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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 04.12.2006
Aktenzeichen: 2 Ta 804/06
Rechtsgebiete: ArbGG
Vorschriften:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 d |
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 24.11.2006 - 2 Ga 34/06 - teilweise zu Ziffer 5) wie folgt abgeändert:
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist auch bezüglich des auf Unterlassung ab 01.12.2006 gerichteten Antrags der Verfügungsklägerin gemäß Ziffer 1 b) ihrer Antragsschrift vom 23.11.20006 eröffnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Gründe:
I
Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über die Zulässigkeit des Rechtsweges.
Die Verfügungsklägerin verlangt von dem Verfügungsbeklagten die Unterlassung von Wettbewerbstätigkeiten bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.11.2006 und darüber hinaus für den Zeitraum 01.12.2006 bis 31.05.2007. Dem Verfügungsbeklagten soll verboten werden, dem Kunden REWE Wareneingangs und -ausgangstore zum Scannen von RFID-Etiketten anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu liefern und/oder liefern zu lassen sowie von der Firma F1xx E2xxxxxxxx GmbH Geräte für das Scannen von RFID-Etiketten zu beziehen.
Der Beklagte war bei der Klägerin seit dem 01.05.2000 als Angestellter tätig, zuletzt als Sales Manager Retail Industrie. In dieser Position war er Vertriebsleiter für den Gesamtvertrieb Barcode-Systeme und daneben als K2x A2xxxxx Manager für die Kunden Metro und REWE zuständig. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 30.10. fristgemäß zum 30.11.2006. Die Klägerin stellte ihn widerruflich von der Arbeitsleistung frei.
Die Verfügungsklägerin wirft dem Kläger vor, trotz des in § 7 des Arbeitsvertrages geregelten Wettbewerbsverbots während des Laufs der Kündigungsfrist Kontakt zu Kunden und Lieferanten aufgenommen zu haben, um diese für seine nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geplante selbständige Tätigkeit abzuwerben. Der Beklagte habe seine Stellung benutzt, um die Abgabe eines eigenen Angebots der Verfügungsklägerin gegenüber dem Großkunden REWE zu verhindern. Dabei geht es um einen von der Verfügungsklägerin bereits abgewickelten Folgeauftrag über sog. RFID-Etiketten, Portale für den Wareneingang sowie die Lieferung und Entwicklung einer Software zur Anbindung von RFID-Readern an die Warenwirtschaft.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Antragsschrift vom 23.11.2006 Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die begehrte einstweilige Verfügung soweit sie auf Unterlassung bis zum 30.11.2006 gerichtet ist erlassen. Bezüglich des Antrags zu 1 b) der Antragsschrift hat das Arbeitsgericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Bielefeld verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Verfügungsklägerin stütze ihren Anspruch auf Unterlassung wettbewerbsschädlicher Handlungen auch in der Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Vorschriften des UWG. Dafür seien ausschließlich die Landgerichte zuständig.
Dagegen wendet sich die Verfügungsklägerin mit ihrer am 30.11.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde.
Sie begründet ihr Rechtsmittel mit der Erwägung, dass es vorliegend um unerlaubte Handlungen gehe, die mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stünden. Auch Verstöße gegen das UWG seien unerlaubte Handlungen, so dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben sei.
II
Die zulässige sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin hat Erfolg. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 d ArbGG eröffnet.
1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 2 GVG zulässig. Das Vorabverfahren über die Zulässigkeit des Rechtsweges kann auch im Rahmen eines Gesuchs um vorläufigen Rechtsschutz durchgeführt werden (vgl. BAG vom 24.05.2000 - 5 AZB 66/99 - NJW 2000, 2524).
2. In der Sache selbst kann der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht gefolgt werden. Der Begriff der unerlaubten Handlung, die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 d ArbGG mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängt, ist weit auszulegen. Er umfasst auch Verstöße gegen das UWG (vgl. OLG Frankfurt vom 20.05.2005 - 6 W 44/05 - NZA-RR 2005, 499; Schwab/Weth/-Walker, ArbGG, § 2 Rdnr. 113). Auch Verstöße gegen das UWG, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gegenüber seinem früheren Arbeitgeber begeht, können unerlaubte Handlungen in diesem Sinne sein (KG Berlin vom 07.12.2004 - 5 W 153/04 - DB 2005, 732; OLG Hamburg vom 30.12.2002 - 11 W 43/02 - NZA 2003, 935; vgl. im Einzelnen Fischer, Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten in UWG-Sachen, DB 1998, 1182). Die unerlaubte Handlung muss aber in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Der erforderliche Zusammenhang ist gegeben, wenn die unerlaubte Handlung in einer inneren Beziehung zu dem Arbeitsverhältnis steht und in den ihm eigentümlichen Reibungs- und Berührungspunkten wurzelt (so bereits BGH vom 07.02.1958 - VI ZR 49/57 - AP Nr. 48 zu § 2 ArbGG 1953; Schwab/Weth/Walker, ArbGG, § 2 Rdnr. 114; KG Berlin vom 07.12.2004 - 5 W 153/04 - unter 1.b)aa) der Gründe). Ein solcher Zusammenhang kann vorliegend nicht verneint werden, weil die Verfügungsklägerin einen auf Vertragsverletzungen während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gestützten Folgenbeseitigungsanspruch geltend macht. Sie wirft dem Beklagten nämlich vor, gegenüber der Firma REWE ein eigenes Angebot über die Lieferung der Wareneingangstore abgegeben zu haben. Dabei habe er sich ausschließlich solcher Betriebsmittel bedient, die ihm aufgrund seiner Tätigkeit zur Verfügung gestanden hätten. Die Vertragsverletzungen wirkten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus fort, so dass der Beklagte deswegen auch weiterhin zur Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen verpflichtet sei. Die Verfügungsklägerin hat damit den Streitgegenstand gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in der Weise bestimmt, dass es sich um einen deliktischen Anspruch aufgrund von Wettbewerbsverstößen handelt, die während des bestandenen Arbeitsverhältnisses begangen worden sind und die dem Beklagten nur aufgrund seiner Stellung im Unternehmen der Verfügungsklägerin möglich waren. Damit ist der erforderliche Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gegeben.
III
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Ende der Entscheidung
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