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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 29.09.2006
Aktenzeichen: 10 Ta 180/06
Rechtsgebiete: GKG, ArbGG
Vorschriften:
GKG § 42 Abs. 4 | |
GKG § 45 Abs. 4 | |
ArbGG § 12 a Abs. 1 |
Aktenzeichen: 10 Ta 180/06
Entscheidung vom 29.09.2006
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 04.07.2006, AZ: 4 Ca 1471/05, wie folgt abgeändert:
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Parteien wird auf 58.109,60 EUR für das Verfahren und auf 64.609,60 EUR für den am 01.02.2006 geschlossenen Vergleich festgesetzt.
2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
Die statthafte und insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache nur zum Teil Erfolg.
Hinsichtlich der Höhe des für das Verfahren festzusetzenden Streitwertes ist vom Wert der vom Kläger zuletzt mit Schriftsatz vom 09.01.2006 gestellten Anträge auszugehen. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Bestandsschutzanträge (Anträge zu I bis III) insgesamt nur mit einem Vierteljahresverdienst der Klägerin zu bewerten sind. Soweit nämlich - wie vorliegend - mehrere Kündigungen in einem Rechtsstreit durch Kündigungsschutzanträge angegriffen werden, so entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts, dass auch in diesen Fällen die in § 42 Abs. 4 GKG normierte Höchstgrenze von einem Vierteljahresverdienst grundsätzlich nicht überschritten werden darf (LAG Rheinland-Pfalz v. 20.12.2005 - 10 Ta 286/05 - m. w. N.). Darüber hinaus besteht zwischen den Bestandsschutzanträgen und den Anträgen auf Zahlung von Arbeitsentgelt für die Monate Juli bis einschließlich Dezember 2005 (Anträge zu V bis X) teilweise wirtschaftliche Identität. Werden neben einem Feststellungsanspruch auf Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Vergütungsansprüche für die Zeit nach dem streitigen Beendigungszeitpunkt geltend gemacht, so findet insoweit keine Addition der beiden Streitwerte statt; in diesem Fall ist der höhere Wert der beiden Klageanträge festzusetzen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 07.06.2004 - 7 Ta 2029/03). Hiervon ist das Arbeitsgericht bei der Festsetzung des Gegenstandswertes zutreffend ausgegangen, wobei jedoch offensichtlich übersehen worden ist, dass die Klägerin für die Monate Juli bis Dezember 2005 nicht jeweils ihr volles Bruttomonatsgehalt (7.800,00 EUR) sondern vielmehr lediglich jeweils 7.800,00 EUR brutto abzüglich 1.898,40 EUR netto geltend gemacht hat. Der Wert der Anträge zu I bis III und zu V bis zu X beläuft sich somit insgesamt auf 35.409,60 EUR.
Hinzuzuaddieren ist zunächst zweifellos der im Antrag zu IV geltend gemachte Betrag von 4.700,00 EUR, da dieser restliche Arbeitsvergütung betrifft, die bereits vor dem streitigen Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses fällig geworden sind. Aber auch die mit den Hilfsanträgen zu XI und XII geltend gemachten Beträge (17.280,00 EUR und 720,00 EUR) wirken sich in vollem Umfang streitwerterhöhend aus. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 45 Abs. 4 GKG.
Bei der Festsetzung des Streitwertes für den am 01.02.2006 geschlossenen Prozessvergleich ist darüber hinaus ein Mehrwert von 6.500,00 EUR in Ansatz zu bringen. Die Parteien haben sich nämlich in Ziffer 6) des Vergleichs darauf geeinigt, dass die Beklagten die der Klägerin entstandenen Anwaltskosten bis zu einem Höchstbetrag von 6.500,00 EUR übernehmen. Die Beklagten können sich diesbezüglich nicht mit Erfolg auf die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 24.09.2004 (AZ 10 Ta 209/04) berufen. Zwar trifft es zu, dass nach dieser Entscheidung nur solche im Vergleich enthaltenen Regelungen einen Vergleichsmehrwert begründen können, über die zuvor bereits zumindest außergerichtlich gestritten wurde oder wenn sich eine Partei mit der Erfüllung der im Vergleich aufgenommenen Verpflichtungen in Verzug befunden hat. Vorliegend haben die Parteien jedoch eine von der in § 12 a Abs. 1 ArbGG enthaltenen Regelung, wonach im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten besteht, abweichende Vereinbarung über die Kostentragung getroffen. Es ist offensichtlich, dass eine solche Vereinbarung keinen zuvor zwischen den Parteien unstreitigen Anspruch betrifft sondern vielmehr auch und gerade einen Teil des Ergebnisses von Vergleichsverhandlungen darstellt. Die im Vergleich übernommene Kostentragungspflicht der Beklagten konnte zuvor bereits in Ansehung der gesetzlichen Regelung des § 12 a Abs. 1 ArbGG zwischen den Parteien nicht unstreitig sein.
Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.
Gegen diese Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt.
Ende der Entscheidung
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