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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 02.09.2004
Aktenzeichen: 4 Ta 695/03
Rechtsgebiete: ZPO, RPflG, ArbGG, BGB
Vorschriften:
ZPO § 115 | |
ZPO § 118 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 118 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 120 | |
ZPO § 120 Abs. 4 | |
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 | |
ZPO § 124 Nr. 2 | |
ZPO § 124 Nr. 4 | |
ZPO § 127 Abs. 2 | |
RPflG § 11 | |
ArbGG § 46 Abs. 2 | |
BGB § 280 n.F. | |
BGB § 282 a.F. | |
BGB § 285 a.F. | |
BGB § 286 n.F. |
2. Wer Sozialhilfe bezieht erfüllt schon allein aus diesem Grunde die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH-Bewilligung ohne Ratenzahlungsverpflichtungen, so dass sonstige unvollständigen Angaben in derartigen Fällen Auflagen i.S.d. § 118 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 ZPO nicht zu rechtfertigen vermögen. Diese Grundsätze gelten zwar im PKH-Nachprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO entsprechend, setzen aber voraus, dass die PKH-Partei den Sozialhilfebescheid auch vorlegt.
Tenor:
Auf die als sofortige Beschwerde auszudeutende Eingabe des Klägers vom 05.08.2003 werden der PKH-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 08.07.2003 und der PKH-Abänderungsbeschluss vom 17.02.2003 -2 Ca 258/00 - aufgehoben
Gründe:
I. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 25.05.2000 in vollem Umfang mit Wirkung vom 29.03.2000 ohne Ratenzahlungsverpflichtung Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm Rechtsanwalt E1xxxxxx aus P1xxxxxxx beigeordnet. Nach Verfahrensabschluss hat das Arbeitsgericht den Kläger aufgefordert, eine erneute Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen und nach Überprüfung derselben mit Beschluss vom 17.02.2000 den PKH-Bewilligungsbeschluss vom 29.03.2000 abgeändert, dem Kläger monatliche Raten in Höhe von 75,00 EUR auferlegt und den Zahlungsbeginn auf den 10.03.2003 festgesetzt.
Nach Erhalt des Zahlungsplanes hat der Kläger ausweislich eines Aktenvermerkes der Rechtspflegerin vom 19.05.2003 persönlich bei ihr vorgesprochen und ihr gegenüber erklärt:
Er ist nicht in der Lage, Raten zu zahlen.
Die angenommene Höhe der Alhi stimmt nicht und er erhält ab Febr. kein Wohngeld mehr.
Er wird innerhalb einer Woche entspr. Belege vorlegen.
Am 27.05.2003 hat der Kläger nur den Alhi-Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes Paderborn vom 25.02.2003 vorgelegt. Am 27.05.2003 hat er dann kommentarlos den Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes Paderborn vom 25.02.2003 vorgelegt. Daraufhin hat das Arbeitsgericht dem Kläger mit Zwischenverfügung vom 17.06.2003 unter anderem mitgeteilt:
Eine Abänderung des die Ratenzahlung anordnenden Beschlusses vom 17.02.03 kann nicht erfolgen, das Sie eine Änderung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bislang nicht nachgewiesen haben
Sie erhalten hiermit letztmalig Gelegenheit zur Zahlung der fälligen Raten oder zur Darlegung und Glaubhaftmachung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum 02.07.2003.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist werde ich die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben.
Nachdem der Kläger hierauf nicht reagiert hat, hat das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 08.07.2003 unter Hinweis auf diese Zwischenverfügung vom 17.06.2003 die PKH-Bewilligung vom 25.05.2000 wegen Zahlungsrückständen aufgehoben.
Gegen den am 10.07.2003 zugestellten Beschluss hat der Kläger sich mit Schreiben vom 03.08.2003, bei dem Landesarbeitsgericht am 05.08.2003 eingegangen, an das Beschwerdegericht gewandt und dargelegt, er erhalte nur 660,00 EUR Arbeitslosenhilfe und habe monatliche Belastungen von 539,00 EURž so dass ihm nur 120,00 EUR zum Leben verblieben.
II. Die nach § 11 Abs. RPflG i.V.m. §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und als sofortige Beschwerde auszudeutende Eingabe des Klägers ist begründet. Die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen Nichterfüllung der Ratenzahlungsverpflichtung (§ 124 Nr. 4 ZPO) gemäß PKH-Aufhebungsbeschluss vom 08.07.2003 ist nicht gerechtfertigt, da Ratenzahlungsanordnung gemäß PKH-Abänderungsbeschluss vom 17.02.2003 nach den nachgereichten Unterlagen der Höhe nach nicht haltbar ist.
1. Die Vorschrift des § 124 Nr. 4 ZPO steht im Zusammenhang mit den §§ 115, 120 ZPO und soll sicherstellen, dass die Partei ihrer Verpflichtung, auf zumutbare Weise aus eigenen Mitteln Kosten des Rechtsstreits beizutragen, auf der vom Gericht angeordneten Weise nachkommt. Voraussetzung für die Aufhebung der PKH-Bewilligung ist zunächst der mindestens dreimonatige Rückstand mit einer Monatsrate. Aufgehoben werden kann also schon, wenn eine seit drei Monaten fällige Monatsrate nicht gezahlt worden ist, denn es wird nicht etwa verlangt, dass die Partei mit drei Monatsraten in Rückstand ist (Stein/Jonas/Bork, § 124 ZPO Rz. 24). Unpünktliche Zahlung allein rechtfertigt demnach noch keine Aufhebung der PKH (OLG Schleswig v. 30.03.1993 - 9 W 2/93, JurBüro 1993, 691). Die Partei, welcher Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, muss entsprechend den Gedanken der §§ 282, 285 BGB a.F. = §§ 280, 286 BGB n.F. nachweisen, dass der Rückstand unverschuldet ist (Musielak/Fischer, § 124 ZPO, Rz. 9). Deshalb ist die PKH-Partei vor der Aufhebungsentscheidung auf die Rückstände hinzuweisen (OLG Brandenburg v. 29.01.2001 - 10 WF 3/01, FamRZ 2020, 1419). Gibt sie auf einen solchen Hinweis keine Stellungnahme ab, kann dementsprechend davon ausgegangen werden, dass der Zahlungsrückstand nicht unverschuldet ist (OLG Stuttgart v. 23.09.1985 - 8 WF 71/85, JurBüro 1986, 297 = Justiz 1986, 14), so dass die PKH-Bewilligung nach § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben werden darf, ohne dass es einer weiteren Aufklärung seitens des Rechtspflegers bedarf (OLG Hamm v. 06.03.1992 - 12 U 224/98, JurBüro 1992, 621 = Rpfleger 1992, 257).
1.1. Eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Rückstands mit der Ratenzahlung ist unzulässig, wenn eine Zahlungsanordnung zu Unrecht getroffen worden ist (OLG Düsseldorf v. 23.03.1993 - 6 WF 5/93, FamRZ 1993, 1474 = OLGR Düsseldorf 1993, 281). Eine PKH-Partei befindet sich nämlich auch dann nicht in einem den Zahlungsverzug begründenden Rückstand, wenn Raten gegen sie von vornherein nicht hätten festgesetzt werden dürfen, weil die Partei schon im Zeitpunkt der PKH-Bewilligung zur Ratenzahlung nicht im Stande gewesen ist (OLG Düsseldorf v. 06.01.1987 - 9 WF 274/86, JurBüro 1987, 914; OLG Koblenz v. 04.03.1988 - 11 WF 239/88, FamRZ 1988, 1184; OLG Celle v. 09.10.1996 - 18 WF 151/96, FamRZ 1997, 1089; OLG Koblenz v. 22.01.1999 - 13 WF 32/99, JurBüro 1999, 371). Dies bedeutet, dass im Rahmen einer Entscheidung nach § 124 Nr. 4 ZPO die subjektiven Voraussetzungen der PKH-Bewilligung nochmals geprüft werden müssen (OLG Karlsruhe v. 12.02.1998 - 18 WF 7/98, OLGR Karlsruhe 1998, 368; OLG Koblenz v. 27.10.1998 - 9 WF 1167/98, OLGR Koblenz 1999, 120); dem steht nicht entgegen, dass es zu einem früheren Zeitpunkt versäumt wurde, Beschwerde einzulegen (KG Berlin v. 13.12.1983 - 17 WF 4267/83, FamRZ 1984, 412 = JurBüro 1984, 1251). Ein Verschulden wird ferner auch dann zu verneinen sein, wenn die Partei die Ratenzahlungen in der erlaubten Erwartung einstellt, einem von ihr gestellten Änderungsantrag werde stattgegeben (OLG Zweibrücken v. 12.08.1991 - 6 WF 58/91, JurBüro 1992, 412 = Rpfleger 1992, 117).
1.2. Auch eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung der Verhältnisse der PKH-Partei lässt, wenn sie die Raten ganz oder teilweise nicht mehr aufbringen kann, einen Rückstand in Form des Zahlungsverzuges nicht entstehen (OVG Saarlouis v. 12.10.1987 - 1 Z 1/87, JurBüro 1988, 370). Hat der Zahlungsrückstand seine Ursache darin, dass sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Partei verschlechtert haben, so ist vorrangig zu prüfen, ob nicht eine Änderungsentscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO in Betracht kommt. Eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Rückstands mit der Ratenzahlung ist nämlich unzulässig, wenn die festgesetzten Raten der Leistungsfähigkeit der Partei nicht (mehr) entsprechen (OLG Düsseldorf v. 23.03.1993 - 6 WF 5/93, FamRZ 1993, 1474 = OLGR Düsseldorf 1993, 281). Da die Bewilligungsentscheidung bei einer Verschlechterung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse rückwirkend auf den Zeitpunkt geändert werden kann, zu dem die Verschlechterung eingetreten ist, kommt eine Aufhebung nach § 124 Nr. 4 ZPO wegen in diesen Zeitraum fallender (rückständiger) Beträge nicht in Betracht (LAG Niedersachsen v. 20.05.1985 - 8 Ta 9/85, JurBüro 1985, 1575 [Mümmler]; LAG Bremen v. 08.10.1987 - 4 Sa 169/87, LAGE § 120 ZPO Nr. 6 = ARST 1988, 93 = MDR 1988, 81; OLG Bamberg v. 16.12.1991 - 1 W 94/91, JurBüro 1992, 250). Die auferlegte Ratenzahlung ruht in einem solchen Falle bis zur Besserung der Vermögensverhältnisse des Bedürftigen (LAG Düsseldorf v. 11.04.1983 - 7 Ta 59/83, JurBüro 1984, 616 [Mümmler]).
2. Bei Anwendung dieser Grundsätze hat die Beschwerde gegen die Aufhebung der PKH-Bewilligung Erfolg haben müssen, denn das Arbeitsgericht hat die nachgewiesene Verschlechterung des Einkommens des Klägers außer acht gelassen und zu Unrecht seinen Abänderungsantrag nicht verbeschieden.
2.1. Das Arbeitsgericht hatte mit Abänderungsbeschluss vom 17.02.2003 - 2 Ca 258/00 - den PKH-Bewilligungsbeschluss vom 25.05.2000 dahingehend abgeändert, dass der Kläger monatliche Raten in Höhe von 75,00 EUR zu zahlen hat. Gleichzeitig hatte es den Zahlungsbeginn auf den 10.03.2003 festgesetzt. Es ist bei seiner Ratenberechnung von einem monatlichen Einkommen in Höhe von 955,95 EUR (845,95 EUR Arbeitslosenhilfe und 110,00 EUR Wohngeld) ausgegangen und hat als besondere Belastungen den Unterhaltsfreibetrag (360,00 EUR), die Miete (288,88 EUR) und eine Ratenzahlung an die Staatsanwaltschaft Paderborn (50,00 EUR) zu Gunsten des Klägers angerechnet. Aus dem verbleibenden Restbetrag in Höhe von 257,07 EUR hat es gem. § 115 ZPO die monatlichen Raten mit 75,00 EUR berechnet. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 19.05.2003 hat der Kläger persönlich vorgesprochen und dargelegt, dass er ab Februar 2003 kein Wohngeld mehr erhalte und die angesetzte Höhe der Arbeitslosenhilfe nicht richtig sei. Der Kläger hat mit dem Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes Paderborn vom 25.02.2003 belegt, dass er nur noch Arbeitslosenhilfe in Höhe von 168,69 EUR wöchentlich erhält. Hieraus hat das Arbeitsgericht eine monatliche Zahlung in Höhe von nur 722,10 EUR ermittelt, aber den Abänderungsantrag des Klägers (dahingehend war sein Vorsprechen bei Gericht am 19.05.2003 zu verstehen) nicht verbeschieden.
2.2. Das Arbeitsgericht hat zwar den Abänderungsantrag nicht geprüft, sondern die PKH-Angelegenheit lediglich unter dem Gesichtspunkt der Nichterfüllung der Ratenzahlungsanordnung gewürdigt. Folglich ist dem Kläger nicht konkret aufgegeben worden, den Änderungsbescheid hinsichtlich der Nichtzahlung des Wohngeldes vorzulegen, sondern ihm ist nur Gelegenheit "zur Darlegung und Glaubhaftmachung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum 02.07.2003" gegeben worden. Mit dieser allgemein gehaltenen Aufforderung hat der Kläger offenbar nichts anzufangen gewusst. Es hätte ihm aufgegeben werden müssen, den Änderungsbescheid hinsichtlich der Nichtzahlung des Wohngeldes vorzulegen. Selbst wenn man den Aktenvermerk vom 19.05.2003 dahingehend versteht, dass der Kläger auch den Wohngeldbescheid hat vorlegen wollen, so hätte das Arbeitsgericht bei Nichtvorlage allenfalls zu Ungunsten des Klägers wieterhin die Wohngeldzahlung in Höhe von 110,00 EUR unterstellen können, so dass sich sein monatliches Einkommen auf 832,10 EUR belaufen würde. Zieht man von diesem fiktiven Einkommen die oben genannten Belastungen ab, verbleibt ein einzusetzenden Einkommen von nur 133,22 EUR übrig. Bei einem solchen einsetzbaren Resteinkommen dürfte nur eine Ratenzahlungsanordnung von 30.00 EUR monatlich getroffen werden (§ 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Damit steht fest, dass der Kläger die tatsächlich ihm auferlegt Ratenzahlungsverpflichtung von 75,00 EUR nicht zu leisten brauchte. Dass evtl. eine geringere Ratenzahlung hätte angeordnet werden können, verpflichtet den Kläger ohne entsprechende gerichtliche Anordnung nicht dazu, diese von sich aus zu erbringen.
3. Mithin hat die (sofortige) Beschwerde Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 08.07.2003. Zugleich war auch der Abänderungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 17.02.2003 aufzuheben, da ansonsten die Ratenzahlungsverpflichtungen in Höhe von 75,00 EUR weiter fortbestehen würde. Die Frage der Ratenfreiheit bzw. der Ratenzahlungsverpflichtung wird das Arbeitsgericht nunmehr für die Zukunft neu zu prüfen haben. Zur Vermeidung eines weiteren Beschwerdeverfahrens wird noch auf folgendes hingewiesen: Stellt eine PKH-Partei einen Abänderungsantrag und verletzt sie dann ihre weitere Mitwirkungspflicht aus § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO, dann kann die Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO erfolgen. Die Feststellung eines solchen Fehlverhaltens setzt regelmäßig voraus, dass der ergebnislosen Aufforderung zur Vorlage einer aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und/oder der "entsprechenden Belege" noch eine Mahnung folgt, die im PKH-Beiheft zu dokumentieren ist (LAG Hamm v. 02.01.2002 - 14 Ta 710/01, n.v.). Auf die Zwischenverfügung vom 26.08.2003, mit welcher das Arbeitsgericht ihm aufgegeben hat, zu sechs Punkten Erklärungen bzw. Unterlagen vorzulegen, hat der Kläger lediglich auflagengemäß eine erneute Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 10.09.2003 mit dem Bemerken eingereicht, er erhalte ab dem 09.09.2003 nur noch Sozialhilfe und er werde den Sozialhilfebescheid nach Erhalt nachreichen. Wer Sozialhilfe bezieht erfüllt schon allein aus diesem Grunde die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH-Bewilligung ohne Ratenzahlungsverpflichtungen, so dass sonstige unvollständigen Angaben in derartigen Fällen Auflagen im Sinne des § 118 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 ZPO nicht zu rechtfertigen vermögen (LAG Köln v. 18.09.2003 - 8 Ta 209/03, AGS 2004, 26, 27 [Mock]). Diese Grundsätze gelten zwar im PKH-Nachprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO entsprechend, setzen aber voraus, dass die PKH-Partei den Sozialhilfebescheid auch vorlegt. Der Kläger ist gut beraten, wenn er den angekündigten Sozialhilfebescheid endlich zu den Gerichtsakten reicht.
Ende der Entscheidung
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