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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 14.09.2006
Aktenzeichen: 11 Sa 220/06
Rechtsgebiete: TzBfG, Haushaltsgesetz NW 2004/2005


Vorschriften:

TzBfG § 14 I S. 2 Nr. 7
Haushaltsgesetz NW 2004/2005 § 7 III

Entscheidung wurde am 25.01.2007 korrigiert: der fehlende Volltext der Entscheidung wurde angefügt
1. Begründet der öffentliche Arbeitgeber NW eine vereinbarte Befristung mit dem vorübergehenden Freisein von Haushaltsmitteln und werden die Anforderungen des § 7 III Haushaltsgesetz NW 2004 / 2005 beachtet, so ist die Befristung nach § 14 I S.2 Nr. 7 TzBfG zulässig (im Anschluss an BAG 15.08.2001 AP BErzGG § 21 Nr.5; BAG 24.09.1997 RzK I 9 a Nr. 121).

2. In einem solchen Fall ist die vereinbarte Befristung nicht deshalb wegen Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit nach § 134 BGB oder § 138 BGB unwirksam,

- weil das befristet vergebene Beschäftigungsvolumen aus Stellenanteilen von 0,16 und 0,34 und 0,5 "zusammenmontiert" ist

- oder weil der befristete Vertrag nur 46 Tage währt und die vorübergehend freien Haushaltsmittel möglicherweise noch länger frei sind

- oder weil dem zu überprüfenden befristeten Vertrag 13 ebenfalls befristete Verträge innerhalb des Zeitraums von Anfang 2002 bis Sommer 2005 mit kurzen Laufzeiten von bis zu in einem Fall nur 12 Tagen vorausgegangen sind und die befristet beschäftigte Arbeitnehmerin eine "Vorstufe zur Beschäftigung im Tagelohn" erreicht sieht.


Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 05.12.2006 - 1 Ca 1602/05 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand:

Die am 23.08.2005 erhobene Klage richtet sich gegen die Befristung eines am 04.07.2005 unterzeichneten Arbeitsvertrages mit der vereinbarten Laufzeit vom 06.07.2005 bis zum 21.08.2005.

Die Klägerin ist 1982 geboren. Sie absolvierte bei dem beklagten L3xx eine Ausbildung zur Justizangestellten. Seit dem 10.01.2002 arbeitete die Klägerin auf der Grundlage von 13 befristeten Arbeitsverträgen als Justizangestellte bei dem Amtsgericht P1xxxxxxx (weitere Einzelheiten: Darstellungen der Klägerin im Schriftsatz vom 02.12.2005 S. 1 - 3 = Bl. 43 - 45 GA, in der Berufungsbegründung S. 4, 5 = Bl. 78, 79 GA, Kopien der Verträge vom 10.01.2002 und vom 22.05.2002 Bl. 47 - 49 GA). Im Juni 2005 wurde der Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages in Aussicht genommen. Strittig ist, ob der Personalrat mit einem von dem beklagten L3xx vorgelegten Schreiben vom 21.06.2005 (Bl. 24 GA) um Zustimmung zum Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages gebeten wurde und ob der Personalrat mit einem von dem beklagten L3xx in Kopie vorgelegten Schreiben vom 24.06.2005 (Bl. 29 GA) seine Zustimmung erteilte. Am 04.07.2005 unterzeichneten die Parteien einen schriftlichen befristeten Arbeitsvertrag. Dort heißt es auszugsweise:

"§ 1

Frau B1xxx M1xxxxxxx

wird ab dem 06.07.2005 bis zum 21.08.2005 als vollbeschäftigte Angestellte auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT bei dem Amtsgericht P1xxxxxxx in der derzeitigen Beschäftigung als Justizangestellte befristet weiterbeschäftigt, und zwar wegen Vorliegen des folgenden sachlichen Grundes:

Vorübergehend freie Haushaltsmittel (§ 7 Abs. 3 HHG)

a) der befristet nutzbaren 0,36 Hilfsstelle des mittleren Justizdienstes, VII/VIII BAT (Titel 425 01), frei aus Anlass der Bewilligung einer befristeten Rente der Justizangestellten H2xxxxxxxx bei dem Amtsgericht D4xxxxx;

b) der befristet nutzbaren 0,14 Hilfsstelle des mittleren Justizdienstes, V b / V c BAT (Titel 425 01), frei aus Anlass der Bewilligung von Elternzeit der Justizangestellten H3xxx bei dem Amtsgericht I1xxxxxx.

c) der befristet nutzbaren 0,5 Hilfsstelle des mittleren Justizdienstes, V c BAT (Titel 425 01), frei aus Anlass der Bewilligung von Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge der Justizangestellten B4xxxx bei dem Amtsgericht R1xxxxxxxxxxxx.

...

§ 4

Die Angestellte ist in der Vergütungsgruppe VII (sieben) der Anlage 1a zum BAT eingruppiert ( § 22 Abs. 3 BAT)."

Wegen des Vertragstextes im Übrigen wird auf die zur Akte gereichte Vertragskopie Bezug genommen (Bl. 14 - 16 GA). Das Vierteljahreseinkommen der Klägerin belief sich einschließlich Sonderzahlungen auf rund 5.500,00 €.

Die im Vertrag genannte Justizangestellte H2xxxxxxxx bei dem Amtsgericht D4xxxxx war seinerzeit eingruppiert in Vergütungsgruppe VII BAT, die Justizangestellte H3xxx bei dem Amtsgericht I1xxxxxx in Vergütungsgruppe V c BAT und die Justizangestellte B4xxxx bei dem Amtsgericht R1xxxxxxxxxxxx in Vergütungsgruppe V c BAT. Zugunsten von Frau H2xxxxxxxx war während der Vertragslaufzeit vom 06.07.2005 bis zum 21.08.2005 und darüber hinaus eine befristete Rente bewilligt, Frau H3xxx war während dieser Zeit und darüber hinaus Elternzeit bewilligt, Frau B4xxxx war in dieser Zeit und darüber hinaus Sonderurlaub ohne Bezüge bewilligt. Alle drei Stammarbeitskräfte des beklagten L4xxxx erhielten während der Vertragslaufzeit keine Vergütung. Die Klage gegen die Befristung auf den 21.08.2005 ist am 23.08.2005 bei dem Arbeitsgericht Paderborn eingegangen.

Die Klägerin hat vorgetragen, die Befristung sei rechtsunwirksam. Ein sachlicher Grund für die Befristung bestehe nicht. Der Beschäftigungsbedarf für sie bei dem Amtsgericht P1xxxxxxx sei nicht nur vorübergehender Art. Die Arbeit werde zukünftig durch andere Mitarbeiter, die zum Teil von anderen Gerichten zum Amtsgericht P1xxxxxxx wechselten, weiter erledigt. Die Haushaltsmittel, aus denen die Klägerin vergütet werde, seien gerade nicht für eine befristete Beschäftigung bestimmt. Die Befristung sei hier auch gemäß § 138 BGB sittenwidrig. Es habe insgesamt 14 Befristungen gegeben, darunter Befristungen mit sehr kurzfristiger Laufzeit.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung zum 21.08.2005 beendet worden ist,

2. das beklagte L3xx zu verurteilen, sie als Justizangestellte bei dem Amtsgericht P1xxxxxxx zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 04.07.2005 weiterzubeschäftigen.

Das beklagte L3xx hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte L3xx hat vorgetragen, die Befristungsabrede sei rechtswirksam. Die Befristung sei gerechtfertigt, weil die Beschäftigung aus vorübergehend freien Haushaltsmitteln erfolgt sei. Der Personalrat sei vor Abschluss des Arbeitsvertrages ordnungsgemäß beteiligt worden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 05.01.2006 abgewiesen. Die Befristung sei nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 7 TzBfG zulässig. Im Zeitpunkt es Abschlusses des Arbeitsvertrages hätten freie Haushaltsmittel gemäß § 7 Abs. 3 HHG zur Verfügung gestanden, die für die Beschäftigung der Klägerin hätten genutzt werden können. Die Befristung sei nicht sittenwidrig gemäß § 138 BGB. Der Personalrat sei ordnungsgemäß beteiligt worden.

Das Urteil ist der Klägerin am 19.01.2006 zugestellt worden. Die Klägerin hat am 07.06.2006 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Die Klägerin erachtet die Befristung für unzulässig. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht eine Rechtfertigung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG angenommen. Seit Jahren schließe das beklagte L3xx mit Justizangestellten nur befristete Arbeitsverträge, obwohl ein dauerhafter Bedarf bestehe. Entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichts seien die Haushaltsmittel, aus denen die Klägerin vom 06.07.2005 bis zum 21.08.2005 vergütet worden sei, nicht der Begründung von befristeten Arbeitsverhältnissen gewidmet. Die Haushaltsmittel seien für unbefristete Beschäftigungen vorgesehen. Bei Abschluss des Arbeitsvertrages am 04.07.2005 sei überhaupt nicht abzusehen gewesen, dass Haushaltsmittel nur vorübergehend zur Verfügung stehen würden. Die drei im Arbeitsvertrag genannten Angestellten hätten im Übrigen auch über den 21.08.2005 hinaus keinen Anspruch auf Vergütung. Die Befristung sei zudem sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB. Das beklagte L3xx nutze mit der Vorgabe angeblicher Haushaltsbeschränkungen gegenüber der Klägerin als Justizangestellter seine Marktposition und Monopolstellung auf dem Stellenmarkt ohne nachvollziehbaren Rechtfertigungsgrund aus. Die Befristung eines Arbeitsvertrages bei 14 befristeten Arbeitsverträgen in zwei Jahren über einen Zeitraum von 46 Tagen könne nur noch als Vorstufe zur Beschäftigung im Tagelohn verstanden werden. Die Befristungspraxis stelle insgesamt eine klare und deutliche Umgehung der Kündigungsschutzbestimmungen dar. Das beklagte L3xx nehme für sich Privilegien in Anspruch, die ihm unter verfassungskonformer Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht zukämen. Die Dauer der Befristung und die Anzahl der vorangegangen Befristungen von teilweise weniger als sechs Wochen bürdeten letztendlich der Klägerin und den befristet beschäftigten Arbeitnehmern das Betriebs- oder Arbeitgeberrisiko über. Aus einem Stellenpool über die Sammlung befristet freier Stellen könnten sich die einzelnen Geschäftsträger der Dienststellen des beklagten L4xxxx ihre Stellen wie im vorliegenden Fall zurecht basteln. So verfüge das beklagte L3xx über die Möglichkeit, tatsächlich dauerhaft bestehenden Beschäftigungsbedarf nur befristet zu befriedigen. Zu rügen sei, dass das Arbeitsgericht die Ordnungsgemäßheit der Personalratsbeteiligung nicht geprüft habe. Der Personalrat sei nicht angehört worden, der Arbeitsvertrag sei nicht beigefügt gewesen. Der Personalrat sei nicht ausreichend informiert worden. Der Verweis auf einen in Kopie beigefügten Vertragsentwurf reiche nicht aus. Es hätten insbesondere auch zu den vorangegangenen befristeten Arbeitsverhältnissen Informationen an den Personalrat erteilt werden müssen. Wenn das beklagte L3xx geltend mache, die freien Haushaltsmittel ab dem 22.08.2005 für die Weiterbeschäftigung einer besser qualifizierten Justizangestellten J1xxxxxx in Anspruch zu nehmen, so müsse das bestritten werden. Auch die Justizangestellte J1xxxxxx sei nach dem 22.08.2005 nicht weiterbeschäftigt worden. Ihre Klage zum Arbeitsgericht Paderborn sei inzwischen abgewiesen worden. Berufung habe Frau J1xxxxxx nicht eingelegt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung zum 21.08.2005 beendet worden ist und das beklagte L3xx zu verurteilen, die Klägerin als Justizangestellte bei dem Amtsgericht P1xxxxxxx zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 04.07.2005 weiterzubeschäftigen.

Das beklagte L3xx beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das beklagte L3xx verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Die Befristung sei gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG, § 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005 zulässig. Dies stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 24.09.1997 - 7 AZR 654/92 -; BAG 24.10.2001 - 7 AZR 542/00 -). Die Klägerin sei zweckentsprechend verwendet worden und aus den frei gewordenen Mitteln vergütet worden (Beweis: Zeugnis W1xx). Unabhängig davon, dass es darauf nicht entscheidungserheblich ankomme, sei es so, dass sich das beklagte L3xx bereits vor dem 04.07.2005 dafür entschieden gehabt habe, die über den 21.08.2005 hinaus freien Haushaltsmittel ab dem 22.08.2005 nicht länger für eine Beschäftigung der Klägerin, sondern dann für eine Beschäftigung der besser qualifizierten Justizangestellten J1xxxxxx zu verwenden, welche sie ihre Ausbildung mit der Note "befriedigend" abgeschlossen habe gegenüber der Note "ausreichend" der Klägerin und die sich auch in der täglichen Arbeit als besser qualifiziert erwiesen habe (Beweis: Zeugnis W1xx). Der Personalrat sei vor Unterzeichnung des Vertrages ordnungsgemäß beteiligt worden. Der Personalrat sei mit Schreiben vom 21.06.2005 um Zustimmung zu der beabsichtigten Befristung vom 06.07.2005 bis zum 21.08.2005 gebeten worden. Dem Anschreiben vom 21.06.2005 sei der Entwurf des dann später auch tatsächlich unterschriebenen Vertrages beigefügt gewesen. Der Personalrat habe am 24.06.2005, eingegangen am 27.06.2005, seine Zustimmung erklärt. Auf die hierzu von dem beklagten L3xx in Kopie vorgelegten Schriftstücke wird Bezug genommen: Bl. 24 - 29 GA. Für eine Sittenwidrigkeit der Befristung seien keine Anhaltspunkte gegeben. Die Voraussetzungen einer zulässigen Befristung nach § 14 TzBfG i.V.m. SR 2 y BAT seien gegeben. Weitere Anforderungen stelle die Rechtsprechung nicht. Es sei nicht erkennbar, warum es sittenwidrig sein solle, wenn sich das beklagte L3xx bemühe, freiwerdende Haushaltsmittel zu nutzen, um eine möglichst lange - wenn auch nur befristete - Weiterbeschäftigung für eine Arbeitnehmerin zu erreichen.

Die Berufungskammer hat Beweis erhoben über die Mitbestimmung durch den Personalrat durch Vernehmung der Zeugin N1xxxxxxxx, der stellvertretenden Vorsitzenden des Personalrats. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14.09.2006 Bezug genommen (Bl. 142 - 145 GA).

Entscheidungsgründe:

Die statthafte und zulässige Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Berufung bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Befristung auf den 21.08.2005 für wirksam befunden und die Klage deshalb insgesamt abgewiesen.

1. Der Feststellungsantrag ist als Befristungskontrollklage gemäß § 17 TzBfG zulässig. Das für ein Feststellungsbegehren erforderliche Rechtsschutzinteresse besteht. Nur durch die fristgerechte Erhebung der Befristungskontrollklage nach § 17 TzBfG konnte die Klägerin verhindern, dass die Befristung auf den 21.08.2005 bereits allein durch Verstreichen der dreiwöchigen Klagefrist gemäß §§ 17 TzBfG, 7 KSchG wirksam wurde. Der Leistungsantrag auf weitere Beschäftigung über den 21.08.2005 hinaus ist unproblematisch zulässig.

2. Durch die fristgerecht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 17 TzBfG erhobene Befristungskontrollklage ist die Befristung des Arbeitsvertrages auf den 21.08.2005 durch die Vereinbarung vom 04.07.2005 zur gerichtlichen Überprüfung gestellt.

Aus den früheren befristeten Arbeitsverträgen und einer etwaigen Unwirksamkeit dort vereinbarter Befristungen kann die Klägerin keine Rechte herleiten. Dem steht entgegen, dass die Parteien am 04.07.2005 einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, ohne dass der Klägerin Rechte aus früheren Verträgen vorbehalten worden sind. Durch den Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages stellen die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage, die künftig für ihre Rechtsbeziehungen allein maßgebend ist. Damit wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben. Anders verhält es sich nur, wenn die Parteien im nachfolgenden befristeten Arbeitsvertrag dem Arbeitnehmer das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristungen prüfen zu lassen (vgl. BAG 10.03.2004 AP TzBfG § 14 Nr. 11 m. w. N.). Der Vertrag vom 04.07.2005 enthält keinen dahin gehenden Vorbehalt. Unabhängig davon kommt eine Überprüfung der früheren befristeten Verträge auch deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin die Wirksamkeit der dortigen Befristungen nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist nach § 17 TzBfG gerichtlich angegriffen hat. Mit Verstreichen der Klagefrist gelten die nicht gerichtlich angegriffenen Befristung gemäß §§ 17 TzBfG, 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam.

3. Die Befristung des Arbeitsvertrages auf den 21.08.2005 durch die Vereinbarung vom 04.07.2005 ist zulässig gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG i. V. m. 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 (Gesetz über die Feststellung der Haushaltspläne des Landes Nordrhein-Westfalen für die Haushaltsjahre 2004/2005 - Haushaltsgesetz 2004/2005 - vom 03.02.2004, GVBl. NRW 2004, 64 ff).

a) Nach § 14 Abs. 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG dann vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 sieht vor, dass Planstellen und Stellen für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber vorübergehend keine oder keine vollen Dienstbezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Aushilfskräften in Anspruch genommen werden können.

b) Mit der ab 2001 in Kraft gesetzten Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG hat der Gesetzgeber an die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zur Zulässigkeit von Befristungen im öffentlichen Dienst aus haushaltsrechtlichen Gründen angeknüpft und sich an dem Wortlaut des damals geltenden § 57 b Abs. 2 HRG a. F. orientiert (Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2004, Rz. 211 - 219; KR-Lipke, 7. Aufl. 2004, § 14 TzBfG Rz. 215, 216). Bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob durch § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ein größerer Spielraum für haushaltsrechtlich begründete Befristungen im öffentlichen Dienst eröffnet ist, als dies nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zu Fällen aus der Zeit vor Inkrafttreten des TzBfG der Fall war (hierzu: Dörner, aaO Rz. 217 - 220; Gräfl-Arnold, TzBfG, 2005, § 14 TzBfG Rz. 178 - 183).

In der Rechtsprechung zu Fällen aus der Zeit vor Inkrafttreten des TzBfG war anerkannt, dass ein Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsvertrages gegeben war, wenn der Haushaltsgesetzgeber die Entscheidung getroffen hatte, zusätzlichen Arbeitsbedarf nur befriedigen zu lassen, wenn und soweit dafür etwa wegen der zeitweiligen unbezahlten Beurlaubung von Arbeitnehmern Mittel aus vorhandenen Planstellen vorübergehend frei geworden waren (Dörner, aaO, Rz. 228 - 230; Gräfl-Arnold, aaO, § 14 TzBfG Rz. 186). In diesen Fällen geht es nicht um die - für eine Befristung nicht zureichende - Unsicherheit, ob der kommende Haushaltsplan noch Mittel für die Vergütung des Arbeitnehmers bereitstellen wird. Maßgeblich ist in diesen Fällen vielmehr, dass der Haushaltsgesetzgeber für die Einstellung zusätzlicher Kräfte keine neuen Stellen mit entsprechenden zusätzlichen Mitteln bewilligt, sondern den öffentlichen Arbeitgeber auf die vorhandenen Stellen mit den hierfür ausgebrachten Mitten verwiesen hat.

Wenn der Haushaltsgesetzgeber die Einstellung von Arbeitnehmern nur insoweit ermöglicht, als Haushaltsmittel durch Sonderurlaub, durch Teilzeitbeschäftigung, durch Erziehungsurlaub o.ä. vorübergehend frei werden, so steht dies einer Entscheidung gleich, durch die eine bestimmte Stelle gestrichen oder nur für eine gewisse Zeit bewilligt wird und anschließend entfallen soll. Der Arbeitsverträge schließende öffentliche Arbeitgeber ist gehalten, keine Verpflichtungen einzugehen, die haushaltsrechtlich nicht gedeckt sind. Daher ist die Tatsache, dass für die Vergütung eines Arbeitnehmers konkret Haushaltsmittel nur zeitlich begrenzt zur Verfügung stehen, grundsätzlich geeignet, einen Sachgrund für die Befristung der Einstellung eines Arbeitnehmers abzugeben. Ein derartiger Fall liegt auch dann vor, wenn die Einstellung eines Arbeitnehmers nur dann möglich wird, wenn und weil die für den Stelleninhaber vorgesehenen Haushaltsmittel durch dessen zeitweise Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung vorübergehend frei werden. Der Arbeitgeber kann dann nämlich regelmäßig davon ausgehen, dass durch die Rückkehr der Stammkraft die - haushaltsrechtliche - Möglichkeit zur Beschäftigung des aus den Mitteln der Stelle der Stammkraft finanzierten Arbeitnehmers entfallen wird (BAG 15.08.2001 AP BErzGG § 21 Nr. 5). Bei einer derartigen Vorgabe des Haushaltsgesetzgebers verlangt das Bundesarbeitsgericht keine gesonderte Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfs, es genügt eine Verknüpfung mit den jeweils freigewordenen Planstellen oder Stellenanteilen. Von dem Erfordernis einer Zuordnung zu einer konkreten vorübergehend freien Planstelle oder einem konkreten Planstellenteil hat das Bundesarbeitsgericht abgesehen, sofern nur sichergestellt war, dass die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers aus den Mitteln vorübergehend freier Planstellen oder Planstellenteile erfolgte (BAG 24.09.1997 - 7 AZR 654/96 - RzK I 9 a Nr. 121 in einem Fall zu § 7 Abs. 3 HG NW 1994; BAG 27.02.1987 AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 112 zu § 7 Abs. 4 HG NW 1983; Gräfl-Arnold, TzBfG, 2005, § 14 TzBfG Rz. 186).

c) Nach diesen Grundsätzen, denen die Berufungskammer bei der Prüfung des § 14 Abs.1 Satz 2 Nr.7 TzBfG folgt, sind hier die Tatbestandsvoraussetzungen des Befristungsgrundes § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG i. V. m. § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 zu bejahen.

aa) Die im Arbeitsvertrag vom 04.07.2005 benannten Justizangestellten H2xxxxxxxx, H3xxx und B4xxxx sind Stammarbeitskräfte des beklagten L4xxxx, die unstreitig während der Vertragslaufzeit vom 06.07.2005 bis zum 21.08.2005 wegen eines befristeten Rentenbezuges, wegen bewilligter Elternzeit und wegen bewilligten unbezahlten Sonderurlaubs vorübergehend keine Bezüge erhielten. Die für die Vergütung dieser angestellten vorgesehenen Haushaltsmittel waren vorübergehend frei, zugleich war wegen der vorgenannten Umstände des befristeten Rentenbezuges, der bewilligten Elternzeit und des angetretenen Sonderurlaubs ohne Bezüge die Prognose gerechtfertigt, dass die freigewordenen Haushaltsmittel zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr frei sein würden, da sie nach dem Auslaufen von befristeter Rente, Elternzeit und Sonderurlaub wieder für die Vergütung der Stammarbeitskräfte benötigt werden würden. Die im Juli und August 2005 freien Haushaltsmittel waren damit aus Sicht des Datums der Vertragsunterzeichnung am 04.07.2005 nur für einen befristeten vorübergehenden Zeitraum frei.

bb) Die Zuordnung der Beschäftigung und Vergütung der Klägerin zu den freigewordenen Haushaltsmitteln der Vergütung H2xxxxxxxx zu 0,36 Stellenanteil, der Vergütung H3xxx zu 0,14 Stellenanteil und der Vergütung B4xxxx zu 0,5 Stellenanteil ist durch die von dem beklagten L3xx eingereichten Unterlagen belegt und insoweit von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen worden. Durch die von dem beklagten L3xx unstrittig vorgenommene und auch im Vertrag ausgewiesene Zuordnung zu den freigewordenen Mitteln der drei Planstellen ist in nachvollziehbarer Weise sichergestellt, dass die Vergütung der befristet beschäftigten Klägerin aus den vorübergehend frei gewordenen Haushaltsmitteln dieser drei Stellen resultiert.

cc) Die durch den Ausfall der Justizangestellten H2xxxxxxxx, H3xxx und B4xxxx in den ausgewiesenen Anteilen freigewordenen Haushaltsmittel korrespondieren auch in der Höhe den für die befristete Beschäftigung der Klägerin aufgewandten Bezügen. Frau H2xxxxxxxx bezog wie die Klägerin eine Vergütung der Vergütungsgruppe VII BAT, Frau H3xxx und Frau B4xxxx erhielten die höhere Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT. Die Summe der freigewordenen Haushaltsmittel ist größer als die für die Vergütung der Klägerin aufgewandten Mittel. Die freigewordenen Mittel decken den Vergütungsaufwand für die befristete Beschäftigung ab.

dd) Die vereinbarte befristete Beschäftigung der Klägerin erfolgte innerhalb des durch das HHG NW 2004/2005 geregelten Zeitraumes. Der Vertragsschluss erfolgte nach Verabschiedung des Gesetze, die vereinbarte Beschäftigung geschah innerhalb der durch das Gesetz geregelten Haushaltsjahre.

ee) Die Klägerin ist auch entsprechend der haushaltsrechtlichen Bestimmung beschäftigt worden. Nach § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 können die Mittel im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen für die Beschäftigung von Aushilfskräften in Anspruch genommen werden. Die Klägerin ist in diesem Sinne als Aushilfskraft beschäftigt worden. Sie hat während der Laufdauer ihres befristeten Arbeitsvertrages einen zusätzlichen nicht durch die vorhandenen und einsetzbaren Arbeitskräfte abzudeckenden Arbeitsbedarf erledigt, der nach der Vorgabe des Haushaltsgesetzgebers nur befriedigt werden sollte, wenn und soweit hierfür durch Sonderurlaub frei gewordene Mittel zur Verfügung standen, der aber bei Erschöpfung auch dieser Mittel ungedeckt bleiben sollte (vgl. BAG 24.09.1997 - 7 AZR 654/96 - RzK I 9 a Nr. 121). Dieser hier gegebene Sachverhalt füllt das Tatbestandsmerkmal der Aushilfskraft aus.

d) Die gegen die Zulässigkeit der Befristung nach § 14 Abs.1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erhobenen Einwände greifen nicht durch.

aa) Die These der Klägerin, die Haushaltsmittel seien nach § 7 Abs. 3 HHG NW 2004 / 2005 für eine unbefristete Beschäftigung vorgesehen, trifft nicht zu. Gestattet der Hauhaltsgesetzgeber die Inanspruchnahme vorübergehend freier Haushaltsmittel für die Beschäftigung von Aushilfskräften, so ist damit eine Beschäftigung allenfalls für die Dauer des Freiseins der Hauhaltsmittel zugelassen. Das aber ist eine befristete und keine unbefristete Beschäftigung. Ausgangspunkt für die Befristung ist in diesen Fällen nicht das Prinzip der Jährlichkeit des Haushaltes sondern das durch Gründe in der Person einzelner Angestellter begründete (ausnahmsweise) vorübergehende Freiwerden an sich für die Bezahlung von dauerbeschäftigten Stammmitarbeitern vorgesehener Geldmittel.

bb) Auch der Hinweis, dass die für die befristete Beschäftigung der Klägerin genutzten Haushaltsmittel über den mit ihr vereinbarten Befristungstermin 21.08.2005 hinaus frei waren, führt nicht zur Unzulässigkeit der vereinbarten Befristung. Eine nach § 14 Abs.1 TzBfG wegen Vorliegens eines Sachgrundes zulässige Befristung bedarf nach der ständigen Rspr. des BAG keiner zusätzlichen Rechtfertigung hinsichtlich ihrer vereinbarten Dauer. Ist ein Sachgrund für die Befristung an sich gegeben, ist darüber hinaus eine Kongruenz von Vertragsdauer und Befristungsgrund nicht erforderlich. Der Beendigungszeitpunkt des Vertrages muss sich nicht mit dem voraussichtlichen Zeitpunkt des Wegfalls des Befristungsgrundes decken. Dem Arbeitgeber kann nicht entgegengehalten werden, die gewählte Befristungsdauer sei zu kurz, wenn überhaupt ein Befristungsgrund gegeben ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus der vereinbarten Befristungsdauer Rückschlüsse darauf ziehen lassen, dass der Befristungsgrund in Wahrheit nur vorgeschoben ist, etwa wenn die Vertragslaufzeit länger währt als es nach dem vorgebrachten Befristungsgrund nötig erscheint (BAG 21.02.2001 AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 226; BAG 22.11.1995 AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 178; BAG 26.08.1988 AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 124; Dörner, aaO, Rz. 166 - 170; ErfK-Müller-Glöge, 6.Aufl. 2006, § 14 TzBfG Rz.25). Hier hat das beklagte L3xx die Befristungsdauer kürzer gewählt, als das Freisein der Haushaltsmittel voraussichtlich währte. Dies stellt entsprechend den obigen Ausführungen die Ursächlichkeit des Freiseins der Haushaltsmittel aus den Vergütungen H2xxxxxxxx, H3xxx und B4xxxx für die befristete Beschäftigung der Klägerin vom 06.07.2005 bis zum 21.08.2005 nicht in Frage. Ob am 04.07.2005 tatsächlich ab dem 22.08.2005 eine Beschäftigung der für besser qualifiziert angesehenen Justizangestellten J1xxxxxx geplant war, ist angesichts dieses rechtlichen Ausgangspunktes nicht entscheidungserheblich. Der Befristungsgrund stellt sich nicht wegen der vereinbarten kurzen Zeitdauer als vorgeschoben dar. Der anderslautenden Argumentation des LAG Düsseldorf zugunsten des Erfordernisses einer strikten Kongruenz zwischen dem Zeitraum des Freiseins der Haushaltsmittel und der vereinbarten Vertragslaufzeit schließt sich die Kammer nicht an, weil sie auf eine sachlich nicht zu rechtfertigende systemwidrige Ausnahme vom obigen Grundsatz für den Sonderfall einer Befristung nach §§ 14 Abs.1 Nr.7 TzBfG, 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 hinausläuft (LAG Düsseldorf 21.12.2005 - 12 Sa 1303/05 - n.rkr. Az. BAG 7 AZR 193/06 - kritisch hierzu auch: Hamann iuris PraxisReport ArbR 13/2006 Nr.4).

cc) Es kommt für die Zulässigkeit der Befristung aus den haushaltsrechtlichen Gründen der §§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG, 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 schließlich nicht darauf an, ob zwischen der befristeten Beschäftigung der Klägerin und dem vorübergehenden Ausfall der drei benannten Justizangestellten anderer Gerichte ein Kausalzusammenhang nach den Grundsätzen der mittelbaren Stellevertretung bei Vertretungsbefristungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG besteht. Ein solches Erfordernis ist insbesondere nicht aus dem Tatbestandsmerkmal "Aushilfskraft" in § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 herzuleiten. Aushilfskraft ist nicht synonym zu Vertretungskraft. So differenziert die SR 2 y BAT in ihrer Nr. 1 c zwischen befristet Beschäftigten "zur Vertretung oder zeitweiligen Aushilfe (Aushilfsangestellte)". Ebenso heißt es in Nr. 2 Abs. 2 Satz 3 SR 2 y BAT "Beschäftigung zur Vertretung oder zeitweilig zur Aushilfe". Der Vertretungsfall ist lediglich ein Unterfall des Aushilfstatbestandes (BAG 27.06.1990 - 7 AZR 363/89 -; Böhm-Spiertz, BAT, Nr. 1 SR 2 y Rz. 256 - 268 - Oktober 2002 -; APS-Schmidt, 2. Aufl. 2004, SR 2 y Rz. 22). In diesem Sinne hat auch das Bundesarbeitsgericht in den bereits zitierten Urteilen zur haushaltsrechtlich zulässigen Befristungen im Anwendungsbereich des § 7 HG NW früherer Jahre nicht gefordert, dass eine Zuordnung zu einer konkreten vorübergehend freien Planstelle vorgenommen war (BAG 24.09.1997 - 7 AZR 654/96 - RzK I 9 a Nr. 121 unter I 2 b; BAG 27.02.1987 AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 112; Gräfl-Arnold, aaO, § 14 TzBfG Rz. 186 - s. auch oben). Der anders lautenden Auffassung des Landesarbeitsgerichts Köln folgt die erkennende Kammer aus vorstehenden Gründen nicht (LAG Köln 11.05.2005 - 7 Sa 1629/04 - Nichtzulassungsbeschwerde zum BAG unter 7 AZR 918/05; nicht eindeutig zur hier behandelten Problematik: LAG Köln 29.03.2004 - 2 Sa 1320/03 -). Da der Gesetzgeber mit der Vertretungsbefristung in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG und der Haushaltsbefristung in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG zwei gesonderte Zulässigkeitstatbestände für die Befristung von Arbeitsverträgen normiert hat, kann nicht argumentiert werden, durch das hier gefundene Ergebnis der Zulässigkeit der Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG würde der Zulässigkeitstatbestand der Vertretungsbefristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG ausgehöhlt. Für den Zulässigkeitsgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG einerseits und die Zulässigkeit einer Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG andererseits formuliert der Gesetzgeber unterschiedliche Voraussetzungen. Damit kann die Zulässigkeit einer Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht davon abhängig gemacht werden, dass zugleich auch die Voraussetzungen des Befristungsgrundes nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG erfüllt sind.

dd) Auch dass möglicherweise wegen Sonderurlaubs oder Krankheitsausfällen anderer Angestellter anderweitige Haushaltsmittel über den 21.08.2005 hinaus frei waren, steht der Zulässigkeit der streitgegenständlichen Befristung nicht entgegen. Es liegt in der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit des beklagten L4xxxx, ob und wie es freie Haushaltsmittel für die befristete Beschäftigung von Mitarbeitern einsetzt. Eine rechtliche Verpflichtung, mit befristet beschäftigten Mitarbeitern einen länger befristeten Arbeitsvertrag oder einen unbefristeten Arbeitsvertrag abzuschließen, ist aus einem prognostizierbaren zukünftigen Freiwerden weiterer Haushaltsmittel nicht herzuleiten.

ee) Gegen die Zulässigkeit der Befristung nach den dargestellten Grundsätzen der BAG-Rechtsprechung bestehen schließlich auch keine europarechtlichen Bedenken. Denn durch das Abstellen auf vorübergehend durch Beurlaubung o.ä. frei gewordene Haushaltsmittel ist ein über die bloße haushaltsrechtliche Zwecksetzung hinausgehender tatsächlicher Anknüpfungspunkt aus der Sphäre konkret individueller Arbeitsverhältnisse für die Befristung des Arbeitsvertrages gewährleistet (s.o. im zweiten Absatz zu d) / vgl. Dörner, aaO, Rz. 217 - 219; Gräfl-Arnold, TzBfG 2005, § 14 TzBfG Rz.183).

ff) Da die von dem beklagten L3xx gewählte Vertragsgestaltung unter erkennbarer Orientierung an der höchstrichterlichen Rspr. zur Befristung aus hauhaltsrechtlichen Gründen an die gesetzlichen Vorgaben des § 14 Abs.1 S.2 Nr. 7 TzBfG anknüpft, kann der vereinbarten Befristung nicht mit dem Argument der Gesetzeswidrigkeit oder Sittenwidrigkeit begegnet werden. Ein Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden (Palandt-Heinrichs, BGB 65.Aufl. 2006, § 138 BGB Rz. 2) kann bei einem solchen Vorgehen nicht angenommen werden. Da eine eigenständige Rechtfertigung auch der Vertragsdauer nach der Rspr. des BAG, der die Kammer folgt, nicht zu fordern ist (s.o.), ergibt sich die Unwirksamkeit der Befristung nicht aus der hohen Anzahl vorausgegangener Befristungen mit kurzen Laufzeiten bis hin zu in einem Fall nur 12 Tagen. Auch ein "Zusammenmontieren" des befristet vereinbarten Beschäftigungsvolumens aus in Dezimalzahlen ausgedrückten Stellenanteilen führt nicht zur Unwirksamkeit der Befristung. Die Addition der Stellenanteile führt zu einer Summe freigewordener Geldmittel, die ihrerseits bei der Befristungskontrolle dem finanziellen Aufwand für die befristete Beschäftigung gegenüberzustellen ist. Eine Rechenoperation ist der gedankliche Weg um das Größer- oder Gleichsein zweier Geldbeträge zu ermitteln. Eine solche Vorgehensweise trägt nicht den Vorwurf der Sittenwidrigkeit.

4. Die nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG zulässige Befristung genügt auch den weiteren rechtlichen und tarifvertraglichen Anforderungen.

a) Die Befristung wurde am 04.07.2005 und damit vor Beginn der Vertragslaufzeit in der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG vereinbart.

b) Der schriftliche Arbeitsvertrag weist, wie von Nr. 2 SR 2 y BAT gefordert, die zutreffende Befristungsgrundform aus. Nach Nr. 2 SR 2 y BAT ist im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, ob der Angestellte als Zeitangestellte, als Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer oder als Aushilfsangestellter eingestellt wird. Diese Bestimmung dient der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit. Im Prozess um die Wirksamkeit der Befristung ist der Arbeitgeber auf Befristungsgründe beschränkt, die der vertragliche vereinbarten Befristungsgrundform zuzuordnen sind. Ausreichend ist, dass im Arbeitsvertrag die maßgebliche Befristungsgrundform, also Zeitangestellter, Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer oder Angestellter zur zeitweiligen Aushilfe/Vertretung, vereinbart ist (BAG 17.04.2002 AP BAT § 2 SR 2 y Nr. 21; BAG 29.10.1998 AP BAT § 2 SR 2 y Nr. 17). Hier ist die Befristung haushaltsrechtlich gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt. Dieser Befristungsgrund ist der Befristungsgrundform des Zeitangestellten zuzuordnen (BAG 04.12.2002 AP BAT § 2 SR 2 y Nr. 24). Eine bestimmte Ausdrucksweise ist für die Vereinbarung der Befristungsgrundform nicht vorgeschrieben. Durch Auslegung des Arbeitsvertrages ist zu ermitteln, welche Befristungsgrundform die Parteien vereinbart haben. Auch missverständliche und aus dem juristischen Sprachgebrauch unzutreffende Formulierungen sind unschädlich, wenn sich ein übereinstimmender Wille der Vertragspartner feststellen lässt (BAG 31.07.2002 AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 237). Diesen Anforderungen ist entsprochen, indem im Arbeitsvertrag vereinbart ist: "auf bestimmte Zeit ... wegen Vorliegens des folgenden sachlichen Grundes: vorübergehende freie Haushaltsmittel (§ 7 Abs.3 HHG) ....".

c) Nach der Protokollnotiz Nr. 2 zu Nr. 1 SR 2 y BAT ist der Abschluss eines Zeitvertrages für die Dauer von mehr als fünf Jahren unzulässig. Dieses Gebot ist beachtet. Ein Verstoß gegen die Höchstdauer von fünf Jahren liegt hier nicht vor, weil die Laufzeit des zu überprüfenden Arbeitsvertrages unter der Fünf-Jahres-Grenze liegt. Untersagt ist nur die Befristung eines einzelnen Vertrages auf einen Zeitraum von über fünf Jahren. Der Abschluss mehrerer befristeter Verträge mit einer Laufzeit von jeweils weniger als fünf Jahren ist hingegen sogar dann mit der Protokollnotiz 2 zu Nr. 1 SR 2 y vereinbar, wenn die Summe der Vertragslaufzeiten mehr als fünf Jahre ergibt (BAG 21.04.1993 AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 149; Dörner, aaO, Rz. 448 m. w. N.; ErfK-Müller-Glöge, 6. Aufl. 2006, § 22 TzBfG Rz. 5).

d) Der Personalrat hat entsprechend den §§ 72 Abs.1, 66 Abs.1 LPVG NW ordnungsgemäß vor dem Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages mitbestimmt. Dies steht nach Durchführung der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest. Glaubhaft und glaubwürdig hat die als Zeugin vernommene stellvertretende Personalratsvorsitzende N1xxxxxxxx den von dem beklagten L3xx dargestellten und mit Kopien der entsprechenden Unterlagen belegten Ablauf des Mitbestimmungsverfahrens bestätigt. Die Zeugin hat erkennbar aus vorhandener Erinnerung ausgesagt. Sie hat bestätigt, dass das beklagte L3xx den Personalrat bei dem Amtsgericht P1xxxxxxx mit Anschreiben vom 21.06.2005 um seine Zustimmung zu einer weiteren befristeten Beschäftigung der Klägerin gebeten hat, dass dem Anschreiben ein Vertragsentwurf mit den Daten der Vertragslaufzeit, mit den Angaben zu dem haushaltsrechtlich hergeleiteten Befristungsgrund und darüber hinaus mit der Benennung der Justizangestellten, deretwegen die Haushaltsmittel vorübergehend frei waren, beigefügt war, und dass das Antwortschreiben des Personalrates - wie durch den Eingangstempel auf dem der Berufungskammer vorgelegten Original des Personalratsschreibens vom 24.06.2006 ausgewiesen - am 27.06.2006 bei dem beklagten L3xx eingegangen ist. Wenn es in dem Antwortschreiben des Personalrates auf die Bitte um Zustimmung vom 21.06.2005 heißt, es würden keine Bedenken erhoben, so ist Zustimmung des Personalrates ausgedrückt, wie dies auch die Zeugin bei ihrer Vernehmung zum mitgeteilt hat. Nach dem Beweisergebnis ist der Personalrat damit vor Erteilung seiner Zustimmung hinreichend über den Befristungsgrund seiner Art nach und auch über die beabsichtigte Befristungsdauer informiert worden (zu diesen Anforderungen: BAG 15.02.2006 7 AZR 206/05 unter III 1 zu § 72 LPVG NW; BAG 27.09.2000 AP LPVG Brandenburg § 61 Nr.1; ErfK-Müller-Glöge, 6.Aufl. 2006, § 3 TzBfG Rz.20). Die Zustimmung des Personalrate vom 24.06.2005 lag dem beklagten L3xx vor Unterzeichnung des befristeten Arbeitsvertrages am 04.07.2005 vor. Das Mitbestimmungsverfahren ist damit vor Unterzeichnung des befristeten Arbeitsvertrages am 04.07.2005 entsprechend den gesetzlichen Anforderungen durchgeführt worden. Ob das Verfahren der personalratsinternen Willensbildung ordnungsgemäß abgelaufen ist, ist nicht entscheidungserheblich. Etwaige Versäumnisse in diesem Bereich berühren allein die Verantwortungssphäre des Personalrates. Wird dem Arbeitgeber von dem Personalrat die Zustimmung erteilt, kann der Arbeitgeber sich darauf verlassen. Er hat keine Erkenntnis- und keine Eingriffsmöglichkeiten zu personalratsinternen Vorgängen.

5. Mit der Entscheidung des Arbeitsgerichtes verbleibt es deshalb bei der Wirksamkeit der Befristung auf den 21.08.2005 und der Unbegründetheit des dagegen gerichteten Feststellungsantrages. Da das Arbeitsverhältnis kraft Befristung mit Ablauf des 21.08.2005 geendet hat, ist auch das Weiterbeschäftigungsbegehren der Klägerin unbegründet.

6. Die mit ihrer Berufung unterlegene Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Befristung von Arbeitsverträgen nach §§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG, 7 Abs. 3 HG NW hat Eingang in Musterverträge des beklagten L4xxxx gefunden. Darüber hinaus wurde die Revision im Hinblick auf die oben genannten Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte Köln und Düsseldorf zugelassen (LAG Köln 11.05.2005 - 7 Sa 1629/04 = BAG 7 AZN 918/05; LAG Düsseldorf 21.12.2005 - 12 Sa 1303/05 - n.rkr. - Az. BAG 7 AZR 193/06).

Ende der Entscheidung

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