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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 02.06.2006
Aktenzeichen: 10 Ta 87/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 259 |
Aktenzeichen: 10 Ta 87/06
Entscheidung vom 02.06.2006
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 27.04.2006, AZ: 3 Ca 512/06, unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen wie folgt abgeändert:
1. Den Klägern wird mit Wirkung ab dem 03.03.2006 Prozesskostenhilfe für die mit Schriftsatz vom 24.02.2006 angekündigten Klageanträge sowie mit Wirkung ab dem 18.04.2006 für die mit Schriftsatz vom 18.04.2006 angekündigten klageerweiternden Anträge zu Ziff. 1. und Ziff. 2 unter Beiordnung von Rechtsanwalt C., A-Stadt, bewilligt.
2. Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Kläger derzeit keinen eigenen Beitrag auf die Prozesskosten zu leisten haben.
3. Der weitergehende PKH-Bewilligungsantrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
1.
Die von den Klägern gegen die Beklagte als Drittschuldnerin gerichteten Anträge auf Zahlung des pfändbaren Anteils des Arbeitseinkommens des Schuldners haben - entgegen der Rechtsansicht des Arbeitsgerichts - auch insoweit eine hinreichende Erfolgsaussicht i. S. v. § 114 ZPO, als sie sich auf das Arbeitseinkommen des Schuldners für die Zeit vor Dezember 2005 beziehen.
Zwar trifft es zu, dass die Arbeitsentgeltansprüche des Unterhaltsschuldners gegen die Beklagte der tariflichen Ausschlussfrist des BRTV-Bau unterfallen. Es erscheint indessen zumindest fraglich, ob sich die Beklagte vorliegend gegenüber den Klägern auf die tarifliche Ausschlussfrist berufen kann. Diesbezüglich wird nämlich sowohl in der Rechtssprechung als auch in der Literatur die Auffassung vertreten, dass es dem Drittschuldner, der trotz Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses weiterhin dem Schuldner auch den pfändbaren Teil seines Lohns auszahlt, verwehrt ist, sich gegenüber dem Gläubiger auf den Ablauf tariflicher Ausschlussfristen zu berufen (vgl. LAG Köln, NZA 1992, 82; Schaub, NJW 1965, 2331; Wenzel, MBR 1966, 971). Im Hinblick auf diese - zumindest vertretbare - Ansicht kann die hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO der Zahlungsklage - auch soweit sie sich auf Arbeitsentgeltansprüche für die Zeit vor Dezember 2005 bezieht - nicht verneint werden. Für eine abschließende Beantwortung der betreffenden Rechtsfrage bereits im PKH-Bewilligungsverfahren besteht keine Veranlassung.
2.
Keine hinreichende Erfolgsaussicht bieten indessen die auf künftige Leistung gerichteten Anträge Ziff. 3 und Ziff. 4 aus dem Schriftsatz der Kläger vom 18.04.2006.
Da die (künftigen) Ansprüche der Kläger von einer Gegenleistung (hier: Arbeitsleistung) des Schuldners abhängig sind, ist eine Klage auf künftige Leistung vorliegend nur unter den Voraussetzungen des § 259 ZPO zulässig, d. h. es muss den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt sein, die Beklagte werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen. Die Besorgnis der Leistungsverweigerung ist Prozessvoraussetzung und von der klagenden Partei darzulegen sowie im Bestreitensfall zu beweisen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 259 Rz. 3 m.w.N.).
Vorliegend ist weder von den Klägern ausreichend dargetan, noch ansonsten ersichtlich, dass die Besorgnis gerechtfertigt ist, die Beklagte werde sich zukünftig der rechtzeitigen Leistung entziehen. Wie sich aus dem Sitzungsprotokoll des Arbeitsgerichts vom 24.03.2006 ergibt, stellt die Beklagte die künftigen Ansprüche der Kläger nicht in Abrede. Dem von den Klägern vorgetragenen Zahlenwerk hinsichtlich der Berechnung des pfändbaren Anteils des Arbeitseinkommens des Unterhaltsschuldners ist die Beklagte bislang ebenfalls nicht entgegengetreten. Auch die von den Klägern in ihrer Beschwerdeschrift vorgetragenen Umstände begründen nicht die Besorgnis, die Beklagte werde sich zukünftig der rechtzeitigen Leistung entziehen.
3.
Nach alledem war der sofortigen Beschwerde der Kläger unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses teilweise stattzugeben. Im übrigen unterlag die Beschwerde der Zurückweisung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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