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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 02.08.2007
Aktenzeichen: 15 Sa 278/07
Rechtsgebiete: BRTV-Bau


Vorschriften:

BRTV-Bau
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 17.10.2006 - 1 Ca 66/06 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Restforderungen aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

Der Kläger, der seit ca. 30 Jahren Mitglied der Industriegewerkschaft BAU bzw. ihrer Rechtsvorgängerin ist, war seit dem Jahre 2000 als Fliesenleger bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte ihrerseits ist Mitglied des Arbeitgeberverbandes. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag haben die Parteien nicht geschlossen.

Auf Wunsch des Klägers, der ein neues Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber eingehen wollte, schlossen die Parteien am 07.10.2005 einen schriftlichen Aufhebungsvertrag zum 14.10.2005, der folgenden Inhalt hat:

"Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis auf Verlangen des Arbeitnehmers mit Ablauf des 14.10.2005 einvernehmlich beendet wird. Beide Parteien verpflichten sich, über alle, während der Beschäftigung bekannt gewordenen betriebsinternen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren. Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Abrechnung des Monats Oktober 2005 keine gegenseitigen Ansprüche mehr bestehen."

Mit vorliegender Klage, die am 11.01.2006 beim Arbeitsgericht Siegen einging und der Beklagten am 17.01.2006 zugestellt wurde, macht der Kläger Zahlungsansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis geltend. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe Anspruch auf restliche Vergütung für die auf der "Baustelle K4" von ihm erbrachten Arbeiten in Höhe von 142,73 EUR brutto. Die Beklagte habe diese Baustelle nicht ordnungsgemäß und vollständig abgerechnet. Gleiches gelte im Hinblick auf das Bauvorhaben "Polizei K2". Insoweit habe er noch einen restlichen Vergütungsanspruch in Höhe von 37,81 EUR brutto. Schließlich habe er, der Kläger, noch Anspruch auf Zahlung eines anteiligen 13. Monatseinkommens. Nach § 2 Abs. 3 des Tarifvertrages vom 21.05.1997 über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe stehe ihm ein anteiliger Anspruch zu, der sich gem. § 2 Abs. 1 des genannten Tarifvertrages wie folgt berechne: 93 Stunden x 14,88 EUR (Lohngruppe 4) = 1.383,84 EUR x 10 : 12 = 1.153,20 EUR brutto.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 142,73 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2005 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 37,81 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2005 zu zahlen.

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.612,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche hinsichtlich der Bauvorhaben "Baustelle K4" und "Polizeistation K2" seien nach den tarifvertraglichen Bestimmungen verfallen. Die Arbeiten am Bauvorhaben "Baustelle K4" seien im Juli 2005 erbracht worden und im August 2005 sowie im September 2005 abgerechnet worden. Die Abrechnung für den Monat September 2005 sei dem Kläger am 01.10.2005 übergeben worden. Die Arbeiten am Bauvorhaben "Polizeistation K2" seien im August 2005 ausgeführt worden. Im übrigen würden die vom Kläger geltend gemachten Forderungen auch der Höhe nach bestritten. Schließlich seien die beim "Bauvorhaben K4" ausgeführten Arbeiten teilweise mangelhaft gewesen. Jedenfalls aber könne der Kläger diese Forderungen aufgrund der im Aufhebungsvertrag vom 07.10.2005 enthaltenen Ausgleichsklausel nicht mehr geltend machen. Soweit der Kläger das tarifliche 13. Monatsgehalt geltend mache, habe der Kläger hierauf ebenfalls verzichtet. Die Parteien hätten bei Abschluss des Aufhebungsvertrages vereinbart, dass dem Kläger lediglich noch Vergütungsansprüche für Oktober 2005 zustehen sollten. Es sei treuwidrig, wenn der Kläger nunmehr die Zahlung des anteiligen 13. Monatsgehaltes verlange.

Durch Urteil vom 17.10.2006 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung, die dem Kläger am 16.01.2007 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung des Klägers, die am 16.02.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und am 15.03.2007 begründet worden ist.

Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, die Beklagte sei zur Erfüllung der streitgegenständlichen Forderungen verpflichtet. Die Beklagte habe sich im Aufhebungsvertrag vom 07.10.2005 ausdrücklich verpflichtet, das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß zum Beendigungszeitpunkt abzurechnen und ihm, dem Kläger, eine Abrechnung für den Monat Oktober 2005 zu erteilen. Die Endabrechnung für das Arbeitsverhältnis sei ihm am 23.11.2005 erteilt worden. Danach seien die Forderungen, die Gegenstand dieses Verfahrens seien, noch zu erfüllen.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei der Aufhebungsvertrag nicht dahingehend auszulegen, dass nur noch der Monat Oktober 2005 abzurechnen sei. Wenn ein Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheide, so gingen bei verständiger Würdigung sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer davon aus, dass mit der letzten zu erteilenden Abrechnung das Arbeitsverhältnis insgesamt ordnungsgemäß abzurechnen sei. Die restlichen Forderungen hinsichtlich der "Baustelle K4" und "Polizei K2" sowie auf Zahlung eines anteiligen 13. Monatseinkommens seien auch nicht verfallen. Der Lauf einer Ausschlussfrist könne nie vor Erteilung einer Abrechnung einsetzen. Die zweimonatige Ausschlussfrist habe daher mit Ablauf des 23.01.2006 geendet. Dementsprechend seien die streitgegenständlichen Forderungen nicht verfristet.

Darüber hinaus sei der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer auf etwa bestehende Ausschlussfristen hinzuweisen. Unstreitig sei aber ein schriftlicher Arbeitsvertrag bzw. ein Nachweis im Sinne des Gesetzes über die Arbeitsbedingungen nicht erstellt worden. Er, der Kläger, stütze seine Klageforderung hinsichtlich des anteiligen 13. Monatseinkommens hilfsweise auf einen Schadensersatzanspruch wegen der Nichterteilung eines Nachweises. Unerheblich sei, dass er seit ca. 30 Jahren Mitglied der Industriegewerkschaft BAU sei und ihm die Tarifverträge daher bekannt seien.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 17.10.2006 - 1 Ca 66/06 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger

1. 142,783 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2005 zu zahlen,

2. 37,81 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2005 zu zahlen,

3. 1.612,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt vor, die vom Kläger geltend gemachten Restlohnansprüche für das "Bauvorhaben K4" und für die Baustelle "Polizei K2" seien wegen der Ausgleichsklausel im Aufhebungsvertrag vom 07.10.2005 ausgeschlossen. Hierbei könne dahinstehen, ob der Kläger die Abrechnung für den Monat Oktober 2005 am 19.11.2005 oder erst am 23.11.2005 erhalten habe. Bei verständiger Würdigung der Ausgleichsquittung gelange man zu dem Ergebnis, dass nur noch Lohnansprüche aus dem Monat September 2005, die am 07.10.2005 noch nicht abgerechnet waren, und zum anderen Lohnansprüche, die erst im Oktober 2005 entstanden waren, zu erfüllen waren. Bei den vom Kläger geltend gemachten restlichen Vergütungsansprüchen handele es sich um Forderungen für Arbeiten, die im Juli und August 2005 geleistet worden seien.

Soweit der Kläger das anteilige 13. Monatseinkommen geltend mache, so sei dieser Anspruch verfallen. Das anteilige 13. Monatseinkommen sei am 15.11.2005 fällig gewesen. Nach § 15 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) trete Verfall ein, wenn Forderungen nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben würden. Der Anspruch auf das anteilige 13. Monatseinkommen hätte daher bis zum 15.01.2006 geltend gemacht werden müssen. Tatsächlich geltend gemacht worden sei der Anspruch erst durch Zustellung der Klageschrift am 17.01.2006. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Fälligkeit einer Leistung im Sinne einer Ausschlussfrist nur dann von einer Abrechnung des Anspruchsgegners abhängig, wenn der Anspruchsberechtigte die Höhe seiner Ansprüche ohne die Abrechnung nicht erkennen könne. Hiervon könne nicht ausgegangen werden. Die Ausführungen des Klägers in der Klageschrift vom 10.01.2006 belegten, dass ihm die Berechnung des anteiligen 13. Monatseinkommens ohne weiteres möglich gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Der Sache nach hat die Berufung keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1. Soweit der Kläger Vergütungsdifferenzen aus den Bauvorhaben "K4" und "Polizei K2" geltend macht, kann dahinstehen, ob und in welcher Höhe entsprechende Ansprüche des Klägers bestanden haben. Angesichts des Aufhebungsvertrages vom 07.10.2005 ist der Kläger jedenfalls gehindert, die Beklage auf Erfüllung restlicher Lohnforderungen hinsichtlich dieser Baustellen in Anspruch zu nehmen. Im Aufhebungsvertrag vom 07.10.2005 heißt es wörtlich: "Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Abrechnung des Monats Oktober/2005 keine gegenseitigen Ansprüche mehr bestehen". Hierin ist eine Ausgleichsquittung zu sehen, die den Kläger hindert, die Beklagte auf Erfüllung solcher Forderungen in Anspruch zu nehmen, die nicht mehr im Monat Oktober 2005 fällig wurden und abzurechnen waren. Das Arbeitsgericht weist zutreffend darauf hin, dass diese Klausel im Aufhebungsvertrag nicht dahin verstanden werden kann, dass sämtliche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch offenen Vergütungsansprüche aus früheren Monaten erfüllt werden sollten. Bei diesem Verständnis wäre die vereinbarte Klausel funktionslos, weil für die Zeit nach Oktober 2005 keine Ansprüche des Klägers mehr entstehen konnten. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung des eindeutigen Wortlauts der Ausgleichsquittung kann der Kläger nur noch die Abrechnung und Erfüllung solcher Ansprüche verlangen, die erst im Monat Oktober 2005 fällig wurden. Dies gilt für Lohnforderungen aus den Bauvorhaben "K4" und "Polizei K2" nicht. Die Baustelle "K4" war unstreitig im Juli 2005 abgeschlossen, während die Arbeiten auf der Baustelle "Polizei K3" im August 2005 geleistet wurden. Falls der Kläger auf Erfüllung der restlichen Lohnforderungen im Hinblick auf diese Baustellen bestehen wollte, hätte er dies angesichts der vereinbarten Ausgleichsquittung im Aufhebungsvertrag vom 07.10.2005 eindeutig klarstellen müssen.

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung eines anteiligen 13. Monatseinkommens nach den Bestimmungen des Tarifvertrages über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21.05.1997 in der Fassung vom 29.10.2003.

a) Nicht zweifelhaft kann sein, dass dem Kläger grundsätzlich ein Anspruch auf Gewährung eines anteiligen 13. Monatseinkommens nach den Bestimmungen dieses Tarifvertrages zustand. Denn beide Parteien sind unstreitig tarifgebunden im Sinne des § 3 Abs. 1 TVG. Der Kläger ist seit über 30 Jahren Mitglied der Industriegewerkschaft BAU und die Beklagte Mitglied im Arbeitgeberverband.

b) Der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines anteiligen 13. Monatseinkommens ist aber gemäß § 15 des BRTV verfallen.

aa) Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der Anspruch auf Zahlung eines anteiligen 13. Monatseinkommens gemäß § 6 Abs. 2 des Tarifvertrages über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe angesichts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 14.10.2005 am 15.11.2005 zur Zahlung fällig war. Der Anspruch hätte demnach bis zum 15.01.2006 schriftlich der Beklagten gegenüber geltend gemacht werden müssen. Ausweislich der Zustellungsurkunde ist der Beklagten die Klageschrift vom 10.11.2006 jedoch erst am Dienstag, den 17.01.2006 zugestellt worden. An diesem Tage war die zweimonatige Frist zur schriftlichen Geltendmachung gemäß § 15 des BRTV bereits abgelaufen. Dass der Kläger die streitgegenständliche Forderung bereits zu einem früheren Zeitpunkt der Beklagten gegenüber schriftlich geltend gemacht hatte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

bb) Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Ablauf der tariflichen Verfallfrist im Hinblick auf das anteilige 13. Monatseinkommen nicht dadurch gehemmt gewesen, dass die Beklagte dem Kläger insoweit keine Abrechnung erteilt hatte. Zwar war die Beklagte grundsätzlich verpflichtet, dem Kläger Abrechnungen über die ihm zustehenden Ansprüche zu erteilen. Der Lauf einer Verfallfrist beginnt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die erkennende Kammer sich anschließt, nicht vor Erteilung einer Abrechnung, wenn dem Arbeitnehmer ohne Abrechnung eine Bezifferung seiner Ansprüche unmöglich oder unzumutbar ist. Hiervon kann aber im Falle des Klägers keine Rede sein. Ausweislich der Klageschrift vom 10.01.2006 waren dem Kläger die Einzelheiten des Tarifvertrages über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21.05.1997 genauestens bekannt, aus denen sich das anteilige 13. Monatseinkommen bzw. sein anteiliger Anspruch errechnete. Er wäre danach ohne weiteres in der Lage gewesen, diesen Anspruch der Beklagten gegenüber rechtzeitig schriftlich geltend zu machen.

3. Der Kläger hat auch keinen Schadensersatzanspruch im Hinblick auf den gemäß § 15 des BRTV mangels schriftlicher Geltendmachung verfallenen Anspruch auf Zahlung eines anteiligen 13. Monatseinkommens.

a) Zwar haben die Parteien unstreitig weder einen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen, noch hat die Beklagte dem Kläger eine Niederschrift über die wesentlichen Vertragsbedingungen im Sinne von § 2 des Nachweisgesetzes ausgehändigt. Unter diesen Umständen kann dem Arbeitnehmer ein Schadensersatzanspruch nach den §§ 286 Abs. 1, 284 Abs. 2, 249 BGB zustehen. Schaden im Sinne von § 249 BGB ist in diesem Fall das Erlöschen des Anspruchs des Arbeitnehmers wegen der Nichteinhaltung der tariflichen Verfallfrist. Da der Schadensersatzanspruch auf Naturalrestitution gerichtet ist, kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber in diesem Fall verlangen, so gestellt zu werden, als sei sein Vergütungsanspruch nicht untergegangen. Ein dahingehender Schadensersatzanspruch ist begründet, wenn der geltend gemachte Anspruch bestanden und bei gesetzmäßigem Nachweis seitens des Arbeitgebers nicht erloschen wäre. Bei der Prüfung des Anspruchs ist die Vermutung aufklärungsgemäßen Verhaltens des Arbeitnehmers einzubeziehen. Danach ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jedermann bei ausreichender Information seine Eigeninteressen in vernünftiger Weise wahrt. Bei einem Verstoß gegen § 2 Nachweisgesetz ist zugunsten des Arbeitnehmers zu vermuten, dass dieser die tarifliche Ausschlussfrist beachtet hätte, wenn er auf die Geltung des Tarifvertrages hingewiesen worden wäre. Diese Auslegung des Nachweisgesetzes ist geboten, um den Zweck der Richtlinie, den Arbeitnehmer vor Unkenntnis seiner Rechte zu schützen, wirksam zur Geltung zu bringen. Der Arbeitgeber kann allerdings diese Vermutung widerlegen (vgl. BAG, Urteil vom 17.04.2002 - 5 AZR 89/01 -, NZA 02, 1096 ff. m.w.N.).

b) Auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen des gemäß § 15 BRTV verfallenen Anspruchs auf Zahlung eines anteiligen 13. Monatseinkommens nicht gegeben. Denn die Vermutung, dass der Kläger bei gesetzmäßiger Erteilung eines Nachweises im Sinne des Nachweisgesetzes seine Ansprüche rechtzeitig schriftlich geltend gemacht hätte, ist vorliegend widerlegt. Der Kläger hat im Termin vom 02.08.2007 erklärt, er sei seit ca. 30 Jahren Mitglied der Industriegewerkschaft Bau, die Tarifverträge seien ihm daher bekannt gewesen. Angesichts dessen war der Kläger nicht gehindert, trotz Fehlens eines Nachweises über die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge seine Forderung auf Zahlung eines anteiligen 13. Monatseinkommens rechtzeitig im Sinne des § 15 BRTV der Beklagten gegenüber schriftlich geltend zu machen. Die Nichterteilung eines Nachweises durch die Beklagte war damit nicht kausal für den Verfall der streitgegenständlichen Forderung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZP0.

Der Streitwert hat sich im Berufungsverfahren nicht geändert.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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