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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 08.05.2008
Aktenzeichen: 1 Ta 49/08
Rechtsgebiete: KSchG, GKG, RVG, BGB, ArbGG 1979, BetrAVG, ZPO


Vorschriften:

KSchG § 9
KSchG § 10
GKG § 3 Abs. 2
GKG § 42 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 4 Satz 3
RVG § 33 Abs. 9
BGB § 615 Satz 2
ArbGG 1979 § 12
BetrAVG § 30 f
ZPO § 92 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 19.02.2008 in der Gestalt des (Nicht-) Abhilfebeschlusses vom 10.03.2008 - AZ 6 Ca 2059/07 - wie folgt abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird für das Verfahren auf 14.927,67 EUR und für den Vergleich auf 102.381,86 EUR festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer zu 13/20.

3. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzverfahren.

Die Klägerin war seit dem 13.01.1984 zunächst bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, später dann bei der Beklagten als Außendienstmitarbeiterin zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 4.975,89 EUR beschäftigt. Mit Schreiben vom 26.10.2007 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.11.2008. In dem von der Klägerin gegen diese Kündigung angestrebten Kündigungsschutzverfahren schlossen die Parteien im Gütetermin einen Vergleich. Darin vereinbarten sie u. a. sinngemäß

1. die Auflösung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses aufgrund der arbeitgeberseitigen Kündigung vom 26.10.2007 zum 30.11.2008;

2. die widerrufliche Freistellung der Klägerin ohne Anrechnung anderweitigen Erwerbs bis zum 30.11.2008 unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Bezüge...;

3. eine Berechtigung der Klägerin, das Arbeitsverhältnis abweichend von der Regelung unter 1.) mit einer Ankündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsende vorzeitig zu beenden...;

4. die Abgeltung von Provisionsansprüchen der Klägerin durch die Fortzahlung der monatlichen Bezüge im Freistellungszeitraum;

5. eine an die Klägerin zu zahlende Abfindung im Sinne der §§ 9, 10 KSchG;

6. die Verpflichtung der Klägerin zur Rückgabe ihres Dienstwagens Passat Variant Comfortline 2,0 l TDI, nebst Fahrzeugpapieren, Schlüsseln und Zubehör, ohne Gehalts- und Kostenausgleich für die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses;

7. den Verzicht der Beklagten auf die Rückzahlung eines an die Klägerin ausgezahlten Dauerreisekostenvorschusses in Höhe von 800,00 EUR;

8. die Aufhebung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots aus § 13 des Anstellungsvertrages vom 13.01.1984 mit sofortiger Wirkung...;

9. das Recht der Klägerin, die von der Beklagten für sie abgeschlossene Direktversicherung mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortzuführen und die Verpflichtung der Beklagten, dazu notwendige Erklärungen gegenüber dem Versicherer auf eigene Kosten abzugeben;

10. die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines wohlwollenden, qualifi zierten Zwischenzeugnisses mit einer guten Leistungs- und Verhaltsbewertung sowie anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines mit dem Zwischenzeugnis übereinstimmenden Endzeugnisses.

Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Beschluss vom 19.02.2008 für das Verfahren auf 14.927,67 EUR und für den Vergleich auf 88.354,24 EUR festgesetzt. Dabei hat es den Mehrwert des Vergleichs wie folgt veranschlagt:

- für Ziffer 2: 5.964,00 EUR (10 % des Bruttomonatsgehalts für 12 Monate)

- für Ziffer 6: 1.776,00 EUR (50 % des Jahresbezugs des durch den Dienstwagen erhaltenen geldwerten Vorteils von 296,00 EUR je Monat)

- für Ziffer 8: 59.710,68 EUR (50 % des zweijährigen Bruttogehalts)

- für Ziffer 9: 1.000,00 EUR

- für Ziffer 10: 4.975,89 EUR (ein Bruttomonatsgehalt; keine doppelte Veranschlagung wegen wirtschaftlicher Teilidentität zwischen Endzeugnis und Zwischenzeugnis).

Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 03.03.2008, bei Gericht eingegangen am 04.03.2008, eine als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert für den Vergleich auf 127.452,56 EUR festzusetzen. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor:

Die Vereinbarung unter Ziffer 2) des Vergleichs sei nicht mit 10 %, sondern mit 50 % der fortzuzahlenden Vergütung zu bewerten, so dass sich insoweit ein Gegenstandswert von (12 x 4.975,89 x 50 % =) 29.855,34 EUR ergebe. Eine Erhöhung der regelmäßigen Bewertungsgrenze von 10 % sei vorliegend gerechtfertigt, da die Freistellung ohne Anrechnung etwaigen anderweitigen Verdienstes erfolgt sei und sich zudem über einen langen Zeitraum erstrecke. Für Ziffer 3) des Vergleichs belaufe sich der Gegenstandswert auf 4.975,89 EUR, was einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt der Klägerin entspricht. Eine Teilidentität zwischen der widerruflichen Freistellung und dem der Klägerin eingeräumten außerordentlichen Kündigungsrecht bestehe nicht. Die Rückgabe des Dienstwagens (Ziffer 6 des Vergleichs) sei mit dem Wert in Höhe des für den Freistellungszeitraum erlangten geldwerten Vorteils, also mit (12 x 296 =) 3.552,00 EUR zu bewerten, Ziffer 7) mit 800,00 EUR, Ziffer 9) dagegen nicht mit 1.000,00 EUR, sondern gemäß § 42 Abs. 3 GKG mit dem 36-fachen Monatsbeitrag, also mit (102,20 x 36 =) 3.679,20 EUR. Schließlich sei bei Ziffer 10) für das Zwischen- und das Endzeugnis jeweils ein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt in Ansatz zu bringen, mithin insgesamt 9.951,78 EUR. Dies rechtfertige sich bereits aus der Tatsache, dass zwischen den Fälligkeitszeitpunkten beider Zeugnisse mehr als ein Jahr liege.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 10.03.2008 teilweise abgeholfen und den festgesetzten Gegenstandswert für den Vergleich im Hinblick auf dessen Ziffer 7) um 800,00 EUR erhöht und damit insgesamt auf 89.154,24 EUR festgesetzt. Im Übrigen hat es der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Das als Beschwerde auszudeutende Rechtsmittel ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 EUR und ist auch sonst zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg.

1. Für Ziffer 2) des Vergleichs war der Gegenstandswert vorliegend mit 25 % des auf den Freistellungszeitraum entfallenden Bruttoeinkommens zu veranschlagen. Ob und in welcher Höhe für eine Freistellungsvereinbarung ein eigenständiger Wert festzusetzen ist, wird sowohl in der Literatur wie auch in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung kontrovers diskutiert (vgl. die Nachweise bei Schwab/Weth/Vollstädt, ArbGG, 2. Aufl. 2008, § 12 Rn. 236 und bei Arand/Faecks, NZA 1999, 281 ff.). Das LAG Rheinland-Pfalz hat in ständiger Rechtsprechung einen Regelsatz von 10 % der auf den Freistellungszeitraum entfallenden Bruttovergütung angenommen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 19.06.2002, MDR 2002, 1397 f; Beschluss v. 24.04.2007 - 1 Ta 81/07; Beschluss v. 26.06.2007 - 1 Ta 156/07). Eine Erhöhung dieses Regelsatzes kommt nach den Umständen des Einzelfalls in Betracht. Insoweit kann die Dauer des Freistellungszeitraums ebenso berücksichtigt werden (allerdings nur in Bezug auf Zeiten, in denen der Arbeitnehmer nach Abschluss der Freistellungsvereinbarung seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen muss) wie eine besondere Bedeutung der tatsächlichen Beschäftigung bzw. Freistellung für den Arbeitnehmer. Letzteres ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer auf eine solche Beschäftigung angewiesen ist, etwa um seine Qualifikation oder seinen Bekanntheitsgrad zu erhalten. Schließlich kann sich auch eine Vereinbarung regelsatzerhöhend auswirken, nach der die Parteien - wie vorliegend - einen etwaigen während der Freistellungsdauer erzielten anderweitigen Verdienst des Arbeitnehmers auf die ihm fortzuzahlende Vergütung gemäß § 615 Satz 2 BGB anrechnen. Diese Möglichkeit, auf die die erkennende Kammer in der Vergangenheit mehrfach hingewiesen hat (vgl. die Beschlüsse vom 24.04.2007 - 1 Ta 81/07, vom 06.06.2007 - 1 Ta 105/07 und vom 26.06.2007 - 1 Ta 156/07), kommt vorliegend zum Tragen. Allerdings erscheint der von den Beschwerdeführern begehrte Satz von 50 % dem Beschwerdegericht zu hoch. Eine solche Bewertung würde der Bedeutung von Freistellungsvereinbarungen wie der vorliegenden nicht gerecht, sondern sie überbewerten. Vielmehr erscheint im Streitfalle dem Beschwerdegericht ein "Zuschlag" zum Regelsatz in Höhe von 15 % ausreichend und angemessen, so dass insgesamt für jeden Monat der Freistellung ein Viertelmonatsgehalt zur Anrechnung gelangt (ebenso LAG Berlin, Beschluss vom 01.10.2001 - 17 Ta 6136/01 (Kost), NZA 2002, 406; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 29.08.1997 - 7 Ta 191/97; strenger LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.05.1998 - 3 Ta 37/98, LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 113 (5 %-Zuschlag)). Daraus ergibt sich eine Bewertung der unter 2) getroffenen Vereinbarung mit (4.975,89 x 12 x 25 % =) 14.927,67 EUR.

2. Für die unter Ziffer 3) des Vergleichs getroffene Vereinbarung der Parteien, wonach der Klägerin ein eigenes Kündigungsrecht für die Dauer ihrer Freistellung eingeräumt wurde, war vorliegend ein eigenständiger Gegenstandswert festzusetzen. Zwar besteht eine weitgehende wirtschaftliche Identität dieser Vereinbarung zu der unter vorstehender Ziffer 1) getroffenen Freistellungsvereinbarung. Beide Abreden decken sich jedoch nicht vollständig, da das der Klägerin unter Ziffer 3) eingeräumte Kündigungsrecht auch für den Fall bestehen soll, dass die Beklagte die Freistellung widerruft, was ihr nach Ziffer 1) des Vergleichs ausdrücklich vorbehalten bleibt. Wegen der im Übrigen weitgehenden inhaltlichen Überschneidung beider Vereinbarungen war der Gegenstandswert für die unter Ziffer 3) getroffene Vereinbarung jedoch nur mäßig zu bewerten. Das Beschwerdegericht hält im Streitfalle einen Wert von einem halben Bruttomonatsgehalt (2.487,95 EUR) für ausreichend und angemessen.

3. Hinsichtlich der unter Ziffer 6) des Vergleichs geregelten Verpflichtung zur Rückgabe des Dienstwagens war dagegen der vom Arbeitsgericht angesetzte Gegenstandswert zu erhöhen. Dabei kann der Wert der (entgangenen) Pkw-Nutzung in Anlehnung an die Rechtsprechung des BAG jedenfalls dann mit dem steuerlichen Sachbezugswert angesetzt werden, wenn dieser monatlich 1 % des Listenpreises des jeweiligen Kraftfahrzeugs beträgt (vgl. BAG, Urteil vom 27.05.1999, NZA 1999, 1038 f.). Zwar hatte in dem vom BAG entschiedenen Fall der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber auf Schadensersatz für die unberechtigte Entziehung des ihm überlassenen Dienst-Pkw verlangt. Das BAG hat jedoch die Bezifferung des Werts der entgangenen Nutzungsmöglichkeit des Pkw mit 1 % des Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung für jeden Kalendermonat ausdrücklich anerkannt, trotz der Bedenken, die jeder Pauschalierung entgegen gehalten werden können (vgl. BAG, aaO). Da es sich auch vorliegend um die Berechnung des Werts entgangener Nutzungsvorteile handelt, kann auf die Rechtsprechung des BAG zurückgegriffen werden, auch wenn hier keine unberechtigte Entziehung des Dienstwagens in Rede steht. Da die aktuellen Listenpreise für einen VW Passat Variant Comfortline 2,0 l TDI, je nach Ausstattung, zwischen 29.825,00 EUR und 33.100,00 EUR liegen (ermittelt unter www.volkswagen.de), dürfte der in den Gehaltsabrechnungen der Klägerin auftauchende Sachbezugswert von monatlich 296,00 EUR ungefähr einem Prozent des im Zeitpunkt der Erstzulassung geltenden Listenpreises entsprechen. Daher war der Gegenstandswert insoweit auf (12 x 296,00 =) 3.552,00 EUR festzusetzen.

4. Im Hinblick auf Ziffer 7) des Vergleichs hat das Arbeitsgericht der Beschwerde bereits abgeholfen und zutreffend einen Wert von 800,00 EUR festgesetzt.

5. Die vom Arbeitsgericht im Hinblick auf Ziffer 9) des Vergleichs vorgenommene Bewertung erscheint mit 1.000,00 EUR jedenfalls nicht zu niedrig. Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bemisst sich der Wert eines Bezugsrechts bzw. seiner Übertragung auf den Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - wie hier - nicht nach § 42 Abs. 3 GKG, da es sich insoweit nicht um wiederkehrende Leistungen im Sinne dieser Norm handelt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erbringt der Arbeitgeber keinerlei Leistungen mehr in seiner Funktion als Arbeitgeber, ebenso wenig handelt es sich noch um eine Leistung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Vielmehr bemisst sich der Gegenstandswert in solchen Konstellationen nach dem Wert der vom Arbeitnehmer bis zu diesem Zeitpunkt erdienten Anwartschaft, also dem von ihm "erdienten Besitzstand". Dieser Besitzstand war für die Klägerin bei Vergleichsabschluss jedoch in keiner Weise gefährdet, da eine Verfallbarkeit ihrer erdienten Anwartschaften, auch unter Zugrundelegung der in § 30 f BetrAVG genannten Berechnungsweise, nicht mehr in Frage kam, sondern bereits Unverfallbarkeit eingetreten war. Auch hat sich die Beklagte zu keinem Zeitpunkt einer Verfallbarkeit der genannten Anwartschaft berühmt. Daher standen der Klägerin ihre Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung bereits zu, ohne dass es dazu noch weiterer Handlungen seitens der Beklagten bedurft hätte. Wenn das Arbeitsgericht den Wert der unter Ziffer 9) des Vergleichs getroffenen weiteren Mitwirkungshandlung insoweit auf 1.000,00 EUR geschätzt hat, ist für das Beschwerdegericht eine Fehlerhaftigkeit dieser Bewertung nicht erkennbar.

6. Auch hinsichtlich der unter Ziffer 10) des Vergleichs über die Erteilung eines Zwischen- und eines Endzeugnisses getroffenen Vereinbarung hat das Arbeitsgericht den Gegenstandwert im Streitfalle zutreffend mit nur einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 4.975,89 EUR festgesetzt. Zwar weisen die Beschwerdeführer zu Recht auf die über ein Jahr auseinander liegenden Fälligkeitszeitpunkte beider Zeugnisse hin. Dies vermag jedoch eine Erhöhung des Gegenstandswerts vorliegend nicht zu rechtfertigen, da es sich ausweislich des Vergleichswortlauts um inhaltlich identische Zeugnisse handeln sollte, abgesehen von der Überschrift und der das Endzeugnis beendenden Dankes- und Zukunftswunschklausel. Da es sich mithin um zwei praktisch identische Zeugnisse handelt, waren beide nicht gesondert zu bewerten, sondern insgesamt nur ein Bruttomonatsgehalt zu veranschlagen (ebenso LAG Köln, Beschluss vom 18.07.2007, NZA-RR 2008, 92). Auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, die Parteien hätten über die Zeugnisnote gestritten, betrifft beide Zeugnisse, so dass dieser Umstand eine eigenständige Bewertung ebenfalls nicht rechtfertigt.

7. Nach alledem war der Beschluss wie geschehen abzuändern. Der Mehrwert des Vergleichs beläuft sich insgesamt auf 87.454,19 EUR (14.927,67 EUR für Ziffer 2), 2.487,95 EUR für Ziffer 3), 3.552,00 EUR für Ziffer 6), 800,00 EUR für Ziffer 7), 59.710,68 EUR für Ziffer 8), 1.000,00 EUR für Ziffer 9) und 4.975,89 EUR für Ziffer 10).

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren berechnet sich nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG ist anders als das Verfahren nach § 33 Abs. 9 RVG nicht gebührenfrei. Die Gerichtsgebühr war gem. § 92 Abs. 1 ZPO zu quoteln.

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist gem. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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