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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 18.01.2007
Aktenzeichen: 10 Ta 260/06
Rechtsgebiete: RVG, GKG
Vorschriften:
RVG § 33 Abs. 3 | |
GKG § 42 Abs. 4 |
Aktenzeichen: 10 Ta 260/06
Entscheidung vom 18.01.2007
Tenor:
I. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27.11.2006, AZ: 2 Ca 1933/05, wie folgt abgeändert:
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird auf 11.040,00 EUR festgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 33 Abs. 3 RVG statthafte sowie form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 27.11.2006 hat in der Sache nur zum Teil Erfolg.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdeführer beläuft sich auf insgesamt 11.040,00 EUR.
Die Kündigungsschutzklage ist im Hinblick auf den Umstand, das das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten bei Kündigungsausspruch länger als sechs Monate bestanden hatte, mit dem in § 42 Abs. 4 GKG normierten Höchstwert von einem Vierteljahresverdienst und daher mit 6.900,00 EUR (2.300,00 EUR x 3) bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen. Bezüglich des Antrages des Klägers auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses ist - wie allgemein üblich - ein Wert in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes (2.300,00 EUR) in Ansatz zu bringen. Hinzu kommt der Wert des vom Kläger mit Schriftsatz vom 25.04.2006 in Form einer Feststellungsklage geltend gemachten Weiterbeschäftigungsanspruchs. Ein solcher ist zwar regelmäßig mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 07.09.2004 - 5 Ta 169/04 -, v. 12.07.2004 - 4 Ta 152/04 - u. v. 16.06.2004 - 7 Ta 76/04 - m. w. N.). Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger sein Weiterbeschäftigungsbegehren in Form eines Feststellungsantrages geltend gemacht hat, so dass ein Abschlag von 20 % gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage vorzunehmen ist. Der Antrag ist daher mit 1.840,00 EUR zu bewerten. Keine streitwerterhöhende Bedeutung hat - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - der Umstand, dass der Kläger sich in der Begründung seines klageerweiternden Schriftsatzes vom 25.04.2006 auch gegen die Erklärung der Beklagten gewendet hat, er werde widerruflich von seiner Arbeitsleistung freigestellt. Der Klageantrag bezieht sich nämlich seinem Wortlauf nach ausschließlich auf die Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Kündigungsfrist (30.11.2006). Der Kläger hat daher lediglich den sog. allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend gemacht. Sein diesbezüglicher Klageantrag erfasst hingegen nicht (zusätzlich) den Zeitraum bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.
Auch dem bereits mit Klageschrift vom 15.12.2005 erhobenen und auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichteten allgemeinen Feststellungsantrag kommt keine streitwerterhöhende Bedeutung zu. Nach ständiger Rechtsprechung des LAG Rheinland-Pfalz (z. B. Beschluss v. 01.09.2006 - 3 Ta 155/06; Beschluss v. 20.02.2006 - 4 Ta 21/06; Beschluss v. 24.06.2005 - 11 Ta 97/05) kommt auch dann, wenn in einem Verfahren mehrere Kündigungen angegriffen werden, nur einmal der Höchstwert des § 42 Abs. 4 GKG als Streitwert in Betracht. Ein neben dem Kündigungsschutzantrag formulierter allgemeiner Feststellungsantrag verfolgt gerade das prozessuale Ziel, eventuelle weitere Kündigungen oder sonstige Beendigungstatbestände, die nach Erhebung der Kündigungsschutzklage geltend gemacht werden, zu erfassen und in das bereits anhängige gerichtliche Verfahren einzubeziehen. Es wäre ein nicht aufzulösender Wertungswiderspruch, in einem Verfahren, in dem von vornherein mehrere Kündigungen oder sonstige Beendigungstatbestände gerichtlich angegriffen werden, lediglich insgesamt den Höchstwert des § 42 Abs. 4 GKG anzunehmen, demgegenüber in einem Verfahren, in dem - wie vorliegend - vorsorglich im Hinblick auf evtl. weitere Beendigungstatbestände ein allgemeiner Feststellungsantrag erhoben wird, diesen gesondert zu bewerten und damit die Höchstgrenze des § 42 Abs. 4 GKG zu überschreiten (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 11.09.2006 - 3 Ta 159/06).
Der Gegenstandswert war daher unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses auf insgesamt 11.040,00 EUR festzusetzen.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Ende der Entscheidung
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