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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 07.06.2002
Aktenzeichen: 16 Sa 1542/01
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 75
BetrVG § 112
Stellt ein Sozialplan für die Bemessung der Abfindung wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes fast ausschließlich auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit ab, so zählen hierzu auch Zeiten des Erziehungsurlaubs. Der Ausschluss derartiger Zeiten stellt einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 BetrVG dar.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen

16 Sa 1542/01

Verkündet am: 7. Juni 2002

URTEIL IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hannes und die ehrenamtlichen Richter Fastenau und Diener-Wohner

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Lingen (Ems) vom 13.09.2001, Az. 1 Ca 171/01, abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, neben der mit Schreiben vom 21. 12.2000 zugesagten Sozialplanabfindung einen darüber hinausgehenden Betrag in Höhe von 1.125,78 @ (= 2.201,83 DM) zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt mit der Klage die Zahlung eines weiteren Abfindungsbetrages aus einem im Betrieb der Beklagten geschlossenen Sozialplan.

Die am geborene Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.08. 1983 als Laborantin mit einer täglichen Arbeitszeit von 4,25 Stunden beschäftigt. Aufgrund der Betriebsschließung der Beklagten wurde das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 21.12.2000 zum 30.06.2001 gekündigt.

Im Betrieb der Beklagten wurde zwischen dem Betriebsrat und der Beklagten ein Interessenausgleich und Sozialplan unter dem Datum des 13.12.2000 geschlossen.

Gemäß V. des Sozialplanes erhalten alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Ausnahme derjenigen, die mindestens 57 Jahre und 4 Monate alt sind, eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, der pro Jahr der Betriebszugehörigkeit einen Betrag von 1.900,00 DM ausmacht, der in drei Raten gezahlt werden sollte. Gemäß IV. des Sozialplanes wurde der Abfindungsbetrag für den Verlust eines Teilzeitarbeitsplanes im Verhältnis der Vollzeitarbeitszeit zur Teilzeitarbeitszeit herabgesetzt. In III. des Sozialplanes ist Folgendes vereinbart:

Mitarbeiterinnen, die aufgrund des Bundeserziehungsgeldgesetzes im Erziehungsurlaub waren oder sind, erhalten eine Abfindung für die Zeiträume der aktiven Beschäftigung. Sie erhalten keine sonstige Abfindung.

Wegen des Inhalts des Sozialplanes im übrigen wird auf diesen (Bl. 60 bis 63 d. A.) verwiesen.

Die Klägerin war während des Laufes der Beschäftigung im Erziehungsurlaub. Unter Berücksichtigung dieser Zeiten wurde bei der Sozialplanabfindung gemäß III. des Sozialplanes ein Betrag in Höhe von 2.201,83 DM abgesetzt. Diesen Betrag verlangt die Klägerin mit der Begründung, Ziffer III. des Sozialplanes stelle einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG dar und beinhalte eine mittelbare Diskriminierung der Klägerin. Von dieser Regelung seien ausschließlich Frauen betroffen, so dass diese von dieser Regelung benachteiligt würden.

Die im Rahmen des Sozialplans vereinbarten Abfindungen sollten nicht eine Entschädigung für den Verlust des Besitzstandes oder eine Vergütung für in der Vergangenheit für den Betrieb geleistete Dienste sein, vielmehr beinhalte die Abfindung den Ausgleich künftiger Nachteile, die die Klägerin aufgrund der geplanten Betriebsänderung erleide. Der Normzweck des § 112 BetrVG werde nicht genügend beachtet, wenn bei der Berechnung der Dauer der Betriebszugehörigkeit Zeiten des Ruhens des Arbeitsverhältnisses wegen Erziehungsurlaubs herausgenommen würden.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin neben der mit Schreiben vom 21.12.2000 zugesagten Sozialplanabfindung entsprechend ihrer Anzahlungsvereinbarung im Sozialplan am 30.06.2000 einen darüber hinausgehenden Betrag in Höhe von 927,19 DM, am 30.09.2001 einen weiteren darüber hinausgehenden Teilbetrag in Höhe von 463,48 DM und am 31.03.2000 einen darüber hinausgehenden Teilbetrag in Höhe von 811,16 DM zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, es sei nicht zu beanstanden, wenn in diesem Sozialplan Zeiten nicht berücksichtigt würden, in denen die Arbeitnehmerin nicht zum wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens beigetragen habe. Die Betriebsparteien hätten insoweit einen weiten Ermessensspielraum. Die Überbrückungsbeihilfe und der Ausgleich und die Milderung zukünftig zu erwartender Nachteile könne sich auch aus der Bindung der Arbeitnehmer an den Betrieb ergeben. Es sei nicht unbillig, hierbei Zeiten, in denen die Arbeitnehmerin dem Betrieb tatsächlich nicht angehört hat, bei der Berechnung auszuschließen.

Durch Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Lingen/Ems wurde die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt und der Streitwert auf 2.201,83 DM festgesetzt. Wegen des Inhalts des Schluss-Urteils des Arbeitsgerichts Lingen/Ems vom 13.09.2001 wird auf dieses (Bl. 67 bis 74 d. A.) verwiesen.

Dieses Schluss-Urteil wurde der Klägerin am 05.10.2001 zugestellt. Hiergegen legte diese am 25.10.2001 Berufung ein und begründete diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 31.01.2002 am 30.01.2002.

Zur Begründung der Berufung trägt die Klägerin vor, die Regelung der Ziffer III. des Sozialplanes beinhalte eine mittelbare Frauendiskriminierung. Es seien ganz überwiegend Frauen bei der Beklagten beschäftigt worden, so dass von dieser Regelung überwiegend Frauen betroffen gewesen seien.

Darüber hinaus sei ein Verstoß gegen § 75 Abs. 1 BetrVG zu sehen, der die Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer gebiete, sofern kein sachlicher Grund für eine Unterscheidung bestehe. Der Charakter der Abfindung sei zukunftsgerichtet und müsse die Aussichten auf dem Arbeitsmarkt, das Lebensalter, die Ausbildung und die Fähigkeiten der Arbeitnehmer wie auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit berücksichtigen. Wenn ausschließlich auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit abgestellt werde, würden für den Arbeitsmarkt wesentliche Fakten nicht berücksichtigt. Der Normzweck der Vorschrift des § 75 BetrVG werde nicht genügend beachtet, wenn Zeiten des Ruhes aufgrund eines Erziehungsurlaubs herausgenommen würden. Die Unterschiede zwischen einem ruhenden und einem nicht ruhenden Arbeitsverhältnis seien als nicht so gewichtig anzusehen, dass insoweit eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt sei. Im Übrigen wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 30. 01.2002 (Bl. 95 bis 100 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß.

unter Abänderung des Schlussurteils des Arbeitsgerichts Lingen/Ems vom 13.09.2001, Az. 1 Ca 171/01, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin neben der mit Schreiben vom 21.12.2000 zugesagten Sozialplanabfindung entsprechend ihrer Anzahlungsvereinbarung im Sozialplan am 30.06.2000 einen darüber hinausgehenden Betrag in Höhe von 927,19 DM, am 30.09.2001 einen weiteren darüber hinausgehenden Teilbetrag in Höhe von 463,48 DM und am 31.03.2002 einen darüber hinausgehenden Teilbetrag in Höhe von 811,16 DM zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Schluss-Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 15.02.2002. Hierauf wird verwiesen (Bl. 102 bis 106 d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der Beschwerdewert in dieser vermögensrechtlichen Streitigkeit übersteigt 1.200,00 DM. Die Berufung ist damit insgesamt zulässig (§§ 64, 66 ArbGG, 518, 519 ZPO).

Die Berufung der Klägerin ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts steht der Klägerin die begehrte zusätzliche Zahlung einer Abfindung aus dem Sozialplan gemäß dem noch unstreitig im Streit befindlichen Betrag in Höhe von 2.201,83 DM entsprechend 1.125,78 € zu.

Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus Ziffer V. des Sozialplanes, wonach der Klägerin pro Jahr der Betriebszugehörigkeit ein Betrag in Höhe von 1.900,00 DM zusteht. Da zwischenzeitlich die Fälligkeitszeiträume verstrichen sind, ist der Gesamtbetrag fällig geworden.

Zwar unterfällt die Klägerin der Klausel der Ziffer III. des Sozialplanes, da sie zwischenzeitlich im Erziehungsurlaub war. Diese Regelung hält jedoch einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie verstößt gegen den von den Betriebsparteien zu beachtenden Grundsatz der Gleichbehandlung, da sie die Klägerin gegenüber anderen Arbeitnehmerinnen sachwidrig benachteiligt (§ 75 BetrVG).

Die Betriebspartner wollten ersichtlich alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen von Sozialplanleistungen ausnehmen, die während der Dauer ihrer Beschäftigung im Erziehungsurlaub gewesen sind.

Zwar sind die Betriebspartner bei der Aufstellung eines Sozialplanes grundsätzlich frei, darüber zu entscheiden, ob und welche Nachteile, die der Verlust des Arbeitsplatzes infolge einer sozialplanpflichtigen Betriebsänderung für die Arbeitnehmer mit sich bringt, durch eine Abfindung ausgeglichen oder gemildert werden. Sie haben grundsätzlichen einen weiten Spielraum für die Bestimmung des angemessenen Ausgleiches für die von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer (so ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, zuletzt Urteil des BAG vom 14.08.2001, Az. 1 AZR 760/00 in Der Betrieb 2002, 153/154, m. w. N.). Weil die Betriebspartner bei ihrer Entscheidung die Grenzen von Recht und Billigkeit im Sinne des § 75 BetrVG einzuhalten haben, haben sie auch darauf zu achten, dass niemand unter Verstoß gegen diesen Gleichbehandlungsgrundsatz diskriminiert wird. Ein solcher Verstoß kann auch von dem einzelnen Arbeitnehmer geltend gemacht werden, wenn dieser zu Unrecht von Sozialplanleistungen ausgeschlossen worden ist (so Urteil des BAG vom 03.08.1999, Az. 1 AZR 677/98, nicht amtlich veröffentlicht).

Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmergruppen gegenüber anderen in vergleichbarer Lage. Die Differenzierung ist dann sachfremd, wenn es für sie keine sachlichen und billigenswerten Gründe gibt, die unterschiedliche Behandlung sich vielmehr als sachwidrig oder willkürlich erweist.

Zwar kann sich eine sachgerechte Differenzierung daraus ergeben, dass Arbeitnehmerinnen von Sozialplanleistungen ausgeschlossen werden, die nicht für den Betrieb für eine vorübergehende Zeit tatsächlich tätig waren (so auch Urteil des BAG vom 14.08.2001, a.a.O.). Die Sozialplanabfindung stellt keine Belohnung für in der Vergangenheit geleistete Dienste dar, die für den Betrieb erbrachte Leistungen oder eine Betriebszugehörigkeit nachträglich vergüten sollen, sie hat vielmehr eine Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion hinsichtlich der künftigen Nachteile der geplanten Betriebsänderung, so dass vorrangig zu berücksichtigen ist, welche Auswirkungen der Verlust des Arbeitsplatzes in der Zukunft hat. Das Bundesarbeitsgericht hat es jedoch zugelassen, das diese künftigen Nachteile auch aus einer vergangenheitsbezogenen Sichtweise ermittelt werden. Es sei insoweit berechtigt, einen Schluss von der Dauer der Betriebszugehörigkeit auf die zunehmende Verengung der Qualifikation der Arbeitnehmerinnen auf die speziellen Bedürfnisse des bisherigen Beschäftigungsbetriebes anzunehmen, was eine entsprechende Minderung der Chancen der Arbeitnehmerinnen auf dem Arbeitsmarkt nach sich ziehe. Zum Zweiten sei es erforderlich, die vereinbarten unterschiedlichen Abfindungen der betroffenen Belegschaft zu vermitteln. Die vergangenheitsbezogene Sichtweise vermeide Unsicherheiten über tatsächlich entstehende Nachteile im Einzelfall. Zudem habe der Rückschluss auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit den Vorzug hoher Transparenz und Praktikabilität (so Urteil des BAG vom 30.03.1994, Az. 10 AZR 352/93 in NZA 95, 88/89).

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben haben die Betriebsparteien ihre Gestaltungsmöglichkeit des Sozialplanes in Bezug auf die Ziffer III. überschritten. Das System des Sozialplanes liegt ausschließlich darin, die Abfindung vergangenheitsbezogen zu berechnen mit Ausnahme der älteren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Wenn die Höhe der Abfindung ausschließlich auf die Betriebszugehörigkeit abstellt, ist der Ausschluss derjenigen Personen, deren Arbeitsverhältnis zeitweise geruht hat, nicht mit dem Grundgedanken zu vereinbaren, die Abfindung letztlich zukunftsbezogen zu bemessen.

Die Zeiten eines Erziehungsurlaubs zählen grundsätzlich bei der Betriebszugehörigkeit mit. Eine Arbeitnehmerin, die Erziehungsurlaub nimmt, wird auch in dieser Zeit, wie die übrigen Arbeitnehmerinnen, entsprechend älter. Sie hat zusätzliche Unterhaltspflichten und durch das Kind zusätzliche Probleme, ihre Arbeitskraft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einzubringen, da zusätzliche Organisationsformen gefunden werden müssen, wie die Betreuung des Kindes trotz der Berufstätigkeit der Mutter geleistet werden kann. Die Probleme, die deshalb eine Arbeitnehmerin hat, die im Erziehungsurlaub war mit der Folge, dass sie nunmehr ein Kind zu betreuen hat, werden nicht weniger, vielmehr höher, wenn der Arbeitsplatz aufgrund der Betriebsänderung verloren geht. Die Betriebsparteien sind deshalb verpflichtet, im Rahmen der Ermessensausübung bei Abschluss des Sozialplanes auch derartige Nachteile mit zu berücksichtigen. Dieses erfolgt regelmäßig in der Weise, dass bei der Bemessung der Abfindung auch das Alter der Arbeitnehmerin wie auch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern zusätzlich berücksichtigt werden. Für diesen Fall sind die Betriebsparteien frei zu entscheiden, in welchem Umfang derartige Nachteile ausgeglichen werden sollen. Berücksichtigen die Betriebsparteien aber derartige Gesichtspunkte überhaupt nicht und stellen ausschließlich auf die Betriebszugehörigkeit ab, so wird dem Anspruch an die Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion einer Abfindung nicht genügt. Die Klägerin ist deshalb auch in das System des Sozialplanes allgemein mit aufzunehmen, dass allein die Betriebszugehörigkeit die Abfindung bestimmt (vgl. hierzu Urteile des LAG Hessen vom 27.01.1998, Az. 4 Sa 133/97 in N2A RR 99, 142, LAG Hessen vom 19.05.1998, Az. 4 Sa 773/97 in NZA RR 99, 366, LAG Niedersachsen vom 27.07.2001, Az. 10 Sa 63/01 n. v.).

Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 27.07. 2001 vertritt die Kammer die Auffassung, dass es den Betriebsparteien deshalb nicht unbenommen bleibt, Zeiten des Erziehungsurlaubs, in denen die Klägerin nicht für den Betrieb tätig gewesen ist, bei der Berechnung der Abfindung unberücksichtigt zu lassen.

Der Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gibt der zu Unrecht ausgeschlossenen Arbeitnehmerin das Recht, die entsprechende Leistung einzufordern (vgl. Urteil des BAG vom 26.06.1990, Az. 1 AZR 263/88 in AP Nr. 56 zu § 112 BetrVG 1972). Vorliegend ist die Erhöhung nur unerheblich und im Verhältnis zum Gesamtvolumen nicht ins Gewicht fallend.

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zum Wegfall von Gratifikationen oder Sonderzahlungen im Verhältnis zum Erziehungsurlaub ist vorliegend nicht einschlägig. Bei diesen Zahlungen handelt es sich gerade auch um eine Vergütung für geleistete Dienste in der Vergangenheit, so dass für diese Fälle gerade Zeiten, in denen eine Arbeitnehmerin tatsächlich nicht tätig gewesen ist, diese Zahlung beeinflussen können (vgl. hierzu Urteil des BAG vom 12.07.1995, Az. 10 AZR 511/94 in NZA 95, 1165 ff., EuGH vom 21.10. 1999, Az. Rs. C-333/97 in NZA 99, 1325 ff.).

Nach alledem ist die Berufung der Klägerin begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO in Verbindung mit § 64 Abs. 6 ArbGG.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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