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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 08.07.2005
Aktenzeichen: 10 TaBV 14/05
Rechtsgebiete: MitbestG, 3.WOMitbestG, BGB
Vorschriften:
MitbestG § 15 Abs. 2 | |
MitbestG § 22 Abs. 1 | |
3.WOMitbestG § 27 | |
BGB § 126 |
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsteller zu 1. - 6. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 08.12.2004 - 8 BV 212/04 - wird zurückgewiesen.
Gründe: Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl von Arbeitnehmervertretern in einen Aufsichtsrat. Die Beteiligten zu 1. bis 6., die Antragsteller, sind Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebswahlvorstands der zum Konzern der R3x E2xxxx AG gehörenden S5x E3xxxxx V1xxxxxxxxxxxxxxxxx GmbH. Am 17.09.2004 wurden die Arbeitnehmervertreter für den Aufsichtsrat der R3x E2xxxx AG durch Delegierte gewählt. Wahlvorschläge konnten beim Hauptwahlvorstand bis spätestens zum 04.06.2004, 15.00 Uhr schriftlich eingereicht werden (Bl. 81 ff.d.A.). An der Wahl nahmen drei Listen teil. Am 04.06.2004 wurde um 11.05 Uhr die Liste "S5x-EL" beim Hauptwahlvorstand eingereicht. Auf dieser Liste kandidierten u.a. die Beteiligten zu 2. und 6.. Um 14.50 Uhr wurde am selben Tag die Liste "W4xxxx" (Bl. 255 d.A.) eingereicht, auf der die Beteiligten zu 7. bis 12. auf den Listenplätzen 1 bis 6 kandidierten. Mit dem Wahlvorschlag (Bl. 94 ff.d.A.) waren die Unterschriften der Unterzeichner des Wahlvorschlags durch Heftklammern und Tesafilm verbunden, wobei die verwendeten Formulare jeweils nur zwei Rubriken enthielten, nämlich "Familienname, Vorname" und "Betrieb/Abteilung". Insgesamt handelte es sich um 207 Stützunterschriften (Bl. 97 ff.d.A.), wobei die Überprüfung durch den Hauptwahlvorstand ergab, dass acht Unterschriften doppelt geleistet wurden. Bei der Abgabe des Wahlvorschlags wurde auf Listenplatz 14 als Bewerber Herr I2xx W3xxx aufgeführt. Schließlich wurde am 04.06.2004 um 14.45 Uhr die Liste "R3x E2xxxx AG" (Bl. 85 ff.d.A.) eingereicht, deren einziger Bewerber zugleich Vorschlagsvertreter I2xx W3xxx war. Er versah seinen Wahlvorschlag mit folgendem Zusatz: "Sollte es allein durch diesen Wahlvorschlag zu einer Listenwahl kommen und somit nur durch diesen Wahlvorschlag eine Personenwahl verhindert werden, so versichere ich, dass ich in diesem Fall diesen Wahlvorschlag zurückziehen werde." Mit Schreiben vom 14.06.2004 wurde I2xx W3xxx vom Hauptwahlvorstand darauf hingewiesen, dass ein Bewerber nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden könne, und aufgefordert, binnen einer Woche zu erklären, welche Bewerbung er aufrecht erhalte, da seine Bewerbung andernfalls auf beiden Listen zu streichen sei. Daraufhin teilte Herr W3xxx dem Hauptwahlvorstand mit Schreiben vom 15.06.2004 (Bl. 127 d.A.) mit, dass er seine Bewerbung auf dem Wahlvorschlag der Liste "R3x E2xxxx AG" aufrechterhalte und diejenige auf der Liste "W4xxxxx" zurückziehe. Dementsprechend strich der Wahlvorstand die Bewerbung von Herrn W3xxx auf der Liste "W4xxxxx". Auf die Feststellungen des Hauptwahlvorstands gemäß Niederschrift vom 23.06.2004 (Bl. 142 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Nach Durchführung der Wahl vom 17.09.2004 stellte der Hauptwahlvorstand fest, dass auf die Liste "S5x-EL" 25 Stimmen entfielen, auf die L2xxx "R3x E2xxxx AG" 11 Stimmen und auf die Liste "W4xxxxx" 312 Stimmen; 15 Stimmzettel waren ungültig. Der Hauptwahlvorstand stellte daraufhin fest, dass die Beteiligten zu 7. bis 12. gewählt worden sind. Auf den Inhalt der Bekanntmachung des Wahlergebnisses vom 17.09.2004 (Bl. 21 ff. d.A.), ausgehängt ab 27.09.2004, bekannt gegeben im Bundesanzeiger am 06.10.2004 (Bl. 150 f.d.A.), wird Bezug genommen. Mit dem am 06.10.2004 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren machten die Antragsteller zu 1. bis 6. die Unwirksamkeit der Wahl der gewählten Arbeitnehmervertreter vom 17.09.2004 geltend. Die Antragsteller haben die Auffassung vertreten, dass die Stützunterschriften der Liste "W4xxxxx" ungültig seien, da die Beschränkung auf die Rubriken "Familienname, Vorname" und "Betrieb/Abteilung" keine Zuordnung der Unterschrift zu einzelnen Personen und keine Überprüfung der Echtheit der Unterschrift zulasse. Die Unterschriften seien zum großen Teil nicht lesbar und damit nicht auf ihre Echtheit überprüfbar. Ca. 90 Unterschriften seien unleserlich. Ferner haben die Antragsteller behauptet, die Liste "R3x E2xxxx AG" sei schon ca. zwei Monate vor dem 04.06.2004 im Besitz des Hauptwahlvorstands gewesen. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstands, Herr B4xxxx, habe anlässlich einer Einsichtnahme in die Wahlunterlagen nach der Wahl mitgeteilt, er sei schon seit zwei Monaten vor Abgabeschluss in Besitz dieser Liste gewesen. Die Antragsteller haben beantragt, festzustellen, dass die Wahl der Arbeitnehmervertreter W1xxxxxx D1xxxxx, H3xxx B1xxxx, I1xxxxx L1xxxx, M2xxxx E1xxx, M3xxxx R2xxx, T1xxxx S6xxxx als Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der R3x E2xxxx AG 2004 unwirksam ist. Der gewählte Aufsichtsrat der R3x E2xxxx AG und die beteiligte Arbeitgeberin haben beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, dass die Liste "W4xxxxx" den Anforderungen des Mitbestimmungsgesetzes und der Wahlordnung entsprochen habe. Ein Verstoß gegen § 15 Abs. 2 Nr. 1 MitbestG und § 27 der Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz - 3. WOMit-bestG - liege nicht vor. In welcher Weise der Wahlvorschlag von den wahlberechtigten Arbeitnehmern nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 MitbestG, § 27 Abs. 1 Satz 2 3. WOMitbestG zu "unterzeichnen" sei, sei gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es lägen weit über 100 lesbare Stützunterschriften vor, die zweifelsfrei wahlberechtigten Arbeitnehmern zugeordnet werden könnten. Weit über 100 Stützunterschriften seien auch identifizierbar. Durch Beschluss vom 08.12.2004 hat das Arbeitsgericht den Antrag abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Wahl vom 17.09.2004 sei nicht anfechtbar, weil ein Verstoß gegen § 15 Abs. 2 Nr. 1 MitbestG, § 27 3. WOMitbestG nicht vorliege. Der Wahlvorschlag der Liste "W4xxxxx" sei von mindestens 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens ordnungsgemäß unterzeichnet worden. Gegen den den Antragstellern am 03.01.2005 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, haben die Antragsteller am 01.02.2005 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 03.03.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Antragsteller sind nach wie vor der Auffassung, die Stützunterschriften der Liste "W4x-xxxx" entsprächen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Bereits aus der Bekanntmachung des Hauptwahlvorstands über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat, ausgehängt ab 23.04.2004 ergebe sich, dass auch die den Wahlvorschlag unterstützenden wahlberechtigten Arbeitnehmer in die Liste der Stützunterschriften nach Vor- und Familiennamen der Unterzeichner und des Betriebes, dem sie angehörten, gegliedert sein müssten, und zwar sowohl in Druckbuchstaben wie auch zusätzlich als Unterschrift. Diesen Anforderungen entspreche die Unterstützerliste der Liste "W4xxxxx" nicht. Teilweise ließen die Eintragungen der Namen die konkrete Person nicht hinreichend erkennen, zahlreiche Unterzeichnungen seien unleserlich. Teilweise seien auch die Eintragungen unvollständig. Schließlich seien einige Eintragungen zwar leserlich, könnten aber ohne Weiteres auch von dritter Stelle eingefügt sein und ließen den Autor/die Autorin bzw. deren Einverständnis nicht ohne Weiteres erkennen. Insgesamt seien 104 Eintragungen unleserlich, 17 Eintragungen zwar leserlich, möglicherweise aber wegen fehlender Unterschrift nicht als Unterzeichnung zu bewerten, 22 Eintragungen seien in der Namensbezeichnung unvollständig. Eine Liste mit Stützunterschriften für einen Wahlvorschlag bei einer Aufsichtsratswahl müsse neben dem Familiennamen, Vornamen und der Bezeichnung des Betriebes/Abteilung eine gesondert geleistete Unterschrift enthalten. Die Antragsteller beantragen, den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 08.12.2004 - 8 BV 212/04 - abzuändern und festzustellen, festzustellen, dass die Wahl der Arbeitnehmervertreter W1xxxxxx D1xxxxx, H3xxx B1xxxx, I1xxxxx L1xxxx, M2xxxx E1xxx, M3xxxx R2xxx, T1xxxx S6xxxx als Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der R3x E2xxxx AG 2004 unwirksam ist. Der gewählte Aufsichtsrat und die Arbeitgeberin beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigen den erstinstanzlichen Beschluss und sind der Auffassung, dass der Wahlvorschlag "W4xxxxx" von mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern unterstützend unterzeichnet worden und damit den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Der Wahlvorschlag sei nicht schon deshalb ungültig, weil die Unterschriftenliste nicht den Anforderungen der Bekanntmachung des Hauptwahlvorstands vom 23.04.2004 über die Einreichung von Wahlvorschlägen entsprochen habe. Der Wahlvorstand sei nämlich nicht berechtigt, Ergänzungen des Wahlvorschlags um Anforderungen zu verlangen, die weder im MitbestG noch in der 3. WOMitbestG genannt seien. Nach der Prüfung der Wahlvorschläge durch den Hauptwahlvorstand in seiner Sitzung vom 11.06.2004 seien von den 208 Stützunterschriften lediglich 25 Unterschriften so schlecht lesbar gewesen, dass sie nicht zweifelsfrei bestimmten Arbeitnehmern hätten zugeordnet werden können. Von 183 identifizierten Arbeitnehmer, die den Wahlvorschlag der Liste "W4xxxxx" unterzeichnet hätten, seien 181 Arbeitnehmer wahlberechtigt gewesen. Die verbliebenen Unterschriften seien im Anschluss mit ihren Unterschriften der anderen beiden Wahlvorschläge abgeglichen, um doppelt geleistete Unterschriften zu identifizieren. Dabei sei festgestellt worden, dass neun wahlberechtigte Arbeitnehmer mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hätten. Nach Berichtigung bzw. Streichung hätten insgesamt noch 172 ordnungsgemäße Stützunterschriften der Liste "W4xxxxx" vorgelegen. Die Antragsteller könnten sich nicht darauf berufen, dass insgesamt 104 Stützunterschriften unleserlich seien. Dem Hauptwahlvorstand sowie dem hinzugezogenen Wahlhelfer sei nämlich die Unterschriften vieler wahlberechtigter Arbeitnehmer persönlich bekannt gewesen, auch wenn sie für Dritte nicht lesbar seien. Schließlich seien die Unterschriften auch ohne ausdrückliche Angabe von Name und Vorname gültig. Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen. B. Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet. I. 1. Das gewählte Beschlussverfahren ist nach den §§ 2 a Abs. 1 Nr. 3, 80 Abs. 1 die zutreffende Verfahrensart. Es handelt sich um eine Angelegenheit aus dem Mitbestimmungsgesetz, da über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat zu entscheiden ist. 2. Die Antragsbefugnis der Antragsteller ergibt sich aus § 22 Abs. 2 Nr. 1 MitbestG. Hiernach sind nämlich mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Unternehmens zur Anfechtung berechtigt. Bei den Antragstellern zu 1. bis 6. handelt es sich um wahlberechtigte Arbeitnehmer der Arbeitgeberin, der Beteiligten zu 14..
Nach den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG waren am vorliegenden Verfahren auch die gewählten Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat, die Beteiligten zu 7. bis 12., der Aufsichtsrat selbst sowie das Unternehmen der Arbeitgeberin zu beteiligen. Auch die Anfechtungsfrist des § 22 Abs. 2 Satz 2 MitbestG ist eingehalten.
II.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht den Antrag der Antragsteller als unbegründet zurückgewiesen. Ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 22 Abs. 1 MitbestG steht den Antragstellern nicht zur Seite.
Nach § 22 Abs. 1 MitbestG kann die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Ersatzmitglieds der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften konnte auch die Beschwerdekammer nicht erkennen.
1. Ein Anfechtungsgrund ergibt sich nicht daraus, dass die Wahlvorschlagsliste "W4xxxxx" nicht mit der Liste der Stützunterschriften fest verbunden gewesen ist. Die Sicherung der Vorschlags- und Unterschriftslisten gegen Trennung und damit die Wahrung des urkundlichen Zusammenhangs beider während des Leitens der Stützunterschriften sind für einen wirksamen Wahlvorschlag zwar unverzichtbar (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 19.04.1968 - DB 1968, 898; LAG Frankfurt, Beschluss vom 16.03.1987 - LAGE § 14 BetrVG 1972 Nr. 2 = NZA 1987, 572; LAG Saarland, Beschluss vom 30.10.1995 - LAGE § 14 BetrVG 1972 Nr. 3 = NZA-RR 1976, 172; LAG Hessen, Beschluss vom 21.12.1995 - NZA-RR 1996, 461; LAG Bremen, Beschluss vom 26.03.1998 - LAGE § 18 BetrVG 1972 Nr. 6; LAG Hamm, Beschluss vom 24.05.2002 - 10 TaBV 63/02 -; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 22. Aufl., § 14 Rz. 53 und § 6 WOBetrVG Rz. 13 m.w.N.). Hiernach ist es ausgeschlossen, Stützunterschriften auf Blättern zu sammeln, die nicht mit einer Kandidatenliste verbunden sind. Bereits in erster Instanz hat sich jedoch als unstreitig herausgestellt, dass die Wahlvorschlagsliste "W4xxxxx" mit der Unterstützerliste fest verbunden gewesen ist.
2. Die Antragsteller können auch nicht die anfängliche Doppelkandidatur des Arbeitnehmers I2xx W3xxx rügen. Zwar hat dieser sich zunächst auf der Liste "R3x E2xxxx AG" und auf der Liste "W4xxxxx" beworben. Die zuletzt genannte Bewerbung hat der Arbeitnehmer I2xx W3xxx jedoch zurückgezogen, der Hauptwahlvorstand hat den Bewerber daraufhin auf der Liste "W4xxxxx" gestrichen. Ein Verstoß gegen § 27 Abs. 7 3. WOMitbestG liegt damit nicht vor.
3. Zu Recht ist das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass der Wahlvorschlag der Liste "W4xxxxx" auch mindestens von 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens unterzeichnet worden ist. Ein Verstoß gegen § 15 Abs. 2 Nr. 1 MitbestG, § 27 Abs. 1 Satz 2 3. WOMitbestG liegt nicht vor. Zu Recht ist der Hauptwahlvorstand von 172 gültigen Stützunterschriften für den Wahlvorschlag der Liste "W4xxxxx" ausgegangen.
a) Die Liste der Stützunterschriften der Liste "W4xxxxx" verstößt nicht schon deshalb gegen § 15 Abs. 2 Nr. 1 MitbestG, § 27 Abs. 1 Satz 3. WOMitbestG, weil sie nicht neben der Rubrik "Name, Vorname" und der Rubrik "Abteilung/Betrieb" noch eine weitere Rubrik für die jeweilige Stützunterschrift vorgesehen hat. Zwar ist in Ziffer 4 der Bekanntmachung des Hauptwahlvorstands vom 23.04.2004 (Bl. 81 ff., 82 d.A.) ausdrücklich vorgesehen, dass in der Unterstützerliste der Vor- und Familienname der Unterzeichner und der Betrieb, dem sie angehören, neben der Unterschrift auch in Druckbuchstaben anzugeben ist. Eine derartige Aufteilung ist jedoch von Gesetzes wegen nicht erforderlich. In welcher Weise ein Wahlvorschlag nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 MitbestG, § 27 Abs. 2 Satz 2 3. WOMitbestG zu unterzeichnen ist, schreibt das Gesetz selbst nicht vor. § 15 Abs. 2 Nr. 1 MitbestG, § 27 Abs. 2 Satz 2 3. WOMitbestG fordern lediglich die Unterzeichnung des Wahlvorschlags von 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Die Angabe des Vor- und Familiennamens, des Unternehmens und des Betriebs sowie weitere Angaben neben einer Unterschrift fordert das Gesetz lediglich bei den Bewerberinnen und Bewerber in einer Vorschlagsliste, § 27 Abs. 5 WOMitbestG. Hätte der Gesetzgeber dies auch bei der Unterstützerliste vorausgesetzt, hätte dies in § 15 Abs. 2 Nr. 1 MitbestG oder in § 27 Abs. 1 Satz 2 3. WOMitbestG ausdrücklich aufgeführt werden müssen. Die Unterstützerliste der Liste "W4xxxxx" ist danach auch ohne zusätzliche Angabe der Vor- und Familiennamen wirksam und vom Hauptwahlvorstand zu Recht zugelassen worden.
b) Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist der Wahlvorschlag "W4xxxx" auch mindestens von 100 der wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens der Beteiligten zu 14. unterzeichnet.
Unterzeichnung in diesem Sinne bedeutet, dass der Wahlvorschlag von der geforderten Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer persönlich unterschrieben sein muss. Ein wirksamer Wahlvorschlag setzt die "Unterschhrift" von der geforderten Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer voraus (Raiser MitbestG, 3. Aufl., § 15 Rz. 20; Fitting/Wlotzke/Wissmann, MitbestG, 2. Aufl., § 15 Rz. 24; vgl. zur gleichlautenden Vorschrift des § 14 Abs. 4 BetrVG: BAG, Beschluss vom 12.02.1960 - AP BetrVG § 18 Nr. 11; Fitting, a.a.O., § 14 Rz. 52; DKK/Schneider, BetrVG, 9. Aufl., § 14 Rz. 26 ff., 27; Kreutz, GK-BetrVG, 7. Aufl., § 14 Rz. 67; ErfK/Eisemann, 5. Aufl., § 14 BetrVG Rz. 10 m.w.N.). Dies ergibt sich aus § 126 Abs. 1 BGB. Ist durch Gesetz die Schriftform vorgesehen, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Insoweit lagen aber mehr als 100 Stützunterschriften des Wahlvorschlags "W4xxxxx" vor.
Zwar braucht eine Unterschrift nach § 126 BGB nicht lesbar zu sein. Es genügt ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug mit entsprechenden charakteristischen Merkmalen, die sich als Unterschrift des vollen Namens und nicht nur als Abzeichnung mit einer Abkürzung des Namens (Paraphe oder Handzeichen) darstellt. Darüber hinaus wird verlangt, dass einzelne Buchstaben des geschriebenen Namens wenigstens andeutungsweise erkennbar sein müssten, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt. Ausreichend ist es aber, dass jemand, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen sonstige Unterschriften kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann (BGH, Beschluss vom 29.10.1986 - NJW 1987, 1333; BGH, Urteil vom 27.10.1987 - NJW 1988, 713; BGH, Urteil vom 18.01.1996 - NJW 1996, 997; BGH, Urteil vom 10.07.1997 - NJW 1997, 3380; LAG Berlin, Urteil vom 30.01.2002 - LAGE KSchG § 2 Nr. 40; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 130 Rz. 11m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügen weitaus mehr als 100 Stützunterschriften des Wahlvorschlags "W4xxxxx". Der Hauptwahlvorstand hat von den ihm vorliegenden 208 Stützunterschriften lediglich 25 Unterschriften nicht zweifelsfrei bestimmten Arbeitnehmern zuordnen können. Lediglich 25 Unterschriften sind derart schlecht lesbar gewesen. Entscheidend ist insoweit die Sicht des Wahlvorstands gewesen. Ausreichend ist es, dass der Wahlvorstand den Namen eines wahlberechtigten Arbeitsnehmers aus dem jeweiligen Schriftbild herauslesen konnte. Bei 183 Stützunterschriften unter den Wahlvorschlag "W4xxxxx" hat der Wahlvorstand den jeweiligen Arbeitnehmer identifizieren können. Notwendig aber auch ausreichend ist die Identifizierbarkeit der Unterschriften durch den Wahlvorstand. Ob außenstehende Dritte beurteilen können, ob es sich bei der geleisteten Unterschrift um diejenige eines wahlberechtigten Arbeitnehmers handelt, ist nicht entscheidend.
Die Antragsteller können sich auch nicht darauf berufen, dass nach ihrer Auffassung 17 Unterschriften aufgrund ihrer guten Lesbarkeit gar nicht als Unterzeichnungen gemeint gewesen seien. Auch bei diesen Unterzeichnungen liegt ein ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug mit entsprechenden charakteristischen Merkmalen vor. Anzeichen dafür, dass die entsprechenden Unterzeichner überhaupt keine rechtswirksame Unterschrift hätten leisten wollen, sind nicht erkennbar. Von den Antragstellern sind entsprechende Anhaltspunkte, die ergeben könnten, die entsprechenden Unterzeichner hätten lediglich ihren Namen lesbar in die Liste eingetragen und keine Unterschrift leisten wollen, jedenfalls nicht vorgetragen worden.
Unzutreffend ist auch die Annahme der Antragsteller, weitere 22 Unterschriften seien aufgrund unvollständiger Namensbezeichnungen unwirksam. Eine Unterschrift ist auch dann wirksam, wenn sie nicht mit Vor- und Zunamen erfolgt. Eine wirksame Unterschrift setzt keine Unterzeichnung mit dem vollständigen Vor- und Familiennamen voraus.
Selbst wenn die Ansicht der Antragsteller zutreffen würde, wonach es sich bei 17 Eintragungen nicht um Unterschrift und bei 22 Eintragungen um unwirksame Unterschriften handeln würde, lägen mit 133 Unterschriften immer noch deutlich mehr als die erforderlichen 100 Unterschriften wahlberechtigter Arbeitnehmer vor.
III.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand keine Veranlassung, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG.
Ende der Entscheidung
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