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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 04.02.2005
Aktenzeichen: 15 Sa 2013/04
Rechtsgebiete: KSchG
Vorschriften:
KSchG § 9 | |
KSchG § 10 |
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 28.09.2004 - 1 Ca 873/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.945,44 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Parteien haben erstinstanzlich über die soziale Rechtfertigung der von der Beklagten mit Schreiben vom 27.04.2004 ausgesprochenen Änderungskündigung gestritten, die der Kläger nicht unter Vorbehalt angenommen hat. Mit Schriftsatz vom 06.08.2004 hat der Kläger einen Auflösungsantrag nach den §§ 9,10 KSchG gestellt. Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage des Klägers stattgegeben und den Auflösungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der weiterhin die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung begehrt.
Die Beklagte gehört zur Firmengruppe G1xxxxxxxx, die sich mit einer Vielzahl rechtlich selbständiger Unternehmen mit der Produktion, Im- und Export, Aufstellung, Betreuung und Vertrieb von Unterhaltungsgeräten sowie dem Betrieb von Freizeitzentren ("Spielotheken") und der dazu notwendigen Durchführung von Dienstleistungen befasst. Sie beschäftigt ca. 120 Arbeitnehmer. Der 57-jährige, verheiratete Kläger ist aufgrund des Anstellungsvertrages vom 11.06.1987 seit dem 01.06.1987 als Poststellenleiter zu einem Monatsverdienst von zuletzt 2.630,29 € brutto bei ihr tätig. Er hat einen Grad der Behinderung von 30; über einen Gleichstellungsantrag ist bisher noch nicht entschieden.
Mit Schreiben vom 27.04.2004, das dem Kläger am 28.04.2004 zuging, erklärte die Beklagte dem Kläger die Kündigung zum 30.06.2004 und bot ihm an, ihn über diesen Termin hinaus weiterzubeschäftigen, wenn er sich bereit erkläre, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Dieses Änderungsangebot hat der Kläger nicht unter Vorbehalt angenommen.
Mit Schriftsatz vom 30.04.2004, der am 05.05.2004 beim Arbeitsgericht Minden einging, hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben.
Die Beklagte hat den Kläger seit dem 25.05.2004 von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt. Seit dem 23.06.2004 ist der Kläger fortlaufend arbeitsunfähig krankgeschrieben.
Mit Schriftsatz vom 06.08.2004, der am 10.08.2004 beim Arbeitsgericht Minden einging, hat der Kläger weitergehend beantragt, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung aufzulösen.
Der Kläger hat zur Begründung seines Auflösungsantrages vorgetragen, die ihm gegenüber ausgesprochene Änderungskündigung sei als "Endpunkt einer seit Jahren andauernden Degradierung" und Schikanierung durch seine - mittlerweile verstorbene - Vorgesetzte, der Zeugin L2xx anzusehen gewesen. Er, der Kläger, fühle sich durch die von der Beklagten erhobenen Vorwürfe sowie durch deren Verhalten im Zusammenhang mit seiner Freistellung verunglimpft. Die Beklagte versuche offensichtlich, ihm zu unterstellen, er habe sie ausspioniert, und erkläre in diesem Zusammenhang, das Vertrauen ihm gegenüber sei so zerstört, dass man ihn keinesfalls mehr die Vorstandsetage betreten lassen könne. Die damit verbundene Verunglimpfung dokumentiere sehr anschaulich, dass das Vertrauensverhältnis der Parteien aufgrund des Verhaltens allein der Beklagten vollkommen zerstört sei. Die Beklagte schrecke vor keinerlei Unterstellungen zurück. Unter diesen Umständen sei ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27.04.2004 nicht aufgelöst worden ist, sondern über den 30.06., bzw. 31.10.2004 hinaus unverändert fortbesteht und das Arbeitsverhältnis aufzulösen und die Beklagte zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage und den Auflösungsantrag abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, der Auflösungsantrag des Klägers sei als unbegründet anzusehen. Die in dem Kündigungsschutzprozess zu Tage getretenen unterschiedlichen Auffassungen über den Aufgabenbereich und die Leistungsfähigkeit des Klägers führten nicht dazu, dass dem Kläger eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar sei. Insbesondere habe sie, die Beklagte, während des gesamten Prozesses keine leichtfertigen verletzenden Äußerungen über den Kläger abgegeben. Sie habe zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich den Vorwurf erhoben, der Kläger habe sie ausspioniert. Sie habe lediglich dargelegt, dass das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Benutzung eines Fernglases Fragen aufwerfe. Das Gleiche gelte für den Vorfall der außerdienstlichen Pkw-Fahrt zum M2xxxxxxx. Auch hier habe das Verhalten des Klägers zu berechtigten Fragen und naheliegenden Schlussfolgerungen bei ihr, der Beklagten, geführt. Hätte der Kläger sich anders verhalten, wäre es zu diesen Fragestellungen nicht gekommen. Im Übrigen habe der Kläger den Ton der Auseinandersetzung bewusst verschärft und mit Vorwürfen gegen seine Dienstvorgesetzten versehen.
Durch Urteil vom 28.09.2004 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27.04.2004 nicht aufgelöst worden ist, sondern über den 30.06. bzw. 31.10.2004 hinaus unverändert fortbesteht. Den Auflösungsantrag des Klägers hat das Arbeitsgericht zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der arbeitsgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen, die dem Kläger am 19.10.2004 zugestellt worden ist. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, die am 03.11.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangen sowie am 18.11.2004 begründet worden ist.
Der Kläger vertritt nach wie vor die Auffassung, das Arbeitsverhältnis sei auf seinen Antrag gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung aufzulösen. Denn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei ihm nicht zuzumuten. Ihm, dem Kläger, sei von Seiten der Beklagten unterstellt worden, er habe sie bespitzelt, sich über Jahre hinweg dienstlichen Anweisungen widersetzt, habe ohne entsprechende Anweisungen eigenmächtig mit Dienstfahrzeugen Fahrten durchgeführt und dabei einen Unfall verursacht.
Die Beklagte habe seine Erkrankung zum Anlass genommen, das Arbeitsverhältnis im Wege der Änderungskündigung abzuändern. Sie habe ihn dabei unter dem Vorwand, er habe sie bespitzelt, von seinen Leitungsfunktionen entbunden, wobei zunächst vorgeschoben worden sei, er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht in der Lage, dem Druck als Poststellenleiter standzuhalten. Zugleich habe die Beklagte ihm jedoch einen Arbeitsplatz zugewiesen, der seiner gesundheitlichen Situation schlechter entsprochen habe als sein vorheriger Arbeitsplatz. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beklagten klar gewesen sei, dass er, der Kläger, diesen Arbeitsplatz nicht habe einnehmen können, sondern dass er das Arbeitsverhältnis notfalls zum Schutze seiner Gesundheit selbst auflösen werde; zumindest habe der Beklagten klar sein müssen, dass die Kündigung entsprechende Krankheitszeiten erzeuge, die dann eine krankheitsbedingte Kündigung hätten rechtfertigen können. Diese Mutmaßungen stellten keine bösartigen Unterstellungen über die Beklagte dar. Das Verhalten der Beklagten habe sich für ihn, den Kläger, immer so dargestellt, dass bewusst eine Zuweisung von Tätigkeiten erfolgt sei, die bekanntermaßen durch ihn nicht hätten ausgeübt werden können.
Im Rahmen des Kündigungsrechtsstreits habe die Beklagte ihr Verhalten vollkommen ins Gegenteil verkehrt und nunmehr verlautbaren lassen, es gehe lediglich um sein, des Klägers, Wohl. Er, der Kläger, habe angeboten, seine bisherige Tätigkeit wieder auszuüben. Dies sei von der Beklagten vor allem wegen der Problematik mit der "Fernglasbeobachtung" strikt abgelehnt worden. Der zweite Hauptgrund sei die gesundheitliche Situation gewesen. Hierbei habe die Beklagte jedoch zu keinem Zeitpunkt die Erkenntnisse aus den ärztlichen Stellungnahmen umgesetzt und bei der Arbeitsplatzwahl berücksichtigt.
Darüber hinaus habe das erstinstanzliche Verfahren gezeigt, dass die Änderungskündigung nicht gerechtfertigt gewesen sei. Die Beklagte habe jedoch deutlich gemacht, dass sie sich dieser Entscheidung nicht beugen werde und ihn, den Kläger, auf keinen Fall auf seinem angestammten Arbeitsplatz beschäftigen wolle.
In Anbetracht der Langjährigkeit des Arbeitsverhältnisses und seiner Tätigkeit bei der Beklagten, in deren Rahmen er die gesamte Organisation der Poststelle aufgebaut habe, seien die Anschuldigungen der Beklagten bereits im Vorfeld des Kündigungsschutzverfahrens und im Laufe dieses Verfahrens als ehrenrührig anzusehen. Die Fortsetzung seiner Tätigkeit sei ihm deshalb nicht mehr zumutbar.
Der Kläger beantragt,
1.
das erstinstanzliche Urteil insoweit aufzuheben, als der Auflösungsantrag des Klägers abgewiesen worden sei, und in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils das Arbeitsverhältnis aufzulösen und die Beklagte zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen,
2.
die Berufung mit dem oben gestellten Antrag zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
1.
die Berufung nicht zuzulassen,
2.
für den Fall der Zulassung die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, die Berufung sei unzulässig, da der Berufungskläger durch die Entscheidung des Arbeitsgerichts Minden nicht beschwert sei. Der Kläger habe sein Klageziel, die Weiterbeschäftigung zu gleichen Bedingungen, voll erzielt.
Im Übrigen habe das Arbeitsgericht Minden zu Recht festgestellt, dass dem Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durchaus zumutbar sei. Der Kläger habe weder erst- noch zweitinstanzlich substantiiert Gründe dargelegt, die die Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen könnten. Sie, die Beklagte, habe durch ihr Verhalten zu keinem Zeitpunkt Anlass zu einem Auflösungsantrag gegeben. Vielmehr habe sie dem Kläger noch während des Laufes des erstinstanzlichen Verfahrens die Wiederaufnahme seiner Tätigkeit an einem leidensgerechten Arbeitsplatz angeboten und die Freistellung des Klägers widerrufen. Dieser Aufforderung zur Wiederaufnahme der Arbeit habe der Kläger zunächst widersprochen und sei seitdem arbeitsunfähig erkrankt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung des Klägers ist an sich statthaft. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kläger durch das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 28.09.2004 beschwert. Denn das Arbeitsgericht hat seinen Auflösungsantrag zurückgewiesen. Bleibt das Urteil dem Grunde nach hinter dem Auflösungsantrag zurück, so ist diejenige Partei, die den Auflösungsantrag gestellt hat, hierdurch beschwert (vgl. KR-Spilger, 7. Aufl., § 9 KSchG Rdn. 97).
Die Beschwer des Klägers übersteigt auch den Betrag von 600,00 €. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Arbeitsgericht dem Kläger 1/3 der Kosten bei einem Streitwert von 7.890,87 € auferlegt hat. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt damit den gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG erforderlichen Betrag von 600,00 €.
Unerheblich ist, dass für den Kläger nach der Rechtsmittelbelehrung des Arbeitsgerichts im Urteil vom 28.09.2004 kein Rechtsmittel gegeben sein soll. Diese unrichtige Rechtsmittelbelehrung kann gemäß § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG allenfalls Auswirkungen auf die Berufungsfrist haben.
Der Kläger hat die Berufung auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
II.
Der Sache nach hat die Berufung indes keinen Erfolg. Denn der vom Kläger erstinstanzlich gestellte Auflösungsantrag ist zwar zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger Gründe, die den Schluss auf die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 9 KSchG zulassen könnten, nicht hinreichend dargelegt hat.
1. Dem Kläger ist zuzugeben, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber stets eine gewisse Belastung der arbeitsvertraglichen Beziehungen darstellt. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer gehalten ist, wegen § 7 KSchG gegen die Kündigung gerichtlich gegen den Arbeitgeber vorzugehen, begründet jedoch grundsätzlich noch nicht die Unzumutbarkeit der weiteren Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Rechtsstreit sachlich und ohne persönliche Schärfen ausgetragen wird. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist selbst dann zumutbar, wenn unzutreffende Tatsachenbehauptungen, allerdings ohne Beleidigungen, über die Person oder das Verhalten des Arbeitnehmers aufgestellt werden. Auch die Sozialwidrigkeit der Kündigung ist für sich allein grundsätzlich kein hinreichender Auflösungsgrund. Hiervon ist allerdings dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Kündigung auf solche Gründe gestützt wird, die für den Arbeitnehmer ehrverletzend sind (vgl. KR-Spilger, a.a.O., § 9 KSchG Rdn. 45 m.w.N.).
Die leichtfertige Aufstellung ehrverletzender Behauptungen über den Kläger durch die Beklagte kann allerdings nicht festgestellt werden. Die Beklagte hat die von ihr geltend gemachten Kündigungsgründe in sachlicher Form und ohne besondere Schärfe in den Rechtsstreit eingeführt. Dass diese Gründe vom Arbeitsgericht letztlich nicht als hinreichend angesehen worden sind, hat entsprechend dem Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 28.09.2004 die Feststellung zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27.04.2004 nicht aufgelöst worden ist, sondern unverändert fortbesteht. Diese Entscheidung des Arbeitsgerichts hat die Beklagte hingenommen und hiergegen keine Berufung eingelegt.
Der Umstand als solcher, dass der Beklagten für die von ihr ausgesprochene Kündigung keine Kündigungsgründe zur Seite standen, kann nicht als Auflösungsgrund angesehen werden. Hierzu bedarf es weiterer Umstände, die nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht gegeben sind. Soweit der Kläger geltend macht, die Änderungskündigung sei der Endpunkt einer seit Jahren andauernden Degradierung durch seine nächste Vorgesetzte, die Zeugin L2xx gewesen, mit der es auf der menschlichen Ebene Unstimmigkeiten gegeben habe, mag in diesem Bereich in der Vergangenheit eine gewisse Belastung des Verhältnisses der Parteien bestanden haben. Angesichts der Tatsache, dass die Zeugin L2xx im Verlauf des vorliegenden Verfahrens verstorben ist, können diese möglicherweise im persönlichen Verhältnis zur Zeugin L2xx zu suchenden Probleme in Zukunft nicht mehr auftreten.
Soweit der Kläger die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung unter Hinweis auf die Vorwürfe der Beklagten im Zusammenhang mit der "Fernglasbeobachtung" sowie der "Fahrt zum M2xxxxxxx" begründen will, mag der Kläger sich hierdurch ungerecht behandelt gefühlt haben. Der Sachvortrag der Beklagten in diesem Zusammenhang geht jedoch nicht über das Maß dessen hinaus, was in einem Kündigungsrechtsstreit im Rahmen einer personen- bzw. verhaltensbedingten Kündigung üblicherweise vorgetragen wird. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass auch und vor allem der Kläger das Verfahren von Anfang an mit einer gewissen Schärfe geführt hat. So hat er von Schikanierungen und Degradierungen der Beklagten gesprochen und erklärt, die Beklagte habe bewusst versucht, ihn fertig zu machen. Angesichts seines eigenen durchaus deutlichen und wenig zurückhaltenden Sachvortrags muss der Kläger im Rahmen des Kündigungsrechtsstreits hinnehmen, dass die Beklagte sich gegenüber diesen Vorwürfen des Klägers mit einer gewissen Vehemenz zur Wehr setzt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Da das Berufungsverfahren nur über den Auflösungsantrag des Klägers geführt worden ist, hat sich der Streitwert des Berufungsverfahrens auf 3.945,44 € reduziert.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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