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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 08.03.2007
Aktenzeichen: 17 Sa 1695/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 148 | |
ZPO § 149 |
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 12.09.2006 - 1 Ca 2187/04 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch Kündigung der Beklagten vom 30.08.2004 geendet hat.
Die Klägerin war seit dem Jahre 1993 als technische Angestellte bei der Beklagten gegen eine Bruttomonatsvergütung von zuletzt 3.708,98 € tätig. Die Beklagte beschäftigt 122 Mitarbeiter.
Es besteht ein Betriebsrat. Mit Schreiben vom 18.05.2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31.12.2004. Nach Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes erklärte sie ein weiteres Mal mit Schreiben vom 22.06.2004 die fristlose Kündigung.
Sie begründete ihre Kündigungen mit der Behauptung, die Klägerin habe in erheblichem Umfange Privattelefonate geführt und nach Beschwerden ihrer Nachbarn, der Eheleute M2xxx, und den Feststellungen einer Detektei während der Arbeitszeit private Angelegenheiten zu Hause und in der Stadt S1xxx erledigt.
Mit der bei dem Arbeitsgericht Hamm unter dem Aktenzeichen 1 Ca 1207/04 geführten Klage wendete sich die Klägerin gegen die Kündigungen
Mit Urteil vom 17.08.2004 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 18.05.2004 nicht vor dem 31.12.2004 endete. Die weitergehende Kündigungsschutzklage wies es ab. Beide Parteien legten gegen das Urteil unter dem Aktenzeichen 8 (17) Sa 1773/04 bei dem Landesarbeitsgericht Berufung ein. Nach Vernehmung der Zeugen K1xxxxxxx und M3xxxxxx M2xxx wies das Landesarbeitsgericht Hamm mit Urteil vom 30.05.2005 die Berufungen beider Parteien zurück. Es ließ die Revision nicht zu. Das Urteil ist rechtskräftig.
Mit Schreiben vom 30.08.2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis hilfsweise ordentlich zum 31.03.2005.
Mit der am 17.09.2004 bei dem Arbeitsgericht Hamm eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin auch gegen diese Kündigung.
Sie hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die mit Schreiben vom 30.08.2004 hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung beendet worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 12.09.2006 hat das Arbeitsgericht Hamm die Klage abgewiesen.
Es hat ausgeführt:
Voraussetzung für den Erfolg einer Kündigungsschutzklage sei, dass zum Zeitpunkt des Kündigungstermins noch ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestehe. Daran fehle es im vorliegenden Verfahren. Durch rechtskräftiges Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 30.05.2005 stehe fest, dass das Arbeitsverhältnis am 31.12.2004 sein Ende gefunden habe. Zum Ablauf der Kündigungsfrist nach § 53 Abs. 2 BAT am 31.03.2005 habe kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden.
Gegen das ihr am 20.09.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.10.2006 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese am 27.10.2006 eingehend begründet.
Die Klägerin behauptet:
Der Geschäftsführer der Beklagten habe in dem Vorprozess LAG Hamm 8 (17) Sa 1773/04 unwahr vorgetragen und manipulierte Belege vorgelegt. Er habe versucht, sie von ihrem Arbeitsplatz zu verdrängen, da sie Insiderwissen über Manipulationen, Vergabe von Aufträgen, Manipulationen von Bauten und ominösen Reisen von Lokalpolitikern habe. Er habe erstinstanzlich selbst gefertigte Excel-Tabellen über angebliche Telefonate vorgelegt, die nur zum Teil richtig seien. Er habe nicht die Provider-Listen vorgelegt.
Des Weiteren habe er behauptet, eine Detektei zu ihrer Beobachtung beauftragt zu haben. Auch insoweit habe er falsch vorgetragen. Wegen des diesbezüglichen Vorbringens der Klägerin wird auf ihren Schriftsatz vom 15.01.2007 (Bl.. 214 bis 215 d.A.) Bezug genommen.
Die von den Zeugen M2xxx zweitinstanzlich vorgelegten Fotos seien manipuliert. Die Aussagen seien wissentlich unwahr.
Mit Schriftsatz vom 26.01.2007 (Bl. 243, 244 d.A.) habe sie beim Oberlandesgericht Hamm das Klageerzwingungsverfahren eingeleitet.
Die Beklagte habe den Betriebsrat zu den Kündigungen des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens nicht ordnungsgemäß angehört.
Wegen des diesbezüglichen Vortrags der Klägerin wird auf ihren Schriftsatz vom 20.11.2006 (Bl. 153, 154 d.A.) verwiesen.
Die Zustimmung des Integrationsamtes zu der streitgegenständlichen Kündigung sei nicht rechtskräftig.
Sie ist der Auffassung, der Rechtsstreit sei auszusetzen, obwohl bis zu seiner Entscheidung Jahre vergehen könnten, da sie die Restitutionsklage offenkundig erfolgreich werde durchführen können.
Die Klägerin beantragt,
1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamm vom 12.09.2006 - 1 Ca 2187/04 - festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 30.08.2004 beendet worden ist,
2. den Rechtsstreit auszusetzen, bis das Strafverfahren rechtskräftig entschieden ist.
Die Beklagte lehnt eine Aussetzung ab und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bestreitet eine Manipulation der Telefonlisten durch den Geschäftsführer B4xxxx und behauptet:
Der Excel-Tabelle liege eine sorgfältige Auswertung der Einzelgesprächsnachweise ihres Telefon-Providers zugrunde.
Ihr Personalleiter K2xxx habe auch tatsächlich am 30.03.2004 die A3 P2xx D2xxxxxxx GmbH beauftragt, die Klägerin zu beobachten.
Die Zeugen M2xxx hätten zutreffend ausgesagt.
Eine Aussetzung des Verfahrens widerspreche dem arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatz.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die gemäß §§ 64 Abs. 2 c, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO an sich statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 12.09.2006 ist unbegründet.
1. Zu Recht hat das erstinstanzliche Gericht die Klage abgewiesen. Die zulässige Kündigungsschutzklage ist unbegründet.
Streitgegenstand des Feststellungsantrags nach § 4 Satz 1 KSchG ist nach herrschender Meinung nicht nur die Frage, ob das Arbeitsverhältnis aus Anlass einer ganz bestimmten Kündigung zu dem von dieser Kündigung gewollten Termin aufgelöst ist, sondern auch die Frage, ob zum Zeitpunkt der mit der Kündigung beabsichtigten Beendigung, mit Ablauf der Kündigungsfrist noch ein Arbeitsverhältnis bestanden hat (vgl. BAG, Urteil vom 20.09.2000 - 5 AZR 271/99 - AP Nr. 8 zu § 2 ArbGG Zuständigkeitsprüfung; KR-Friedrich, 7. Aufl., § 4 KSchG Rdnr. 225).
Hier bestand zwar noch bei Ausspruch der Kündigung vom 30.08.2004 zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis. Es steht aber durch rechtskräftiges Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 30.05.2005 fest, dass es mit dem 31.12.2004 sein Ende gefunden hat. Zu Recht hat das erstinstanzliche Gericht festgestellt, dass die Kündigung ins Leere ging.
Die Kündigung ist auch nicht gemäß § 85 SGB IX unwirksam. Das Integrationsamt hat unstreitig der Kündigung zugestimmt. Der Widerspruch der Klägerin gegen den Zustimmungsbescheid hat gemäß § 88 Abs. 4 SGB IX keine aufschiebende Wirkung. Die Kündigung ist daher zulässig, sobald die Zustimmung von dem Integrationsamt erteilt wurde. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Zustimmung ändert daran nichts, auch wenn sie bis zu ihrer Rechtskraft schwebend unwirksam ist (vgl. BAG, Urteil vom 15.05.1986 - 2 AZR 497/85 - n.v.).
2. Das Berufungsgericht hatte in der Sache zu entscheiden und den Rechtsstreit nicht auszusetzen.
a) Der Rechtsstreit ist nicht im Hinblick auf die schwebende Unwirksamkeit der Zustimmung des Integrationsamtes zu der Kündigung gemäß § 148 ZPO auszusetzen. Die Aussetzung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes. Da keine Anhaltspunkte für einen Erfolg der Anfechtung des Zustimmungsbescheides vorliegen und eine Aussetzung zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen würde, hatte die Kammer ihr Ermessen gegen eine Aussetzung auszuüben (vgl. BAG, Urteil vom 26.09.1991 - 2 AZR 132/91 - SAE 1993, 225; Hessisches LAG, Beschluss vom 11.02.1994 - 3 Ta 465/05 - RzK IV 8 a Nr. 34; LAG Köln, Urteil vom 21.06.1996 - 11 Sa 260/96 - ZTR 1997, 89).
Der Klägerin bleibt die Möglichkeit, entsprechend § 580 Nr. 6 ZPO die Wiederaufnahme des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zu betreiben, sollte die Zustimmung des Integrationsamtes im Verwaltungsrechtswege aufgehoben werden (vgl. dazu KR-Etzel, a.a.O., §§ 85 bis 90 SGB IX Rdnr. 144).
b) Das Verfahren war auch nicht im Hinblick auf das von der Klägerin betriebene Klageerzwingungsverfahren auszusetzen. Ihr bleibt die Möglichkeit, eine Restitutionsklage zu erheben, sollte sie das Berufungsurteil vom 30.05.2005 in dem Vorverfahren erfolgreich mit einer Restitutionsklage angreifen. Gemäß § 580 Ziffer 6 ZPO findet die Restitutionsklage statt, wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts durch ein rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist. Es müssen drei Urteile vorliegen: ein präjudizielles Urteil, das darauf beruhende angegriffene Urteil und ein rechtskräftiges Urteil, dass das präjudizielle Urteil aufgehoben hat (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 580 ZPO Rdnr. 13).
Präjudiziell ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 30.05.2005, auf dem das hier gegebene Urteil beruht. Haben sich die Zeugen M2xxx und der Geschäftsführer B4xxxx der Beklagten einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht und erfolgt deshalb eine rechtskräftige Verurteilung, kann die Klägerin gegen das präjudizielle Urteil gemäß §§ 580 Ziffer 3, 581 ZPO die Restitutionsklage erheben mit der Folge, dass der Tatbestand des § 580 Ziffer 6 ZPO erfüllt ist, falls das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 30.05.2005 keinen Bestand hat.
Gemäß § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen rechtshängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen ist. Hier ist die Restitutionsklage gegen das Berufungsurteil vom 30.05.2005, von dem der hier zu beurteilende Rechtsstreit abhängt, nicht rechtshängig.
Gemäß § 149 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn sich im Laufe des Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung Einfluss hat, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.
Das von der Klägerin angestrebte Strafverfahren gegen die Zeugen M2xxx und den Geschäftsführer B4xxxx der Beklagten hat auf die vorliegende Entscheidung keinen unmittelbaren Einfluss, sondern nur mittelbar über eine Restitutionsklage gegen das präjudizielle Urteil. Selbst wenn zu Gunsten der Klägerin die grundsätzliche Anwendbarkeit der Vorschrift auf den vorliegenden Fall bejaht würde, dürfte das Gericht nicht aussetzen. Die Aussetzung steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Es muss die Verzögerung des Zivilprozesses abwägen gegen den möglichen Erkenntnisgewinn. Ist mit einer Verzögerung von mehr als einem Jahr zu rechnen, hat die Aussetzung regelmäßig zu unterbleiben. Das ergibt sich aus der Wertung in § 149 Abs. 2 ZPO (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 149 ZPO Rdnr. 2). Danach muss das Gericht die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortsetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist und nicht gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.
Die Klägerin räumt selbst ein, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Restitutionsverfahrens gegen das präjudizielle Urteil Jahre vergehen können. Sie hat erst im Januar 2007 das Klageerzwingungsverfahren gegen den Geschäftsführer B4xxxx wegen Betrugs und gegen die Eheleute M2xxx wegen einer Falschaussage eingeleitet. Über die Klage ist noch nicht entschieden. Ist sie erfolgreich, dauert es bei vorsichtiger Schätzung zu Gunsten der Klägerin 1/2 bis ein Jahr, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt. Sollte eine Anklage zu einer Verurteilung des Geschäftsführers und/oder der Zeugen führen, ist mit einem weiteren 1/2 Jahr bis zur Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Restitutionsklage im Vorverfahren zu rechnen.
Dahinstehen kann, ob aus Sicht der Kammer der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht. Das Berufungsgericht hat sich in dem präjudiziellen Verfahren intensiv mit der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen und der Glaubwürdigkeit der Zeugen auseinandergesetzt. Ob tatsächlich von der Beklagten eine manipulierte, den Tatsachen nicht entsprechende Auflistung der klägerischen Telefonate vorgelegt wurde, liegt nicht auf der Hand. Die Beklagte bestreitet, dass die Excel-Tabelle nicht den Einzelgesprächsnachweisen des Telefon-Providers entspricht.
Dass die Beklagte nicht eine Detektei mit der Beobachtung der Klägerin beauftragt hat, ist nicht offenkundig. Außerdem waren die Feststellungen der Detektei nicht allein kausal für das Prozessergebnis im präjudiziellen Berufungsurteil.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Gründe im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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