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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 18.11.2005
Aktenzeichen: 18 Ta 731/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
Eine Prozesskostenhilfebewilligung "in vollem Umfang" kann Klageansprüche, die im Wege der Klageerweiterung erst nach Erlass des Bewilligungsbeschlusses anhängig gemacht werden, schon nicht erfassen, weil bezüglich dieser Klageansprüche eine Erfolgs- und Mutwilligkeitsprüfung nicht im Voraus stattfinden kann.
Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 29.08.2005 - 6 (3) Ca 1240/04 - wird zurückgewiesen.

Gründe: I. In dem Rechtsstreit ArbG Herne 6 (3) Ca 1240/04 hat das Arbeitsgericht auf den am 08.04.2004 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Antrag hin dem Kläger für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe in vollem Umfang zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts mit Wirkung vom 07.04.2004 unter Beiordnung des Rechtsanwalts G2xxxxxxxx bewilligt. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgte mit der Maßgabe, dass der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten braucht. Zu diesem Zeitpunkt waren die Anträge aus der Klageschrift und aus den Schriftsätzen vom 04.05.2004 und 01.06.2004 bei dem Arbeitsgericht anhängig. Klageerweiterungen erfolgten mit den Schriftsätzen vom 05.10.2004, 05.11.2004, 04.01.2005, 04.03.2005 und in der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2005. Für die Klageerweiterungen wurde kein weiterer Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gestellt. Mit Beschluss vom 11.07.2005 hat das Arbeitsgericht die dem Rechtsanwalt G2xxxxxxxx aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 1.212,78 € festgesetzt. Bei der Gebührenfestsetzung hat das Arbeitsgericht einen Streitwert von 19.442,19 € zugrunde gelegt. Dieser Streitwert entsprach dem Wert der zum Zeitpunkt des PKH-Bewilligungsbeschlusses anhängigen Klageanträge. Die nach dem PKH-Bewilligungsbeschluss erfolgten Klageerweiterungen hat das Arbeitsgericht bei der Festsetzung nicht berücksichtigt. Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 11.07.2005, dem Kläger zugestellt am 18.07.2005, hat der Kläger am 01.08.2005 Erinnerung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 15.08.2005 begründet. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm Prozesskostenhilfe für die Durchsetzung aller in der ersten Instanz anhängig gemachten Ansprüche bewilligt worden sei. Das Arbeitsgericht Herne hat durch Beschluss vom 29.08.2005 die Erinnerung zurückgewiesen mit der Begründung, der Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vom 22.07.2004 erfasse nicht die nach Erlass des Beschlusses durch den Kläger anhängig gemachten Klageerweiterungen. Es müsse für jede Klageerweiterung, die nach der Bewilligung erfolge, erneut Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt werden. Gegen diese ihm am 02.09.2005 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 05.09.2005 Beschwerde eingelegt. Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, schon nach dem Wortlaut des Beschlusses vom 22.07.2004 erstrecke sich dieser auf den gesamten ersten Rechtszug und alle dort anhängig gemachten Ansprüche. Das Verlangen nach erneuter Beantragung der Prozesskostenhilfe für die Klageerweiterungen sei im gegebenen Fall ein reiner Formalismus, da es sich jeweils um Verzugslohnansprüche gehandelt habe. Das Arbeitsgericht Herne habe in der Vergangenheit eine andere Praxis gehandhabt. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Festsetzung der Auslagen und Gebühren durch Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 11.07.2005 ist nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Arbeitsgericht der Entscheidung zugrunde gelegt, dass der Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss vom 22.07.2004 nicht auch die Klageanträge umfasst, die erst nach Erlass des Beschlusses anhängig geworden sind. Nach dem Wortlaut des Beschlusses vom 22.07.2004 ist dem Kläger für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe in vollem Umfang bewilligt worden. Die Worte "für die erste Instanz in vollem Umfang" bedeuten, dass dem Antrag voll stattgegeben worden ist bezüglich der Klageansprüche, die zum Zeitpunkt der Entscheidung anhängig waren und für die Prozesskostenhilfe beantragt worden war. Eine PKH-Bewilligung kann Klageansprüche, die nach dem Erlass des Bewilligungsbeschlusses erst anhängig gemacht werden, schon nicht umfassen, weil bezüglich dieser Klageansprüche eine Erfolgs- und Mutwilligkeitsprüfung nicht im Voraus stattfinden kann (vgl. z.B. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl. Rdnr. 510; Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 120 Rdnr. 3). III. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

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