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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 14.08.2002
Aktenzeichen: 18 Sa 1552/01
Rechtsgebiete: BGB, BAT 1975


Vorschriften:

BGB § 611 Abs. 1
BAT 1975 § 22
BAT 1975 § 23
Der Arbeitsvorgang "Leitung des Jugendamts der Stadt S. (49.000 Einwohner)" hebt sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 TV SED heraus.
Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes Urteil

Geschäfts-Nr.: 18 Sa 1552/01

Verkündet am 14.08.2002

In dem Rechtsstreit

hat die 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 14.08.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Knipp sowie den ehrenamtlichen Richter Martin und die ehrenamtliche Richterin Radek

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Zurückweisung der Berufung der beklagten Stadt wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 20.08.2001 - 4 Ca 888/01 - im Tenor wie folgt neu gefasst:

Die beklagte Stadt ist verpflichtet, dem Kläger ab 01.09.1998 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT (VKA) zu zahlen.

Die Kosten der Berufung werden der beklagten Stadt auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.

Der am 11.01.12xx geborene Kläger ist Diplom-Sozialpädagoge. Seit dem 01.08.1981 ist er bei der beklagten Stadt im Jugendamt tätig. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der zwischen den Parteien am 13.07./31.07.1981 geschlossene Arbeitsvertrag (Bl. 5 d.A.). Beide Parteien sind tarifgebunden.

Eingesetzt wurde der Kläger zunächst als Stadtjugendpfleger unter Zahlung einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT. Ab 01.01.1991 bezieht der Kläger eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT.

Mit Schreiben vom 26.08.1998 (Bl. 7 d.A.) bestellte die beklagte Stadt den Kläger mit Wirkung ab 01.09.1998 zum Leiter des Jugendamts. Bis zur Umorganisation ab 01.01.1999 war der Amtsleiter des Jugendamts dem Beigeordneten unterstellt. Ab 01.01.1999 wurde das Jugendamt als Abteilung "Kinder, Jugend und Familie" dem Fachbereich 2 zugeordnet. Der Fachbereich 2 war daneben zuständig für die Abteilungen "Soziales" und "Bürger- und Ordnungsangelegenheiten".

Die Aufgaben des Klägers ergeben sich im Einzelnen aus der Stellenbeschreibung vom 10.12.1998 (Bl. 12 bis 14 d.A.), die von dem Kläger und der Bereichsleiterin C1xxx unterzeichnet worden ist. Die Arbeitsbeschreibung führt folgende Arbeitsbereiche auf:

1. Leitungstätigkeiten

1.1 Leitungstätigkeiten allgemein

1.1.2 Lenkung und Kontrolle der Leistungserstellung

1.1.3 Mitwirkung bei der strategischen Planung der Abteilung

1.2 Wahrnehmung der Personalverantwortung

1.2.1 Entscheidung in personalrechtlichen und personalwirtschaftlichen Angelegenheiten

1.2.2 Personalführung

1.3 Wahrnehmung der Finanzverantwortung

1.4 Organisationsverantwortung

2. Spezielle Fachverantwortung für Jugendarbeit Allgemeiner Sozialer Dienst Adoptions- und Pflegekinderdienst

Nach der Arbeitsplatzbeschreibung sind dem Kläger 29 Mitarbeiter und drei Zivildienstleistende unterstellt. Wegen des aktuellen Personalstands und der Vergütung der ihm unterstellten Mitarbeiter wird auf das Organigramm in Blatt 10 bis 11 d.A. verwiesen.

Mit Schreiben vom 30.09.1998 (Bl. 15 d.A.) forderte der Kläger die entsprechende Vergütung für die von ihm jetzt auszuübende Tätigkeit als Leiter des Jugendamts.

Am 31.08.1999 kam die Bewertungskommission der beklagten Stadt zu dem Ergebnis, dass die Stelle nach der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 b der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale auszuweisen sei (Bl. 57 f d.A.). In der Bewertung wird u.a. ausgeführt:

"1. Die Stelle ist zuletzt als Angestelltenstelle - Amtsleiterin Jugendamt - mit Verg. Gruppe III Fallgruppe 1 a/II Fallgr. 1 e (entspricht Bes. Gruppe A 13) bewertet worden. 4. Die Bewertungskommission kommt einstimmig zu dem Ergebnis, dass für die zu verrichtenden Arbeitsvorgänge folgende Tätigkeitsmerkmale erfüllt sind:

- 100 % gründliche und umfassende Fachkenntnisse

- 100 % selbständige Leistungen

- 100 % besondere Verantwortung

- 100 % besondere Schwierigkeit und Bedeutung

Die Stelle ist danach auszuweisen nach Vergütungsgruppe IV a, Fallgruppe 1 b. Eine entsprechende Eingruppierung führt nach einer vierjährigen Bewährung in die Vergütungsgruppe III, Fallgruppe 1 b (entspricht Bes. Gruppe A 12)."

Eine weiter von der beklagten Stadt eingeholte Stellenbewertung durch Frau Stadtoberamtsrätin B4xxxx aus H4xx kam zu dem Ergebnis, dass die Stelle des Klägers der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 6 des Tarifvertrags für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst zuzuordnen sei (Bl. 94 f. d.A.).

In der Folgezeit führte der Kläger mehrere Gespräche mit der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle der beklagten Stadt, so auch mit dem Bürgermeister D1. R1xxxxxxxx. In dem Gespräch des Klägers mit D1. R1xxxxxxxx am 18.01.2001 teilte der Bürgermeister dem Kläger mit, dass er die externe Bewertung der Stelle zur Zeit nicht umsetzen würde.

Seit dem 01.04.2002 ist im Rahmen einer Umorganisation das Jugendamt und das Sozialamt in die Abteilung Jugend und Soziales als Arbeitsgruppe eingegliedert.

Die vorliegende Klage hat der Kläger am 07.03.2001 erhoben.

Zur Stützung der Klage hat der Kläger vorgetragen:

Die von ihm zu verrichtende Tätigkeit erfülle die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe III BAT/VKA. Dies habe auch die externe Bewertung durch Frau B4xxxx ergeben. Seine Tätigkeit habe sich nicht geändert. Allein die Tatsache, dass Umorganisationen vorgenommen worden seien, könnte seinen Anspruch nicht beseitigen. In einem persönlichen Gespräch mit dem Bürgermeister D1. R1xxxxxxxx am 19.11.1999 sei ihm zugesagt worden, dass es nicht bei der Eingruppierung in der Vergütungsgruppe IV a BAT/VKA bleiben werde. In einem weiteren persönlichen Gespräch vom 18.01.2001 habe der Bürgermeister D1. R1xxxxxxxx ihm gesagt, dass er zwar das Ergebnis des externen Gutachtens zum jetzigen Zeitpunkt nicht umsetzen werde. Der Rat der Stadt müsse erst über den weiteren Aufbau der Verwaltung entscheiden. Soweit es aber bei der bestehenden Regelung mit Fachbereich und Abteilungsleitung bliebe, würde er dann auch das Ergebnis der externen Stellenbewertung akzeptieren und umsetzen.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, ihm ab September 1998 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT zu zahlen.

Die beklagte Stadt hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die beklagte Stadt hat vorgetragen:

Das zutreffende Ergebnis der internen Stellenbewertung sei von ihr akzeptiert und umgesetzt worden. Eine Zusage auf eine entsprechend höhere Eingruppierung sei dem Kläger nicht gemacht worden. Für eine Höhergruppierung des Klägers sei ein entsprechender Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses ihres Rats notwendig.

Durch Urteil vom 30.08.2001 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits der beklagten Stadt auferlegt. Den Streitwert hat es auf 16.200,-- DM festgesetzt.

In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, aufgrund des von der beklagten Stadt geschaffenen Vertrauenstatbestands seien die Grundsätze der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei der korrigierenden Rückgruppierung entsprechend anzuwenden. Dieser Verpflichtung sei die beklagte Stadt nicht nachgekommen. Sachliche Gründe für die Unrichtigkeit des externen Gutachtens seien von ihr nicht vorgetragen worden.

Gegen dieses ihr am 24.09.2001 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat die beklagte Stadt am 22.10.2001 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.12.2001 am 20.12.2001 begründet.

Die beklagte Stadt greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Sie sieht einen Fall der Anwendung der Grundsätze der Verteilung der Darlegungslast bei der korrigierenden Rückgruppierung nicht gegeben. Im Übrigen hält sie weiterhin den Vortrag des Klägers als nicht schlüssig.

Die beklagte Stadt beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 30.08.2001 - 4 Ca 888/01 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der beklagten Stadt gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 30.08.2001 - 4 Ca 888/01 - zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er ist darüber hinaus weiterhin der Auffassung, dass die Klage schlüssig sei und die Voraussetzungen der tariflichen Merkmale der Vergütungsgruppe III BAT/VKA erfüllt seien.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

A. Die zulässige Berufung der beklagten Stadt ist nicht begründet.

I. Die als Eingruppierungsfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Klage ist begründet.

Dem Kläger steht der begehrte Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT seit dem 01.09.1998 gegen die beklagte Stadt gemäß § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag zu. Zu Recht hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Bundes-Angestelltentarifvertrag in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung mit unmittelbarer und zwingender Wirkung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG) Anwendung.

2. Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllende Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihm für sich in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe III BAT/VKA entspricht (§ 22 Abs. 2, Unterabs. 2 BAT).

a) Auszugehen ist von dem von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs.

Hierunter ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und tarifrechtlich selbständig bewertbare Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit des Angestellten zu verstehen (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 26.03.1997 - 4 AZR 489/95 - AP Nr. 223 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, dass die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen einheitlichen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 30.01.1985 - 4 AZR 184/83 - AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 23.02.1983 - 4 AZR 222/80 - AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

b) In Übereinstimmung mit den Parteien ist nach diesen Grundsätzen die Tätigkeit des Klägers als Leiter des Jugendamts der beklagten Stadt ein einheitlicher Arbeitsvorgang.

Leitende und überwachende Funktionen werden nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts regelmäßig als ein einheitlicher Arbeitsvorgang betrachtet (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 20.06.2001 - 4 AZR 288/00 - ZTR 2002, 178; BAG, Urteil vom 12.06.1996 - 4 AZR 94/95 - AP Nr. 33 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter; BAG, Urteil vom 25.03.1991 - 4 AZR 1012/88 - AP Nr. 42 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vgl. auch Beispiele bei Clemens u.a., BAT, Band 1, § 22, Erl. 7 II (d) dd).

3. Die Eingruppierung des Klägers richtet sich nach den speziellen Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst, nicht nach der Allgemeinen Vergütungsordnung der Anlage 1 a zum BAT/VKA.

Entscheidend für die Abgrenzung ist, ob der Kläger eine dem Berufsbild des Sozialpädagogen/Sozialarbeiters entsprechende Tätigkeit auszuüben hat. Der Kläger leitet in seiner Funktion die Kinder-, Jugend und Familienhilfe der beklagten Stadt. Er ist Sozialpädagoge und übt damit Tätigkeiten eines Sozialpädagogen im Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes aus.

4. a) Für die Eingruppierung des Klägers kommt es auf folgende Tarifbestimmungen des Tarifvertrags für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst an:

"...

Vergütungsgruppe V b

...

10. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

...

Vergütungsgruppe IV b

...

16. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten.

...

Vergütungsgruppe IV a

...

15. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 heraushebt.

...

Vergütungsgruppe III

...

6. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 heraushebt.

..."

b) Die Tätigkeitsmerkmale der genannten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Zunächst müssen die Voraussetzungen der jeweiligen Ausgangsvergütungsgruppe erfüllt sein. Anschließend sind die weiteren Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppen zu prüfen (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 17.08.1994 - 4 AZR 644/93 - AP Nr. 183 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 20.09.1995 - 4 AZR 413/94 - AP Nr. 205 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dabei genügt eine pauschale Überprüfung, soweit die Parteien die Tätigkeit des Klägers als unstreitig ansehen (vgl. BAG, Urteile vom 17.08.1994 a.a.O. und vom 20.09.1995 a.a.O.).

c) Gegenstand der Bewertung ist die Tätigkeit, die dem Angestellten auf Dauer übertragen worden ist (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT).

Der Bewertung ist damit der Tätigkeitsbereich zugrunde zu legen, der dem Kläger am 01.09.1998 auf Dauer übertragen worden ist. Selbst wenn die späteren Umorganisationen zu einer Änderung der tariflichen Wertigkeit des Aufgabenbereichs des Klägers geführt haben, bleibt der einmal erworbene tarifliche (= vertragliche) Vergütungsanspruch hiervon unberührt.

5. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 10 BAT/VKA.

Er ist Sozialpädagoge mit staatlicher Anerkennung. Seine Tätigkeit als Leiter des Jugendamts entspricht - wie dargelegt - dem Berufsbild eines Sozialpädagogen.

6. Weiter liegen die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT/VKA mit dem Heraushebungsmerkmal "mit schwierigen Tätigkeiten" vor.

Schon nach der Protokollnotiz Nr. 12 ist dieses Merkmal u.a. erfüllt bei "Koordinierung der Arbeiten mehrerer Angestellter mindestens der Vergütungsgruppe V b".

7. Auch hebt sich die Tätigkeit des Klägers aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT/VKA durch "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 BAT/VKA heraus.

a) Das Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung verlangt, was die Schwierigkeit angeht, eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung im Vergleich mit den fachlichen Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT/VKA.

Bei der gesteigerten Bedeutung der Tätigkeit genügt eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung. Sie muss sich auf die Auswirkungen der Tätigkeit beziehen und kann sich aus der Art oder der Größe des Aufgabengebiets sowie aus der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich ergeben.

b) Da das Vorliegen dieser Tätigkeitsmerkmale zwischen den Parteien unstreitig ist, genügt eine pauschale Bewertung.

aa) Das fachliche Können und die fachliche Erfahrung, die vom Kläger als Leiter des Jugendamts verlangt wird, übersteigt die Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT/VKA in gewichtiger Weise, d.h. beträchtlich. Die erhöhte Qualifikation ergibt sich schon aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens, wenn man die Funktion des Klägers vergleicht mit den Funktionen, die als Beispielsfälle in der Protokollerklärung Nr. 12 angegeben sind.

bb) Dies gilt auch für die Heraushebung durch die Bedeutung. Die herausgehobene Bedeutung der Tätigkeit ergibt sich im innerdienstlichen Bereich schon aus der hierarchischen Einordnung der Stelle. Die besonderen Auswirkungen für die Allgemeinheit ergeben sich aus der Tatsache, dass der Kläger zuständig ist für die Leitung und Koordination der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe der beklagten Stadt.

8. Entgegen der Auffassung der beklagten Stadt hebt sich die Tätigkeit des Klägers weiter durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 BAT/VKA heraus.

a) Die Tarifvertragsparteien fordern ausdrücklich eine erhebliche Heraushebung, so dass - ausgehend von dem Tätigkeitsmerkmal der niedrigeren Vergütungsgruppe - eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung und damit eine besonders weitreichende hohe Verantwortung zu fordern ist. Dieses Maß der Verantwortung kann nur in einer Spitzenposition des gehobenen Angestelltendienstes erreicht werden, z.B. durch Angestellte, die große Arbeitsbereiche bei Verantwortung für mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern leiten, bzw. durch Angestellte, die besonders schwierige Grundsatzfragen mit richtungsweisender Bedeutung für nachgeordnete Gerichte oder die Allgemeinheit beantworten (vgl. grundlegend BAG, Urteil vom 29.01.1986 - 4 AZR 465/84 -, AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vgl. auch BAG, Urteil vom 09.07.1997 - 4 AZR 780/95 - AP Nr. 39 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter Nr. 39; BAG, Urteil vom 20.06.2001 - 4 AZR 288/00 - ZTR 2002, 178).

b) Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger als Leiter des Jugendamts, wobei der dem Kläger am 01.09.1998 auf Dauer übertragene Tätigkeitsbereich - wie oben dargelegt - zugrunde zu legen ist (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1 und 2 BAT).

aa) Der Kläger erfüllt schon das vom Bundesarbeitsgericht oben angeführte Beispiel. Als Leiter des Jugendamts leitet er einen großen Arbeitsbereich mit Verantwortung für zwei große Arbeitsgruppen. Die Aufgabenstellung der Abteilung umfasst die gesamte Bandbreite der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe eines Jugendamts. Es handelt sich um eine - wie von der Rechtsprechung gefordert - Spitzenposition des gehobenen Dienstes im Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes.

bb) Der Kläger trägt, wie der Stellenbeschreibung vom 10.12.1998 zu entnehmen ist, die Organisationsverantwortung (Ziffer 1.4 der Stellenbeschreibung), die Personalverantwortung (Ziffer 1.2 der Stellenbeschreibung) und die Finanzverantwortung (Ziffer 1.3 der Stellenbeschreibung). Hinzu kommt die spezielle Fachverantwortung für die Jugendarbeit, den allgemeinen sozialen Dienst und den Adoptions- und Pflegekinderdienst (Ziffer 2 der Stellenbeschreibung). Zu berücksichtigen ist auch die Verantwortung des Klägers als weisungsunabhängiges beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss.

cc) Dass der Kläger einem Dezernenten bzw. Fachbereichsleiter unterstellt ist, führt entgegen der Auffassung der beklagten Stadt zu keiner anderen Bewertung.

Die organisatorische Stellung in der Hierarchie (Stand 01.09.1998) zeigt, dass der Kläger tatsächlich eine Spitzenposition im Bereich des gehobenen Dienstes wahrnimmt. Seine Verantwortlichkeit als Amtsleiter des Jugendamts wird durch die organisatorische Unterstellung nicht begrenzt. Dass diese Verantwortung auf den Fachbereichsleiter übertragen worden ist, hat auch die beklagte Stadt nicht vorgetragen.

dd) Die vom Kläger als Amtsleiter des Jugendamts zu tragende Verantwortung ist beträchtlich höher und gewichtiger als die Verantwortung, die bei einem Angestellten der nächst niedrigeren Vergütungsgruppe IV a BAT/VKA zur Rede steht. Dies zeigt ein Vergleich der Verantwortlichkeit des Klägers mit der Verantwortung, die die in den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe IV a BAT/VKA genannten Leiter von Kindertagesstätten und Leiter von Erziehungsheimen zu tragen haben.

II. Da schon der unstreitige Sachverhalt den Anspruch des Klägers auf die begehrte Höhergruppierung stützt, kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall - wie das Arbeitsgericht meint - die Grundsätze der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei der korrigierenden Rückgruppierung entsprechend anzuwenden sind.

B. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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