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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 25.09.2008
Aktenzeichen: 8 Sa 687/08
Rechtsgebiete: TVG
Vorschriften:
TVG § 1 | |
TVG § 4 Abs. 5 |
2. Enthält im vorstehenden Fall der im Jahre 2002 abgeschlossene Arbeitsvertrag eine mittelbare Bezugnahme auf die bei Vertragsschluss geltenden Tarifbestimmungen (s.o.) "in ihrer jeweils geltenden Fassung" und schließen die Tarifvertragsparteien nachfolgend einen "Übergangstarifvertrag" (s.o.), welcher die bislang geltenden Tarifverträge "ersetzt", so muss bei Auslegung, inwiefern die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel nach dem Willen der Arbeitsvertragsparteien auch die Regeln des späteren Übergangstarifvertrages umfasst, der Umstand berücksichtigt werden, dass der Arbeitgeber schon durch sein Fernbleiben vom Verband dokumentiert hat, dass er sich an künftige tarifliche Regelungen, soweit sie über eine Aktualisierung ("Jeweiligkeit") hinausgehen, im Zweifel auch arbeitsvertraglich nicht binden will. Der für die Ersetzung des BAT durch den TVöD herangezogene Rechtsgedanke der umfassenden "Tarifsukzession" tritt damit zurück.
- Tarifvertrag für die Arbeitsbedingungen für die in Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, an deren Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt, Bezirk Westliches Westfalen e.V. als Mehrheitsgesellschafter beteiligt sind, abgeschlossen am 30.09.1998, gekündigt zum 30.04.2004. Nach § 2 des Tarifvertrages richten sich die Arbeitsbedingungen nach den Bestimmungen des Bundes-Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW II) vom 01.01.1977 sowie den dazu abgeschlossenen Nebentarifverträgen in den jeweils geltenden Fassungen mit Ausnahme der Bestimmungen in den §§ 33 und 35 des BMT-AW II.
- Übergangstarifvertrag vom 23.12.2004 für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (ÜbgTV-Bund-West)
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 13.03.2008 - 3 Ca 5972/07 - abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 649,32 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 22.11.2007.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Höhe einer tariflichen Zuwendung für die Jahre 2005 und 2006.
Die Klägerin - Mitglied der Gewerkschaft ver.di - ist aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.08.2002 (Bl. 12 ff. d.A.) bei der beklagten Beschäftigungs-, Qualifizierungs- und Ausbildungsgesellschaft tätig. Mit ihrer Klage verlangt sie von der Beklagten die Zahlung restlicher Beträge an tariflicher Zuwendung für die Jahre 2005 und 2006 gemäß dem Zusatztarifvertrag vom 01.11.1978 zum Bundes-Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt - BMT-AW II (Bl. 112 d.A.). Nach dieser Vorschrift beträgt die Zuwendung 100% der Bemessungsgrundlage.
Zur Anwendbarkeit der genannten tariflichen Regelung verweist die Klägerin auf den Umstand, dass sich die nicht verbandsangehörige Beklagte auf tariflich zugelassenem Wege dem Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen für die in Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom 30.09.1998 (Bl. 15 ff. d.A.; im Folgenden: Anwendungstarifvertrag) angeschlossen hat. Dieser verweist in § 2 auf die Regeln des BMT-AW II sowie der dazu abgeschlossenen Nebentarifverträge in den jeweils geltenden Fassungen. Nach Kündigung des Anwendungstarifvertrages wirke dieser mit dem im Jahre 2004 maßgeblichen Inhalt - also einem Zuwendungsanspruch in Höhe von 100% - nach. Demgegenüber finde der zwischen den Tarifparteien nachfolgend abgeschlossene Übergangstarifvertrag vom 23.12.2004 für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (ÜbgTV-BUND-West - Bl. 23 f d.A.), nach welchem nur noch eine Zuwendung in abgesenkter Höhe zu zahlen ist, weder tarifrechtlich noch auf der Grundlage der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel Anwendung.
Durch Urteil vom 13.03.2008 (Bl. 60 ff. d.A.), auf welches wegen des weiteren Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, tarifrechtlich finde zwar der Übergangstarifvertrag mit der Absenkung der Zuwendung auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung, vielmehr ergebe sich aus der Nachwirkung des gekündigten Anwendungstarifvertrages vom 30.09.1998, dass der am 30.04.2004 maßgebliche Bemessungssatz von 100% fortgelte. Die im Übergangstarifvertrag vom 23.12.2004 vorgesehene Absenkung der Zuwendungshöhe komme jedoch aufgrund der arbeitsvertraglich vereinbarten Bezugnahmeklausel zur Geltung. Indem der Arbeitsvertrag auf den Anwendungstarifvertrag verweise und dieser wiederum auf den BMT-AW II und die Nebentarifverträge in ihren jeweils geltenden Fassungen Bezug nehme, finde auch der Übergangstarifvertrag vom 23.12.2004 Anwendung. Soweit die Klägerin den Standpunkt einnehme, die vorgesehene dynamische Verweisung erfasse nicht den Übergangstarifvertrag, welcher die bisherigen Tarifbedingungen ersetzen solle, überzeuge dies nicht. Inhaltlich handle es sich nämlich nicht um einen anderen Tarifvertrag mit anderen Tarifparteien, sondern um eine von den bisherigen Tarifvertragsparteien vereinbarte Tarifsukzession innerhalb des bisherigen Anwendungsbereiches des Tarifvertrages.
Mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter und beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 649,32 € brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I
Die Berufung der Klägerin ist begründet.
1. Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf Zahlung der begehrten Differenzbeträge aus der Sonderzuwendung 2005 und 2006 ist die Vorschrift des § 46 BMT-AW II i.V.m. § 1 Nr. 5 des Zusatztarifvertrages zum BMT-AW II. Danach beträgt die Höhe der Zuwendung jeweils 100% der Bemessungsgrundlage.
2. Die vorstehenden tariflichen Bestimmungen finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien auf der Grundlage des Tarifvertrages über die Regelung der Arbeitsbedingungen für die in Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom 30.09.1998 Anwendung. Die Beklagte ist zwar nicht Mitglied des tarifschließenden Verbandes, hat sich jedoch - wie aus der Anlage zum genannten Tarifvertrag ersichtlich - diesem Tarifvertrag in zulässiger Weise angeschlossen. Der Tarifvertrag vom 30.09.1998 ist zwar mit Wirkung zum 30.04.2004 gekündigt worden, wirkt jedoch - wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - nach mit der Folge, dass die in § 2 des Tarifvertrages in Bezug genommenen tariflichen Regelungen des BMT-AW II wie auch der genannte Zusatztarifvertrag mit dem bei Ablauf der Kündigungsfrist maßgeblichen Inhalt tarifrechtlich den Inhalt des Arbeitsverhältnisses bestimmen. Die Nachwirkung des Tarifvertrages ist - wie das Arbeitsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - nicht durch den Übergangstarifvertrag vom 23.12.2004 beendet worden. An diesen ist die Beklagte nicht gebunden, da sie sich allein dem Tarifvertrag vom 30.09.1998 angeschlossen hatte.
3. Abweichend vom Standpunkt des arbeitsgerichtlichen Urteils folgt aus der in § 2 des Arbeitsvertrages enthaltenen Bezugnahmeklausel nichts anderes.
a) Das Arbeitsgericht hat die genannte Bezugnahmeklausel im Sinne einer (mittelbaren) zeitdynamischen Verweisung auf den BMT-AW II und der diesbezüglichen Nebentarifverträge ausgelegt und den Standpunkt eingenommen, von der Bezugnahme werde auf diesem Wege auch der Übergangstarifvertrag vom 23.12.2004 erfasst, nach welchem sich die von der Beklagten geltend gemachte Absenkung der Sonderzahlung rechtfertige.
b) Diesem Standpunkt vermag die Kammer unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles hinsichtlich der Reichweite der Jeweiligkeitsklausel nicht zu folgen.
(1) Die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel enthält selbst keine "Jeweiligkeitsklausel", vielmehr nimmt der Arbeitsvertrag auf den konkret bezeichneten Tarifvertrag vom 30.09.1998 (Anwendungstarifvertrag) Bezug, welcher seinerseits in § 2 auf die dort genannten Tarifverträge "in den jeweils geltenden Fassungen" Bezug nimmt. Für die Auslegung der arbeitsvertraglichen Regelung ergibt sich aus dieser Verweisungsmethodik indessen kein Unterschied. Vielmehr teilt die Kammer den Standpunkt des arbeitsgerichtlichen Urteils, dass es für die Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel keinen Unterschied ausmacht, ob die Parteien einen Tarifvertrag für anwendbar erklären oder die Normen des Tarifvertrages wortgleich in den Arbeitsvertrag übernehmen. Die im Anwendungstarifvertrag verwendete Formulierung ist danach als Teil des Arbeitsvertrages nach den für die Vertragsauslegung maßgebenden Gesichtspunkten auszulegen.
(2) Bei wortgetreuer Auslegung erfasst die Verweisung auf bestimmte Tarifverträge "in den jeweils geltenden Fassungen" nachfolgende Neuregelungen nur insoweit, als die Tarifparteien selbst von einer "Neufassung" oder "Änderung" des Tarifvertrages ausgehen. Soll demgegenüber - wie in § 1 des Übergangstarifvertrages vom 23.12.2004 vorgesehen - das bisherige Tarifwerk "entfallen" und der neu abgeschlossene Tarifvertrag die bisher geltenden Tarifverträge "ersetzen", so handelt es sich erklärtermaßen nicht um eine bloße Änderung oder Neufassung der bisherigen Tarifregelung. Vielmehr sollen nach dem Willen der Tarifparteien die Arbeitsbedingungen bewusst auf eine neue Grundlage gestellt werden. Die Abgrenzung zwischen "Änderungstarifvertrag" bzw. "Neufassung" einerseits und "ersetzender Neuregelung" andererseits kann auch nicht etwa in der Weise erfolgen, dass jeweils in Bezug auf einzelne Tarifnormen geprüft wird, inwiefern tatsächlich Deckungsgleichheit besteht oder nicht. Tarifrechtlich liegt es vielmehr in der Hand der Tarifparteien zu entscheiden, ob die Neuregelung im Sinne einer Modifizierung des bestehenden Tarifvertrags verstanden werden oder von einem "tariflichen Neubeginn" ausgegangen werden soll. Allein mit diesem formalen Ansatz kann dem Gesichtspunkt von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit Rechnung getragen werden, demgegenüber müsste eine Abgrenzung nach dem Inhalt einzelner Tarifnormen zu unüberwindbaren Auslegungsschwierigkeiten führen. Auch das Arbeitsgericht hat den Übergangstarifvertrag nicht im Sinne einer bloßen Namensänderung aufgefasst, welche ggfls. noch als vom Wortlaut der Bezugnahmeklausel erfasst angesehen werden könnte, sondern auf den Gesichtspunkt der "Tarifsukzession" abgestellt.
(3) Die vorstehend begründete wortlautorientierte Auslegung der Jeweiligkeitsklausel schließt allerdings im Grundsatz eine ergänzende Vertragsauslegung im Sinne der Einbeziehung von "Folgetarifverträgen" nicht aus, auch wenn diese über eine Aktualisierung oder als solche bezeichnete Neufassung ersichtlich hinausgehen. Maßgeblich ist hierfür die Fragestellung, ob die Vertragsparteien, wenn sie die Möglichkeit einer "Tarifersetzung" in ihre Überlegungen einbezogen hätten, auch diese Fallgestaltung in den Text des Arbeitsvertrages aufgenommen hätten. So mag für die Ablösung der Regeln des BAT durch den TVöD ein Verständnis einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auch ohne "Ersetzungsklausel" in dem erweiterten Sinne naheliegen, dass der TVöD als Nachfolgetarif zur Anwendung gelangt (vgl. LAG Schleswig-Holstein, 05.06.2008, 3 Sa 94/08 (juris); LAG Hamm, 03.05.2007, 11 Sa 2041/06 (juris); Müller/Welkoborsky NZA 06,1382). Mit einer solchen - ergänzenden - Vertragsauslegung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass auf diesem Wege die in der Vergangenheit gewünschte Gleichwertigkeit der Arbeitsbedingungen von öffentlichem Dienst und privatrechtlich organisierten Trägern - etwa aus dem Bereich gemeinnütziger Einrichtungen - gewährleistet bleibt. Liegen demgegenüber Anhaltspunkte dafür vor, dass eine entsprechende parallele Entwicklung der Arbeitsbedingungen nicht einschränkungslos gewünscht ist, muss eine ergänzende Vertragsauslegung, welche auch den Fall der "Tarif-Ersetzung" umfasst, ausscheiden.
(4) Derartige Anhaltspunkte sieht die Kammer hier in dem Umstand, dass die Beklagte nicht etwa dem tarifschließenden Verband beigetreten, sondern sich allein einem bestimmten Tarifvertrag - nämlich dem Anwendungstarifvertrag vom 30.09.1998 - angeschlossen hat. Tarifrechtlich weicht die Beklagte damit einer umfassenden Geltung künftiger tariflicher Neuregelungen aus, welche der Arbeitgeberverband für seine Mitglieder mit der Gewerkschaft vereinbart, vielmehr bleibt die im Tarifvertrag vom 30.09.1998 vorgesehene Dynamik auf Tarifänderungen während der Geltungsdauer dieses Tarifvertrages beschränkt. Aus welchem Grunde die Beklagte sich bei Abschluss des Arbeitsvertrages einer weitergehenden Bindung an die künftige Tarifentwicklung - einschließlich "ersetzender Tarifverträge" - unterwerfen sollte, an welche sie erkennbar tarifrechtlich nicht gebunden sein will, ist nicht ersichtlich. Dieser Umstand spricht aber entscheidend gegen eine ergänzende Vertragsauslegung, welche über den geregelten Fall der Neufassung des BMT-AW II und der Nebentarifverträge hinausgeht.
Das vorstehende Auslegungsergebnis wird im Übrigen dadurch gestützt, dass sich die Beklagte dem Übergangstarifvertrag vom 23.12.2004 nicht angeschlossen hat und des Weiteren - wie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht ergeben hat - in ihrem Unternehmen auch nicht etwa den als Folgetarif abgeschlossenen "TV-AW NRW" anwendet.
(5) Entgegen dem Standpunkt der Beklagten kann die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auch nicht dahingehend ausgelegt werden, die vereinbarte "Jeweiligkeitsklausel" ergreife zwar nicht die Neuregelung des TV-AW NRW, welcher seit dem 01.01.2008 die grundlegende Neugestaltung der Rahmenbedingungen in der Wohlfahrtspflege zum Gegenstand habe, finde aber doch auf die Regeln des Übergangstarifvertrages vom 23.12.2004 Anwendung. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Arbeitsvertragsparteien, sofern sie bei Vertragsabschluss die Unvollständigkeit der Bezugnahmeklausel im Hinblick auf Nachfolgetarifverträge erkannt hätten, allein eine Bindung an die Neuregelung des TV-AW NRW ausgeschlossen, den vorbereitenden Übergangstarifvertrag hingegen in die vertragliche Regelung einbezogen hätten.
4. Zusammenfassend bleibt damit festzuhalten, dass tarifrechtlich wie auch arbeitsvertraglich die mit dem Übergangstarifvertrag vom 23.12.2004 verbundene Absenkung der Zuwendung auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin keine Anwendung findet. Hinsichtlich der Berechnung des Differenzbetrages besteht unter den Parteien kein Streit.
II
Zinsen stehen der Klägerin in gesetzlicher Höhe seit Rechtsprechung zu.
III
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen, da sie unterlegen ist.
IV
Die Kammer hat die Revision gegen das Urteil gemäß § 72 ArbGG zugelassen.
Ende der Entscheidung
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