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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 29.06.2005
Aktenzeichen: 14 Ta 351/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 120 Abs. 4 | |
ZPO § 127 Abs. 3 |
Tenor:
Wird die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors als zurzeit unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
Dem Kläger wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 07.10.2003 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Im Nachzahlungsverfahren, bei dem der Kläger am 15.02.2005 eine erneute Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen vorlegte, vermerkte die Rechtspflegerin unter dem 01.03.2005, dass eine Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der 4 Jahre nach Abschluss des Verfahrens nicht in Aussicht stehe. Die Akte wurde dem Bezirksrevisor am 16.02.2005 vorgelegt. Dieser bat mit Verfügung vom 19.03.2005, noch eine Überprüfung gemäß § 120 Abs. 4 ZPO durchzuführen, weil angesichts der persönlichen Verhältnisse des Klägers nicht auszuschließen sei, dass er noch zur Ratenzahlung herangezogen werden könne. Die Rechtspflegerin wies das Begehren des Bezirksrevisors durch Beschluss vom 28.04.2005 als unzulässig zurück. Hiergegen legte der Bezirksrevisor unter dem 11.05.2005 Beschwerde ein mit dem Antrag, eine weitere Überprüfung gemäß § 120 Abs. 4 ZPO noch innerhalb der 4-Jahresfrist vorzunehmen. Die Rechtspflegerin lehnte dies durch Beschluss vom 20.05.2005 ab.
Die Beschwerde der L1xxxxxxxxx wird von der Beschwerdekammer als statthaft und zulässig angesehen. Ebenso, wie die L1xxxxxxxxx bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zum Nulltarif gemäß § 127 Abs. 3 ZPO Beschwerde einlegen kann, hat sie diese Möglichkeit auch im Nachzahlungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.04.1995 in Der Rechtspfleger 1995, 465; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 127 Rn. 24; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rn. 876). Der Nichtanordnung einer Ratenzahlung bzw. einer Einmalzahlung aus dem Vermögen steht es gleich, wenn der Rechtspfleger überhaupt eine Überprüfung im Nachzahlungsverfahren bei zuvor bewilligter Nulltarif-PKH ablehnt. So liegt der Fall hier. Die Rechtspflegerin hat durch ihren Vermerk vom 01.03.2005 eine weitere Überprüfung der Nachzahlungsmöglichkeit abgelehnt. Daran hielt sie auch nach der Bitte des Bezirksrevisors, die sie als unzulässig ansieht, durch den angegriffenen Beschluss vom 28.04.2005 fest. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Bezirksrevisors ist rechtzeitig im Sinne des § 127 Abs. 3 ZPO.
Die Beschwerde ist jedoch im gegenwärtigen Zeitpunkt unbegründet. Denn nach der zuletzt im Februar 2005 erfolgten Überprüfung im Nachzahlungsverfahren bestand kein Anlass, wenige Wochen später eine erneute Überprüfung vorzunehmen. Dies ist indessen auch nicht der Kern der Meinungsverschiedenheit. Vielmehr wehrt sich der Bezirksrevisor zu Recht dagegen, dass sich die Rechtspflegerin bereits für die Dauer der nächsten zwei Jahre bis zum Ablauf der 4-Jahresfrist darin festgelegt hat, keine Überprüfung mehr vorzunehmen. Mit Recht hält dies der Bezirksrevisor für nicht sachgerecht. Denn der Kläger hat den zukunftsträchtigen Beruf eines IT-System-Elektrikers gelernt und steht mit 33 Jahren im besten Berufsalter. Er hat zudem keine familiären Pflichten. Warum in seiner wirtschaftlichen Situation in den nächsten Jahren keine Besserung eintreten soll, kann nicht nachvollzogen werden. Es ist deshalb durchaus sinnvoll, dass im angemessenen Abstand, längstens nach einem Jahr, eine erneute Überprüfung erfolgt. Erst wenn dann die ablehnende Haltung der Rechtspflegerin fortbesteht, kann die Beschwerde des Bezirksrevisors begründet sein.
Allerdings wird nicht verkannt, dass dies in der praktischen Handhabung Probleme aufwerfen kann, da der Verfahrensablauf sämtlicher PKH-Verfahren beim Bezirksrevisor nur rudimentär bekannt ist (vgl. § 127 Abs. 3 l. S. ZPO). Im Interesse der vom Gesetz gewollten Überprüfung der Nulltarif-PKH durch die Staatskasse wird es daher wohl gezielter Aktenanforderungen bedürfen.
Die Rechtsbeschwerde wurde gemäß § 574 Abs. 2 ZPO zugelassen.
Ende der Entscheidung
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