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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 09.06.2004
Aktenzeichen: 18 Sa 453/04
Rechtsgebiete: BGB, BUrlG


Vorschriften:

BGB § 630
BUrlG § 7 Abs. 4
BUrlG § 13 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 30.01.2004 - 4 Ca 1884/03 L - hinsichtlich des Zahlungsanspruchs unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.384,50 EUR brutto zu zahlen.

Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten zu 90 % und der Klägerin zu 10 % auferlegt.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges hat der Beklagte 70 % und die Klägerin 30 % zu tragen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Erteilung eines Arbeitszeugnisses, um Urlaubsabgeltung und Zahlung eines 13. Monatsgehaltes (Weihnachtsgeld).

Die Klägerin trat am 01.03.2002 in den Betrieb des Beklagten ein als Assistentin der Geschäftsleitung.

Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der zwischen den Parteien am 15.02.2002 geschlossene Arbeitsvertrag, in dem u.a. Folgendes vereinbart wurde:

§ 3

Arbeitszeit/Mehrarbeit/Urlaub

1. Arbeitszeit

2. Mehrarbeit

3. Urlaub

Der Urlaubsanspruch beträgt 30 Tage im Kalenderjahr, anteilig 1/12 für jeden Monat der Betriebszugehörigkeit. Der Urlaub muss während der Betriebsferien genommen werden.

§ 4

Bezüge/Vergütungen/Zulagen

1. Bezüge

Das Bruttogehalt beträgt monatlich 2.500,-- EUR. Zusätzlich wird ein 13. Gehalt, erstmals fällig im November 2002, als Weihnachtsgeld und ein 14. Gehalt, erstmals fällig im Mai 2003, als Urlaubsgeld gezahlt.

Mit Schreiben vom 27.09.2002 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2002.

In der Zeit vom 01.01.2003 bis zum 30.06.2003 war die Klägerin als Arbeitnehmerin der P2xx I1xxxxxxxxx GmbH tätig, deren Geschäftsführer der Beklagte war.

Während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien hat die Klägerin keinen Urlaub erhalten. Das in § 4 Ziffer 1 des Arbeitsvertrags vom 15.02.2002 vereinbarte Weihnachts- und Urlaubsgeld zahlte der Beklagte an die Klägerin nicht aus.

Die vorliegende Klage hat die Klägerin am 24.07.2003 erhoben.

Neben dem Zeugnisanspruch hat die Klägerin mit der Klage die Zahlung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes sowie die Urlaubsabgeltung verlangt.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, ihr ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen,

2. den Beklagten weiter zu verurteilen, an sie 8.750,-- EUR brutto zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet:

Die Klägerin habe auf die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche wegen seiner wirtschaftlich schlechten Situation verzichtet.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin W1xxxx-T1xxx und des Zeugen F1xxxxxxxxx. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung des Arbeitsgerichts vom 30.01.2004 (Bl. 41 bis 44 d.A.) verwiesen.

Durch Urteil vom 30.01.2004 hat das Arbeitsgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 6.250,-- EUR zu zahlen und der Klägerin ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits sind der Klägerin zu 1/4 und dem Beklagten zu 3/4 auferlegt worden. Den Streitwert hat das Arbeitsgericht auf 11.250,-- EUR festgesetzt.

In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass ein Verzicht der Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bewiesen sei.

Gegen dieses ihm am 19.02.2004 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat der Beklagte am 08.03.2004 Berufung eingelegt und diese am 14.04.2004 begründet.

Der Beklagte greift das arbeitsgerichtliche Urteil an, soweit er unterlegen ist. Er stützt sich weiterhin im Wesentlichen auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und die dort angebotenen Beweismittel.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 30.01.2004 - 4 Ca 1884/03 L - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 30.01.2004 - 4 Ca 1884/03 L - zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit es der Klage stattgegeben hat.

Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugin W1xxxx-T1xxx. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2004 (Bl. 91 bis 94 d.A.) verwiesen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

A. Die zulässige Berufung des Beklagten ist nur teilweise begründet.

I. Der Zeugnisanspruch ist gemäß § 630 BGB gerechtfertigt, wie das Arbeitsgericht zutreffend gesehen hat.

Der Beklagte hat die Anspruchsvoraussetzungen mit der Berufung schon nicht angegriffen.

II. Der Anspruch auf Zahlung des 13. Gehalts (Weihnachtsgeld) in Höhe von 2.500,-- EUR ist gemäß § 4 Ziffer 1 des Arbeitsvertrags vom 15.02.2002 entstanden und mit dem 30.11.2002 fällig geworden.

III. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ergibt sich aus § 7 Abs. 4 BUrlG in Verbindung mit § 3 Ziffer 3 des Arbeitsvertrages vom 15.02.2002.

Nach § 3 Ziffer 3 des Arbeitsvertrages vom 15.02.2002 beträgt der Urlaubsanspruch 30 Tage im Kalenderjahr, anteilig 1/12 für jeden Monat der Betriebszugehörigkeit.

Da das Arbeitsverhältnis erst mit dem 01.03.2002 begonnen hat, stand nach der vertraglichen Vereinbarung der Klägerin bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.12.2002 lediglich ein Anspruch auf 25 Urlaubstage zu, so dass sich ein Abgeltungsanspruch in Höhe von 2.884,50 EUR ergibt (2.500,-- EUR x drei Monate : 65 Arbeitstage x 25 Urlaubstage).

IV. Die Klägerin hat weder auf den Urlaubsanspruch noch auf das 13. Gehalt (Weihnachtsgeld) verzichtet.

1. Ein Verzicht auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch in Höhe von 20 Arbeitstagen war am 03.12.2002 nach § 13 Abs. 1 BUrlG schon nicht möglich.

2. Im Übrigen ist auch das Berufungsgericht nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht überzeugt, dass die Klägerin am 03.12.2002 auf die Urlaubsvergütung und auf das 13. Gehalt (Weihnachtsgeld) verzichtet haben soll.

a) Bezüglich des Verzichts auf die Urlaubsvergütung/Urlaubsabgeltung ist die Aussage der Zeugin W1xxxx-T1xxx schon nicht ergiebig.

Nach der Bekundung der Zeugin war Gegenstand des Gesprächs lediglich das Weihnachtsgeld und das Urlaubsgeld, nicht aber die Urlaubsvergütung/Urlaubsabgeltung.

b) Bezüglich des Verzichts auf das 13. Gehalt (Weihnachtsgeld) hat die Zeugin zwar bekundet, dass die Klägerin am 03.12.2002 eine Verzichtserklärung abgegeben hat.

Der Beweiswert der Aussage der Zeugin reicht aber unter Berücksichtigung der Gesamtumstände für einen Vollbeweis nicht aus (§ 286 Abs. 1 ZPO).

Zunächst kann der Aussage der Zeugin W1xxxx-T1xxx kein maßgeblich höherer Beweiswert eingeräumt werden als einer Parteivernehmung der beweisbelasteten Partei. Außer der Klägerin waren lediglich die Zeugin W1xxxx-T1xxx und der Beklagte bei dem Gespräch anwesend. Als Ehefrau des Beklagten hat die Zeugin W1xxxx-T1xxx ein persönliches und wirtschaftliches Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreits, vergleichbar mit dem Interesse der Klägerin, die bei ihrer persönlichen Anhörung ausgesagt hat, es habe überhaupt kein Gespräch zwischen den Parteien und der Zeugin W1xxxx-T1xxx am 03.12.2002 stattgefunden. Schon gar nicht habe sie bei einem solchen Gespräch auf das Urlaubs- und Weihnachtsgeld verzichtet.

Zu berücksichtigen ist weiter der widersprüchliche Vortrag des Beklagten selbst in diesem Rechtsstreit. Noch im Schriftsatz vom 21.10.2003 hat er vorgetragen, dass die Verzichtserklärung der Klägerin in Gegenwart des Rechtsanwalts F1xxxxxxxxx abgegeben wurde.

B. Nach alledem hat das Rechtsmittel im Wesentlichen keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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