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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 11.03.2004
Aktenzeichen: 1 Sa 1268/03
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG, SGB X, BGB
Vorschriften:
ZPO § 517 | |
ZPO § 519 | |
ArbGG § 64 Abs. 1 | |
ArbGG § 64 Abs. 2 | |
ArbGG § 64 Abs. 6 | |
ArbGG § 66 Abs. 1 | |
SGB X § 115 | |
BGB § 286 | |
BGB § 288 | |
BGB §§ 294 ff. | |
BGB § 295 | |
BGB § 295 S. 1 Alt. 1 | |
BGB § 296 | |
BGB § 615 | |
BGB § 615 Satz 1 |
Aktenzeichen: 1 Sa 1268/03
Verkündet am: 11.03.2004
Tenor:
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 31.7.2003 - Aktenzeichen 2 Ca 794/03 - teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.808,94 EURO brutto abzüglich seit dem 26.4.2003 bis zum 31.8.2003 gezahlter Arbeitslosengelder von wöchentlich 203,28 EURO nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.9.2003 zu leisten.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Urlaubs-, Feiertags- und Annahmeverzugslohn. Die Klägerin - 1962 geboren, verheiratet, ein Kind - war seit Februar 1999 bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 2.198,56 EURO im Umfang von 40 Wochenstunden beschäftigt. Die Beklagte betreibt ein Dienstleistungsgewerbe im Bereich des Bank- und Kreditwesens.
Nachdem es wegen angeblich unseriöser Geschäftstätigkeiten des Ehemanns der Klägerin, den die Beklagte als Handelsvertreter beschäftigte, zu innerbetrieblichen Unstimmigkeiten gekommen war, stellte die Beklagte die Klägerin sowie deren Ehemann und die Zeugen A. und B. vom 6.11.2002 an für unbestimmte Zeit von der Arbeitspflicht frei. Die Arbeitsverhältnisse der Zeugen A. und B. wurden in der Folgezeit gelöst, ebenso auch das Vertragsverhältnis des Ehemanns der Klägerin - nicht jedoch das der Klägerin selbst, die bereits hochschwanger war und sich vom 4.12.2002 an im mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot befand. Auf ihre, vor Eintritt in die Mutterschutzzeit gestellte Frage an die Beklagte, wie denn die Situation nach Beendigung des Mutterschutzes geregelt sein solle, entgegnete deren Geschäftsführer, dass man das schon sehen werde. Weitere Absprachen gab es für die Zeit nach der Beendigung der Mutterschutzfrist nicht. Am 20.1.2003 kam der Sohn der Klägerin mit leichtem Untergewicht zur Welt, so dass die Beschäftigungsverbotszeit bis zum 14.4.2003 fortwährte.
Mit Datum vom 13.4.2003 übersandte die Klägerin dem Geschäftsführer der Beklagten einen Brief, in dem sie unter dem Betreff "Freistellung" ausführte:
"Sehr geehrter Herr [...], auf meine Bitte den Sachverhalt der Freistellung aus betriebsbedingten Gründen näher zu erläutern und mir mitzuteilen wie es nach meinem Mutterschutz weitergehen soll, haben Sie mir bis heute nicht geantwortet. Da mein Mutterschutz beendet ist[,] und ich bereit bin, 30 Stunden pro Woche zu arbeiten, erwarte ich von ihnen einen Vorschlag. Bitte teilen Sie mir Ihre Entscheidung kurzfristig mit. Mit freundlichen Grüßen [....]".
Die Beklagte antwortete auf dieses, am 19.4. zur Post gegebene und ihr am 22.4.2003 zugegangene Schreiben nicht, sondern ging sofort zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch eingeschriebenem Brief vom 25.4., zugegangen am 26.4.2003, über, wobei sie sich auf einen unentschuldigten Nichtwiederantritt der Arbeit durch die Klägerin berief.
Mit der zur Niederschrift der Geschäftsstelle erhobenen Klage vom 30.4.2003 - der Beklagten zugestellt am 14.5.2003 - beantragte die Klägerin die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 25.4.2003 sowie die Verurteilung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung als Kreditsachbearbeiterin zu den bisherigen Arbeits- und Vertragsbedingungen. Ferner hat sie im Laufe des Verfahrens Lohnansprüche vorgebracht.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Sie habe im unmittelbaren Anschluss an ihre Mutterschutzzeit nicht unentschuldigt gefehlt, sondern vielmehr den ihr noch aus dem Jahr 2002 zustehenden Resturlaub von 8 Arbeitstagen genommen. Dieser Urlaub sei ihr noch vor der Freistellung am 6.11.2002 rechtmäßig bewilligt worden. Da die Beklagte weder für diese Urlaubszeit noch für die dazwischen liegenden Osterfeiertage des 18.4. und 21.4.2003 und auch nicht für die darauf folgende Zeit ihrer Lohnzahlungspflicht nachgekommen sei, habe sie Anspruch auf die Nachzahlung ihres Lohns.
Sie hat, da die Beklagte unter dem 5.5. und dem 23.7.2003 weitere Kündigungserklärungen nachschob, erstinstanzlich zuletzt beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die fristlosen Kündigungen vom 25.4.2003 und vom 5.5.2003 nicht aufgelöst worden ist,
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern über den 25.4.2003 bzw. 5.5.2003 hinaus fortbesteht,
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.787,88 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.8.2003 zu leisten,
4. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die außerordentlichen Kündigungen vom 23.7.2003 sowohl im Schriftsatz vom 23.7. als auch durch Schreiben vom 23.7.2003 aufgelöst worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen:
Die Klägerin habe für die Zeit im Anschluss an ihre Mutterschutzfrist keinen Erholungsurlaub bewilligt bekommen gehabt. Weder habe sie Resturlaubsansprüche aus 2002 besessen, noch habe ihr die Zeugin A. derartigen Urlaub eingeräumt; die Zeugin sei hierzu im Übrigen gar nicht befugt gewesen. Die fristlose Kündigung sei deshalb wegen unentschuldigten Fehlens zu Recht erfolgt. Das Schreiben vom 13.4.2003 dokumentiere eindeutig die mangelnde Arbeitsbereitschaft der Klägerin. Ferner sei die außerordentliche Kündigung auch im Hinblick auf Manipulationen an der Computeranlage der Beklagten durch die Klägerin im November 2002 zur Vertuschung der Eigenmächtigkeiten ihres Ehemannes gerechtfertigt gewesen. Außerdem sei keine Lohnzahlungspflicht begründet, da es an den Annahmeverzugsvoraussetzungen fehle und etwaige Ansprüche der Klägerin ohnedies bereits wegen der Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld kraft Gesetzes auf die Behörden übergegangen seien. Dies sei ihr auch angezeigt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Schriftstücke und die Sitzungsprotokolle erster Instanz Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 31.7.2003 hinsichtlich der Anträge 1, 2 und 4 entsprochen und zudem klarstellend festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.8.2003 auf die ordentliche Kündigung der Beklagten enden werde. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und dies im wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin ihren Urlaubsanspruch für die Zeit ab dem 15.4.2003 nicht hinreichend substantiiert habe und dass ein Annahmeverzugslohnanspruch entfalle, weil die Beklagte ausweislich ihres Schreibens vom 13.4.2003 zu keiner Zeit über einen ernsthaften Leistungswillen verfügt habe. Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf das Urteil (Bl. 53 ff. d. A.) verwiesen.
Mit Schreiben vom 6.10.2003, eingegangen bei dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz per Fax am gleichen Tag, hat die Klägerin gegen das ihr am 5.9.2003 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern hinsichtlich des klageabweisenden Urteilsumfangs die Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 20.10.2003, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 23.10.2003, auch begründet.
Zur Begründung ihrer Berufung bezieht sich die Klägerin auf ihr Vorbringen in erster Instanz und trägt weiter vor:
In der Geschäftstelle der Beklagten habe es vier Angestellte gegeben, nämlich die Zeugen A. und B., die Klägerin und den Mitarbeiter S. Unter diesen Personen habe die Zeugin A. stets die Urlaubseinteilung vorgenommen. Im Jahr 2002 habe die lange Krankheitszeit des Mitarbeiters S. dazu geführt, dass die Klägerin lange Zeit keinen Urlaub habe nehmen können und erst kurz vor der Freistellung am 6.11.2002 eine Vereinbarung dahin getroffen worden sei, dass die Klägerin 2 Tage noch im Jahr 2002 und die restlichen 8 Urlaubstage aus 2002 im Folgejahr 2003, nach der Beendigung ihrer Mutterschutzfrist, nehmen solle. Dass die Zeugin A. Personalkompetenz besaß, sei nicht zu bezweifeln. Darüber hinaus sei auch nicht an der Begründetheit des Annahmeverzugslohnanspruchs zu zweifeln, da die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 13.4.2003 nicht eine dauerhafte Leistungsunwilligkeit zum Ausdruck gebracht habe, sondern lediglich eine Anregung, das Arbeitsverhältnis zukünftig interessengerecht auszugestalten, an die Beklagte gesandt habe. Derartiges in Gestalt eines Briefes zu tun, sei der Klägerin zuzubilligen gewesen, da sie ja seit dem 6.11.2002 freigestellt gewesen sei und von der Beklagten trotz mehrfacher Nachfrage nie eine Antwort erhalten habe, wie sich das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Mutterschutzfristen ausgestalten werde. Was schließlich die Höhe ihres Lohnanspruchs angehe, so habe sie Anspruch auf einen Bruttotagessatz von 101,47 EURO, der aus dem Gesamtmonatsbruttolohn von 2.198,56, umgerechnet auf einen 13 Wochen-Zeitraum, folge. Eine ungekürzte Leistungsvariable könne sie deshalb miteinrechnen, weil diese von der Beklagten in den Monaten September bis November 2002 ohne Vorbehalt gezahlt und auch der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld stets zugrunde gelegt worden sei.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 31.7.2003 - 2 Ca 794/03 - abzuändern, soweit es die Klage abweist,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 9.808,94 EURO nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.9.2003 zu leisten,
hilfsweise,
das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 31.7.2003 - Aktenzeichen 2 Ca 794/03 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 9.808,94 EURO nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.9.2003, abzüglich des vom Arbeitsamt an die Klägerin gezahlten Arbeitslosengeldes, zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und ist weiter der Auffassung, dass der Klägerin wegen der beharrlichen Arbeitsverweigerung weder Urlaubs-, noch Feiertagsentgelt und ebenso wenig Annahmeverzugslohn zustehe.
Diesbezüglich trägt sie vor:
Die Behauptung der Klägerin, dass die Zeugin A. Personalkompetenz zur Gewährung von Erholungsurlaub besessen habe, sei unrichtig; weder sie noch der Zeuge B. sei zu derartigen Maßnahmen befugt gewesen. Auch sei es unrichtig, zu behaupten, die Klägerin habe 2003 noch Restansprüche aus dem Urlaubsjahr 2002 gehabt, denn diese seien bereits im Hinblick auf eine vorgreifliche Urlaubsgewährung im Jahr 2001 sämtlich verbraucht gewesen. Ferner sei auch der Annahmeverzugslohn weder dem Grund, noch der Höhe nach gerechtfertigt. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin ihrer Lohnhöhen-Berechnung auch die Leistungsprämie von rund 770,- EURO pro Monat zugrunde legen könne, da diese doch erst bei der tatsächlichen Betreuung eines Kreditvolumens jenseits der 500.000,- DM fällig geworden wäre. Auch die Heranziehung der Novemberabrechnung sei insofern unergiebig, da die Klägerin in jenem Monat nur durch die Manipulation der PC-Anlage auf ein hinreichendes Kreditvolumen gekommen sei. Schließlich sei der Zahlungsklage hinsichtlich des Urlaubsentgelts noch der Einwand der doppelten Rechtshängigkeit entgegenzubringen, da die Klägerin für den streitigen Urlaub zwischenzeitlich auch vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern Vergütung in Gestalt von Urlaubsabgeltung verfolge (Klage zugestellt am 20.11.2003).
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.
Entscheidungsgründe:
A.
Die Berufung ist nach § 64 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG statthaft. Sie ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO auch frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsfrist begann auf das am 5.9.2003 zugestellte Urteil am 6.9. und endete auf den rechnerischen Fristablauf zum 5.10., einem Sonntag, erst am 6.10.2003, 24.00 Uhr (§ 64 Abs. 1, 6 i. V. m. §§ 222 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB).
B.
Die Berufung ist auch begründet. Der Klägerin steht der von ihr geltend gemachte Zahlungsanspruch nach den Rechtsgrundsätzen des Annahmeverzugs zu (§§ 615, 293 ff. BGB). Nach Stellung des Hilfsantrags war dies der Klägerin durch die Kammer zuzuerkennen.
I.
Für die Klage war der - notwendigerweise auszulegende -Hilfsantrag maßgeblich.
1. Der Hauptantrag der Klägerin war unzulässig, nachdem diese - unstreitigerweise - vom 26.4.2003 an in den Genuss von Arbeitslosengeld gekommen war und der Sozialleistungsträger der Beklagten hiervon Anzeige gemacht hatte. Nach § 115 SGB X gingen daraufhin die Lohnansprüche der Klägerin im Umfang des geleisteten Lohnersatzes auf die Bundesanstalt für Arbeit über. Würde man der Klägerin trotz dieses Sachverhalts den vollen Lohn zusprechen, wäre die Beklagte der Bundesanstalt gegenüber nicht befreit und müsste den Lohnanspruch gegebenenfalls doppelt erfüllen (vgl. § 143 Abs. 3 Satz 2 SGB III i. V. m. §§ 407 Abs. 1, 412 BGB; eingehend: LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.3.1996, NZA-RR 1997, 249 [250]).
2. Auch der Hilfsantrag war in der zunächst gewählten Form unzulässig, da die Beklagte nicht die genaue Summe des erlangten Arbeitslosengeldes, sondern einen unbezifferten Arbeitslosengeld-Betrag in die Formulierung aufgenommen hatte. Da unbezifferte Summen jedoch nicht von einer bezifferten Klagesumme abziehbar sind, folgt auf diese Formulierung ein Vollstreckbarkeitsdefizit, das auch im Wege der Auslegung im Vollstreckungsverfahren nicht zu beheben ist (grundlegend: BAG, 15.11.1978, AP Nr. 14 zu § 613a BGB).
3. Die Kammer sah sich allerdings aufgrund der Vorträge der Parteien, wie auch aus dem erkennbaren Interesse beider Seiten heraus, im Stande, den gestellten Antrag in zulässiger Weise auszulegen.
a) Dabei war zunächst die im Berufungsverfahren geltend gemachte Forderungssumme als Bruttolohn-Summe aufzufassen. Dies ergibt sich aus den im Schriftsatz vom 8.1.2004 mitgeteilten Lohnsummen (Bl. 128 f. d. A.).
b) Weiterhin war vom Forderungsbetrag die wöchentlich erbrachte Arbeitslosengeldzahlung von 203,28 EURO (netto) abzuziehen, da die Klägerin seit dem 26.4.2003 ausweislich des vorgelegten Bewilligungsbescheids vom 17.7.2003 Arbeitslosengeld in dieser Höhe erhalten hat. Dies war aufgrund des Prozesskostenhilfebegehrens der Klägerin für das Berufungsgericht gerichtsbekannt und musste deshalb von der Kammer zur Auslegung des Antrags herangezogen werden.
c) Der Zinsanspruch war bei dieser Auslegung des Antrags sinngemäß zu variieren und als auf den Differenzbetrag zwischen ausstehendem Bruttolohn und bereits erhaltener Ersatzleistungen gerichtet zu beziehen gewesen.
Aufgrund dieser Auslegung war der gestellt Hilfsantrag zulässig.
II.
Der Antrag war in diesem Umfang auch vollumfänglich begründet. Die Klägerin hatte für die Zeit vom 15.4.2003 bis zum 31.8.2003 Anspruch auf ihren vertraglich geschuldeten Lohn. Die Beklagte haftete insoweit aus den Grundsätzen des Annahmeverzugs. Für die Berechnung der Lohnhöhe galt ferner das Lohnausfallprinzip.
1. Zwischen den Parteien bestand auch über den 15.4.2003 hinaus bis zum 31.8.2003 ein Arbeitsverhältnis. Erst auf die Kündigung der Beklagten vom 23.7.2003 hin wurde der Arbeitsvertrag zum 31.8.2003 beendet. Dies hat das Arbeitsgericht in erster Instanz rechtskräftig entschieden.
2. Die Beklagte befand sich vom 15.4.2003 an im Annahmeverzug, da sie die ihr gebührende Leistung der Klägerin nicht angenommen hat (§ 293 BGB). Auf das an sich notwendige Angebot der geschuldeten Arbeitsleistung kam es gemäß § 296 BGB infolge der Freistellungserklärung der Beklagten vom 6.11.2002 und deren nachfolgender Untätigkeit gegenüber der Klägerin nicht mehr an. Dies ergibt sich aus den konkreten Sachverhaltsumständen:
a) Hinsichtlich des Annahmeverzugstatbestands unterscheidet das Gesetz drei Varianten: § 294 BGB, § 295 BGB und § 296 BGB
aa) Nach § 294 BGB bedarf es grundsätzlich eines tatsächlichen Leistungsangebots, wonach der Schuldner dem Gläubiger die geschuldete Leistung zur rechten Zeit, am rechten Ort, in der rechten Art und Weise anzubieten hat. Ein solches Angebot hat die Klägerin nach Beendigung ihres mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots unstreitig nicht erbracht.
bb) § 295 S. 1 Alt. 1 BGB erleichtert sodann die Voraussetzungen des Annahmeverzugs dahingehend, dass, wenn der Gläubiger erklärt hat, die geschuldete Leistung nicht anzunehmen, an die Stelle des tatsächlichen Angebots ein wörtliches Angebot tritt, etwa in Gestalt der Erhebung der (Kündigungsschutz-)Klage oder eines Antrags auf Gestattung der Leistungserbringung (etwa als Weiterbeschäftigung; vgl. BAG, 26.8.1971, AP Nr. 26 zu § 615 BGB). Die Klägerin hatte eine solche Maßnahme zwar durch die Klageerhebung mit Zustellung zum 14.5.2003 vorgenommen. Jedoch kam es darauf nicht mehr entscheidend an, da sich die Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits im Verzug mit der Annahme befand, ohne dass es zu deren Begründung eines eigenen Angebots bedurft hätte.
cc) Das ergibt sich aus § 296 BGB. Nach dieser Vorschrift ist nämlich ein Angebot entbehrlich, wenn die Leistungserbringung für den Schuldner erst erfolgen kann, nachdem der Gläubiger ein ihm obliegendes Mitwirkungserfordernis im Vorhinein erbracht hat. Im bestehenden Arbeitsverhältnis wird die Eröffnung eines vertragsgemäßen Arbeitsplatzes, verbunden mit der tagtäglichen Zuweisung der Arbeit als zeitlich vorangehendes Mitwirkungserfordernis für die Arbeitgeberseite betrachtet (st. Rspr. seit BAG, 9.8.1984, NZA 1985, 119 [120]; zuletzt etwa: 24.11.1994, NZA 1995, 263; 19.1.1999, NZA 1999, 925 [926]). Unterbleibt diese Eröffnung des geschuldeten Arbeitsplatzes, so kommt der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, ohne dass es eines Angebots durch den Arbeitnehmer bedarf. Ihre sachliche Rechtfertigung findet diese Rechtsprechung in den gesetzgeberischen Zumutbarkeitserwägungen, die den §§ 294 ff. BGB zugrunde liegen (näher etwa: Konzen, Gem. Anm. zu BAG AP Nr. 34 und 35 zu § 615 BGB).
Diese Voraussetzungen waren im zu entscheidenden Fall erfüllt:
a) Die Beklagte hatte die Klägerin vom 6.11.2002 an von der Erbringung ihrer Arbeitspflicht freigestellt. Mit dieser Freistellung verband sich die unausgesprochene Erklärung der Beklagten, der Klägerin fortan keinen vertragsangemessenen Arbeitsplatz mehr zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin konnte daraus folgern, dass ein Angebot ihrer Arbeitsleistung zur Weigerung der Annahme durch die Beklagte führen musste, und war daraufhin kraft Gesetzes von ihrer Verpflichtung, die geschuldete Arbeitsleistung ordnungsgemäß anzubieten, befreit (vgl. BAG, 9.8.1984, NZA 1985, 119 [120 f.]; 20.3.1986, EzA § 615 BGB Nr. 48).
b) Diese rechtlichen Voraussetzungen galten auch über den Ablauf der Mutterschutzfristen hinaus. Die Kammer folgert dies einerseits aus der sinngemäßen Auslegung der Freistellungserklärung der Beklagten sowie andererseits aus den Rechtsgrundsätzen, welche die Rechtsprechung für die Anzeigepflicht der Arbeitsfähigkeit im gekündigten Arbeitsverhältnis entwickelt hat.
(1) Die Freistellungserklärung erfolgte nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin in der Weise, dass der Geschäftsführer der Beklagten die Freistellung aus betriebsbedingten Gründen eröffnete und für den Zeitraum nach Ablauf der Mutterschutzfrist sinngemäß ausführte, man werde schon sehen, wie die Situation dann sein werde. Aus der rechtlich allein maßgeblichen Sicht der Klägerin (§§ 133, 157 BGB) war damit ein Wille der Beklagten in Worte gefasst, nicht nur bis zum Beginn der Mutterschutzfrist, sondern auch in deren Anschluss die Klägerin grundsätzlich nicht mehr im Betrieb sehen zu wünschen, es sei denn sie habe ihre Freistellung ausdrücklich aufgehoben und die Klägerin zur Wiederaufnahme der Arbeit aufgefordert. Die Wendung "man werde sehen" konnte nämlich aus Sicht der Klägerin nur als nachhaltiger Gestaltungsvorbehalt durch die Beklagte aufgefasst werden. Solange sie kein anderes Erklärungszeichen abgab, sollte die Klägerin auch nach Ende der Schutzfrist zu Hause bleiben müssen. Hinsichtlich des "ob" und "wie" der betrieblichen Rückkehr wollte die Beklagte erkennbar im Vollbesitz der rechtlichen Gestaltungsherrschaft bleiben. Dass die Beklagte zur Entscheidungsfindung in dieser Angelegenheit noch weitere Anzeigen zur Arbeitsbereitschaft der Klägerin erwarten sollte, war aus deren Sicht nicht anzunehmen. Auch das Mutterschutzgesetz statuiert keine entsprechenden Anzeigepflichten.
Mithin durfte die Klägerin aufgrund der Art und Weise der erfolgten Suspendierung davon ausgehen, dass ihre Freistellung von der Arbeitspflicht auch über das Ende der Mutterschutzzeit hinaus reichte, sofern die Beklagte nichts anderes mehr erklärte.
(2) Bei dieser Auslegung stimmt das Ergebnis auch mit der Rechtsprechung zur Nachweispflicht der Arbeitsfähigkeit im gekündigten Arbeitsverhältnis überein. Nach inzwischen ganz herrschender Rechtsprechung gilt im gekündigten Arbeitsverhältnis der Grundsatz, dass der kündigende Arbeitgeber mit dem Ausspruch der Kündigung unausgesprochen auch auf die Erbringung der Arbeitsfähigkeits- oder Arbeitsunfähigkeitsnachweise durch den Arbeitnehmer verzichtet (BAG, 19.4.1990, NZA 1991, 228; 24.10.1991, NZA 1992, 403; 21.1.1993, NZA 1993, 550; 24.11.1994, NZA 1995, 263). Begründet wird dies einerseits mit der Interessenlage nach Ausspruch der Kündigung und andererseits mit der gesetzlichen Darlegungs- und Beweislastverteilung nach den § 296 und §297 BGB (BAG, 19.4.1990, NZA 1991, 228 [229 f.]). Mit der Interessenlage des gekündigten Arbeitsverhältnisses steht die Interessenlage des noch bestehenden, aber in der Arbeitspflicht suspendierten Arbeitsverhältnisses in Einklang. In beiden Fällen fehlt dem Arbeitgeber jedes Interesse an der Erbringung der Arbeitsleistung und dementsprechend auch jedes Interesse daran, über den gegenwärtigen Stand des Wohlbefindens der freigestellten Person in Kenntnis zu bleiben. Der einzige Unterschied zwischen den beiden Sachverhaltskonstellationen ist der, dass die rechtsgestaltende Erklärung des Arbeitgebers in dem einen Fall die Beendigung und in dem anderen nur die Außervollzugsetzung der Arbeitsleistung betrifft. Dieser Unterschied rechtfertigt jedoch hinsichtlich der Anzeigepflicht der arbeitnehmerischen Arbeitsfähigkeit keine differenzierende rechtliche Beurteilung.
d) Die Klägerin war mithin auch nach Ablauf ihrer Mutterschutzfrist nicht gehalten, der Beklagten ihre wiederhergestellte Arbeitsbereitschaft anzuzeigen; dies jedenfalls solange nicht, als nicht die Beklagte ihr in irgendeiner Form erklärt hätte, die Suspendierung der Arbeitspflicht nach Ablauf der Schutzfrist wieder aufzuheben.
c) Dementsprechend befand sich die Beklagte für die Zeit vom 15.4.2003 an im Annahmeverzug, ohne dass es einer Angebotserbringung durch die Klägerin bedurfte (§ 296 BGB).
d) Der Annahmeverzug wurde auch nicht durch das Schreiben der Klägerin vom 13.4.2003, mit Wirkung zum Zugangszeitpunkt bei der Beklagten am 22.4.2003, unterbrochen. Anders als das Arbeitsgericht dies tat, misst die entscheidende Kammer diesem Schreiben keinen Ausdruck der dauerhaften Arbeitsunwilligkeit bei.
In dem Schreiben hieß es, die Klägerin beende mit dem 14.4.2003 ihre Mutterschutzzeit und sei bereit, fortan in einem Umfang von 30 Stunden im Betrieb zu arbeiten. Vor dem Hintergrund der fortbestehenden Suspendierung der Arbeitspflicht musste die Beklagte dieses Schreiben als einen Versuch der Klägerin zur gütlichen Wiederaufnahme der nach wie vor suspendierten Arbeitspflicht verstehen. Nicht ein "Leistungsminus" verband sich dabei mit der Aufführung der 30-stündigen Arbeit pro Woche, wie die Vorinstanz meint, sondern ein "Leistungsplus", da gegenüber dem aktuellen Pflichtenprogramm der Klägerin von Null Stunden gerade ein Zuwachs von 30 Wochenstunden in Aussicht gestellt wird. Einen mangelnden Leistungswillen kann ein solches positives Angebot keinesfalls beinhalten. Die Vermutung eines solchen Mangels widerlegt sich zudem auch aus dem Umstand, dass die Klägerin auf die ihr am 26.4.2003 zugegangene Kündigung bereits am 30.4.2003 die Kündigungsschutzklage nebst Weiterbeschäftigungsantrag zu den vereinbarten Arbeitsvertragsbedingungen (also 40 Wochenstunden) erhob.
3. Der Umfang des Annahmeverzugslohnanspruchs richtet sich nach § 615 Satz 1 BGB auf die "vereinbarte Vergütung". Diese Wendung des Gesetzes bezieht alle regelmäßig gewährten Leistungszulagen ein und umfasst den Umfang des Lohnausfallprinzips (BAG, 23.6.1994, NZA 1994, 468 [470]). Geschuldet werden danach auch Leistungszulagen und Bonusanteile. Umgerechnet auf die vom Verzug betroffene Arbeitszeit seit dem 15.4.2003 ergibt sich damit bis zum 31.8.2003 ein Annahmeverzugslohn in Höhe der vollen Klagesumme von 9.808,94 EURO (je 2.198,56 EURO für die Monate Mai bis August 2003 sowie 1099,28 EURO für den halben Monat April 2003).
III.
Aus dieser Summe sind die der Klägerin zugeflossenen und auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangenen Arbeitslosengeldbeträge von (netto) 203,28 EURO wöchentlich seit dem 26.4.2003 bis zum 31.8.2003 abzuziehen (§ 115 SGB III). Die genaue Berechnung konnte dem Vollstreckungsverfahren überlassen bleiben.
IV.
Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 286, 288 BGB. Er bezieht sich allerdings nicht auf den unter Ziffer III. der Gründe bezifferten Bruttolohnbetrag, sondern lediglich auf die Differenz aus diesem Betrags und dem unter Ziffer IV. der Gründe benannten Betrag der vor dem 1.9.2003 erhaltenen Lohnersatzleistungen.
C.
Der von der Beklagten erhobene Einwand der doppelten Rechtshängigkeit, der sich auf einen vermeintlichen Urlaubsentgeltanspruch der Klägerin bezog, konnte in diesem Verfahren unbeachtet bleiben, da sich die zuerkannte Forderung der Klägerin vorliegend nicht aus dem Urlaubsrecht, sondern aus den Rechtsgrundsätzen des Annahmeverzugs ergab.
D.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG.
E.
Die Revision konnte nicht zugelassen werden, da keine der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 72 Abs. 2 ArbGG vorlagen.
Ende der Entscheidung
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