigungsfrist der Klägerin am 30.06.2004 bereits stillgelegt gewesen. Die Schließung des Betriebes O1xxxxx hatte zum Zeitpunkt der Kündigung der Klägerin am 17.02.2004 bereits greifbare Formen angenommen, weil ein Interessenausgleich die Schließung vorsah. Die Schließung ist auch tatsächlich unstreitig zum 30.04.2004 erfolgt. b) Die getroffene Sozialauswahl ist aber auch dann nicht grob fehlerhaft, wenn nicht von einem Gemeinschaftsbetrieb ausgegangen wird, sondern davon, dass der Hauptbetrieb der Beklagten in B1xxxx-W1xxxxxxxxxx zusammen mit der Betriebsstätte O1xxxxx, die vom Hauptbetrieb nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG räumlich weit entfernt liegt, einen Betrieb i.S.d. § 23 KSchG bildet. aa) Zwar hat auch insoweit grundsätzlich eine betriebsübergreifende Sozialauswahl stattzufinden. Nach der Konzeption des § 1 Abs. 3 KSchG ist die Sozialauswahl grundsätzlich betriebsbezogen. Eine Beschränkung auf Betriebsteile oder Betriebsabteilungen scheidet aus. Auch die räumliche Entfernung der Betriebsstätte O1xxxxx vom Hauptbetrieb der Beklagten in B1xxxx-W1xxxxxxxxxx steht einer betriebsübergreifenden Sozialauswahl nicht entgegen. Auch ein Hauptbetrieb und eine räumlich weit entfernte Betriebsstätte i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG können nämlich einen Betrieb i.S.d. § 23 KSchG bilden. § 23 KSchG differenziert nicht zwischen Betrieben und räumlich entfernten Betriebsteilen, die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG als selbständige Betriebe im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gelten. Eine mögliche betriebsverfassungsrechtliche Eigenständigkeit einzelner Betriebsteile steht einer betriebsteilübergreifenden Sozialauswahl nicht im Wege (BAG, Urteil vom 21.06.1995 - AP BetrVG 1972 § 1 Nr. 16; BAG, Urteil vom 03.06.2004 - 2 AZR 577/03 - NZA 2005, 175 = DB 2005, 231 m.w.N.). Hiernach mussten auch die Arbeitnehmer des räumlich weit entfernten Hauptbetriebes der Beklagten in W1xxxxxxxxxx in die Sozialauswahl mit einbezogen werden. bb) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin war diese jedoch mit den Mitarbeitern im Versand des Hauptbetriebes B1xxxx-W1xxxxxxxxxx nicht vergleichbar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestimmt sich der Kreis der in die Sozialauswahl einzubeziehenden vergleichbaren Arbeitnehmer in erster Linie nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen, also zunächst nach ihrer ausgeübten Tätigkeit. Der kündigungsbedrohte Arbeitnehmer muss die Funktion eines anderen Arbeitnehmers, dessen Arbeitsplatz nicht weggefallen ist, wahrnehmen können. Die Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer vollzieht sich hierbei nur auf derselben Ebene der Betriebshierarchie und setzt voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einseitig auf einen anderen Arbeitsplatz um- oder versetzen kann (BAG, Urteil vom 15.06.1989 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 18; BAG, Urteil vom 29.03.1990 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 50; BAG, Urteil vom 17.09.1998 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 36; BAG, Urteil vom 17.02.2000 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 46; BAG, Urteil vom 03.06.2004 - NZA 2005, 175; ErfK/Ascheid, aaO, § 1 Rz. 478; APS/Kiel, aaO, § 1 KSchG Rz. 664; KR/Etzel, 7. Aufl., § 1 KSchG Rz. 621 m.w.N.). An einer Vergleichbarkeit der Klägerin mit den Mitarbeitern im Versand des Hauptbetriebes der Beklagten in B1xxxx-W1xxxxxxxxxx fehlt es. Die Beklagte war nämlich nach dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 02.01.2003 nicht berechtigt, die Klägerin einseitig im Wege des Direktionsrechtes auf einen Arbeitsplatz nach B1xxxx-W1xxxxxxxxxx zu versetzen. Der Arbeitsvertrag vom 02.01.2003 ist nämlich ausdrücklich für den Betrieb der Beklagten in O1xxxxx abgeschlossen worden. Dies ergibt sich schon aus der Bezeichnung des Vertragspartners der Klägerin. Aus Ziffer II des Arbeitsvertrages vom 02.01.2003 ergibt sich nichts anderes. Hiernach ist die Klägerin zwar verpflichtet, im Bedarfsfall auch eine andere zumutbare Tätigkeit vorübergehend im Betrieb zu übernehmen. Mit dieser Vertragsklausel haben die Parteien aber ersichtlich keine Erweiterung des Direktionsrechts des Arbeitgebers dahin vereinbart, dass die Klägerin auch einer Anordnung des Arbeitgebers, demnächst Tätigkeiten in B1xxxx-W1xxxxxxxxxx zu verrichten, Folge leisten müsste. Die in Ziffer II des Arbeitsvertrages vereinbarte Klausel beschränkt sich ausdrücklich auf den "Betrieb". Mit "Betrieb" ist aber lediglich der Betrieb des Arbeitgebers, wie er im Arbeitsvertrag eingangs genannt worden ist, gemeint. Dies war der Betrieb der Beklagten in O1xxxxx. Darüber hinaus beschränkt sich die Verpflichtung der Klägerin nach Ziffer II des Arbeitsvertrages auf eine "vorübergehende" Übernahme einer anderen zumutbaren Tätigkeit. Selbst wenn hiermit auch eine örtliche Versetzungsmöglichkeit vereinbart worden wäre, wäre mit Ziffer II des Arbeitsvertrages keine Versetzungsmöglichkeit nach B1xxxx-W1xxxxxxxxxx auf Dauer vereinbart worden. Auch aus der Tatsache, dass die Klägerin, wie sie in der Berufungsinstanz vorgetragen hat, zeitweise nach S7xxxxxxx abgeordnet worden ist, folgt nicht, dass die Beklagte nach Ziffer II des Arbeitsvertrages berechtigt gewesen wäre, die Klägerin auf Dauer in den Hauptbetrieb nach B1xxxx-W1xxxxxxxxxx zu versetzen. Insoweit kann nicht außer Betracht bleiben, dass aufgrund der geringeren Entfernung zwischen O1xxxxx und S7xxxxxxx von ca. 18 km eine Beschäftigung der Klägerin in S7xxxxxxx möglicherweise zumutbar gewesen wäre. Dagegen ist der Hauptbetrieb der Beklagten in B1xxxx-W1xxxxxxxxxx ca. 118 km von der Betriebsstätte in O1xxxxx, für die die Klägerin eingestellt worden ist, entfernt. Da die Klägerin nach ihrem Arbeitsvertrag nur für Tätigkeiten im Betriebsteil O1xxxxx eingestellt worden ist, beschränkt sich ihr Beschäftigungsanspruch auch nur auf diesen Betriebsteil. Die Klägerin ist nur mit den Arbeitnehmern dieses Betriebsteils, nicht aber mit den Arbeitnehmer anderer Betriebsteile, insbesondere in B1xxxx-W1xxxxxxxxxx, vergleichbar. Aufgrund der Stilllegung des Betriebsteiles in B1xxxx-W1xxxxxxxxxx bleibt die Sozialauswahl auf diesen Betriebsteil beschränkt. Da die gesamte Betriebsstätte in O1xxxxx stillgelegt worden ist, entfiel die Sozialauswahl. Sie ist jedenfalls nicht grob fehlerhaft. II Die Unwirksamkeit der Kündigung vom 17.02.2004 ergibt sich auch nicht aus § 102 Abs. 1 BetrVG. Die Beklagte hat den Betriebsrat vor der Kündigung der Klägerin ordnungsgemäß angehört. Bereits aus dem Interessenausgleich vom 27.11.2003 ergibt sich, dass dem Betriebsrat sowohl die beabsichtigte Stilllegung der Betriebsstätte O1xxxxx wie auch der beabsichtigte Zeitpunkt der Stilllegung mitgeteilt worden sind. Der Betriebsrat war über alle Umstände, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes der Klägerin führen, informiert. Zudem sind dem Betriebsrat die Sozialdaten der Klägerin mitgeteilt worden. Der Betriebsrat hat, wie durch schriftliche Zustimmungserklärung vom 12.02.2004 nachgewiesen, sich auch abschließend am 12.02.2004 zu den beabsichtigten Kündigungen erklärt. III Schließlich ist die für die Klägerin zutreffende Kündigungsfrist eingehalten. Die Beklagte hat anerkannt, dass das Arbeitsverhältnis nicht vor dem 30.06.2004 sein Ende findet. IV Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie unterlegen ist. Der Streitwert hat sich in der Berufungsinstanz nicht geändert, § 63 GKG. Für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht bestand nach § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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