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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 13.09.2007
Aktenzeichen: 15 Sa 644/07
Rechtsgebiete: SGB III, ArbGG
Vorschriften:
SGB III §§ 178 ff. | |
SGB III § 179 | |
SGB III § 179 Abs. 1 S. 2 | |
SGB III § 179 Abs. 1 S. 3 | |
ArbGG § 69 Abs. 2 |
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 14.02.2007 - 5 Ca 1750/06 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um restliche Forderungen des Klägers aus einem zwischenzeitlich beendeten Arbeitsverhältnis.
Der am 06.03.1953 geborene Kläger war bis zum 30.11.2005 zuletzt auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 20.10.2005 (Bl. 41 ff. d. A.) als kaufmännischer Sachbearbeiter bei der A3 O1 AG im Werk B3 beschäftigt. In Folge von Restrukturierungsmaßnahmen wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der A3 O1 AG zum 30.11.2005 durch einen Aufhebungsvertrag beendet und ein neues bis zum 30.11.2006 befristetes Arbeitsverhältnis mit der Beklagten begründet. In diesem Zusammenhang schloss der Kläger mit der A3 O1 AG und der Beklagten einen sogenannten dreiseitigen Vertrag vom 19.10.2005, indem es u. a. heißt:
"D. Leistungen während der Zeit in der Transfergesellschaft
1. Der Arbeitnehmer erhält während der Beschäftigungszeit in der Transfergesellschaft in der Zeit 01.12.2005 bis 30.06.2006 eine Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf 100 % des zuletzt vor dem Eintritt in die BAQ bei der Arbeitgeberin bezogenen Nettomonatseinkommens als Bruttozahlung.
2. Danach erhält er für die restliche Verweildauer in der Transfergesellschaft eine Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf 85 % des zuletzt vor dem Eintritt in die BAQ bei der Arbeitgeberin bezogenen Nettomonatseinkommens als Bruttozahlung.
..."
Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vertrages wird auf Bl. 43 ff. d. A. Bezug genommen.
Darüber hinaus schloss der Kläger mit der Beklagten einen schriftlichen Arbeitsvertrag, der in § 3 Abs. 1 u. 2 folgende Regelungen enthält:
"§ 3 Vergütung
1. Der Arbeitnehmer erhält anstelle der bisherigen bei der A3 O1 AG bezogenen Vergütung infolge der Anordnung der Kurzarbeit "O" Transferkurzarbeitergeld in Höhe von 60 % (67% bei Kindern auf der Steuerkarte) der Nettovergütung i. S. d. §§ 178, 179 SGB III.
2. Neben dem Transferkurzarbeitergeld erhält der Arbeitnehmer als Bruttozahlung eine Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf 100 % des zuletzt vor dem Eintritt in die BAQ bei der A3 O1 AG bezogenen Nettoeinkommens für die Dauer der Kündigungsfrist, maximal jedoch 7 Monate ab Eintritt, sowie auf 85 % des zuletzt vor dem Eintritt in die BAQ bei der A3 O1 AG bezogenen Nettomonatseinkommens für die restliche Verweildauer in der BAQ jeweils entsprechend den Bedingungen der Betriebsvereinbarung 2004/0123/A "Restrukturierung" sowie der Ziffern D. 1 - D. 3 des Dreiseitigen Vertrags vom 19. Oktober 2005."
Wegen der weiteren Einzelheiten des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 19.10.2005 wird auf Bl. 50 ff. d. A. verwiesen.
Gemäß § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vom 19.10.2005 ordnete die Beklagte für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses im Einverständnis des Klägers Kurzarbeit "O" an. Dementsprechend erhielt der Kläger gemäß § 3 Abs. 1 des Arbeitsvertrages anstelle der bisherigen bei der A3 O1 AG bezogenen Vergütung Transferkurzarbeitergeld gemäß §§ 178, 179 SGB III. Darüber hinaus zahlte die Beklagte an den Kläger während der Zeit des Arbeitsverhältnisses eine sogenannte ratierliche Urlaubsvergütung in Höhe von 1/12 des Jahresanspruches entsprechend 337,91 € sowie ggf. Feiertagslohn in Monaten, in denen gesetzliche Feiertrage anfielen. Schließlich erhielt der Kläger einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld. Wegen der weiteren Einzelheiten der Abrechnungen, die die Beklagte dem Kläger erteilt hat, wird auf Bl. 64 - 71 sowie 128 - 131 d. A. Bezug genommen.
Mit vorliegender Klage, die am 04.08.2006 beim Arbeitsgericht Bochum einging und mit Schriftsatz vom 13.12.2006, beim Arbeitsgericht Bochum eingegangen am 15.12.2006, erweitert wurde, macht der Kläger restliche Vergütungsansprüche für die Zeit vom 01.12.2005 bis zum 30.11.2006 geltend. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass "Beratungsblatt Transfergesellschaft" (Bl. 63 d. A. ) weise aus, dass sein letztes Nettoeinkommen 2.402,99 € (100 %) und 2.042, 54 € (85 %) betragen habe. Die von der Beklagten erstellten Gehaltsabrechnungen und die ausgezahlten Nettobeträge stimmten mit den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien nicht überein. Die Nettobeträge der Abrechnungen seien jeweils niedriger als vereinbart gewesen. Im Hinblick auf die getroffenen Vereinbarungen und die Betriebsvereinbarung 2004/0123/A habe er für die Zeit vom 01.12.2005 bis zum 30.06.2006 Anspruch auf Zahlung einer Nettovergütung von 2.402,99 € pro Monat und für die Zeit vom 01.07.2006 bis zum 30.11.2006 in Höhe von 2.042,54 € gehabt. Die Versicherungsbeiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung im Hinblick auf das Transferkurzarbeitergeld seien vom Arbeitgeber zu tragen; gleiches gelte für die Beitragszuschüsse bei freiwilliger Versicherung. Demnach sei die Beklagte verpflichtet gewesen, auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für ihn, den Kläger, als freiwilliges Mitglied der BKK Aktiv zu tragen. Hierbei handele es sich um sogenannte Remanenzkosten, die der Arbeitgeber zu zahlen hat.
Soweit die Beklagte Urlaub- und Feiertagsvergütung abgerechnet habe, habe dies dazu geführt, dass das Kurzarbeitergeld unberechtigter Weise der Höhe nach variiert habe. Auch die insoweit anfallenden Abgaben habe die Beklagte als Remanenzkosten zu tragen. Ausweislich der Gehaltsabrechnungen seien die Beiträge zur Sozialversicherung insoweit jedoch zur Hälfte zu seinen, des Klägers, Lasten gegangen. Aufgrund der Behandlung der Feier- und Urlaubstage durch die Beklagte sei es zur Minderung des Kurzarbeitergeldes gekommen. Je höher der Lohnanteil für Urlaubs- und Feiertage sei, desto geringer sei das Kurzarbeitergeld.
Auch die Art und Weise der steuerrechtlichen Abzüge sei nicht nachvollziehbar und inkorrekt. Die Gehaltsabrechnungen wiesen einen doppelten Steuerabzug auf.
Schließlich weiche die Beklagte mit ihren Abrechnungen auch von den Abrechnungen der Firma M2 T2 GmbH, der entsprechenden Transfergesellschaft für die Opelmitarbeiter des Standortes R1, ab. Er, der Kläger, werde im Hinblick auf die in dieser Transfergesellschaft befindlichen Arbeitnehmer ungleich behandelt.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.531,66 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 198,31 € seit dem 01.01.2006,
aus 129,13 € seit dem 01.02.2006,
aus 129,13 € seit dem 01.03.2006,
aus 129,13 € seit dem 01.04.2006,
aus 282,36 € seit dem 01.05.2006,
aus 282,36 € seit dem 01.06.2006,
aus 282,36 € seit dem 01.07.2006 sowie
aus 80,88 € seit dem 01.08.2006 zu zahlen und
2. die Beklagte zur Zahlung weiterer 409,70 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 80,88 € seit dem 01.09.2006,
aus 80,88 € seit dem 01.10.2006,
aus 123,97 € seit dem 01.11.2006 sowie
aus 123,97 € seit dem 01.12.2006 zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, es sei falsch, wenn der Kläger behaupte, dem "Beratungsblatt Transfergesellschaft" sei zu entnehmen, dass ein Nettoeinkommen vom 2.042, 54 € bzw. 2.402,99 € ermittelt worden sei. Bei diesen Zahlen handele es sich lediglich um die "Basis für die Aufstockung" und nicht um den garantierten Nettobetrag. Der Kläger übersehe, dass die Aufstockung "als Bruttozahlung" vereinbart worden sei. Dementsprechend seien von dem Aufstockungsbetrag die Lohnsteuern abzuziehen und vom Kläger zu zahlen.
Unzutreffend sei, dass sich aus den Abrechnungen eine doppelte Lohnsteuerzahlung ergebe. Dies treffe zwar der äußeren Darstellung der Lohnabrechnung, nicht jedoch den Beträgen nach zu. Bei der Behandlung des Lohnsteuerabzugs handele es sich um eine "Fehlkonstruktion" des von ihr benutzten DATEV-Programms.
Ausgehend von diesem Grundlagen seien die Abrechnungen erstellt worden. So setze sich die Vergütung des Klägers für Juni 2006 ausweislich der Gehaltsabrechnung (Bl. 92 d. A.) aus dem Urlaubslohn, dem Feiertagslohn, dem Kurzarbeitergeld und dem Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zusammen. Urlaubs- und Feiertagslohn sowie der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld unterlägen der Steuerpflicht. Sozialversicherungspflichtig seien dagegen nur Urlaubs- und Feiertagsvergütung. Der Urlaubs- und Feiertagslohn sei nach dem Stundenlohn des Klägers berechnet worden. Entsprechend der letzten Bruttovergütung des Kläger bei der A3 O1 AG in Höhe von 4.384 € errechne sich ein Stundenlohn von 25,29 €. Bei einem Urlaubsanspruch von 20 Tagen ergebe sich ein monatlicher Anspruch von 1,67 Tagen, sodass sich bei einer täglichen Arbeitzeit von 8 Stunden und einer Gesamtzahl von 13,36 Urlaubsstunden pro Monat ein Urlaubslohn von 337,87 € errechne. In gleicher Weise werde der Feiertagslohn ermittelt. Bei zwei Feiertagen im Juni 2006 habe der Kläger Anspruch auf Vergütung von 16 Stunden zu 25,29 € entsprechend 404,67 €. Auf der Basis dieser Beträge ergebe sich folgende Abrechnung:
Nettolohn 2.388,13 €
abzüglich Urlaubslohn 337,91 €
abzüglich Feiertagslohn 404,67 €
abzüglich Kurzarbeitergeld 1.058,77 €
Aufstockung 586,78 €.
Dementsprechend habe der Kläger im Juni 2006 exakt eine Vergütung in Höhe von 2.388,83 € erhalten. Allerdings sei in der Abrechnung für Juni 2006 als "Zuschuss zum Kurzarbeitergeld" ein Betrag von 702,07 € ausgewiesen. Das DATEV-Abrechnungsprogramm bekomme im Vorfeld eingegeben, welche Bezüge steuerpflichtig seien und welche nicht. Deshalb werde der Aufstockungsbetrag um die zu zahlenden Lohnsteuern erhöht, in diesem Fall um den Betrag von 115,29 €. Dieser Betrag werde dann wiederum abgezogen. Dies sei der Grund, warum der Betrag von 115,29 € vermeintlich zweimal abgezogen werde. Tatsächlich sei der Abzug jedoch nur einmal erfolgt.
Auch die übrigen Beanstandungen des Klägers seien unberechtigt. Mit dem Kläger sei vereinbart worden, dass die Aufstockung "brutto" geleistet werde, also die gesetzlichen Abzüge vorzunehmen seien. Da nur der Urlaubs- und Feiertagslohn, nicht jedoch die Aufstockung sozialversicherungspflichtig sei, hätten sich die in der Abrechnung für Juni 2006 ausgewiesenen Sozialversicherungsbeiträge zu Lasten des Klägers errechnet. Soweit der Kläger beanstande, dass die Differenz zwischen den gesetzlichen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie den Beiträgen zur freiwilligen Kranken- bzw. Pflegeversicherung in Höhe von 55,32 € und 15,22 € vom Nettoverdienst abgezogen worden sei, beruhe dies darauf, dass der Kläger freiwillig krankenversichert sei und die A3 O1 AG ihr, der Beklagten, nur die gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge zum Kurzarbeitergeld zahle. Da dem Kläger sämtliche Differenzbeträge nur "brutto" garantiert worden seien, seien auch diese Differenzen vom Kläger zu tragen. Der Hinweis des Klägers, es handele sich hierbei um sogenannte Remanenzkosten, könne daran nichts ändern. Einen gesetzlich feststehenden Begriff der "Remanenzkosten" gebe es nicht. Der Kläger unterscheide nicht zwischen denjenigen Sozialversicherungsbeiträgen, die aus Anlass der Zahlung von Kurzarbeitergeld anfielen, und denjenigen, die auf die sogenannte Aufstockung zu leisten seien. Die Sozialversicherungsbeiträge auf das Kurzarbeitergeld, trage sie, die Beklagte, vollständig. Streitig sei lediglich, wie die Aufstockungsleistungen zu berechnen, zu versteuern und der Sozialversicherung zu unterwerfen seien. Der Kläger komme nur deshalb zu unzutreffenden rechtlichen Bewertungen und Rechenergebnissen, weil er einen eigenen Begriff der "Remanenzkosten" habe und der Auffassung sei, dass diese von der A3 O1 AG zu zahlen seien. Das sei jedoch nicht der Fall.
Durch Urteil vom 14.02.2007 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung, die dem Kläger am 19.03.2007 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung des Klägers, die am 05.04.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.06.2007 - am 08.06.2007 begründet worden ist.
Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, er habe Anspruch auf Zahlung restlicher Vergütung für die Zeit vom 01.12.2005 bis zum 30.11.2006 in Höhe von insgesamt 1.923,36 €. Während dieser Zeit habe er Transferkurzarbeitergeld bekommen, welches vom 01.12.2005 bis zum 30.06.2006 auf 100 % und vom 01.07.2006 bis zum 30.11.2006 auf 85 % des zuletzt bei der A3 O1 AG bezogenen Nettomonatseinkommens habe aufgestockt werden sollen. Basis für die Aufstockung sei das zuletzt bezogene Nettoentgelt gewesen. Anhand des von ihm zuletzt bezogenen Bruttogehaltes bei der A3 O1 AG von 4.384,00 € sei entsprechend dem "Beratungsblatt Transfergesellschaft" ein Nettoeinkommen von 2.042,54 € (85 %) bzw. 2.402,99 € (100 %) ermittelt worden. Rechtsirrig sei das Arbeitsgericht Bochum davon ausgegangen, dass die erstellten Gehaltsabrechnungen und die daraufhin ausgezahlten Nettobeträge mit den vertraglichen Vereinbarungen übereinstimmten. Vielmehr seien die Nettobeträge der Abrechnungen jeweils niedriger als vereinbart gewesen. Aufgrund der Anordung von Kurzarbeit "O" habe das sogenannte Ist-Entgelt im Anspruchszeitraum "O" betragen. Dementsprechend hätte die Nettoentgeltdifferenz in den fraglichen Monaten immer gleich hoch sein müssen und demzufolge auch das ausgezahlte Kurzarbeitergeld, das 60 % der Nettoentgeltdifferenz betrage. Das in den streitigen Abrechnungen ausgezahlte Kurzarbeitergeld habe jedoch variiert. Ursache hierfür sei insbesondere, dass die Beklagte monatlich anteilig Urlaubslohn sowie Feiertagslohn, sofern während des Abrechnungszeitraums ein Feiertag gelegen habe, als Ist-Entgelt ausgezahlt habe. In Abhängigkeit hiervon habe sodann die Höhe des Kurzarbeitergeldes variiert. Dies sei nicht korrekt. Richtig sei zwar, dass eine gesetzliche Verpflichtung bestehe, Urlaubslohn sowie Feiertagslohn zu zahlen. Entscheidend sei jedoch nicht das "Ob" der Zahlung, sondern das "Wie". Weder das Urlaubs- noch das Entgeltfortzahlungsgesetz schrieben vor, dass dieser Entgeltteil gesondert auszuweisen sei. Auch im Arbeitsvertrag sei konkret festgelegt, dass das Gehalt zum einen aus Kurzarbeitergeld und zum anderen aus einem Aufstockungsbetrag bestehen sollte. Aus der gesetzlichen Regelung der Kurzarbeit ergebe sich sodann als weitere Folge, dass aufgrund der Anordnung von "Kurzarbeit O" kein Ist-Entgelt auszuweisen sei. Ein Spielraum der Beklagten bestehe insoweit nicht.
Abgesehen davon handele es sich bei Urlaubs- und Feiertagslohn um sogenannte Remanenzkosten. Die Bezahlung von Feier- und Urlaubstagen einschließlich der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge obliege daher der Beklagten als Arbeitgeberin.
Das Arbeitsgericht Bochum gehe ferner rechtirrig davon aus, dass der Zusatz im Arbeitsvertrag "als Bruttozahlung" die vorgenommene Abrechnung erlaube. Aus diesem Zusatz folge jedoch nicht zwingend, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge gemeinsam zu tragen hätten.
Schließlich sei nicht nachzuvollziehen, dass die Gehaltsabrechnungen hinsichtlich des Steuerabzuges korrekt seien. Er, der Kläger, bestreite, dass der doppelte Steuerabzug auf einer Fehlfunktion von DATEV beruhe.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des am 14.02.2007 verkündeten Urteils des Arbeitsgericht Bochum - 5 Ca 1750/06 - die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.923,36 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus EUR 198,31 seit dem 01.01.2006,
aus EUR 129,13 seit dem 01.02.2006,
aus EUR 129,13 seit dem 01.03.2006,
aus EUR 129,13 seit dem 01.04.2006,
aus EUR 282,36 seit dem 01.05.2006,
aus EUR 282,36 seit dem 01.06.2006,
aus EUR 282,36 seit dem 01.07.2006,
aus EUR 80,88 seit dem 01.08.2006,
aus EUR 80,88 seit dem 01.09.2006,
aus EUR 80,88 seit dem 01.10.2006,
aus EUR 123,97 seit dem 01.11.2006 sowie
aus EUR 123,97 seit dem 01.12.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers auf seine Kosten zurückzuweisen.
Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt vor, dem Kläger stehe gemäß § 3 des Arbeitsvertrages neben dem Transferkurzarbeitergeld eine Aufstockung auf 100 % des zuletzt bei der A3 O1 AG bezogenen Nettoeinkommens bzw. 85 % des Nettoeinkommens als "Bruttozahlung" zu. Diese Vereinbarung ignoriere der Kläger.
Irrtümlich gehe der Kläger weiter davon aus, das Kurzarbeitergeld müsse, weil es "60 % der Nettoentgeltdifferenz" betrage, immer gleich hoch sein. Er verkenne dabei den Prozentsatz der Berechnungsgrundlage und den absoluten Betrag des Kurzarbeitergeldes. Da in jedem Monat eine verschiedene Anzahl von Arbeits- und ggf. Feiertagen zu berücksichtigen sei, sei das Kurzarbeitergeld nicht stets gleich hoch. Weitere Ursache hierfür sei, dass vom Kurzarbeitergeldanspruch derjenige Anteil an Urlaubs- und Feiertagsvergütung, den der Kläger zwingend zu erhalten habe, als Ist-Entgelt abzurechnen sei.
Soweit der Kläger meine, sie, die Beklagte, sei verpflichtet, die sogenannten Remanenzkosten zu tragen, weise sie erneut darauf hin, dass es einen gesetzlichen Begriff der "Remanenzkosten" nicht gebe. Die auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Sozialversicherungsbeiträge seien vollständig - also Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile - vom Arbeitgeber zu zahlen. Dagegen werde die Aufstockungsleistung "Brutto" an den Kläger gezahlt.
Soweit der Kläger die Gehaltsabrechnungen hinsichtlich des Steuerabzuges rüge und geltend mache, der Abzug sei doppelt erfolgt, habe sie, die Beklagte, bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass dies unzutreffend sei. Vorsorglich beziehe sie sich insoweit auf die Zeugin B5, die mit dem Programm und den Abrechnungen vertraut sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin M3 B5. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 13.09.2007 (Bl. 217 ff. d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II.
Der Sache nach hat die Berufung keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung restlicher Vergütung für die Zeit vom 01.12.2005 bis zum 30.11.2006 in Höhe von insgesamt 1.923,36 € netto.
1. Die Beklagte war nicht verpflichtet, an den Kläger in der Zeit von Dezember 2005 bis Juni 2006 eine Nettovergütung von 2.402,99 € und in der Zeit von Juli 2006 bis November 2006 von 2.042,54 € zu zahlen.
a) Gemäß § 3 Ziff. 1 des Arbeitsvertrages vom 19.10.2005 erhielt der Kläger anstelle der bisher bei der A3 O1 AG bezogenen Vergütung infolge der Anordnung von Kurzarbeit "O" Transferkurzarbeitergeld in Höhe von 60 % der Nettovergütung in Sinne der §§ 178, 179 SGB III. Daneben erhielt er gemäß § 3 Ziff. 2 des Arbeitsvertrages "als Bruttozahlung" eine Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf 100 % des zuletzt vor dem Eintritt in die Beklagte bei der A3 O1 AG bezogenen Nettomonatseinkommens für die Dauer der Kündigungsfrist, maximal jedoch 7 Monate ab Eintritt, sowie auf 85 % des zuletzt vor dem Eintritt in die Beklagte bei der A3 O1 AG bezogenen Nettomonatseinkommens für die restliche Verweildauer entsprechend den Bedingungen der Betriebsvereinbarung 2004/0123/A sowie der Ziffern D. 1. - D. 3. des dreiseitigen Vertrages vom 19.10.2005. Hieraus folgt eindeutig, dass der an den Kläger zu zahlende Zuschuss zum Kurzarbeitergeld nicht als Nettozahlung erfolgen sollte, sondern als Bruttozahlung vereinbart war. Die Vereinbarung einer Bruttozahlung bedeutet, dass der Arbeitnehmer die auf diesen Betrag anfallenden Lohnsteuern und ggf. die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zu tragen hat. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Die erkennende Kammer folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung von Wiederholungen von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das zweitinstanzliche Vorbringens des Klägers rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung der Rechtslage. Soweit der Kläger weiterhin meint, bei den auf die Aufstockung anfallenden Lohnsteuern handele es sich um "Remanenzkosten", die von der Beklagten zu tragen seien, verweist die Beklagte zurecht darauf, dass es einen gesetzlich definierten Begriff der "Remanenzkosten" nicht gibt. Entscheidend ist vielmehr, welche Vereinbarungen die Parteien im Hinblick auf die zu zahlende Vergütung getroffen haben. In § 3 des Arbeitsvertrages i. V. m. den Bestimmungen des dreiseitigen Vertrages vom 19.10.2005 ist eindeutig geregelt, dass es sich bei dem Aufstockungsbetrag um eine Bruttozahlung handelt. Auch den Bestimmungen der Betriebsvereinbarung 2004/0123/A vom 08.12.2004 lässt sich nicht entnehmen, dass die Aufstockung als Nettozahlung zu erfolgen hat.
b) Auch bei der Feiertags- und Urlaubsvergütung, die der Kläger zu erhalten hat, handelt es sich um Bruttobeträge. Ausweislich der Abrechnungen, welche die Beklagte erstellt hat, werden diese Vergütungsbestandteile auf der Grundlage des letzten Bruttoeinkommens, das der Kläger bei der A3 O1 AG erhalten hat, abgerechnet und ausgezahlt. Die Zeugin B5 hat dies bestätigt. Handelt es sich insoweit um Bruttovergütungen, so fallen hierauf nach den gesetzlichen Bestimmungen Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge an. Der Kläger hat hiervon die Lohnsteuern und die Arbeitnehmeranteile zu Sozialversicherung nach allgemeinen Grundsätzen zu tragen. Eine hiervon abweichende Vereinbarung, nach der die Beklagte diese Abzüge allein zu tragen hat, lässt sich weder dem Arbeitsvertrag der Parteien noch dem sogenannten dreiseitigen Vertrag vom 19.10.2005 entnehmen.
c) Soweit der Anspruch des Klägers auf Kurzarbeitergeld in Frage steht, richtet sich die Höhe dieser Sozialleistung nach den §§ 178 ff. SGB III. Danach beträgt das Kurzarbeitergeld grundsätzlich 60 % der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum. Gemäß § 179 SGB III entspricht die Nettoentgeltdifferenz dem Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und dem pauschalierten Entgelt aus dem Ist-Entgelt. Gemäß § 179 Abs. 1 S. 2 SGB III ist Soll-Entgelt das Bruttoentgelt, welches der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall und vermindert um Entgelt für Mehrarbeit in dem Anspruchszeitraum erzielt hätte. Ist-Entgelt ist gemäß § 179 Abs. 1 S. 3 SGB III das in dem Anspruchszeitraum tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt. Auf das nach diesen Grundsätzen ermittelte Kurzarbeitergeld fallen weder Lohnsteuern noch Sozialabgaben an.
2. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Grundlagen können die Abrechnungen, welche die Beklagte dem Kläger erteilt hat, nicht beanstandet werden. Die Kammer konnte sich auch nicht davon überzeugen, dass die Beklagte die auf den Aufstockungsbetrag anfallenden Lohnsteuern doppelt abgezogen hat.
a) Nach den Bekundungen der Zeugin B5 erhalten die Mitarbeiter der Beklagten, die von der A3 O1 AG zu ihr gewechselt sind, in Monaten, in denen Feiertage anfallen, Feiertagsvergütung, die auf der Grundlage des letzten Bruttoeinkommens des Arbeitnehmers bei der A3 O1 AG errechnet wird. Wie oben bereits ausgeführt wurde, handelt es sich hierbei um Bruttobeträge, auf die Lohnsteuern und Sozialabgaben anfallen. Mangels anderweitiger Vereinbarungen hat der Kläger hiervon die Lohnsteuern und die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zu tragen. Dass die von der Beklagten insoweit vorgenommenen Abzüge der Höhe nach zu beanstanden sind, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
b) Nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte die Urlaubsvergütung des Klägers ratierlich während der 12-monatigen Dauer des Arbeitsverhältnisses abgerechnet und ausgezahlt hat. Zwar handelt es sich bei der abgerechneten Urlaubsvergütung um tatsächlich erzieltes Bruttoarbeitsentgelt, das den monatlichen Anspruch des Klägers auf Kurzarbeitergeld entsprechend gemindert hat. Ein finanzieller Nachteil zu Lasten des Klägers ergibt sich hieraus jedoch nicht. Hätte die Beklagte den Urlaubsanspruch des Klägers, der gemäß § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrages 20 Arbeitstage pro Kalenderjahr betragen hat, zusammenhängend abgerechnet und ausgezahlt, so hätte der Kläger angesichts der dann zu zahlenden Urlaubsvergütung im Umfang von 20 Arbeitstagen im Abrechnungsmonat keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld gehabt.
c) Auch die Höhe des jeweils abgerechneten Kurzarbeitergeldes kann nicht beanstandet werden. Entgegen der Auffassung des Klägers fällt das Kurzarbeitergeld nicht in jedem Monat in gleicher Höhe an. Soweit er Urlaubsvergütung und in Monaten, in denen Feiertage anfallen, Feiertagvergütung erhält, bezieht er tatsächlich Bruttoarbeitsentgelt, das als Ist-Entgelt bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes zu berücksichtigen ist. Ist der Gesamtbetrag der in einem Monat zu zahlenden Feiertags- und Urlaubsvergütung höher als in einem anderen Monat, so fällt der Betrag des zu zahlenden Kurzarbeitergeldes entsprechend geringer aus.
d) Die erkennende Kammer konnte sich auch nicht davon überzeugen, dass dem Kläger ein höherer Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zusteht, als in den Abrechnungen jeweils ausgewiesen ist.
aa) Die Zeugin B5 hat bekundet, die Berechnung des Zuschusses erfolge auf der Grundlage von Beträgen, die durch die A3 O1 AG vorgegeben seien und die für jeden einzelnen Mitarbeiter auswiesen, in welcher Höhe sich sein Bruttoeinkommen bzw. Nettoeinkommen errechne. Entsprechend diesen Vorgaben habe sie die Abrechnungen für den Kläger in den jeweiligen Monaten erstellt. Auf Vorhalt des Beratungsblattes (Bl. 63 d. A.) hat die Zeugin weiter ausgeführt, dieses Beratungsblatt erhalte sie normalerweise nicht zu Gesicht. Es könne durchaus sein, dass die Beratung des Arbeitnehmers in einem früheren Stadium erfolge, sodass beim Ausscheiden und Wechsel zur Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt sich andere Beträge als Basis für die Aufstockung ergeben. Die für die Beklagte maßgeblichen Beträge würden durch die A3 O1 AG jedenfalls zeitnah in einer Liste übermittelt. Diese Beträge habe sie im Falle des Klägers bei den Abrechnungen zugrunde gelegt. Angesichts dieser Bekundungen der Zeugin B5 war für die Kammer nicht ersichtlich, dass der in den Abrechnungen ausgewiesene Aufstockungsbetrag zu Lasten des Klägers zu gering angesetzt worden ist.
bb) Die Kammer konnte sich weiter nicht davon überzeugen, dass der auf den Zuschuss zum Kurzarbeitergeld jeweils anfallende Steuerbetrag zweimal einbehalten worden ist. Die Zeugin B5 hat am Beispiel der Abrechnung für Juni 2006 (Bl. 92 d. A.) ausgeführt, der in diesem Monat zugunsten des Klägers vorgegebene Zuschuss zum Kurzarbeitergeld habe 586,78 € betragen. Durch das Abrechnungssystem, das bei der Beklagten zugrunde gelegt werde, sei auf diesen Betrag zunächst der Steuerbetrag von 115,29 € aufgeschlagen worden, sodass er später wieder habe abgezogen werden müssen. Von dem eigentlichen Zuschussbetrag von 586,78 € seien dann die Steuern in Höhe von 115,29 € tatsächlich abgezogen und entsprechend abgeführt worden. Unter Berücksichtigung dieser Bekundungen der Zeugin B5 ergibt sich, dass die Lohnsteuern jeweils nur bezogen auf den Zuschuss zum Kurzarbeitergeld in zutreffender Höhe einbehalten und abgeführt worden sind.
cc) Die erkennende Kammer hat keinen Anlass gesehen, den Bekundungen der Zeugin B5 keinen Glauben zu schenken. Die Aussage war in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Die Tatsache allein, dass die Zeugin bei der Beklagten beschäftigt ist, kann die Aussage in ihrem Wert nicht mindern. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin die Unwahrheit gesagt hat, sind nicht ersichtlich.
e) Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme der freiwilligen Versicherungsbeiträge in voller Höhe. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt. Die erkennende Kammer folgt auch insoweit den Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung von Wiederholungen von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
3. Nicht ersichtlich ist, dass der Kläger gegenüber anderen ehemaligen Arbeitnehmern der A3 O1 AG, die zu anderen Transfergesellschaften gewechselt sind, ungerechtfertigt ungleich behandelt wird. Zwar mag dem Wechsel dieser Arbeitnehmer in andere Transfergesellschaften ebenfalls die Betriebsvereinbarung 2004/0123/A vom 08.12.2004 zugrunde gelegen haben. Den Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung lässt sich aber nicht entnehmen, dass die unter III. 3. d) genannte Aufstockung des Kurzarbeitergeldes auf 100 % des zuletzt bezogenen Nettomonatseinkommens als Nettozahlung zu erfolgen hat. Entscheidend ist, welche Vereinbarungen die Parteien des in Konkretisierung dieser Betriebsvereinbarung geschlossenen Arbeitsvertrages insoweit getroffen haben. Wie oben ausgeführt wurde, ist im Arbeitsvertrag vom 19.10.2005 sowie im sogenannten dreiseitigen Vertrag vom gleichen Tage ausdrücklich vereinbart, dass es sich insoweit um eine Bruttozahlung handelt. Welche vertraglichen Vereinbarungen die Firma M2, die als Transfergesellschaft Arbeitnehmer der A3 O1 AG am Standort R1 eingestellt hat, mit den ehemaligen O1-Mitarbeitern getroffen hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Es ist deshalb nicht erkennbar, ob der Kläger im Verhältnis zu den bei der Firma M2 beschäftigten ehemaligen O1-Mitarbeitern ungerechtfertigt ungleich behandelt wird.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Der Streitwert hat sich im Berufungsverfahren nicht geändert.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegt nicht vor.
Ende der Entscheidung
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