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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 24.11.2006
Aktenzeichen: 10 Sa 985/06
Rechtsgebiete: BGB, BetrVG
Vorschriften:
BGB § 133 | |
BGB § 157 | |
BGB § 611 | |
BetrVG § 112 |
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 20.04.2006 - 6 Ca 546/06 - abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über eine zusätzliche Sozialplanabfindung.
Die Klägerin war seit dem 01.09.1993 für die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin als Sachbearbeiterin im Einkauf in U1xx zu einer monatlichen Bruttovergütung von zuletzt 1.986,00 € tätig.
Im Zuge einer Vereinbarung zur Sanierung und zur Beschäftigungssicherung für den K1xxxxxx-Q1xxxx-Konzern schlossen die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem Gesamtbetriebsrat am 13.12.2004 als Beitrag zur Beschäftigungssicherung und zu einer ausgewogenen Beschäftigungsstruktur in den Filialen einen Interessenausgleich und einen Sozialplan (Bl. 11 ff.d.A.). Nach den §§ 6 ff. des Sozialplanes erhielten Mitarbeiter/innen, die aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung/einvernehmlichen Aufhebung ausschieden, eine Abfindung. Nach § 11 des Sozialplanes erhielten Mitarbeiter/innen, die von den im Teil-Interessenausgleich vom 13.12.2004 bezeichneten Betriebsänderungen betroffen und deshalb von der betriebsbedingten Kündigung bedroht sind oder betriebsbedingt gekündigt wurden, die Möglichkeit des Übertritts in die externe Transfergesellschaft P4xx P6xxxxxxxxxxxxxxxxxx- und A2xxxxxxxxxxxxxxxxx GmbH.
In § 11 Ziff. 5 des Sozialplanes war folgendes geregelt:
"Zusätzliche Abfindungszahlung bei vorzeitigem Ausscheiden aus P4xx
Wird die Verweildauer in der P4xx vorzeitig vor dem 28. Januar 2006 wegen der Aufnahme einer Beschäftigung bei einem neuen Arbeitgeber beendet, so erhöht sich die K1xxxxxx-Sozialplanabfindung für jeden vollen Monat des vorzeitigen Ausscheidens um einen Betrag in Höhe von 750,-- €, insgesamt jedoch höchstens den Betrag, der sich aus der Summe der vom Arbeitgeber eingesparten Kosten (Verkürzung der Beendigungsfrist) durch Übergang in die P4xx errechnet."
Auf die weiteren Bestimmungen des Sozialplanes vom 13.12.2004 (Bl. 11 ff.d.A.), insbesondere in § 11, wird Bezug genommen.
Die Beklagte kündigte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 09.02.2005 betriebsbedingt und fristgerecht zum 31.07.2005 (Bl. 5 d.A.). Durch Abwicklungsvertrag vom gleichen Tage beendeten die Parteien das Beschäftigungsverhältnis vorzeitig. Aufgrund des dreiseitigen Vertrages vom 09.02.2005 (Bl. 6 ff.d.A.) wurde ab dem 10.02.2005 zwischen der Klägerin und der Transfergesellschaft P4xx ein Beschäftigungsverhältnis begründet, welches auf den 28.01.2004 befristet war. Die Klägerin erhielt wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus betriebsbedingten Gründen eine Abfindung nach dem Sozialplan vom 13.12.2004 in Höhe von 17.695,00 € brutto.
Auf die weiteren Bestimmungen des dreiseitigen Vertrages vom 09.02.2005 wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 20./25.10.2005 (Bl. 42 d.A.), von der Klägerin gegengezeichnet, vereinbarte die Klägerin mit der P4xx das Ruhen ihres Arbeitsverhältnisses ab dem 01.11.2005, nachdem die Klägerin ein neues Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber gefunden hatte. Im Schreiben vom 20.10.2005 (Bl. 42 d.A.) heißt es u.a.:
"Wir freuen uns, dass Sie ab dem 01. November 2005 einen neuen Arbeitgeber haben. Wie besprochen haben Sie die Möglichkeit, ihren P4xx-Vertrag ruhend zu stellen, so dass eine Rückkehr in die Transfergesellschaft innerhalb der genannten Fristen möglich ist.
Der mit der P4xx bis zum 28. Januar 2006 bestehende befristete Arbeitsvertrag ruht ab dem 01. November 2005 mit der Folge, dass kein Entgeltanspruch aus Art. 2 § 4 des 3-Seiten-Vertrages besteht. Sollten Sie vor dem 28. Januar 2006 aus dem bei der neuen Firma bestehenden Arbeitsverhältnis ausscheiden, kehren Sie ab diesem Zeitpunkt - soweit Ihr neuer Arbeitgeber nicht verhaltensbedingt gekündigt hat - in Ihr ruhendes Arbeitsverhältnis mit unserer Gesellschaft für die dann noch bestehende Restlaufzeit der Befristung zurück."
Die Klägerin kehrte bis zum 28.01.2006 nicht in ein Beschäftigungsverhältnis zu der P4xx zurück.
Mit Schreiben vom 16.01.2006 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Zahlung einer zusätzlichen Abfindung nach § 11 Ziffer 5 des Sozialplanes vom 13.12.2004 in der Höhe von insgesamt 2.250,00 € geltend. Die Beklagte lehnte das Begehren der Klägerin mit Schreiben vom 19.01.2006 (Bl. 21 d.A.) ab.
Die Klägerin erhob daraufhin am 14.02.2006 die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe wegen vorzeitigen Ausscheidens aus der Transfergesellschaft einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Abfindung nach § 11 Ziffer 5 des Sozialplanes in Höhe von 2.250,00 €. Faktisch sei sie am 31.10.2005 aus der P4xx ausgeschieden. Die Verweildauer bei der P4xx sei jedenfalls um drei Monate verkürzt worden. Auch der Monat Januar 2006 sei als ein voller Monat anzusehen, obwohl das Beschäftigungsverhältnis mit der P4xx bis zum 28.01.2006 befristet gewesen sei. Sie habe nämlich keinen Einfluss auf das Beendigungsdatum gehabt, dieses Datum sei im Sozialplan fest vorgegeben gewesen.
Die Klägerin hat behauptet, ihr sei die Möglichkeit einer Ruhensvereinbarung mit der P4xx durch die mit der Betreuung der Arbeitnehmer beauftragten Person der P4xx aufgezeigt worden. Sie habe sich danach erkundigt, welche Auswirkungen dies für eine Erhöhung des Abfindungsanspruches habe. Dabei sei ihr ausdrücklich mitgeteilt worden, es sei unerheblich, ob das Arbeitsverhältnis mit der P4xx durch eine Kündigung beendet worden sei oder eine Ruhendstellung ihres Arbeitsverhältnisses mit der P4xx vereinbart würde. In beiden Fällen bestehe ein Anspruch auf Erhöhung der Sozialplanleistung nach § 11 Ziffer 5 des Sozialplanes.
Auch auf der Betriebsversammlung vom 12.01.2005, auf der die Mitarbeiter über die geplante Abwicklung unterrichtet worden seien, sei ausdrücklich gesagt worden, dass für jeden Monat des vorzeitigen Ausscheidens aus der P4xx ein Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Abfindung in Höhe von 750,00 € entstehe.
Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer zusätzlichen Abfindung sei auch nicht durch den zweiten Halbsatz von § 11 Ziffer 5 des Sozialplanes eingeschränkt.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Abfindungsbetrag in Höhe von 2.250,00 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe ein Anspruch auf die erhöhte Abfindung nach § 11 Ziffer 5 des Sozialplanes nicht zu. Dieser Anspruch scheitere schon daran, dass die Klägerin ihr Beschäftigungsverhältnis zur P4xx nicht mit Ablauf des 31.10.2005 beendet habe. Das Beschäftigungsverhältnis zur P4xx habe lediglich geruht, es sei erst zum 28. 01.2006 beendet worden. Die Klägerin sei nicht zum 31.10.2005 aus dem Beschäftigungsverhältnis mit der P4xx ausgeschieden. Nur wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig beendet werde, entstehe ein Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Abfindung.
Im Übrigen sei ein möglicher Anspruch der Klägerin durch die in § 11 Ziffer 5 des Sozialplanes vorgenommene Einschränkung auf Null reduziert. Die zusätzliche Abfindungssumme sei durch die Maßgabe gedeckelt, dass der Austritt aus der P4xx vor dem Zeitpunkt des Endes der Beendigungsfrist liege. Diese Beendigungsfrist sei die individuelle ordentliche Kündigungsfrist, die im Falle der Klägerin bis zum 31.07.2005 gelaufen sei. Bis zu diesem Zeitpunkt sei keine Beendigung des Vertrages mit der P4xx erfolgt. Insoweit habe die Beklagte durch die vorzeitige Aufnahme eines anderen Arbeitsverhältnisses durch die Klägerin keine Kosten erspart.
Schließlich komme allenfalls ein Anspruch in Höhe von 1.500,00 € in Betracht, da die zusätzliche Abfindung nur für jeden vollen Monat des vorzeitigen Ausscheidens im Sozialplan vorgesehen sei. Die Klägerin sei allenfalls zwei volle Monate vorher ausgeschieden.
Durch Urteil vom 20.04.2006 hat das Arbeitsgericht der Klage in Höhe von 1.500,00 € stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, durch die Ruhensvereinbarung sei die Verweildauer bei der P4xx verkürzt worden. Auf die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur P4xx komme es nicht an. Der Sozialplan differenziere vielmehr zwischen der Verweildauer in der P4xx und dem Beschäftigungsverhältnis bei einem neuen Arbeitgeber. Ausreichend für das Entstehen des zusätzlichen Abfindungsanspruchs sei eine Beendigung der Verweildauer. Der Anspruch der Klägerin sei auch nicht durch § 11 Ziffer 5, 2. Halbsatz des Sozialplanes der Höhe nach eingeschränkt.
Gegen das der Beklagten am 15.05.2006 zugestellte Urteil, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat die Beklagte am 12.06.2006 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.08.2006 mit dem am 11.08.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei insgesamt abzuweisen, weil der Klägerin kein weiterer Abfindungsanspruch nach § 11 Ziffer 5 des Sozialplanes zustehe. In § 11 Ziffer 5 des Sozialplanes sei ausdrücklich auf die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zur P4xx abgestellt worden. Das Beschäftigungsverhältnis zur P4xx sei aber erst zum 28.01.2006 beendet worden, zuvor habe es lediglich geruht. Der Umstand der Verwendung des Begriffes "Verweildauer" in § 11 Ziffer 5 des Sozialplanes lasse keine andere Auslegung zu. Mit Verweildauer sei die arbeitsvertragliche Zugehörigkeit zur P4xx gemeint. Dies ergebe sich bereits aus Ziffer 4 des § 11 des Sozialplanes sowie den übrigen Bestimmungen des Sozialplanes. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien sei ab 01.11.2005 lediglich zum Ruhen gebracht worden, die Klägerin habe jederzeit die Möglichkeit gehabt, zur P4xx zurückzukehren, ihre Vergütungsansprüche bis zum 28.01.2005 wieder aufleben zu lassen. Dies sei keine vorzeitige Beendigung im Sinne des § 11 Ziffer 5 des Sozialplanes. Für die Zahlung einer weiteren Abfindung sei Voraussetzung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der P4xx.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 20.04.2006 - 6 Ca 546/06 - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages ist die Klägerin der Auffassung, das Arbeitsgericht habe den Sozialplan zutreffend ausgelegt. Die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit der P4xx sei nicht Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruches auf Zahlung einer zusätzlichen Abfindung nach § 11 Ziffer 5 des Sozialplanes. Die Verweildauer der Klägerin bei der P4xx habe infolge der Aufnahme eines anderen Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2005 geendet.
Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
I.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Abfindung nach § 11 Ziffer 5 des Sozialplanes vom 13.12.2004.
1. Zwar fiel die Klägerin nach § 2 des Sozialplanes unter den Geltungsbereich des Sozialplanes. Die Klägerin befand sich bei Inkrafttreten des Sozialplanes in einem ungekündigten, unbefristeten Arbeitsverhältnis zu der Beklagten und war von dem abgeschlossenen Teilinteressenausgleich betroffen. Nach Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung ist sie aufgrund des dreiseitigen Vertrages vom 09.02.2005 in die Transfergesellschaft P4xx nach Maßgabe des § 11 des Sozialplanes übergetreten.
2. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung einer zusätzlichen Abfindung nach § 11 Ziffer 5 des Sozialplanes liegen aber entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht vor. Die Verweildauer der Klägerin in der P4xx ist nicht wegen der Aufnahme einer Beschäftigung bei einem neuen Arbeitgeber vorzeitig vor dem 28.01.2006 beendet worden. Das aufgrund des dreiseitigen Vertrages vom 09.02.2005 zwischen der Klägerin und der P4xx begründete Beschäftigungsverhältnis ist vielmehr erst mit Ablauf des 28.01.2006 beendet worden. Auch aus der Verwendung des Begriffs "Verweildauer" ergibt sich nicht, dass diese bereits mit der Aufnahme der Beschäftigung der Klägerin bei ihrem neuen Arbeitgeber ab 01.11.2005 beendet worden wäre. Dies ergibt eine Auslegung des § 11 Ziffer 5 des Sozialplanes. Eine Auslegung im Sinne des klägerischen Begehrens, wie sie auch das Arbeitsgericht für zutreffend gehalten hat, kam nicht in Betracht.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung von Betriebsvereinbarungen ebenso wie die Auslegung von Tarifverträgen den Regeln über die Auslegung von Gesetzen. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Zu berücksichtigen ist weiter der Gesamtzusammenhang der Regelung, der schon häufig deswegen mit einzubeziehen ist, weil daraus auf den wirklichen Willen der Betriebspartner geschlossen und nur so der Sinn und Zweck der Regelung zutreffend ermittelt werden kann. Bleiben hiernach noch Zweifel, so können ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte oder auch eine tatsächliche Übung ergänzend herangezogen werden. Zudem ist die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, welche zu einer vernünftigen, sachgerechten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Regelung führt (BAG, Urteil vom 28.10.1992 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 66; BAG, Urteil vom 16.03.1994 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 75; BAG, Urteil vom 16.09.1998 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 54; BAG, Beschluss vom 01.07.2003 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 103; BAG, Urteil vom 21.07.2005 - AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 50 m.w.N.).
b) Eine Auslegung des § 11 Ziffer 5 des Sozialplanes nach diesen Grundsätzen ergibt nicht, dass der Klägerin ein zusätzlicher Abfindungsanspruch zusteht.
aa) Bereits der Wortlaut des § 11 Ziffer 5 des Sozialplanes erfordert ein vorzeitiges Ausscheiden aus der P4xx, die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zur P4xx, um einen Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Abfindung zu erhalten. Dies ergibt sich bereits aus der Überschrift des § 11 Ziffer 5 des Sozialplanes. Nur bei "vorzeitigem Ausscheiden" aus der P4xx, entsteht ein zusätzlicher Abfindungsanspruch. Die Klägerin ist aber nicht vorzeitig vor dem 28.01.2006 aus dem Beschäftigungsverhältnis zur P4xx ausgeschieden. Die Klägerin und die P4xx haben am 20./25.10.2005 lediglich das Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses zur P4xx mit Wirkung ab 01.11.2005 vereinbart.
bb) Aus der Verwendung des Begriffs "Verweildauer" in § 11 Ziffer 5 des Sozialplanes ergibt sich nichts anderes.
Richtig ist zwar, dass die Parteien des Sozialplanes vom 13.12.2004 für das Entstehen eines zusätzlichen Abfindungsanspruches nicht die vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zur P4xx, sondern die vorzeitige Beendigung der Verweildauer in der P4xx zur Voraussetzung gemacht haben. Mit dem Begriff "Verweildauer" ist die Zeitdauer des Verweilens, des Verbleibens an einem bestimmten Ort gemeint. Verweilen bedeutet "sich aufhalten", "für eine kürzere Zeit bleiben" (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Band 6; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1991). Auch wenn die Klägerin ab 01.11.2005 infolge der Aufnahme einer Beschäftigung bei einem neuen Arbeitgeber sich nicht mehr in der P4xx aufhielt und nicht mehr bei der P4xx blieb, sondern anderweitig tätig war, ergibt sich hieraus allein noch kein Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Abfindung nach § 11 Ziffer 5 des Sozialplans. Mit der "Verweildauer in der P4xx" haben die Parteien des Sozialplanes nämlich die "arbeitsvertragliche Zugehörigkeit zur P4xx" gemeint. Die Parteien des Sozialplanes haben den Begriff der "Verweildauer" und den des "Bestands des Arbeitsverhältnisses" synonym gebraucht. Dies ergibt der Gesamtzusammenhang der Bestimmungen des § 11 des Sozialplanes.
In § 11 Ziffer 1.2 des Sozialplanes heißt es, dass die Verweildauer in der P4xx, unabhängig vom Zeitpunkt des Übertritts, spätestens am 28.01.2006 endet. Hiermit ist die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur P4xx gemeint. Auch in Ziffer 4 des § 11 des Sozialplanes ist der Begriff der "Verweildauer in der P4xx" synonym mit der "arbeitsvertraglichen Zugehörigkeit zur P4xx" gebraucht worden. Hätten die Parteien des Sozialplanes den Be-griff der "Verweildauer" in einem anderen Sinne als dem rechtlichen Bestand des Beschäftigungsverhältnisses zur P4xx verwenden wollen, hätten sie dies deutlicher zum Ausdruck bringen müssen.
Allein durch die Vereinbarung des Ruhens des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung vom 20./25.10.2005 ist die Verweildauer in der P4xx nicht vorzeitig beendet worden. Aufgrund der Ruhensvereinbarung vom 20./25.10.2005 waren lediglich die beiderseitigen Hauptpflichten, nämlich die Vergütungspflicht des Arbeitgebers und die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, suspendiert. Die Nebenpflichten, angepasst an die jeweiligen tatsächlichen Umstände, bestanden jedoch weiter fort. Insbesondere die rechtliche und tatsächliche Zugehörigkeit zum Betrieb der P4xx blieb während des ruhenden Arbeitsverhältnisses erhalten (BAG, Urteil vom 10.05.1989 - AP BErzGG § 15 Nr. 2; BAG, Urteil vom 03.08.1999 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 156; LAG Hamm, Beschluss vom 27.04.2005 - NZA-RR 2005, 590 m.w.N.). Der Umstand, dass die Klägerin bereits ab 01.11.2005 eine neue Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aufgenommen hatte, hat den Bestand des Beschäftigungsverhältnisses zur P4xx und die rechtliche Zugehörigkeit zur P4xx bis zum 28.01.2006 nicht aufgehoben. Die Klägerin war nach den getroffenen Vereinbarungen bis zum 28.01.2006 jederzeit berechtigt, unter Fortgeltung der bisherigen Beschäftigungsbedingungen zu der P4xx zurückzukehren.
cc) Auch Sinn und Zweck der zusätzlichen Sozialplanabfindung rechtfertigen eine Auslegung des § 11 Ziffer 5 des Sozialplanes im Sinne des klägerischen Begehrens nicht. Die in § 11 Ziffer 5 des Sozialplanes getroffene Regelung soll, wie der zweite Halbsatz deutlich macht, zu einer finanziellen Entlastung des Arbeitgebers führen. Diese Entlastung tritt aber erst dann ein, wenn das Beschäftigungsverhältnis zur P4xx vollständig beendet wird. Während der arbeitsvertraglichen Zugehörigkeit zur P4xx erhält der Arbeitnehmer die monatlichen Leistungen nach § 11 Ziffer 4 des Sozialplanes. Zwar war die Vergütungspflicht des Arbeitgebers nach der Ruhensvereinbarung vom 20./25.10.2005 suspendiert. Die Klägerin hatte jedoch die Möglichkeit, bis zum 28.01.2006 jederzeit - nach entsprechender Vorankündigung - zu den bisherigen Bedingungen des dreiseitigen Vertrages in das Beschäftigungsverhältnis zur P4xx zurückzukehren. Damit würde auch die Vergütungspflicht des Arbeitgebers nach § 11 Ziffer 4 des Sozialplanes wiederaufleben. Eine finanzielle Entlastung des Arbeitgebers träte insoweit nicht ein.
3. Die Klägerin kann den geltend gemachten Zahlungsanspruch auch nicht auf die erstinstanzlich behaupteten, ihr angeblich erteilten Auskünfte stützen.
Der Klägerin steht insoweit kein Erfüllungsanspruch zu. Aus ihrem erstinstanzlichen Vorbringen ergibt sich auch nicht, dass ihr bei den angeblich eingezogenen Erkundigungen Zusagen erteilt worden wären, wonach über die Sozialplanvorschrift des § 11 Ziffer 5 hinaus weitere Abfindungsansprüche entstehen sollten.
Die Klägerin hat insoweit auch keine Schadensersatzansprüche wegen angeblich unrichtiger Auskünfte. Die Klägerin hat insoweit schon nicht vorgetragen, welche Maßnahmen sie ergriffen hätte, wenn die ihr angeblich erteilten Auskünfte zutreffend gewesen wären.
II.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie unterlegen ist.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren hat sich gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren geändert. Er beträgt für das Berufungsverfahren 1.500,00 €. Soweit die Klägerin bereits erstinstanzlich unterlegen war, hat sie keine Berufung eingelegt.
Für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht bestand nach § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.
Ende der Entscheidung
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