Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 16.02.2006
Aktenzeichen: 16 Sa 1038/05
Rechtsgebiete: TVG, BGB
Vorschriften:
TVG § 3 Abs. 1 | |
BGB § 133 | |
BGB § 157 |
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 07.04.2005 - 1 Ca 145/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Frage, welche Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden.
Der Kläger ist seit dem 01.04.1968 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Er wurde als Werkstattleiter eingestellt, besetzt jetzt aber die Position eines Innendienstkaufmanns. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem dem Kläger im Einstellungsschreiben vom 29.03.1968 durch die M5xxxxxxxxxxxxx A1xxxxxx-N2xxxxxx A3, Werk M4xxxxx, unterbreiteten Angebot (Bl. 9/9 R d.A.). Dieses enthält die folgende Regelung:
"Wir stellen Sie aufgrund unserer Arbeitsordnung und der für uns gültigen tariflichen Regelung ab 1. April 1968 an."
Im Übrigen ist hinsichtlich des Gehalts bestimmt, dass der Kläger ein am Ende jeden Kalendermonats zahlbares Bruttogehalt auf Basis der jeweils gültigen tariflichen Wochenarbeitszeit nach Tarifgruppe K II zuzüglich einer freiwilligen, widerruflichen Zulage erhält. Im Zusammenhang mit der Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfalle ist u.a. auf tarifliche Bestimmungen hingewiesen worden. Angewandt wurden im Folgenden die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie.
Der Kläger ist kein Gewerkschaftsmitglied.
Mit Schreiben vom 31.03.2003 (Bl. 10 - 11 d.A.) teilte die damalige Arbeitgeberin der Beklagten, die M2x N4xxxxxxxxxxx AG mit Sitz in M4xxxxx, dem Kläger mit, dass der Geschäftsbereich Vertrieb rechtlich verselbstständig werden solle und die Tarifverträge des Handwerks künftig zur Anwendung kommen sollten. Am 06.05.2003 wurde die neu gegründete Beklagte in das Handelsregister eingetragen. Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte nicht. Die metallindustriellen Tarifverträge galten zunächst unverändert fort.
Unter dem 01.04.2004 schlossen die Beklagte und die IG Metall einen sogenannten Überleitungsvertrag (Bl. 32 - 34 d.A.). In diesem heißt es:
" ...
Durch die Überleitung der Arbeitsverhältnisse aus dem Geltungsbereich der regionalen Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in den Geltungsbereich der regionalen Tarifverträge des Kraftfahrzeuggewerbes gelten die Tarifverträge des Kraftfahrzeuggewerbes ab 01.01.2004.
Zielsetzung dieser Überleitungsvereinbarung ist es, vor dem Hintergrund unterschiedlicher Tarifregelungen eine tarifkonforme, verbindliche Ausgangsbasis für die Überleitung der Arbeitsverträge der Tarifmitarbeiter zu definieren.
..."
In Nr. 1 ist sodann geregelt, dass die bisherige Vergütung unter Zugrundelegung der tariflichen Arbeitszeit des regionalen Manteltarifvertrags des Kfz-Gewerbes für Gewerbliche im Zeit- und Prämienlohn (leistungsabhängig) und Angestellte fortgeführt wird. Als Vergütungsbestandteile sind aufgeführt das Tarifentgelt gemäß Eingruppierung Kfz-Gewerbe sowie ggf. die tarifliche Leistungszulage, die freiwillige Leistungszulage, die individuelle Leistungsprämie, ein Ausgleichsbetrag (Geld für Stunden) und ein Anrechnungsbetrag. Nr. 4 bestimmt u.a., dass künftige Tariferhöhungen auf die Vergütungsbestandteile "Freiwillige Leistungszulage" sowie "Anrechnungsbetrag" angerechnet werden. Unter 6.1 ist vorgesehen, dass die Arbeitszeit ab dem 01.01.2004 den Regelungen des regionalen Manteltarifvertrags für das Kfz-Gewerbe angepasst wird. Die Laufzeit des Tarifvertrags ist in Nr. 9 bis zum 31.12.2005 ohne Nachwirkung festgelegt. Zum weiteren Inhalt des Überleitungstarifvertrags im Einzelnen wird auf Bl. 32 - 34 d.A. verwiesen. Unter dem 14.12.2005 vereinbarten die Beklagten und die IG Metall die Verlängerung der Laufzeit dieses Tarifvertrags bis zum 31.05.2006. Eine darüber hinausgehende Nachwirkung wurde ausgeschlossen. Zwischen der Beklagten und der IG Metall finden Verhandlungen um einen neuen Firmentarifvertrag statt.
Die Niederlassung P3xxxxxxx ist eine von vielen Niederlassungen, die die Beklagte deutschlandweit betreibt. Sie befasst sich mit dem Vertrieb und der Wartung von Lastkraftwagen und erbringt die dazugehörigen Dienstleistungen. Seit dem 02.01.2005 ist die Beklagte Mitglied des Arbeitgeberverbandes für die Gebiete P3xxxxxxx, B2xxx, W2xxxxx und H2xxxx e.V., jedoch nicht in der Fachgruppe Metall, bei der es sich um einen eigenständigen Verband handelt, der seinerseits dem Arbeitgeberverband für die Metall- und Elektroindustrie NRW e.V. angehört. Zuvor, am 22.12.2003, war sie bereits der für das Kfz-Handwerk zuständigen Innung in P3xxxxxxx beigetreten.
Unter dem 26.05.2004 erstellte die Beklagte für den Kläger eine Berechnung des für ihn maßgeblichen Gehalts nach der Umrechnung der Vergütung von Industrie nach Handwerk (vgl. Bl. 13 d.A.). Diese enthält unter der Rubrik "Vergütung Industrietarifvertrag" die Angabe "B5xxxx", zur Rubrik "bisherige Arbeitszeit" die Ziffer 1 als Kennzeichen u.a. für das Land NRW.
Mit Schreiben vom 21.06.2004 hat der Kläger die Beklagte u.a. um Mitteilung der für die Tarifverträge des Handwerks maßgeblichen Rechtsgrundlage gebeten, zu der die Beklagte im Antwortschreiben vom 14.07.2004 auf die im Arbeitsvertrag des Klägers enthaltene Bezugnahmeklausel verwies. Mit seiner am 24.01.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger die Feststellung, dass sein ehemaliges Arbeitsverhältnis mit der Firma M2x N4xxxxxxxxxxx AG nach Übergang auf die Beklagte vom 06.05.2003 zum 01.01.2004 keine Änderung erfahren hat, sondern zu den Bedingungen des Arbeitsverhältnisses, wie sie am 06.05.2003 zu der Firma M2x N4xxxxxxxxxxx AG bestanden haben, einschließlich der Bezugnahme auf die regionalen tariflichen Regelungen der Metall- und Elektroindustrie in der am 06.05.2003 geltenden Fassung fortbesteht. Durch Urteil vom 07.04.2005 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Parteien hätten im Arbeitsvertrag vom 29.03.1968 eine sogenannte volldynamische Verweisung vereinbart, kraft derer die jeweils gültigen Tarifverträge, nunmehr also die Tarifverträge für das Kfz-Gewerbe Anwendung fänden.
Gegen dieses, ihm am 29.04.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.05.2005 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
Er ist der Auffassung, dass es sich bei der Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag um eine sogenannte kleine dynamische Verweisung handele, nicht aber um eine sogenannte Tarifwechselklausel. Es sei nicht von Bedeutung, dass die Beklagte einen Firmentarifvertrag geschlossen habe, da er gewerkschaftlich nicht organisiert sei. Wenn die Beklagte diesen auf das Arbeitsverhältnis zum Kläger angewendet wissen möchte, könne dies nur durch individualvertragliche Bezugnahme geschehen. Dann gehe es unabhängig von der Frage, ob etwa ein Verbandswechsel oder ein Wechsel in einem Firmentarifvertrag vorliege, ausschließlich darum, ob die Unterstellung unter einen anderen Tarifvertrag von der Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag gedeckt sei. Der Arbeitsvertrag vom 29.03.1968 sei dahingehend auszulegen, dass im Sinne einer kleinen dynamischen Klausel auf die jeweilige Fassung des Flächentarifvertrags Metall- und Elektroindustrie verwiesen werde. Im Übrigen unterliege diese Regelung als allgemeine Geschäftsbedingung auch der Unklarheitenregelung aus § 305 c Abs. 2 BGB. Mit den regionalen tariflichen Regelungen der Metall- und Elektroindustrie seien die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie NRW gemeint. Die Zulässigkeit seines Feststellungsbegehrens ergebe sich daraus, dass jedenfalls mit Ablauf des Überleitungstarifvertrags das Arbeitsverhältnis nach Ablauf des Überleitungstarifvertrags einem anderen Tarifvertrag unterstehe.
Soweit es darauf ankomme, aus welchem Grund im Berechnungsbogen bei "Vergütung Industrietarifvertrag" "B5xxxx" aufgeführt worden sei, könne er hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht keine Angaben machen. Er bäte um Schriftsatzfrist.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 07.04.2005 - 1 Ca 145/05 - abzuändern und festzustellen, dass das ehemalige Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Firma M2x N4xxxxxxxxxxx AG nach Übergang auf die Beklagte vom 06.05.2003 zum 01.01.2004 keine Änderung erfahren hat, sondern zu den Bedingungen des Arbeitsverhältnisses, wie sie am 06.05.2003 zu der Firma M2x N4xxxxxxxxxxx AG bestanden haben, einschließlich der Bezugnahme auf die regionalen tariflichen Regelungen der Metall- und Elektroindustrie in der am 06.05.2003 geltenden Fassung, fortbesteht;
hilfsweise
diese Feststellung mit Wirkung vom 01.01.2006 zu treffen;
hilfsweise festzustellen, dass das ehemalige Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Firma M2x N4xxxxxxxxxxx AG nach Übergang auf die Beklagte vom 06.05.2003 zum 01.10.2004 keine Änderung erfahren hat, sondern zu den Bedingungen des Arbeitsverhältnisses, wie sie am 06.05.2003 zu der Firma M2x N4xxxxxxxxxxx AG bestanden haben, einschließlich der Bezugnahme auf die regionalen bayerischen tariflichen Regelungen der Metall- und Elektroindustrie in der am 06.05.2003 geltenden Fassung, fortbesteht.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beruft sich des Weiteren darauf, dass nach dem Inhalt des Firmentarifvertrags die Überleitung der Arbeitsverhältnisse aus dem bisherigen Tarifbereich in den Geltungsbereich der regionalen Tarifverträge des Kraftfahrzeugsgewerbes ab 01.01.2004 vorgesehen sei. Es habe sich im Übrigen um Betriebsnormen im Sinne von § 3 Abs. 2 TVG gehandelt, die kraft Gesetzes Inhalt des Arbeitsvertrags geworden seien. Zu der Angabe "B5xxxx" im Berechnungsbogen trägt sie vor, dass sich das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs am 06.05.2003 nach den Bayerischen Metalltarifverträgen gerichtet habe. Diese seien ursprünglich maßgeblich gewesen, weil die M2x N4xxxxxxxxxxx AG zunächst nicht dem nordrhein-westfälischen Arbeitgeberverband angehört habe, erst etwa 1991/1992 diesem beigetreten sei. Im Zusammenhang mit dem Beitritt zum nordrhein-westfälischen Arbeitgeberverbands sei ein Überleitungstarifvertrag abgeschlossen worden, der für die bis dahin in P3xxxxxxx beschäftigten Arbeitnehmer die Fortgeltung der bayerischen Tarifverträge vorgesehen hätte. Zu den Einzelheiten des Inhalts des Überleitungstarifvertrages konnte sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht äußern. Im Übrigen sei der Antrag des Klägers aus formellen Gründen zu beanstanden, da er zu ungenau sei.
Zum weiteren Sachvortrag der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig.
Sie ist gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO.
I.
In der Sache hat die Berufung des Klägers aber keinen Erfolg. Die auf die Anwendung der regional tariflichen Regelungen der Metall- und Elektroindustrie gerichtete Feststellungsklage ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.
1. Die Feststellungsklage genügt nach einer vorzunehmenden Auslegungen den Bestimmtheitserfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Streitgegenstand muss so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann. Ausreichend ist es allerdings, wenn der Antrag in einer dem Bestimmtheitserfordernis genügenden Weise ausgelegt werden kann. Das Gericht ist daher gehalten, eine entsprechende Auslegung des Antrags vorzunehmen, wenn hierdurch eine vom Kläger erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird. Dabei darf es sich jedoch nicht über einen eindeutigen Antrag hinwegsetzen (ständige Rechtsprechung vgl. beispielsweise BAG, Beschluss vom 24.01.2001 - 7 ABR 2/00 - EzA § 253 ZPO Nr. 20).
Außerdem ist nach § 256 Abs. 1 ZPO ein Feststellungsantrag nur zulässig, wenn er auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist und der Kläger ein berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen gerichtlichen Feststellung hat. Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO können auch einzelne Ansprüche sein, nicht dagegen nur bloße Elemente oder Vorfragen eines Anspruchs (vgl. BAG, v. 30.03.1994 - 7 ABR 45/93 - EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 21 m.w.N.).
Der Antrag des Klägers lässt sich vorliegend in einer Weise auslegen, die eine Sachentscheidung ermöglicht. Der Kläger hat zwar pauschal darauf abgestellt, dass sein ehemaliges Arbeitsverhältnis mit Übergang auf die Beklagte keine Änderung erfahren habe, sondern zu den Bedingungen, wie sie mit seiner früheren Arbeitgeberin, der Firma M2x N4xxxxxxxxxxx AG bestanden haben, fortbesteht. Wäre nur dieser Teil des Antrags für die Bestimmung des Streitgegenstandes maßgebend, so wäre er nicht hinreichend bestimmt. Im Antrag verweist der Kläger jedoch zugleich darauf, dass er die von ihm begehrte Feststellung einschließlich der Bezugnahme auf die regionalen tariflichen Regelungen der Metall- und Elektroindustrie verfolgt. Der Begründung seines Antrags ist zu entnehmen, dass es darum geht, ob diese Tarifverträge oder die Tarifverträge des Kraftfahrzeuggewerbes zur Anwendung kommen. In diesem Sinne ist der Streit auch von der Beklagten verstanden worden.
Die Beklagte hat den Antrag des Klägers allerdings von vornherein für zu ungenau und deshalb für unzulässig gehalten. Diese Kritik ist insoweit zutreffend, als der Kläger nicht angegeben hat, welche regionalen tariflichen Regelungen der Metall- und Elektroindustrie weiterhin zur Anwendung kommen sollen. Jedoch war der Antrag insoweit auslegungsfähig als sich aus dem Standort P3xxxxxxx der Beklagten die Anwendung der Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Nordhrein-Westfalen ergab. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist allerdings deutlich geworden, dass dies für das Unternehmen der Beklagten nicht zwangsläufig der Fall war. So hat die Beklagte erklärt, dass sich die Vergütung des Klägers durchaus nach den metallindustriellen Tarifverträgen in B5xxxx richten könne, wofür die Angabe "B5xxxx" in dem vom Kläger vorgelegten Berechnungsbogen spricht. Erkennbar geworden ist zudem, dass der Klägervertreter selbst keine genaue Vorstellung davon hatte, welche regionalen Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung gefunden haben. Allerdings ist der Klägervertreter im Ergebnis davon ausgegangen, dass es sich um die Tarifverträge der nordrhein-westfälischen Metall- und Elektroindustrie handelt. Den von ihm vorgelegten Berechnungsbogen ist dies zumindest hinsichtlich der Arbeitszeit zu entnehmen. Mit der Auslegung, dass sich das Feststellungsbegehren des Klägers darauf richtet, dass die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie und nicht die für das Kraftfahrzeuggewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen weiterhin auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, genügt sein Antrag den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Auch das erforderliche Feststellungsinteresse ist im Ergebnis zu bejahen. Allerdings ist der Besitzstand des Klägers, der sich aus der Anwendung der metallindustriellen Tarifverträge ergibt, aufgrund des Überleitungstarifvertrages vom 01.03.2004 zunächst gewahrt. Soweit es um einzelne Gesichtspunkte, wie z.B. die Verlängerung der Arbeitszeit geht, hätte der Kläger sich hieraus ergebende Rechte durchaus im Wege der Leistungsklage verfolgen können (vgl. hierzu BAG, v. 15.12.1999 - 5 AZR 457/98 - EzA § 256 ZPO Nr. 52). Jedoch ist der Überleitungstarifvertrag bis zum 31.12.2005 befristet gewesen, er ist zwar bis zum 30.06.2006 verlängert worden. Ob der neu verhandelte Tarifvertrag den Besitzstand des Klägers weiterhin wahrt, ist nicht bekannt. Unter diesem Gesichtspunkt ist das rechtliche Interesse des Klägers daran, die fortdauernde Geltung der metallindustriellen Tarifverträge für sein Arbeitsverhältnis festzustellen, gegeben.
2. Der Antrag des Klägers ist jedoch unbegründet.
a) Dies gilt ohne Weiteres, wenn, anders als mit dem Feststellungsbegehren des Klägers verfolgt, die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Nordrhein-Westfalen überhaupt nicht auf das Arbeitsverhältnis des Klägers mit seiner früheren Arbeitgeberin Anwendung gefunden hätten. Hierzu hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorgetragen, dass sich das Arbeitsverhältnis nach den bayerischen metallindustriellen Tarifverträgen gerichtet hätte, weil die frühere Arbeitgeberin des Klägers ihren Sitz in B5xxxx gehabt hätte, in P3xxxxxxx lediglich einen Zweigbetrieb unterhalten habe und sie erst in den Jahren 1991/92 den nordrhein-westfälischen Arbeitgeberverbänden beigetreten sei, wobei aufgrund eines Überleitungstarifvertrages die bayerischen Tarifverträge weiterhin angewandt worden seien. Wäre dies der Fall, so wäre die Klage unschlüssig. Die vom Kläger hierzu beantragte Schriftsatzfrist war diesem jedoch nicht nachzulassen, da die Klage auch dann unbegründet ist, wenn von der Anwendbarkeit der Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Nordrhein-Westfalens vor dem Betriebsübergang auf die Beklagte auf sein Arbeitsverhältnis ausgegangen wird.
b) Da der Kläger kein Gewerkschaftsmitglied ist, beruht die Anwendung der nordrhein-westfälischen metallindustriellen Tarifverträge auf seinem Arbeitsvertrag. Dieser verweist auf tarifliche Regelungen. Die Reichweite der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel ist allerdings zwischen den Parteien streitig. Sie ist durch Auslegung zu ermitteln, §§ 133, 157 BGB.
a) In der Einstellungszusage vom 29.03.1968 ist die Einstellung des Klägers aufgrund der für die M2x M5xxxxxxxxxxxxx A1xxxxxx-N2xxxxxx AG, Werk M4xxxxx (im Folgenden: M2x M5xxxxxxxxxxxx) gültigen tariflichen Regelung vorgenommen worden. Um welche tarifliche Regelung es sich handelt, ist nicht angegeben. Auch in den weiteren Hinweisen auf tarifliche Bestimmungen sind konkret anwendbare Tarifverträge nicht benannt. Lediglich die Vergütungsabrede mit der Angabe "Tarifgruppe K 2" lässt überhaupt erkennen, dass die Parteien von bestimmten tariflichen Regelungen ausgegangen sind, ohne diese allerdings zu bezeichnen.
Bei der M2x M5xxxxxxxxxxxxx handelte es sich um ein Unternehmen der Metallindustrie mit Sitz in B5xxxx. Für beide Parteien ist es selbstverständlich, dass die Tarifverträge der Metallindustrie mit der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel gemeint sind. Dies entspricht der Vertragspraxis, die zwar nicht ohne Weiteres auf den Willen der Parteien bei Abschluss eines schriftlichen Vertrags schließen lässt, da diese auch auf nachträglichen Veränderungen beruhen können (vgl. zu den Bezugnahmeklauseln BAG, v. 09.11.2005 - 5 AZR 128/05 - DB 2006, 508). Jedoch gehen vorliegend beide Parteien davon aus, dass diese Vertragspraxis ihren Grund in der vertraglichen Vereinbarung vom 29.03.1968 findet.
Allerdings ist nach den Erklärungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht anzunehmen, dass bei Vertragsabschluss die Tarifverträge der Bayrischen Metallindustrie gemeint waren, da die M2x M5xxxxxxxxxxxxx zur damaligen Zeit zwar dem maßgeblichen Bayrischen Arbeitgeberverband zugehörig war, in NRW jedoch keinem Arbeitgeberverband angehört hat, einem solchen erst später beigetreten ist. Auf welche Art und Weise der Wechsel des regionalen Tarifvertrags auf das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger vollzogen worden ist, kann für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits dahinstehen. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass in diesem Zusammenhang mit ihm eine ausdrückliche Vereinbarung abgeschlossen worden wäre. Auch der Wechsel zu den regionalen Tarifverträgen der nordhrein-westfälischen Metallindustrie wäre demnach auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 29.03.1968 vollzogen worden. Wäre der Sachvortrag der Beklagten zutreffend, dass es zur damaligen Zeit ebenfalls einen Überleitungsvertrag als Firmentarifvertrag gegeben hätte, so spräche vieles dafür, dass für den damaligen Tarifwechsel derselbe rechtliche Rahmen gegolten hätte, der auch für die vorliegende Entscheidung maßgeblich ist.
bb) Nicht streitig ist zwischen den Parteien, dass die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel dahingehend auszulegen ist, dass die metallindustriellen Tarifverträge jedenfalls solange in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung finden sollten wie die Arbeitgeberin des Klägers an diese tarifgebunden sein würde. Auch dies entspricht der Vertragspraxis, ohne dass eine der Parteien geltend gemacht hätte, diese Vertragspraxis sei auf eine dementsprechende nachträgliche Änderung des Arbeitsvertrags zurückzuführen. Im Übrigen geht auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon aus, dass eine Bezugnahmeklausel ohne diesbezügliche ausdrückliche Regelung im Zweifel als dynamische Verweisung auszulegen ist.
Der Streit der Parteien geht vielmehr ausschließlich dahin, ob sich das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem Betriebsübergang auf die Beklagte nach den für diese nunmehr geltenden Tarifverträgen des Kfz-Handwerks richtet. Die Beklagte ist durch ihren Beitritt zur maßgeblichen Innung seit dem 01.01.2004 an diese Tarifverträge gebunden (§ 3 Abs. 1 1. Alternative TVG).
cc) Zur Auslegung von Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen sind in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die vom Kläger im Einzelnen dargestellten Grundsätze entwickelt worden. Danach ist zu unterscheiden zwischen einer sogenannten statischen Verweisung, bei der die Anwendung eines bestimmten Tarifvertrags vereinbart worden ist. Eine sogenannte kleine dynamische Verweisung ist anzunehmen, wenn auf die jeweilige Fassung der Tarifverträge eines bestimmten Wirtschaftszweiges Bezug genommen wird. Dies ist im Streitfall nicht geschehen. In der Bezugnahmeklausel sind bestimmte Tarifverträge nicht benannt, vielmehr wird auf die für die M2x M5xxxxxxxxxxxxx gültige tarifliche Regelung verwiesen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von denen in den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 30.08.2000 ( - 4 AZR 581/99 - NZA 2001, 510) und 25.09.2002 (- 4 AZR 294/01 - NZA 2003, 807), auf die sich der Kläger zur Stützung seiner Rechtsansicht bezieht. Dort waren die in Bezug genommenen Tarifverträge jeweils ausdrücklich benannt worden.
Demgegenüber hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 16.10.2002 ( - 4 AZR 467/01 - NZA 2003, 390) eine Klausel, wonach die Bestimmungen des jeweils gültigen Tarifvertrags gelten, als Gleichstellungsabrede und in der weiteren Folge als Tarifwechselklausel angesehen.
dd) Eine dynamische Bezugnahme auf die einschlägigen Tarifverträge in einem vom tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag ist typischerweise als Gleichstellungsabrede zu verstehen. Sie hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer unabhängig von seiner Tarifgebundenheit an der Tarifentwicklung des in Bezug genommenen Tarifvertrags teilnimmt wie wenn er tarifgebunden wäre. Die Gleichstellungsabrede ersetzt nur die durch die Mitgliedschaft in der zuständigen Gewerkschaft begründete Tarifgebundenheit. Deshalb nimmt der Arbeitnehmer mit einer Gleichstellungsabrede nur solange an der Tarifentwicklung teil wie ein tarifgebundener Arbeitnehmer. Eine abweichende Auslegung einer solchen Klausel als "feste" Bezugnahme in dem Sinne, dass die Anwendbarkeit der Tarifverträge in der jeweiligen Fassung unabhängig von für deren normative Geltung relevanten Veränderung erfolgen soll, ist nur gerechtfertigt, wenn das in der Vereinbarung seinen Ausdruck gefunden hat oder sonstige Umstände dafür sprechen (vgl. BAG, v. 26.09.2001 - 4 AZR 544/00 - NZA 2002, 634). Der Zweck der vertraglichen Bezugnahme in einem vom tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag auf die einschlägigen Tarifverträge besteht regelmäßig in der Anwendung derjenigen Arbeitsbedingungen, die für die tarifgebundenen Arbeitnehmer nach den §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend gelten. Es kann auch nicht angenommen werden, dass ein Arbeitgeber, der die Bezugnahmeklausel mit dem Ziel der Gleichstellung vereinbart, damit gegenüber den nicht Tarifgebundenen eine Anwendung von Tarifverträgen begründen will, die über deren normative Geltung aufgrund der beiderseitigen Tarifgebundenheit für Arbeitsverhältnisse mit tarifgebundenen Arbeitnehmern hinausreicht (vgl. BAG, v. 26.09.2001, a.a.O.).
Die Funktion der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede ist im Entscheidungsfall zwischen den Parteien unstreitig. Die Tarifbindung der M2x M5xxxxxxxxxxxxx hat der Kläger nicht in Frage gestellt. Er hat sich lediglich dagegen gewandt, dass die streitige Klausel auch einen Tarifwechsel rechtfertige.
ee) Es kann dahinstehen, ob die in Frage stehende Klausel nach einem Betriebsübergang den Wechsel von einem Verbandstarifvertrag zu einem anderen Verbandstarifvertrag rechtfertigt. Eine Gleichstellungsabrede im Arbeitsvertrag hat dies nicht automatisch zur Folge. Jedoch hat die Beklagte nach Beitritt zu der für die Geltung der Tarifverträge des Kfz-Handwerks maßgeblichen Innung zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit sowie zur Sicherung der Arbeitsplätze am 01.03.2004 einen Überleitungstarifvertrag in Form eines Firmentarifvertrags (§ 3 Abs. 1 2. Alternative TVG) abgeschlossen. Hierin ist ausdrücklich bestimmt, dass durch die Überleitung der Arbeitsverhältnisse aus dem Geltungsbereich der regionalen Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in den Geltungsbereich der regionalen Tarifverträge des Kraftfahrzeuggewerbes die Tarifverträge des Kraftfahrzeugsgewerbes ab 01.01.2004 gelten. Diese Bezugnahme ist grundsätzlich unbedenklich. Die Rechtsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien umfasst das Recht, auf andere tarifliche Vorschriften zu verweisen, sofern deren Geltungsbereich mit dem Geltungsbereich der verweisenden Tarifnormen in einem engen sachlichen Zusammenhang steht (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. BAG, v. 17.05.2000 - 4 AZR 363/99 - NZA 2001, 453 m.w.N.). Der enge sachliche Zusammenhang steht im vorliegenden Fall außer Zweifel, in dem die Tarifverträge des Kraftfahrzeuggewerbes für die Beklagte einschlägig sind.
Die Bestimmung im Überleitungstarifvertrag, wonach ab 01.01.2004 die regionalen Tarifverträge des Kraftfahrzeuggewerbes gelten, hat nicht nur deklaratorischen Charakter. Es handelt sich bei dem Firmentarifvertrag vielmehr um eine Gesamtregelung der Folgen des Betriebsübergangs auf die Beklagte für die beschäftigten Arbeitnehmer. Erst nach Abschluss des Firmentarifvertrages hat die Beklagte entsprechend der Ankündigung vom 31.03.2003 den Tarifwechsel auf der Grundlage des Firmentarifvertrages umgesetzt. Nach § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB wäre sie nicht gehindert gewesen, mit Beitritt zur Innung die Tarifverträge für das Kraftfahrzeuggewerbe ab dem 01.01.2004 für tarifgebundene Arbeitnehmer auch tatsächlich anzuwenden. Dies sollte aber von vornherein nicht geschehen, wie den vom Betriebsübergang betroffenen Mitarbeitern mit Schreiben vom 31.03.2003 mitgeteilt worden war. Danach sollten die Modalitäten des Tarifwechsels erst zu einem späteren Zeitpunkt verhandelt werden und bis zum Abschluss dieser Verhandlungen die bisherigen metallindustriellen Tarifregelungen unverändert fortgelten. Vor diesem Hintergrund enthält die in Frage stehende Bestimmung des Überleitungstarifvertrages eine konstitutive Regelung der Anwendbarkeit der regionalen Tarifverträge des Kraftfahrzeuggewerbes für die bei Betriebsübergang bereits beschäftigten Arbeitnehmer. Lediglich für neu eintretende Arbeitnehmer galt von vornherein das neue Tarifwerk.
Die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel führt jedenfalls zur Anwendung dieses Firmentarifvertrags. In der Einstellungszusage vom 29.03.1968 ist abgestellt auf die "für uns gültige tarifliche Regelung". Schon vom Wortlaut gehören zu den "für uns gültigen tariflichen Regelungen" Firmentarifverträge. Beim Firmentarifvertrag handelt es sich um die gegenüber einem Verbandstarifvertrag speziellere Regelung, die den Verbandstarifvertrag verdrängt (vgl. BAG, v. 24.01.2001 - 4 AZR 655/99 - EzA § 4 TVG Tarifkonkurrenz Nr. 14; v. 14.11.2004 - 10 AZR 698/00 - EzA § 4 TVG Tarifkonkurrenz Nr. 16 für einen nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer).
Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass die Arbeitsvertragsklausel über ihren Wortlaut hinaus dahingehend auszulegen ist, dass die für die vertragsschließende Partei, die M2x M5xxxxxxxxxxxxx, gültigen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung finden sollen. Dies entspricht dem mit der Regelung verfolgten Zweck, einheitliche Arbeitsbedingungen im Betrieb herbeizuführen. Diese Zwecksetzung trifft auch auf Firmentarifverträge zu, die spezifisch auf die Verhältnisse des in Frage stehenden Unternehmens ausgerichtet sind. Im Arbeitsvertrag der Parteien kommt dieses Interesse auch dadurch zum Ausdruck, dass neben den Tarifverträgen auf die Geltung der Arbeitsordnung verwiesen worden ist. Durch diese Verweisung sowie durch die Verweisung auf die "für uns gültigen tariflichen Regelungen", ohne dass diese ausdrücklich bezeichnet worden sind, musste bei einer dynamischen Verweisung damit gerechnet werden, dass eventuelle zukünftige Firmentarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden sollten. Wäre der Sachvortrag der Beklagten zutreffend, wonach der Wechsel der regional anwendbaren Tarifverträge in den Jahren 1991/1992 auf der Grundlage eines Firmentarifvertrages vorgenommen worden ist, so würde hierdurch bekräftigt, dass Regelungen in Firmentarifverträgen von der Verweisungsklausel umfasst werden sollte. Der Kläger hätte die damalige Handhabung akzeptiert.
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Voraussetzungen einer Tarifwechselklausel steht der Auslegung des Arbeitsvertrags dahingehend, dass auf der Grundlage des Firmentarifvertrags ein Tarifwechsel bewirkt werden konnte, nicht entgegen. Bei Abschluss eines Firmentarifvertrags befassen sich die vertragsschließenden Parteien in besonderem Maße mit den konkreten Verhältnissen in dem Unternehmen, für das der Firmentarifvertrag gelten soll. Im Entscheidungsfall sind dementsprechend durch den Überleitungstarifvertrag die sich aus der Anwendbarkeit anderer Tarifverträge ergebenden Folgen für die betroffenen Arbeitnehmer abgemildert werden.
3. Für eine Anwendbarkeit des § 305 c Abs. 2 BGB auf den vorliegenden Fall ist kein Raum. Nach der nur als Presseveröffentlichung bekannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2005 (- 4 AZR 536/04 -) hält es für einen vor dem 01.01.2002 abgeschlossenen Arbeitsvertrag an den oben zitierten Grundsätzen für die Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeklausel fest.
4. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der auf den 01.01.2006 abstellende Hilfsantrag des Klägers ebenfalls unbegründet ist.
III
Der weitere Hilfsantrag, mit dem der Kläger festgestellt wissen will, dass die regionalen bayerischen tariflichen Regelungen der Metall- und Elektroindustrie weiterhin gelten, ist dagegen unzulässig. Diesen Antrag hat der Kläger erstmalig in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gestellt. Nach § 533 ZPO ist eine Klageänderung im Berufungsverfahren nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen hat. Wie sich aus den oben stehenden Ausführungen ergibt, ist die letzte Voraussetzung jedoch nicht erfüllt. Die Anwendung bayerischer Tarifverträge ist erstmalig in der Berufungsverhandlung diskutiert worden. Ob, in welchem Umfang und aus welchem Grunde die bayerischen metallindustriellen Tarifverträge gegebenenfalls auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind, ist völlig unklar. Es hätte dem Kläger oblegen, bereits in der Klageschrift eine genaue Darstellung zu den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs anzuwendenden Tarifverträgen vorzunehmen. Eines Hinweises des Gerichts zu Gesichtspunkten, die für das Gericht nicht erkennbar sind, bedurfte es nicht.
IV
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.