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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 24.09.2007
Aktenzeichen: 1 Ta 214/07
Rechtsgebiete: RVG, GKG
Vorschriften:
RVG § 33 Abs. 3 | |
RVG § 33 Abs. 9 S. 1 | |
RVG § 33 Abs. 9 S. 2 | |
GKG § 42 Abs. 4 S. 1 |
Aktenzeichen: 1 Ta 214/07
Beschluss vom 24.09.2007
Tenor:
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 15.08.2007 - 6 Ca 613/07 - wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.
2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung.
Der Kläger war seit dem 02.05.2007 bei der Beklagten zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst von 1.200,00 Euro beschäftigt. Mit seiner Klage vom 17.07.2007 hat er sich gegen eine Kündigung der Beklagten vom 13.07.2007 zum 27.07.2007 gewendet.
Das Verfahren wurde vor dem Arbeitsgericht durch Vergleich vom 31.07.2007 erledigt.
Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 15.08.2007 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 1.200,00 Euro festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers beim Arbeitsgericht mit Schriftsatz vom 28.08.2007 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 3.600,00 Euro festzusetzen.
Nach Auffassung der Beschwerdeführer sei der Kündigungsschutzantrag des Klägers trotz des Bestands des Arbeitsverhältnisses von lediglich drei Monaten mit drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten. Für den Kläger sei es nämlich aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse besonders schwierig, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Zudem sei er fünf (bzw. drei) Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Hieraus ergäbe sich vorliegend eine besondere Bedeutung des Antrags für den Kläger, die sich in der Wertfestsetzung niederschlagen müsse.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 Euro und ist auch sonst zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers zutreffend mit einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst des Klägers, also mit 1.200,00 Euro bewertet.
Nach § 42 Abs. 4 S. 1 GKG ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend.
Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.05.2007 - 1 Ta 128/07) enthält § 42 Abs. 4 S. 1 GKG keinen Regelstreitwert. Der Vierteljahresverdienst ist vielmehr nur die Obergrenze für den vom Gericht nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) festzusetzenden Gegenstandswert.
Bei dessen Festsetzung ist von dem wirtschaftlichen Interesse der klagenden Partei an dem Streitgegenstand auszugehen. Wenn - wie hier - zwischen den Parteien über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses gestritten wird, ist es für das wirtschaftliche Interesse an der begehrten Feststellung von entscheidender Bedeutung, welchen konkreten wirtschaftlichen Wert das Arbeitsverhältnis für den Kläger hat. Dieser Wert wird in erster Linie davon bestimmt, wie stark sich das Arbeitsverhältnis verfestigt hat. Dafür ist bei einem Bestandsstreit um das Arbeitsverhältnis vor allem dessen Bestandsdauer maßgeblich (so schon BAG, Urteil vom 30.11.1984 - 2 AZN 572/82 (B) - NZA 1985, 369 ff. zu § 12 Abs. 7 ArbGG a. F.). Die für Gegenstandswertbeschwerden allein zuständige Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.05.2007 - 1 Ta 128/07) setzt daher den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in typisierender Betrachtungsweise bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs Monaten grundsätzlich auf einen Monatsverdienst, bei einem Bestand von sechs bis zwölf Monaten grundsätzlich auf zwei Monatsverdienste und ab einem Bestand von mehr als zwölf Monaten grundsätzlich auf drei Monatsverdienste fest.
Im vorliegenden Fall war der Kläger erst seit dem 02.05.2007 bei der Beklagten beschäftigt. Im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vom 17.07.2007 bestand das Beschäftigungsverhältnis daher nicht einmal drei Monate. Damit war der Gegenstandswert nach den oben genannten Grundsätzen auf ein Bruttomonatsverdienst festzusetzen. Auf Faktoren außerhalb des Arbeitsverhältnisses wie die Anzahl der Kinder und die mangelnden Deutschkenntnisse des Klägers kommt es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer bei der Festsetzung des Gegenstandswertes nicht an. Diesen sozialen Gesichtspunkten des Klägers wird bereits durch die Regelung des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG Rechnung getragen (so schon BAG, Urteil vom 30.11.1984 - 2 AZN 572/82 (B) - NZA 1985, 369 ff. zu § 12 Abs. 7 ArbGG a. F.).
Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG wird anders als das Verfahren über den Antrag von § 33 Abs. 9 S. 1 und S. 2 RVG nicht gebührenfrei gestellt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.06.2007 - 1 Ta 105/07 mit weiteren Nachweisen). Diese Gebühren haben die Beschwerdeführer nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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