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Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 30.01.2002
Aktenzeichen: 6 Sa 738/01
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BeschFG
Vorschriften:
ArbGG § 64 | |
ZPO § 97 | |
ZPO § 543 | |
BeschFG § 1 Abs. 5 |
Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Verkündet am: 30.1.2002
URTEIL IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 30.01.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Becker als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Pagenstecher und Zander als Beisitzer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 27.3.01 - 1 Ca 399/00 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin und den Fortbestand des bisherigen Vertragsverhältnisses als Arbeitsverhältnis über den 14.9.2000 hinaus.
Die Klägerin, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, begann als angestellte Apothekerin in O ab April 1990 mit der Erteilung von Unterricht an der staatlich anerkannten Berufsfachschule der Beklagten in verschiedenen Fächern der Ausbildung zum/zur PTA. Die Parteien schlossen semesterbezogen befristete Verträge, zuletzt den Vertrag vom 15.3.2000, in dem die Klägerin als freie Mitarbeiterin den Lehrauftrag in den Fachgebieten "Chemisches Praktikum" und "Medizinproduktekunde" übernahm. In dem Vertrag heißt es weiter: Der freie Mitarbeiter ist bei der Bestimmung seiner Arbeitszeit frei. Er kann auch seinen Arbeitsort frei bestimmen, wobei sich die Parteien darüber einig sind, dass ein Großteil der zum Tätigkeitsgebiet des freien Mitarbeiters gehörenden Aufgaben aus organisatorischen Gründen am Sitz der Schulen B in B erledigt werden muss.
Dieser auf den 14.9.2000 befristete Arbeitsvertrag sah ein Unterrichtsstunden-Honorar von DM 45,-- bei bis zu 16 Unterrichtsstunden pro Woche vor, wobei der Umfang und die Art und Weise der Tätigkeit im Einzelfall abgesprochen werden sollten. Zusätzlich erhielt die Klägerin eine Fahrtkostenerstattung.
Die Klägerin hat mit ihrer am 18.9.2000 beim Arbeitsgericht eingereichten und der Beklagten am 21.9.2000 zugestellten Klage die Auffassung vertreten, es habe in Wirklichkeit ein Arbeitsverhältnis bestanden mit unwirksamer Befristungsvereinbarung.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, dass
1. zwischen der Klägerin und der Beklagten ein abhängiges Arbeitsverhältnis bestehe, und
2. das Arbeitsverhältnis über den 14.9.2000 fortbestehe.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin habe Lehraufträge nur in den Fächern ihrer Wahl übernommen, sei weder weisungsgebunden noch in die betriebliche Organisation eingebunden gewesen und habe auch die Unterrichtszeit vorgegeben. Bis auf die Teilnahme an Examenskonferenzen habe keine Teilnahmepflicht an Konferenzen bestanden. Für das Chemische Praktikum zusammen mit einer freiberuflich tätigen Assistentin in der Zeit von 9:45 Uhr bis 15:00 Uhr hätten die Zeitwünsche beider Honorarkräfte aufeinander abgestimmt werden müssen, womit die Klägerin einverstanden gewesen sei.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 27.3.2001 der Klage stattgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand und wegen der Würdigung dieses Vorbringens auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts ergänzend Bezug genommen.
Die Beklagte hat gegen dieses ihr am 27.4.2001 zugestellte Urteil am 25.5.2001 Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.7.2001 am 23.7.2001 begründet.
Die Beklagte macht geltend, aus der Unterrichtstätigkeit der Klägerin für ihre Berufsfachschule könne nicht auf die Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin geschlossen werden. Maßgeblich für die erforderliche Abhängigkeit sei ein verbindlicher Stundenplan, die Ausübung des Weisungsrechts des Schulträgers einschließlich der Vertretung, methodisch-didaktische Weisungen des Schulträgers an den Dozenten und der Abschluss eines nicht auf den jeweiligen Kursus beschränkten Vertrags. In diesem Sinne sei die Klägerin nicht persönlich abhängig gewesen. Die Beachtung der Rahmen-Richtlinien habe nur die vertraglich geschuldete Dienstleistung konkretisiert. Auf methodisch-didaktische Anweisungen habe sie gegenüber den auf Honorarbasis beschäftigten Lehrkräften verzichtet. Bei der Aufstellung des Stundenplans seien die Wünsche und Vorstellungen der Klägerin berücksichtigt worden. Die Bindung der Klägerin an den Unterrichtsort besage nichts über eine persönliche Abhängigkeit. Die Klägerin habe ihre Arbeitszeiten vorgegeben. Deren Vorgabe, nicht vor 9:45 Uhr ihre Vorlesungen bzw. Praktika zu beginnen, habe insofern zu Schwierigkeiten geführt, als das von ihr geleitete Chemische Praktikum bis ca. 15:00 Uhr andauerte und das Examenssemester anschließend noch bis 16:45 Uhr theoretischen Unterricht zur Medizinproduktekunde erhalten musste. Dies hätte die Beklagte bei einem angestellten Lehrer nicht akzeptiert. Während des laufenden Wintersemesters 1997/1998 habe die Klägerin ihre Vortragstätigkeit eingestellt und nur noch ein Praktikum angeboten, so dass für die Zeit ab 29.1. bis 26.3.1998 eine andere Apothekerin als Dozentin habe einspringen müssen. Völlig selbständig habe die Klägerin ihren Unterricht vorbereitet, die schriftlichen Arbeiten korrigiert und benotet und zu keiner Zeit einen verbindlichen Stundenplan nach den von ihr gewählten Fächern ohne Absprache erhalten. Auch als Vertretung sei sie nur gemäß vorheriger Absprache eingesetzt worden. Dementsprechend sei der Dozentenvertrag jeweils nur für ein Schulsemester abgeschlossen worden. Aus den von den Schülern in Prüfungen zu erbringenden Leistungsnachweisen folge auch keine nur mittelbare Leistungskontrolle der Klägerin. Der Klägerin sei auch bekannt gewesen, dass es sich bei dem "Lehrerhandbuch" nur um einen Entwurf handelte, der für sie nicht verbindlich gewesen sei. Jederzeit habe die Klägerin einen ihr angebotenen Lehrauftrag ablehnen können, so dass von einem einseitig vorgegebenen Unterrichtsgegenstand nicht gesprochen werden könne.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 27.3.2001 - 1 Ca 399/00 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil als der Rechtslage entsprechend. Der Unterricht der Lehrkräfte sei dem schulischen Betrieb der Berufsfachschule angepasst gewesen in der Weise, dass für eine selbständige Tätigkeit der Lehrkräfte kein Raum mehr verblieben sei. Demzufolge habe die Beklagte ihren und den Einsatz der übrigen Lehrkräfte nur in der schultypischen Form organisieren können. Unterrichtsgegenstand sowie Zeit und Ort der Tätigkeit seien vorgegeben gewesen. Auf die einmal festgelegten Unterrichtszeiten sei sie festgelegt gewesen und habe im Gegensatz zu einem Volkshochschuldozenten während des Semesters nicht auf einen anderen Zeitpunkt verlegen können. Allgemein habe die Beklagte Wünsche der einzelnen Lehrkräfte berücksichtigt, ganz besonders bei den in Nebentätigkeit eingesetzten Lehrkräften. Dies erfolge auch an jeder staatlichen Schule nicht anders. Hinsichtlich des Unterrichtsgegenstandes habe die Beklagte ein Weisungsrecht ihr gegenüber gehabt. Dies gelte auch für den Unterrichtsort. Innerhalb der nach ihrer Aufstellung verbindlichen Stundenpläne habe sie Freiheiten im methodisch-didaktischen Bereich nur innerhalb derselben Grenzen gehabt wie beamtete Lehrkräfte. Ihre persönliche Abhängigkeit ergebe sich aus den Rahmenbedingungen und den im Lehrplan vorgegebenen Unterrichtsinhalten. Damit sei die geschuldete Dienstleistung inhaltlich präzisiert und konkretisiert, so dass die Erteilung methodisch-didaktischer Anweisungen entbehrlich gewesen sei. Nur wer das methodisch-didaktische Handwerkszeug nicht beherrsche, somit auch nicht die geschuldete Dienstleistung erbringe, bedürfe entsprechender Anweisungen. Die Berücksichtigung vorgetragener Wünsche wegen bestimmter Unterrichtszeiten könne nicht dazu führen, dass verbeamtete oder angestellte Lehrkräfte an staatlichen Schulen ihre Arbeitnehmereigenschaft verlören. Auch ein fest angestellter Kollege bei der Beklagten werde auf seinen Wunsch hin erst ab 10:00 Uhr morgens im Unterricht eingesetzt. Für die Reduzierung ihres Unterrichts im Winter-Semester 1997/1998 habe es objektiv zwingende Gründe gegeben, über die gesprochen wurde und die die Beklagte akzeptiert habe. Die Beklagte habe nicht eine andere Apothekerin, sondern einen männlichen Kollegen zur Fortsetzung des Unterrichts eingeteilt. Auch die von ihr geäußerten Wünsche bezüglich der von ihr zu unterrichtenden Fächer seien üblich auch an staatlichen Schulen und stünden ihrer Arbeitnehmereigenschaft nicht entgegen. Wie an staatlichen Schulen üblich, habe sie ihren Unterricht vorbereiten, schriftlich erarbeiten, zensieren und sich bei der Notengebung an die schulischen Üblichkeiten halten müssen.
Die Klägerin meint, der auch in den Examen zum Ausdruck kommende Lernerfolg bei den Schülern gestatte auch eine Überprüfung ihrer eigenen Leistung. Hätten die Schüler das Ausbildungsziel nicht erreicht, ergebe sich, dass sie nicht vertragsgemäß unterrichtet hätte.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die gemäß § 64 ArbGG in dieser Bestandsschutzstreitigkeit statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Beklagte hat sich ausführlich mit den Entscheidungsgründen des Urteils des Arbeitsgerichts auseinandergesetzt und ist ihnen entgegengetreten. Damit ist ihre Berufung zulässig.
II.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht der Feststellungsklage stattgegeben.
1.
Die Feststellungsklage ist zulässig. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass ihr Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird (§ 256 Abs. 1 ZPO). Wird ein Arbeitsverhältnis festgestellt, sind die zwingenden gesetzlichen Vorschriften anzuwenden, die ein Arbeitsverhältnis gestalten. Das Feststellungsinteresse ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil sich der Antrag auf diese Statusfrage beschränkt und möglicherweise streitig werdende Einzelfragen - etwa wegen der von der Dauer des Semesters abhängigen Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden - ungeklärt bleiben (BAG Urteil vom 19.11.1997 - 5 AZR 21/97 - AP Nr. 133 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten).
2.
Zutreffend hat das Arbeitsgericht jedenfalls in dem durch den Vertrag vom 15.3.2000 begründeten Rechtsverhältnis ein Arbeitsverhältnis gesehen. Gemäß § 543 ZPO macht sich das Landesarbeitsgericht die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts zu Eigen zur Vermeidung von Wiederholungen. Die Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin auf Grund ihrer persönlichen Abhängigkeit besteht nicht zuletzt auch deswegen, weil sie während des zuletzt vereinbarten Vertragsverhältnisses, aber auch in den Vorjahren das Chemische Praktikum mit jeweils 6 Wochenstunden zu leiten hatte und dabei die von der Beklagten beschäftigte Praktikumsassistentin zu leiten hatte. Dabei hatte die Klägerin weder die Möglichkeit, an der Auswahl dieser Assistentin entscheidend mitzuwirken, konnte auch nicht ihrem und dem Wunsch der Beklagten entsprechend das Praktikum nachmittags stattfinden lassen, weil die Praktikumsassistentin nur vom späten Vormittag bis zum Nachmittag zur Verfügung stand. Auch daran zeigt sich, in welchem Maße die Klägerin in den Berufsfachschulbetrieb der Beklagten abhängig eingebunden war, so dass sie ihren Unterrichtsauftrag nur in Zusammenarbeit mit der ihr von der Beklagten zur Verfügung gestellten Praktikumsassistentin erfüllen konnte und sogar wegen deren Zeitvorgabe ungeachtet pädagogisch-didaktischer Gesichtspunkte unter Aufgabe eigener Vorstellungen in der Zeit von 9:45 Uhr bis 15:00 Uhr erfüllen musste. Dadurch wird aber deutlich, dass die Klägerin hinsichtlich der Unterrichtszeit und in ständiger Zusammenarbeit mit der von der Beklagten verpflichteten Praktikumsassistentin dieses Chemische Praktikum durchführen musste.
Bei der Ermittlung des Grades der persönlichen Abhängigkeit kommt es auf die Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles an. Bei Unterrichtstätigkeiten ist entscheidend, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist und in welchem Umfang sie Unterrichtsinhalt, Art und Weise der Erteilung des Unterrichts, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestalten kann. Nach der typisierenden Betrachtungsweise sind in Konkretisierung dieser Grundsätze Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen in aller Regel Arbeitnehmer (BAG Urteil vom 16.3.1972 - 5 AZR 460/71 - AP Nr. 10 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten) ebenso die Lehrkräfte, die in schulischen Lehrgängen des zweiten Bildungsweges unterrichten (BAG Urteil vom 12.9.1996 - 5 AZR 104/95 - AP Nr. 122 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten).
Lehrer außerhalb schulischer Lehrgänge können sowohl Arbeitnehmer als auch freie Mitarbeiter sein, wenn im Einzelfall festzustellende Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses erforderliche Grad der persönlichen Abhängigkeit gegeben ist. Solche Umstände können etwa im Recht des Schulträgers, die zeitliche Lage der Unterrichtsstunden zu bestimmen, den Unterrichtsgegenstand oder Art und Ausmaß der Nebenarbeiten einseitig festzulegen, eine intensivere Kontrolle nicht nur des jeweiligen Leistungsstandes der Schüler, sondern auch des Unterrichts selbst durchzuführen, oder in der Inanspruchnahme sonstiger Weisungsrechte liegen (BAG Urteil vom 24.6.1992 - 5 AZR 384/91 -AP Nr. 61 zu § 611 BGB Abhängigkeit).
3.
Vorliegend betreibt die Beklagte eine staatlich anerkannte Berufsfachschule, deren Organisation weitgehend den Vorschriften für staatliche Schulen folgt. Für den Unterricht an dieser Schule gilt damit ein dichtes Regelwerk von Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und Einzelweisungen. Diese betreffen auch Inhalt sowie Art und Weise des von der Klägerin zu erteilenden Unterrichts. Die Klägerin war seit Beginn der Rechtsbeziehung der Parteien bei der Erteilung ihres Unterrichts strikt an den von der Schulbehörde genehmigten Lehrplan gebunden. Die Beklagte hatte die Einhaltung der Lehrpläne durch die Lehrkräfte zu kontrollieren, um die staatliche Anerkennung nicht zu verlieren (BAG AP Nr. 122 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten). Der Klägerin waren dadurch die Themen einschließlich ihres zeitlichen Umfangs und der Reihenfolge des Unterrichts vorgegeben. Durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung waren ihr ferner Unterrichtsmethode und Art und Umfang der erforderlichen Lernkontrollen vorgegeben. Die fachbezogene Zahl der Unterrichtsstunden lag fest und führte bei einem kalendermäßig kürzeren Semester zu einer entsprechenden Erhöhung der wöchentlichen Unterrichtsstunden.
Die Klägerin unterlag ständig wegen der erheblichen Bedeutung der Ausbildung an einer staatlich anerkannten Berufsfachschule, deren Besuch der Erfüllung der staatlichen Schulpflicht dienen kann (§ 160 NSchG), einer verstärkten Aufsicht und Kontrolle, die der der Lehrkräfte an staatlichen Schulen entsprach. Zum Einen unterlag ihre fachliche Eignung der Kontrolle der Schulbehörde, wobei bei Nichteignung die Schließung der Schule drohte (§ 159 Abs. 1 NSchG). Dementsprechend bedurfte die Klägerin für jedes von ihr in nebenberuflicher Tätigkeit zu unterrichtende Fach der Genehmigung der Bezirksregierung Hannover.
Zum Anderen unterlagen die Schüler durch das u. a. von der Klägerin zu führende, von der Schulbehörde kontrollierte Klassenbuch einer Anwesenheitskontrolle. Sie hatten sich ferner regelmäßigen Leistungskontrollen zu unterziehen und erhielten entsprechende Zeugnisse und wurden schließlich im Examen von der Klägerin geprüft. Die Anwesenheits- und Leistungskontrollen der Klägerin bedeuteten mittelbar auch eine Kontrolle der Klägerin als Lehrkraft auf die Effizienz des von ihr erteilten Unterrichts (BAG AP Nr. 122 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten).
Schließlich wurde die Klägerin in weit höherem Umfang zu Nebenarbeiten wie Vor- und Nachbereitung und Korrektur von Arbeiten sowie zur Teilnahme an Versetzungs- und Examenskonferenzen herangezogen als Lehrkräfte außerhalb schulischer Lehrgänge, hatte außerdem an der Überarbeitung des Lehrerhandbuchs mitzuwirken und hatte 1996 die seit vielen Jahren nicht mehr überarbeiteten PTA-Stoffpläne entsprechend den Richtlinien des Landes Niedersachsen zu aktualisieren.
In der Gesamtschau dieser Umstände lag eine Bindung der Klägerin an Weisungen und Vorgaben und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Beklagten in der Weise vor, die mit der Stellung als freier Mitarbeiterin nicht mehr zu vereinbaren war. Dagegen fiel nicht entscheidend ins Gewicht, dass die Beklagte die Zeitvorgaben der in Nebentätigkeit arbeitenden Klägerin grundsätzlich berücksichtigt hat in der Weise, dass ihr Unterricht regelmäßig mittwochs und donnerstags und erst ab 9:45 Uhr erfolgte. Denn in Nebentätigkeit verpflichtete Dozenten werden regelmäßig die Nebentätigkeit mit ihrer Haupttätigkeit zeitlich koordinieren müssen, so dass ihre Einsatzmöglichkeiten entsprechend beschränkt sind (BAG Urteil vom 12.9.96 - 5 AZR 1066/94 - AP Nr. 1 zu § 611 BGB Freier Mitarbeiter). Auch die Klägerin war nach der Aufstellung des Stundenplans für das laufende Semester an die getroffene Einteilung bezogen auf Unterrichtsräume, Fach und Klasse gebunden. Die Arbeitszeit ist nur ein der bei der Abwägung der Gesamtumstände zu beachtenden Komponenten (LAG Niedersachsen Urteil vom 18.5.2001 - 10 Sa 1092/00 - LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 44). Die Berücksichtigung der Wünsche der Klägerin bezüglich der Zeiteinteilung ihrer Unterrichtsstunden kann die strikten inhaltlichen Vorgaben, der ihre Tätigkeit unterlag, nicht aufwiegen. Insoweit besteht kein wesentlicher Unterschied zu Lehrern an allgemeinbildenden Schulen, bei denen bei der Erstellung des Stundenplanes auch oft die Wünsche der Lehrkraft, wann sie unterrichten wolle, Berücksichtigung finden (BAG AP Nr. 1 zu § 611 BGB Freier Mitarbeiter). Es liegt in der Natur der Sache, dass bei einem hohen Grad nebenberuflich beschäftigter Lehrkräfte bei voller Berücksichtigung ihrer Wünsche wegen der zeitlichen Festlegung ihres Unterrichts entsprechend weniger Spielraum für die Berücksichtigung der Wünsche der vollbeschäftigten Lehrkräfte verbleibt.
4.
Die Klägerin hat ihre gegen die zum 14.9.2000 vereinbarte Befristung rechtzeitig gemäß § 1 Abs. 5 BeschFG innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des zuletzt befristeten Arbeitsvertrags Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist.
Auch dieser Teil der Klage ist, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, begründet. Diese Befristung hätte, weil sie mehr als drei Mal wiederholt und die Dauer der Befristungen zwei Jahre um ein Vielfaches überschritten hatte (§ 1 Abs. 1 BeschFG), des sachlichen Grundes bedurft. Einen solchen Sachgrund gibt es nicht. Die Beklagte hat dafür auch nichts vorgetragen. Der in den letzten Jahren vielfach wiederholte Wunsch der Klägerin nach einer "festen Anstellung" kann die Befristung nicht rechtfertigen.
III.
Gemäß § 97 ZPO hat die Beklagte die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat die Kammer die Revision zugelassen.
Ende der Entscheidung
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