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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 06.03.2009
Aktenzeichen: 1 Ta 26/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO § 127 Abs. 2 S. 3
ZPO § 127 Abs. 3 S. 1
ZPO § 234 Abs. 1
ZPO § 569 Abs. 1 S. 1
ZPO § 569 Abs. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Beschwerdefrist hinsichtlich der eingelegten sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.07.2008 - 10 Ca 68/06 wird verworfen. 2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 31.10.2008 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.07.2008 - 10 Ca 68/06 wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Dem Kläger wurde mit Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 06.03.2006 für den ersten Rechtszug rückwirkend ab dem 12.01.2006 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt. Gleichzeitig wurde ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte im Rechtsstreit Herr Rechtsanwalt Christoph Y, C-Stadt, zu den Bedingungen eines in B-Stadt ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet. Eine erstmalige Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers im April 2007 hat ergeben, dass der Bewilligungsbeschluss nicht abzuändern war. Mit Schreiben vom 05.05.2008 forderte die Rechtspflegerin den Kläger auf, zwecks Überprüfung einer Änderung der für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 120 Abs. 4 ZPO möglichst umgehend seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und geeignete Nachweise über Einnahmen und Ausgaben zu erbringen. Nachdem auf dieses Schreiben keine Reaktion des Klägers erfolgte, wurde dieser nochmals unter dem 03.06.2008 und ein weiteres Mal unter dem 25.06.2008 angeschrieben und aufgefordert, die geforderte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben. Hierfür hat die Rechtspflegerin dem Kläger eine letzte Frist bis zum 03.07.2008 gesetzt. Nachdem auch diese Frist erfolglos verstrichen war, hob die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 29.07.2008 den Beschluss vom 06.03.2006 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des von ihm unterschriebenen Empfangsbekenntnisses am 04.08.2008 zugestellt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 31.10.2008, eingegangen beim Arbeitsgericht Mainz am 04.11.2008, hat der Kläger gegen den Aufhebungsbeschluss Beschwerde eingelegt und wegen Versäumung der Beschwerdefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Trotz anderweitiger entsprechender Ankündigung erfolgte weiterer Vortrag seitens des Beschwerdeführers nicht. Mit Schreiben vom 13.01.2009 setzte das Arbeitsgericht dem Beschwerdeführer eine Zweiwochenfrist für die Einreichung des angekündigten weiteren Vortrages. Nach fristlosem Verstreichen dieser Frist hat die Rechtspflegerin der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die vom Beschwerdeführer eingelegte Beschwerde ist als sofortige Beschwerde im Sinne von § 127 Abs. 3 S. 1 auszulegen und ist als solche nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft. Die sofortige Beschwerde ist jedoch verfristet und musste daher verworfen werden. Gemäß § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO i.V.m. § 569 Abs.1 S. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von einem Monat einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens jedoch mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses, § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO. Der vom Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers angefochtene Beschluss wurde diesem am 04.08.2008 zugestellt. Die Monatsfrist war daher bei Eingang des erhobenen Rechtsmittels beim Arbeitsgericht Mainz am 04. November 2008 abgelaufen. Die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde kann im vorliegenden Fall auch nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Es fehlt bereits an einem Vorbringen, das die Feststellung der Einhaltung der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist gemäß § 234 Abs. 1 ZPO ermöglicht; des weiteren fehlen Angaben, warum der Beschwerdeführer bzw. sein Verfahrensbevollmächtigter ohne Verschulden verhindert waren, diese Frist einzuhalten. Formell fehlt es schließlich auch an jeglichem Sachvortrag bezüglich der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen (§ 236 ZPO). Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO ist vorliegend nicht veranlasst.

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