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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 29.04.2004
Aktenzeichen: 11 Sa 1162/03
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB
Vorschriften:
ArbGG § 8 Abs. 2 | |
ArbGG § 64 Abs. 1 | |
ArbGG § 64 Abs. 2 | |
ArbGG § 64 Abs. 6 | |
ArbGG § 66 Abs. 1 | |
ZPO § 416 | |
ZPO § 516 | |
ZPO § 518 | |
ZPO § 519 | |
BGB § 259 Abs. 2 | |
BGB § 260 Abs. 2 |
Aktenzeichen: 11 Sa 1162/03
Verkündet am: 29.04.2004
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bad Kreuznach vom 30.07.2003 - 7 Ca 41/03 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
I.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Klägers zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und Zahlung einer Vertragsstrafe.
Der Kläger ist Vertreter der G Versicherungsgruppe und vertritt ausschließlich bestimmte Versicherungsgesellschaften dieser Gruppe. Der Beklagte war bei ihm vom 01.10.2000 bis zum 31.10.2001 als Arbeitnehmer im Außendienst gegen ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 2.100,00 DM aufgrund des schriftlichen Vertrages vom 15.12.1999 angestellt. In § 4 des Arbeitsvertrages heißt es, soweit vorliegend von Interesse:
"2. Mit der Anstellung wird der Angestellte seine Außendiensttätigkeit ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Vertreters einsetzen, die dieser gegenüber der G Versicherungs AG und der G Finanzdienstleistungs GmbH und über die G Versicherungs AG gegenüber den nachfolgenden Gesellschaften übernommen hat:
[...]
3. Bei einem Verstoß gegen Ziffer 2 .... Außerdem verwirkt der Angestellte bei jedem Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.000,00 DM gegenüber dem Vertreter."
Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrages im Übrigen wird auf die mit Schriftsatz des Klägers vom 20.02.2003 zur Akte gereichte Kopie (Bl. 31 ff. d.A.) verwiesen.
Der Beklagte vermittelte einen Versicherungsvertrag für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und Fahrzeugversicherung bei der H Sachversicherungs- AG mit dem Zeugen I. Der Vertrag kam mit Wirkung ab 01.01.2002 aufgrund eines Antrages zustande, der das Datum des 28.10.2001 trägt (Kopie des Antrags als Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 20.02.2003). Der Zeuge hatte zuvor seine Versicherung bei der G Versicherung mit einem Schreiben gekündigt, dass dasselbe Datum trägt. Der Posteinlieferungsbeleg für dieses Schreiben trägt das Datum des 29.11.2001.
Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte habe vertragswidrig während der Anstellungszeit bei ihm Versicherungsverträge für andere Versicherungsgesellschaften vermittelt, mindestens einen für die H Versicherung. Die im Gütetermin erteilte Auskunft des Beklagten, wonach er ohne Weisung des Klägers nicht für andere Versicherungsgesellschaften tätig geworden sei, entspreche nicht der Wahrheit. Der Beklagte habe somit die vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt und sei verpflichtet, die begehrte Versicherung an Eides statt abzugeben.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
1. an Eides statt zu versichern, dass er im Zeitraum vom 01.01.2000 bis 31.10.2001 nicht für andere als die im Klageantrag zu 1) und § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vom 15.12.1999 genannten Versicherungen tätig gewesen ist,
2. an ihn EUR 1.022,58 nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 27.09.2002 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, der Versicherungsantrag des Zeugen I weise aufgrund eines Schreibversehens das Datum 28.10.2001 - ein Sonntag - aus. Der Antrag sei tatsächlich am 28.11. erstellt worden. Am gleichen Tage sei er bei der H Versicherungs AG, für die er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger tätig geworden sei, eingegangen und am 04.12.2001 policiert worden. Er habe von seiner Arbeitgeberin erst in der Zeit zwischen dem 15. und 20.11.2001 die notwendigen Arbeitsmittel - Unterlagen und Laptops - zur Erstellung von Versicherungsanträgen erhalten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30.07.2003 nach Vernehmung des Zeugen I abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe sowie die Niederschrift der Zeugenvernehmung am 30.07.2003 wird zur Sachdarstellung Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 27.10.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.09.2003 Berufung eingelegt und diese am 04.11.2003 begründet.
Der Kläger wendet sich gegen die Würdigung des Arbeitsgerichts, der Versicherungsantrag sei am 28.11.2001 gestellt worden. Der Beklagte habe tatsächlich seine dahingehende Behauptung nicht beweisen können. Wegen des Vorbringens des Klägers in der Berufungsinstanz im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung vom 30.10.2003 sowie den Schriftsatz vom 04.02.2004 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,
1. an Eides statt zu versichern, dass er im Zeitraum vom 01.01.2000 bis 31.10.2001 nicht für andere als die im Klageantrag zu 1) und § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vom 15.12.1999 genannten Versicherungen tätig gewesen ist,
2. an ihn EUR 1.022,58 nebst 5 % Zinsen seit dem 27.09.2002 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Aufgrund der glaubwürdigen Aussage des Zeugen I sei problemlos nachzuvollziehen, dass der Versicherungsvertrag am 28.11.2001 geschlossen und das Datum einen offenkundigen Schreibfehler darstelle. Zur näheren Darstellung des Vorbringens des Beklagten in der Berufungsinstanz wird auf den Schriftsatz vom 19.12.2003 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Rechtsmittel der Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 516, 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Insbesondere konnte die Berufung schon vor der Zustellung des vollständig abgesetzten Urteils erfolgen. Die Berufung ist somit insgesamt zulässig.
II.
Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen, weil der Kläger weder die Abgabe einer Versicherung an Eides statt noch die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangen kann.
1.
Die Voraussetzungen für die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, wie sie der Kläger mit dem Klageantrag zu 1) fordert, liegen nicht vor.
a) Gemäß §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB, die nicht nur für die ausdrücklich geregelten Ansprüche auf Rechnungslegung und Vorlage eines Bestandsverzeichnisses, sondern auch für andere Auskunftsansprüche gelten (Palandt-Heinrichs, BGB 62. Auflage, § 261 Rn. 29), muss Grund zur Annahme bestehen, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde. Das kann vorliegend entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung nicht angenommen werden. Wie das Arbeitsgericht zu Recht angenommen hat, käme als einziges Indiz, das für eine mangelnde Sorgfalt sprechen könnte, ein vom Kläger vermittelter Versicherungsantrag vom 28.10.2001 oder jedenfalls aus der Zeit vor dem 31.10.2001 für die H in Betracht. Weder die Aussage des Zeugen I noch sonstige Umstände lassen aber einen dahingehenden Schluss zu. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme sowie der in diesem Zusammenhang zu würdigenden sonstigen unstreitigen Umstände das Ergebnis des Arbeitsgerichts, es sei die Behauptung des Beklagten erwiesen, dass der Versicherungsantrag des Zeugen I am 28.11.2001 erstellt worden ist, nicht zweifelsfrei ist. Der Kläger verweist einerseits zu Recht darauf, dass die Bekundung des Zeugen I, der Beklagte sei auf jeden Fall nicht an einem Sonntag - mithin also nicht am 28.10.2001 - bei ihm gewesen, eben nur dies belegt, aber noch nicht, dass es der 28.11.2001 gewesen ist. Insoweit kann auch nicht das Datum des Kündigungsschreibens des Zeugen als weiteres Indiz für die Erstellung des Versicherungsantrages am 28.11.2001 angeführt werden, da dieses Schreiben entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen ausweislich des Protokolls der Sitzung vom 30.07.2003 und der zur Akte genommenen Kopie das Datum des 28.10.2001 und gerade nicht das des 28.11.2001 trägt.
b) Die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts erweist sich aber dennoch als richtig:
aa) Nach der vom Arbeitsgericht durchgeführten Zeugenvernehmung, für deren Wiederholung auf der Grundlage der Regelung in § 529 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO kein Anlass bestand (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 23. Auflage, § 529 Rz. 7), ist offen geblieben, wann der Versicherungsantrag des Zeugen I erstellt wurde. Dies hat der Kläger zu Recht in seiner Berufungsbegründung geltend gemacht. Der Zeuge I hat lediglich ausgeschlossen, dass der Antrag an einem Sonntag erstellt wurde. Damit hat der Zeuge den 28.10.2001 als Datum des Versicherungsantrages nicht bestätigt. Darüber hinaus belegt die Aussage auch kein anderes Datum im Oktober, das den vom Kläger verfolgten Anspruch begründen könnte.
bb) Dieses Beweisergebnis geht aber zu Lasten des Klägers.
(1) Der Kläger macht geltend, einen Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB zu haben. Nach der allgemein geltenden Beweisregel, wonach der Anspruchsteller die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatbestandsmerkmale der Norm, auf die er seinen Anspruch stützt, trägt (Zöller-Greger, aaO, vor § 284 Rz. 17 a), trifft den Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsnorm, also dafür, dass Grund zur Annahme einer nicht ausreichend sorgfältig erteilten Auskunft besteht. Wie zuvor schon ausgeführt, käme als Anhaltspunkt dafür allein der in Rede stehende Versicherungsantrag am 28.10.2001 in Betracht. Nach der durchgeführten Vernehmung des Zeugen stellt sich dieser aber gerade als nicht erwiesen dar.
(2) Die Tatsache, dass der Versicherungsantrag des Zeugen das Datum des 28.10.2001 trägt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Anders als der Kläger meint - und wohl auch das Arbeitsgericht angenommen hat - , begründet dieser Umstand keine Umkehr der Beweislast mit der Folge, dass der Beklagte das vom ihm behauptete Datum des 28.11.2001 hätte beweisen müssen, das Beweisergebnis also zu seinen Lasten ginge.
Der Versicherungsantrag des Zeugen I ist - da keine öffentliche Urkunde - eine Privaturkunde, auf die § 416 ZPO Anwendung findet (vgl. Zöller-Geimer, aaO, § 416 Rz. 1). Als solche begründet sie vollen Beweis in formeller Hinsicht (Zöller-Geimer, aaORz. 9). Das bedeutet, sie begründet vollen Beweis allein dahingehend, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen von dem Aussteller, d.h. demjenigen, der nicht unbedingt selbst die Niederschrift fertigt, aber die Erklärungen abgibt, abgegeben sind. Die Beweisregel des § 416 ZPO ergreift aber nicht die Umstände der Abgabe der Erklärungen wie Zeit und Ort. Deshalb beweist ein in einer Privaturkunde enthaltenes Datum nur, dass es vom Aussteller angegeben, nicht aber dass es richtig angegeben wurde. Diese Frage unterliegt der freien Würdigung des Gerichts; die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Privaturkunde gilt nicht (BGH, 05.02.1990 - II ZR 309/88 - BB1990, 872, 873; Zöller-Geimer, aaORz. 4 mit Nachweisen zur Rechtssprechung schon des Reichsgerichts).
Es ist mithin durch den vom Kläger vorgelegten Versicherungsantrag mit dem Datum des 28.10.2001 lediglich belegt, dass er mit diesem Datum versehen wurde. Er sagt jedoch nichts darüber aus, dass am Tag der Erstellung des Antrages tatsächlich der 28.10.2001 war. Eine Beweislastumkehr zu Lasten des Beklagten kommt mithin nicht in Betracht.
Der Kläger macht weiterhin auch vergeblich geltend, es sei nahe liegend, dass es sich um den 29.10. statt des 28.10.2001 oder einen anderen Tag im Oktober des Jahres 2001 gehandelt habe, da man sich eher hinsichtlich des Monats als hinsichtlich des Datums verschreibe. Es erscheint schon fraglich, ob dieser vom Kläger aufgestellte Erfahrungssatz existiert. Zum anderen steht diesem Indiz entgegen, dass etwa der Einlieferungsschein des Kündigungsschreiben des Zeugen I das Datum des 29.11.2001 trägt, was wiederum als Indiz dafür angesehen werden könnte, dass der Versicherungsantrag, wie es der Beklagte behauptet, am 28.11.2001 erstellt wurde, da es als eine unübliche Verfahrensweise angesehen werden könnte, ein derartiges Schreiben einen Monat lang liegen zu lassen.
Insgesamt ergibt sich, dass der Versicherungsantrag mit dem Datum des 28.10.2001 die Beweislast nicht zu Lasten des Beklagten umkehrt. Mit ihm wird auch der durch die Zeugenaussage vom Kläger nicht geführte Beweis, dass der Beklagte schon im Oktober einen Vertrag für seine neue Arbeitgeberin vermittelt hat, nicht erbracht. Ein Anspruch des beweisbelasteten Klägers auf Abgabe der begehrten eidesstattlichen Versicherung ist damit nicht gegeben.
2.
Der Kläger hat aufgrund der bisherigen Ausführungen auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass der Beklagte gegen § 4 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages verstoßen hat, indem er während der Laufzeit des Vertrages für eine andere als die dort genannten Versicherungen tätig geworden ist.
Nach alledem ergibt sich, dass die Klage unbegründet ist. Die Berufung war deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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