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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 13.08.2008
Aktenzeichen: 13 Ta 444/08
Rechtsgebiete: RVG, ArbGG
Vorschriften:
RVG § 33 | |
ArbGG § 76 | |
ArbGG § 98 |
Tenor:
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 06.06.2008 - 3 BV 7/08 - abgeändert.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000,00 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe:
I.
Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat die Bildung zweier Einigungsstellen verlangt, und zwar jeweils unter dem Vorsitz des Richters am BAG Krasshöfer und drei Beisitzern auf jeder Seite. Gegenstand der Verfahren sollten der Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur elektronischen Zeiterfassung (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) und die Regelung eines Stundenkontos im Zusammenhang mit Überstunden (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) sein.
Der Streit über die Person des Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer wurde vergleichsweise beigelegt.
Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates setzte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 06.06.2008 den Wert des Gegenstandes auf 6.000,00 € fest. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates mit dem Begehren, den Gegenstandswert insgesamt auf 8.000,00 € festzusetzen.
II.
Die gemäß § 33 RVG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates ist begründet. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist der Wert des Gegenstandes nämlich insgesamt auf 8.000,00 € festzusetzen.
Wenn in einem Ausgangsverfahren wie hier um die Person des Einigungsstellenvorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer gestritten wird, entspricht es der ständigen Rechtsprechung beider Beschwerdekammern (z.B. LAG Hamm, 05. November 2007 - 10 Ta 609/07; 30. Oktober 2006 - 13 Ta 656/06), dass jeweils der halbe Ausgangswert des § 23 Abs. 3 S.2 HS. 2 RVG in Ansatz zu bringen ist, insgesamt also 4.000,00 € als Gegenstandswert festzusetzen sind.
Zu diesem Ergebnis von jeweils 4.000,00 € würde man gelangen, wenn hier die Errichtung der beiden Einigungsstellen in getrennten Beschlussverfahren nach § 98 ArbGG verlangt worden wäre.
Nichts anderes kann aber dann gelten, wenn der Betriebsrat beide Begehren - nicht zuletzt im Kosteninteresse des Arbeitgebers - in einem einzigen Verfahren geltend macht.
Entscheidend ist nämlich, dass es hier um unterschiedliche Streitgegenstände ging, nämlich um die Zusammensetzung einer Einigungsstelle einerseits zur elektronischen Zeiterfassung (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) und anderseits zur Regelung eines Stundenkontos im Zusammenhang mit Überstunden (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) - mit denkbaren Unterschieden bei der Person des Vorsitzenden und/oder der Anzahl der erforderlichen Beisitzer angesichts der unterschiedlichen mitbestimmungspflichtigen Tatbestände.
Dementsprechend ergibt sich hier ein Gesamtgegenstandswert in Höhe von 8.000,00 €.
Den Arbeitgebern kommt die Tatsache, dass beide Anträge in einem Beschlussverfahren verfolgt wurden, schon dergestalt zugute, dass die Gebühren bei einem Gegenstandswert von 8.000,00 € geringer ausfallen als bei zwei Gegenstandswerten von jeweils 4.000,00 € (vgl. § 13 Abs. 1 RVG i.V.m. Anlage 2).
Ende der Entscheidung
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