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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 10.02.2004
Aktenzeichen: 10 Ta 26/04
Rechtsgebiete: BRAGO, ArbGG, ZPO, BGB
Vorschriften:
BRAGO § 10 Abs. 3 | |
ArbGG § 12 Abs. 7 | |
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 | |
ZPO § 147 | |
BGB § 615 |
Aktenzeichen: 10 Ta 26/04
Verkündet am: 10.02.2004
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 07.01.2004, AZ. 6 Ca 6/03, wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 250,-- EUR festgesetzt.
Gründe:
Die nach § 10 Abs. 3 BRAGO statthafte sofortige Beschwerde ist insgesamt zulässig.
Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss bei der Festsetzung des Gegenstandswertes die gegen die Kündigung vom 24.02.2003 zum 30.04.2003 gerichtete Kündigungsschutzklage und die Leistungsklage, soweit diese auf die Zahlung von Arbeitsvergütung auch für die Monate Mai, Juni und Juli gerichtet ist, zusammen mit insgesamt einem Vierteljahresverdienst des Klägers bewertet. Eine Zusammenrechnung beider Werte (der Kündigungsschutzklage und der Zahlungsklage) ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht angebracht.
Die Streitwertbemessung in den Fällen, in denen zugleich mit der Kündigungsschutzklage Vergütungsforderungen klageweise geltend gemacht werden, die nach Ablauf der Kündigungsfrist fällig geworden sind, ist nicht unumstritten (zum Meinungsstand: KR-Friedrich, 6. Aufl., § 4 KSchG Rdnr, 279 ff). Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts sind beide Ansprüche trotz ihrer prozessualen Selbständigkeit wirtschaftlich identisch, da der Feststellungsanspruch die Rechtsgrundlage für die Vergütungsforderung bildet (so auch BAG, AP Nr. 17 zu § 12 ArbGG 1953). Die beiden Streitwerte sind daher nicht zusammenzurechnen. Für die einheitliche Wertfestsetzung ist der sich aus dem Vergleich des nach § 12 Abs. 7 ArbGG mit dem Betrag von 3 Monatsbezügen anzusetzenden Wert des Feststellungsantrages mit der Summe der geltend gemachten Vergütungsansprüche ergebende höhere Wert maßgebend. Trotz der Möglichkeit, dass Feststellungsantrag und Lohnzahlungsantrag in getrennten Prozessen gestellt werden können - von der Möglichkeit der Verbindung beider Verfahren gemäß § 147 ZPO einmal abgesehen -, gebietet es der soziale Schutzzweck des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG, die Streitwertfestsetzung auf höchstens 3 Monatsbezüge auch dann eingreifen zu lassen, wenn neben der Feststellungsklage Klage auf Arbeitsentgelt erhoben wird, das sich auf einen Zeitraum von höchstens 3 Monaten bezieht. Es ist auch zu Bedenken, dass bei Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung durch das Gericht in der Regel der Arbeitgeber nach Rechtskraft dieses Urteils die Konsequenzen daraus zieht und die Ansprüche des Arbeitnehmers aus § 615 BGB erfüllt mit der Folge, dass es einer Klage gar nicht bedarf. Dann ist es auch angemessen, wenigstens die Streitwerte nicht zusammenzurechnen, sondern nur den jeweils höheren Wert bei der Gegenstandswertfestsetzung in Ansatz zu bringen.
Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens war nach § 3 ZPO in Höhe des Gebühreninteresses des Beschwerdeführers festzusetzen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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